…BAO ausschließlich solche Zwecke, durch deren Erfüllung gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgesellschaften gefördert werden. 1.1.4.1 Begriff der "gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften" Rz 31: Eine religiöse Vereinigung kann unmittelbar durch Gesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß…
…iVm Art. 9 EMRK darin, dass das BekGG in Ergänzung des AnerkennungsG eine Wartezeit von zehn Jahren vorsieht, bevor eine religiöse Vereinigung, die sowohl international als auch in Österreich seit Langem besteht und deshalb den zuständigen Behörden bekannt sei, der Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, den Status…
…dass die Auszubildende nicht allzu viel zu Hause sei. Natürlich lägen die Hauptkosten beim Vater der Auszubildenden, da die religiöse Vereinigung von der "Vorsehung" und daher ausschließlich von Spenden lebe. Also sei es sehr nahe liegend, dass er als Vater die Ausbildung seiner Tochter als…
…für den Islamunterricht und Präsident-Stellvertreter der X-Vereinigung. Es sei nicht richtig, dass er "eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe". Die Vereinigung sei eine gemeinnützige religiöse Vereinigung, deren Hauptzweck die religiöse Betreuung der Muslime in Westösterreich sei…
…Rz 49, ethische Vereinigungen nur dann gemeinnützig seien, wenn Persönlichkeitsbildung angestrebt werde und die Allgemeinheit gefördert werden solle. Eine Förderung des Gemeinwohls liege jedoch nicht mehr vor, wenn eine Körperschaft sich entweder von der Allgemeinheit absondere oder in erster Linie religiöse Zwecke verfolge. Es sei…
…Sinne des § 2 Abs. 3 EZA-G leisten. Begriff der "gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften": Eine religiöse Vereinigung kann unmittelbar durch Gesetz oder durch Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur gemäß Gesetz vom 20.5.1874 betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, RGBl…
…Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist…
…Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist…
…Glauben, Religion oder Bekenntnis frei zu üben", ist von der gesetzlichen Anerkennung nicht abhängig und durch deren allfällige Versagung ebenso wenig berührt wie die in Art. 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Die Möglichkeit, im Rechtsverkehr gleich anderen Vereinigungen als organisatorische Einheit aufzutreten, ist…
…Vereinigungen Rz 49: sind gemeinnützig, sofern Persönlichkeitsbildung angestrebt und die Allgemeinheit gefördert werden soll. Eine Förderung des Gemeinwohls liegt aber insbesondere dann nicht mehr vor, wenn die betreffende Körperschaft zu erkennen gibt, dass sie sich von der Allgemeinheit absondern möchte, oder in erster Linie religiöse…
…diesen Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen." In beiden Fällen - Vereinen und Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden "Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der Rechtspersönlichkeiten…
…diesen Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen." In beiden Fällen - Vereinen und Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden "Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der Rechtspersönlichkeiten…
…diesen Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen." In beiden Fällen - Vereinen und Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der Abgabenbehörde erster Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden "Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der Rechtspersönlichkeiten…
…diesen Vereinen auf die religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Abgabenpflicht begründen." In beiden Fällen - Vereinen und Bekenntnisgemeinschaften - wird dabei die Mehrzahl verwendet. Ratio dieser, als begünstigende Bestimmung grundsätzlich - wie von der Abgabenbehörde I. Instanz auch durchgeführt - eng auszulegenden "Befreiungsbestimmung" - ist, dass dadurch eine Bereinigung hinsichtlich der Rechtspersönlichkeiten…
…Bischofskonferenz, der Superiorenkonferenz der männlichen Ordensgemeinschaften, der Vereinigung der Frauenorden, der Kirchenprovinz, der Diözese, dem Bischöflichen Stuhl, dem Kapitel, der Pfarrkirche (Kirchenfabrik), dem Pfründen- oder Benefizialvermögen, den Orden und Kongregationen, der Religiösen Gesellschaft, dem Weltlichen Institut, der Kirchlichen Vereinigung, der Selbständigen Stiftung, der Caritas der…
…ist nach seinem Statut, in dem er sich als "gemeinnützig" bezeichnet, eine katholisch-soziale Vereinigung. Statutenmäßige Ziele sind ua. aus seinen Mitgliedern Persönlichkeiten zu fördern, die sich im Leben bewähren und das Gemeinwohl zu fördern. Diese Ziele sollen ua. religiöse Bildungsveranstaltungen, Bildungsarbeit, künstlerische und gesellige…
…Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren, g) die Umsätze und die Vermittlung von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen, h) die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze…
…€ 100,00 an eine kirchliche Vereinigung in ***4*** wurden nicht anerkannt. An außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigte das FA den beantragten Freibetrag wegen eigener Behinderung in der Höhe von 50 % im Ausmaß von € 243,00 sowie Pauschbeträge nach der VO über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener…
…gewinnen. • ein nachvollziehbares, geregeltes Ausbildungsverfahren ist nicht vorhanden. Die UIKZ betont, dass sie religiöse Bildungsarbeit für muslimische Kinder und Jugendliche leistet, es finden sich jedoch keine Angebote zu konkreten organisierten Berufsausbildungen. Dementsprechend fehlen auch Ausbildungsvorschriften zur Absolvierung von Berufsausbildungen. Die UIKZ bildet laut Homepage "Imame…
…Werbungskosten. Vorgelegt wurde ein Schreiben des Präsidenten des Oberlandesgerichtes, in dem dieser seine Absicht, in Zusammenarbeit mit der Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richter eine Flugreise zu organisieren darlegte und ausführte, dass diese Studienreise bezweckt habe, die Teilnehmer mit der Rechtsordnung und Gerichtsorganisation Jordaniens vertraut…