Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0027-I/03
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, strafbestimmender Wertbetrag strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0027-I/03vom 28.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist kein Bereicherungsvorsatz erforderlich.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen den Bf. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 10. November 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 13. Oktober 2003 betreffend die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83
Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. Oktober 2003 hat das Finanzamt
Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck fortgesetzt vorsätzlich als
Verantwortlicher der X-Vereinigung unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen für die
Monate März 2002 bis Juli 2003 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der
Höhe von € 19.321,30 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 10. November 2003,
in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Bf. sei von
Beruf nicht Geschäftsführer, sondern Religionslehrer für den
Islamunterricht und Präsident-Stellvertreter der X-Vereinigung. Es sei
nicht richtig, dass er "eine Verkürzung der Umsatzsteuer nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten habe". Die Vereinigung sei eine
gemeinnützige religiöse Vereinigung, deren Hauptzweck die
religiöse Betreuung der Muslime in Westösterreich sei. Zu diesem Zweck
seien zahlreiche Zweigvereine über ganz Westösterreich verteilt aktiv.
Seine Tätigkeit dort sei eine ehrenamtliche Tätigkeit, die sehr
großen persönlichen Einsatz erfordere, jedoch keinerlei finanzielle
Entschädigung beinhalte. Der Bf. habe keine rechtlichen Vorkenntnisse
- insbesondere über die komplizierte Materie der Vereinsbesteuerung
- und habe daher die steuerlichen Konsequenzen nicht richtig
eingeschätzt. In der Türkei sei es so, dass Vereine von der
Besteuerung ausgenommen seien, was in seinem Fall jedoch unbedeutend sei. Weder
der Bf. noch andere Vorstandsmitglieder hätten mit Vorsatz Steuern
verkürzt und schon gar nicht sich persönlich bereichert, da
insbesondere der Bf. ehrenamtlich tätig sei und für seine
Funktionärstätigkeit keinerlei finanzielle Entschädigung bekomme.
Die Vereinigung habe bereits die Konsequenzen gezogen und einen
selbständigen Buchhalter mit der Betreuung der Vereinigung beauftragt.
Dieser werde auch binnen einer Woche die Umsatzsteuererklärungen für
die Monate 08/2003, 09/2003 und 10/2003 einreichen. Später würden auch
die folgenden Umsatzsteuererklärungen und die Jahreserklärungen
fristgerecht eingereicht werden. Die Beschwerde mündet in den Antrag, von
der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen, weil kein Vorsatz und keine
persönliche Bereicherung vorgelegen sei, sondern der Bf. keine Kenntnis
über die komplizierten Vereinsbesteuerungsregeln gehabt habe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Der Bf. war im
gegenständlichen Zeitraum 03/2002-07/2003 Vizepräsident der
X-Vereinigung und für diese einzelzeichnungsberechtigt. Wie sich aus
verschiedenen Eingaben des Bf. für die X-Vereinigung an das Finanzamt
Innsbruck ergibt (eigenhändige Unterschriften des Bf. auf den Umsatz- und
Körperschaftsteuererklärungen für 2000 vom 17. Oktober 2001,
eingereicht am 31. Oktober 2001, sowie auf jenen für 2001, ohne Datum,
eingereicht am 4. Juni 2003, weiters auf der Berufung vom 18. Juli
2003 gegen den Umsatzsteuerbescheid für 2001 sowie auf mehreren
Umsatzsteuervoranmeldungen für hier nicht inkriminierte Zeiträume) war
der Bf. für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Anlässlich der zu AB-Nr.
UVA 207064/03 durchgeführten USt-Sonderprüfung für den Zeitraum
03/2002-07/2003 wurde festgestellt, dass von der X-Vereinigung bis Dezember 2002
der Handel mit Lebensmittel betrieben wurde. Laut Auskunft des Bf. an die
Prüfer sind diesbezüglich bis zum Beginn der Prüfung noch keine
Verbuchungen erfolgt; den Prüfern wurden auch keine Aufzeichnungen oder
Belege vorgelegt. Die Prüfer haben daher die Bemessungsgrundlagen für
die USt-Zahllasten für die Zeiträume 03-12/2002 in Anlehnung an die
beiden bereits verbuchten Vormonate gemäß
§ 184 BAO
geschätzt. Dabei wurde für 03-12/2002 eine Zahllast von jeweils
€ 1.650,49 monatlich ermittelt. Diese Nachforderungen wurden der
X-Vereinigung mit Bescheiden jeweils vom 4. September 2003
vorgeschrieben.
Weiters wurde im Zuge dieser
Prüfung festgestellt, dass die X-Vereinigung auch Erlöse aus
Mieteinnahmen erzielt hat. Da weder Belege noch Aufzeichnungen vorgelegt und
auch über die Mieteinnahmen keine Angaben gemacht wurden, wurde die aus den
Mieteinnahmen resultierende Umsatzsteuerzahllast für 01-07/2003 in
Anlehnung an das Jahr 2001 geschätzt und die Nachforderung von
€ 4.466,89 der X-Vereinigung mit Bescheid vom 4. September 2003
vorgeschrieben.
Gegen diese Feststellungen
haben der Bf. bzw. die X-Vereinigung weder im Abgabenverfahren noch im
gegenständlichen Finanzstrafverfahren Einwendungen erhoben.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält. Indem der Bf. für
die oben angeführten Zeiträume die Umsatzsteuervoranmeldungen für
die X-Vereinigung nicht abgegeben und Umsatzsteuervorauszahlungen nicht
geleistet hat, hat er eine Abgabenverkürzung bewirkt.
Aufgrund obiger Feststellungen
ergibt sich damit nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass
der Bf. durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für die Zeiträume
03/2002 bis 07/2003 den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG verwirklicht hat.
Zur Höhe des
strafbestimmenden Wertbetrages ist zu bemerken, dass das Finanzamt Innsbruck bei
dessen Ermittlung die Zeiträume 03-07/2002 und 09-12/2002 sowie 01-07/2003
berücksichtigt und so einen strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 19.321,30 ermittelt hat (vgl. Seite 4 der Buchungsabfrage vom
13. Oktober 2003 im Strafakt des Bf., SN 081/2003/00264-001). Die Buchung
vom 8. September 2003 auf dem Abgabenkonto der X-Vereinigung für den
Zeitraum 08/2002 (€ 1.650,49) wurde offensichtlich übersehen;
unter Berücksichtigung dieser Buchung ergäbe sich ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 20.971,79.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die X-Vereinigung war im Rahmen
ihres Lebensmittelhandels und der Vermietung unternehmerisch tätig. Es ist
in Unternehmerkreisen allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen
abzugeben bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind.
Hierbei handelt es sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches
Spezialwissen voraussetzen. Auch dem Bf., der diesen Verein bereits seit dem
Jahr 2000 steuerlich vertreten hat (vgl. z.B. Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2000 vom 9. März 2000), war dies schon aufgrund seiner
einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Für den
Vorsatzverdacht spricht auch, dass sich das steuerliche Fehlverhalten über
einen längeren Zeitraum hingezogen hat. Nachdem der Bf. anlässlich der
USt-Sonderprüfung selbst eingestanden hat, dass die Umsätze der
X-Vereinigung nicht verbucht wurden, besteht auch der Verdacht, dass er gewusst
hat, dass diese Vorgangsweise zu einer Verkürzung der Umsatzsteuer
führen musste.
Wenn nunmehr in der
Beschwerdeschrift vorgebracht wird, der Bf. habe keinerlei rechtlichen
Vorkenntnisse, so ist darauf zu verweisen, dass der Bf. - wie bereits oben
ausgeführt - wiederholt eigenhändig unterfertigte Eingaben an
das Finanzamt Innsbruck gerichtet hat und er die X-Vereinigung sowohl bei der zu
AB-Nr. UVA 207064/03 durchgeführten USt-Sonderprüfung als auch bei der
Buch- und Betriebsprüfung zu AB-Nr. 2/02 vertreten hat. Weiters ist
festzuhalten, dass der Bf. mehrmals für die X-Vereinigung von ihm
unterfertigte Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat und somit von den
diesbezüglichen Verpflichtungen gewusst hat. Die in der Beschwerdeschrift
angesprochene "komplizierte Materie der Vereinsbesteuerung" wird in diesem
Zusammenhang nicht berührt; vielmehr handelt es sich bei den hier
relevanten Bestimmungen um grundlegende umsatzsteuerliche Vorschriften.
Weiters ist darauf zu
verweisen, dass es im gegebenen Zusammenhang unerheblich ist, ob der Bf. die
Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der X-Vereinigung unentgeltlich
wahrgenommen hat. Es ist nach dem gesetzlichen Tatbestand des § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG auch kein Bereicherungsvorsatz für die
Verwirklichung des Tatbildes erforderlich, wobei festzuhalten ist, dass dem Bf.
im angefochtenen Bescheid keine persönliche Bereicherung vorgeworfen wurde.
Das Beschwerdevorbringen vermag somit den Vorsatzverdacht nicht zu
entkräften.
Es bestehen damit nach Ansicht
der Beschwerdebehörde auch ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der
subjektiven Tatseite. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des
Verdachts auf ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG erfolgte somit zu Recht.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung
nur zu untersuchen war, ob für die Einleitung des Strafverfahrens
ausreichende Verdachtsmomente gegeben waren. Die endgültige Beantwortung
der Frage, ob der Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des
Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG
vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
28. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0027-I/03
- Stammnummer
- 10175
- Gültig
- 28.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF