…Dieser sollte nach dem Beweisantrag zur ausschließlichen Verwendung des A6 durch Dienstnehmer der deutschen Unternehmen zu unternehmerischen Zwecken aussagen. Da mittlerweile eine zumindest fallweise private Verwendung des Fahrzeuges durch die Bw selbst zugestanden wurde und sich selbst in der seitens der Bw vorgelegten Liste der…
…Bw für private Zwecke verwendet wurden und konnte die Bw -wie oben dargestellt- weder nachweisen, dass die Fahrzeuge überwiegend für unternehmerische Zwecke oder überwiegend im Ausland verwendet wurden, kann die aufgrund des Mittelpunktes der Lebensinteressen der Bw im Inland und der regelmäßigen Privatverwendung im Inland…
…privaten Gebrauch in das Gebiet einer anderen Vertragspartei eingeführt werden. Liegt aber nur ein vorübergehender Gebrauch im Inland vor, kommt es nach der dargestellten Rechtslage ohnehin zu keiner Besteuerung im Inland. Ergänzend wird festgehalten, dass der Antrag auf Vernehmung des AS zum Thema "ausschließliche Verwendung…
…Standort in Österreich habe. Für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 reiche eine zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeugs auf österreichischen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)Sitz im Inland aus. Dies sei zweifellos gegeben, da die Bf. mit dem Fahrzeug…
…Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Für das Greifen der Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 reicht bereits eine zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch…
…dass sich ein Fahrzeug nicht überwiegend am Haupt-oder Nebenwohnsitz, sondern im Ausland befinde. Eine regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn)sitz im Inland genüge für die Anwendbarkeit der Standortvermutung gem. § 82 Abs 8 KFG . Der Bf verwende…
…der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG reiche eine regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland aus. Es obliege dem Bf , die Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland zu widerlegen. Vom Bf seien…
…zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit Wohnsitz im Inland. Dabei sei auch nicht von Bedeutung, ob es sich dabei um einen Haupt- oder Nebenwohnsitz handle. Dem Bf. obliege es, diese Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung…
…Abs. 8 KFG reiche eine zumindest regelmäßige private Verwendung eines Fahrzeuges auf österreichischen Straßen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland aus. Es würde dem privaten Verwender obliegen, die Standortvermutung durch den zweifelsfreien Nachweis der überwiegenden Verwendung im Ausland (oder für unternehmerische Zwecke) zu widerlegen…
…anzusehen. Mit Schreiben vom 12.06.2018 forderte das BFG den Bf- unter Hinweis auf den zu erbringenden Gegenbeweis auf-die kilometermäßige private Verwendung des Fahrzeuges in den Zeiträumen 4-12/2014 und 1-9/2015 und zwar jeweils pro angetretener Privatfahrt darzulegen. Im Antwortschreiben…
…Entscheidung bezüglich des strittigen Zeitraumes, dass nach dem angenommenen Sachverhalt der Bf regelmäßig und zumindest mehrmals monatlich mit dem strittigen Fahrzeug nach Deutschland gefahren ist. Rechtliche Erwägungen Zur widerrechtlichen Verwendung Der VwGH führte dazu in seinem Erkenntnis vom 25.4.2016, Ro 2015/16/0031…
…zu beantragen. Als zulässige Wartungsarbeiten gelten Arbeiten, die nach den Betriebsvorschriften für das betreffende Beförderungsmittel in regelmäßigen Abständen (zB nach bestimmten Kilometer- oder Betriebsstundenleistungen) empfohlen oder vorgeschrieben sind. Eine solche Reparatur- und Wartungsarbeit ist keine Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen, zumal es dabei darum geht…
…nur dieser über dessen Einsatz bestimmen konnte. 3.4.3.2. Mit seiner in der Vorhaltsbeantwortung aufgestellten Behauptung, im Jahr 2009 habe eine regelmäßige Verwendung des strittigen Fahrzeuges in Österreich nicht stattgefunden, widerspricht sich der Berufungswerber selbst. Nach seinen Ausführungen in der Berufung vom 1…
…Jahre 2008 und in der mündlichen Verhandlung am 19.3.2018 bestätigen überdies, dass dieser in den USA seit dem Dezember 1995 über einen weiteren Wohnsitz verfügt. Unbestritten ist die private Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges im streitgegenständlichen Zeitraum in Österreich, demnach kann im Sinne des …
…lässt eine betriebliche Verwendung nicht zu, zumal gerade diese Teile, nämlich die Küche, der Wellnessbereich, der Wohnbereich und 3 Terrassen im Ausmaß von ca 80m2 an die GmbH vermietet sein sollen, während dem Bf zur privaten Nutzung lediglich eine Kleinstwohnung im ersten Stock ohne Küche…
…private Zwecke, so auch bei den beruflichen veranlassten Fahrten zum und vom Arbeitsplatz. F. Rechtslage F. 1. Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG): § 1 Z 3 NoVAG 1991 zufolge, unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung…
…Baus der A5 die Fahrzeit H nach Wien 21 ca 1:15 betrugen. In den Hauptverkehrszeit 1:30. Weitere private Reisespesen sind regelmäßige Treffen der FITCE Austria (sehen sie dazu http://www.fitce.at/index.php?option=com content&view=article&id=50&Itemid=57 ) und der CMG-AE …
…Sinne, dass sehr wohl regelmäßige Fahrten seitens des Dienstgebers bzw. von Mitarbeitern nach ***16*** erforderlich seien. Die Verwendung der gegenständlichen Fahrzeuge mit den oben angeführten Kennzeichen erfolge ausschließlich durch das deutsche Einzelunternehmen und dieses trage auch die damit zusammenhängenden Kosten für den Betrieb dieser Fahrzeuge…
…Fahrzeug im Einzelfall verwenden zu können. Bei dieser Form der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges, das dem Ehengatten zugeordnet wird und für dessen Private Verwendung auch DB und DZ verrechnet wurden, durch die Zeugin ist eine derartige Überlassung eines Fahrzeuges in wenigen Einzelfällen schon grundsätzlich nicht…
…6.11 DHV 2005 - das regelmäßige Training am Hundeabrichteplatz stellt eine solche Maßnahme dar - sind von der Aufwandsentschädigung gemäß Punkt 6.14 der zitierten Vorschrift nicht umfasst: UFS 19.9.2011, RV/1185-L/10). Für eine private Verwendung (dh. eine Verwendung für außerdienstliche Zwecke…