Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0927-L/10
Widerrechtliche Verwendung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeuges.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0927-L/10vom 15.10.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Erkenntnis vom 17.10.2012 (2010/16/0218) bestätigte der VwGH konkludent, dass für das Entstehen der Steuerpflicht nicht bereits die Einbringung in das Bundesgebiet, sondern der ungenützte Ablauf der kraftfahrrechtlichen Einmonatsfrist entscheidend ist.
3. Kraftfahrgesetz (KFG):
Die maßgeblichen kraftfahrrechtlichen Bestimmungen lauten:
Nach § 36 KFG dürfen Kraftfahrzeuge unbeschadet der Bestimmungen u.a. des § 82 leg. cit. über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind und wenn andere hier nicht interessierende Voraussetzungen gegeben sind.
§ 40 Abs 1 KFG (Verfahren bei der Zulassung):
"Über einen Antrag auf Zulassung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers zum Verkehr hat, abgesehen von den im Abs. 2 bis 5 angeführten Fällen, die Behörde zu entscheiden, in deren örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat. Als dauernder Standort eines Fahrzeuges gilt der Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt;"
§ 79 KFG: "Das Verwenden von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, ist auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 eingehalten werden."
§ 82 Abs 8 KFG: "
Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, sind bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig."
IV. Rechtliche Würdigung
1. Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Monate 09-12/2008
1.1. Gemäß
§ 6 Abs 3 KfzStG 1992 hat der Steuerschuldner die Steuer jeweils für ein Kalendervierteljahr selbst zu berechnen und bis zum 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Kalendermonats an das Finanzamt zu entrichten. Der Selbstberechnungs- und Besteuerungszeitraum ist damit das Kalendervierteljahr (vgl. auch 582 d.B. XVIII GP) und die maßgebliche Abgabe ein Vierteljahresbetrag. Das KfzStG kennt keine Regelung, die diesen Zeitraum für den Fall verkürzt, dass die Kfz-Steuerpflicht nur in einem Teil des Vierteljahres gegeben ist, weil Monatsabgaben eben nicht vorgesehen sind (siehe UFS 07.01.2013, RV/0456-L/12; 30.11.2012, RV/0455-L/12; 18.08.2010, RV/0755-S/09).
1.2. Im angefochtenen Bescheid wurde die Abgabe für die Monate 09-12/2008, somit also für vier Monate festgesetzt. Dieser Zeitraum geht jedoch über den dreimonatigen Vierteljahreszeitraum hinaus und ist damit unzulässig.
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Nachdem über die Kfz-Steuer für das 4. Quartal 2008 (10-12/2008) noch nicht abgesprochen worden ist, steht eine Aufhebung einer neuen, (für diesen Zeitraum) erstmaligen Festsetzung durch das Finanzamt nicht entgegen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Entstehung der Kraftfahrzeugsteuerschuld ist auf Pkt. III.2.3. zu verweisen.
2. Festsetzung der Normverbrauchsabgabe 2008
2.1. Die Überprüfungs- und Änderungsbefugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz beschränkt sich auf die "Sache", über die im Spruch des angefochtenen Bescheides abgesprochen worden ist. Ist der Spruch des Bescheides unklar, so kann zu seiner Auslegung die Begründung herangezogen werden (VwGH 09.12.2004, 2000/14/0197; 31.01.2001, 2000/13/0001).
Im Berufungsfall hat das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für das Jahr 2008 festgesetzt und im Spruch keine weiterführenden Angaben hinsichtlich des genauen Monatszeitraumes gemacht. Somit ist der Spruch unklar. Im Zusammenhang mit der Begründung des Bescheides des Finanzamtes vom 5. März 2010 (Verweis auf die Niederschrift vom 3. März 2010: "Kaufpreis zum Zeitpunkt des Erwerbes 44.000,- € im August 2008") geht hervor, dass eine im September 2008 (unter Beachtung der Einmonatsfrist) entstandene
Normverbrauchsabgabe festgesetzt wurde. Dementsprechend wurde auch die Kraftfahrzeugsteuer beginnend mit September 2008 festgesetzt.
2.2. Aus den vorliegenden Strafakten der Bundespolizeidirektion Wels ergibt sich jedoch, dass das gegenständliche Fahrzeug erst am 26. September 2008 auf die Firma Ab RO SRL zugelassen wurde. Basierend auf der Annahme, dass das Fahrzeug anschließend vom Berufungswerber nach Österreich verbracht und dort verwendet wurde, ergibt sich die Rechtsfolge gemäß
§ 82 Abs 8 KFG, dass eine Verwendung innerhalb der Monatsfrist zulässig war und erst nach Ablauf dieser Frist, somit also erst im Monat Oktober 2008, eine widerrechtliche Verwendung vorlag (siehe dazu oben Pkt. III.1.3.).
Im gegenständlichen Fall erfordert eine im September 2008 entstandene Steuerschuld nach § 1 Z 3 zweiter Satz zweiter Fall NoVAG in der angeführten Fassung den Beginn der Verwendung des Fahrzeuges oder die Einbringung in das Bundesgebiet im August 2008. Da die Zulassung des Fahrzeuges in Rumänien aber erst im September 2008 erfolgte, ist dessen Verwendung im Bundesgebiet oder Einbringung in das Bundesgebiet im August 2008 ausgeschlossen. Der Abgabenanspruch ist somit nicht im September 2008, sondern im Oktober 2008 entstanden.
Die in § 289 Abs 2 BAO normierte Änderungsbefugnis der Rechtsmittelbehörde ist zwar nicht durch das Berufungsbegehren, wohl aber durch die "Sache" begrenzt, weshalb eine Berufungsentscheidung eine Abgabe nicht erstmalig vorschreiben darf (VwGH 25.11.1994, 92/17/0030). Da Gegenstand des angefochtenen Bescheides die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe September 2008 ist, eine derartige Abgabenschuld aber nicht entstanden ist, war der Bescheid aufzuheben.
Diese Aufhebung steht - mangels entschiedener Sache - einer (erstmaligen) Festsetzung der Abgabe durch das Finanzamt für einen anderen Zeitraum (Oktober 2008) nicht entgegen.
3. Kraftfahrzeugsteuerbescheid 01-12/2009
3.1. Aus der oben dargestellten Rechtslage ergibt sich, dass die Verwendung eines Kraftfahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt.
3.2. Voraussetzungen für das Greifen der Standortvermutung
Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird: Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, kommt § 79 Abs 1 KFG (mit seiner Jahresregel) zum Tragen. Wird das Fahrzeug hingegen durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz/Sitz im Inland verwendet, so ist dies nach § 82 Abs 8 KFG zu beurteilen (VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107; 21.05.1996, 95/11/0378). Dabei ist hinsichtlich des Tatbestandmerkmals "Verwendung im Inland"
jedes nachgewiesenes Befahren
öffentlicher (inländischer) Straßen durch die betreffende Person ausreichend.
Nach der Standortvermutung des § 82 Abs 8 KFG (als lex specialis zu § 40 KFG) sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zur Erbringung eines Gegenbeweises als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß
§ 37 ist nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Diese Frist wird nicht durch einen Grenzübertritt unterbrochen.
Für die Anwendbarkeit dieser Vermutung muss zunächst neben einer Verwendung des Fahrzeuges im Inland auch nachgewiesen sein, wem (dem Berufungswerber oder der Firma Ab RO SRL) die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Als Verwender kann nämlich nicht nur eine natürliche Person, die das Fahrzeug lenkt, sondern auch ein Unternehmen angesehen werden.
Das KFG enthält wie das KfzStG oder das NoVAG keine Regelung darüber, wem die Verwendung des Fahrzeuges zuzurechnen ist. Bedeutung erlangt diese Frage für die Feststellung des Steuerschuldners. Hiezu vertritt der VwGH (27.01.2010, 2009/16/0107) die Rechtsauffassung , dass es sich auf Grund der gleichartigen Zielsetzung - nämlich die Person zu bestimmen, die für die durch die Verwendung des Fahrzeuges entstandenen Folgen einzustehen hat - anbietet, in diesem Zusammenhang auf den bundesrechtlich geregelten Begriff des Halters des Kraftfahrzeugs nach § 5 Abs 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) zurückzugreifen.
Unter dem Halter ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Person zu verstehen, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Fahrzeug auszuüben. Die freie Verfügung über das Fahrzeug ermöglicht es, über dessen Verwendung zu entscheiden. Die Kostentragung hat bei der abgabenrechtlichen Feststellung des "Verwenders" hingegen keine wesentliche Bedeutung (UFS 28.01.2013, RV/0968-L/09; 24.09.2012, RV/0357-S/12).
Wie der VwGH schon mehrmals für Recht erkannt hat, kommt es bei der Entstehung der Kraftfahrzeugsteuerschuld ausschließlich auf die Verwendung eines nicht im Inland zugelassenen Fahrzeugs im Bundesgebiet über die in § 82 Abs 8 KFG vorgesehene Frist hinaus an. Ob der Person, welche ein Fahrzeug im Inland solcherart verwendet, der rechtmäßige Besitz an diesem Fahrzeug zukommt, ist für die Entstehung der Steuerschuld und für die Bestimmung des Steuerschuldners unerheblich.
Wird somit das Fahrzeug regelmäßig privat verwendet, wird der Standort bei Vorliegen des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Verwenders im Bundesgebiet auch im Inland vermutet. Wird ein Fahrzeug hingegen nicht privat, sondern im Interesse des Unternehmens genutzt, wird dessen Standort dann im Inland vermutet, wenn die Entscheidungen über den unternehmerischen Einsatz des Fahrzeuges von einem Sitz des Unternehmens im Inland getroffen werden. Dabei handelt es sich jedoch nicht um den Sitz laut Firmenbuch, Gesellschaftsvertrag oder ähnliches, sondern ausschließlich um jenen Ort, an dem die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden.
Wird daher ein Fahrzeug vom Geschäftsführer einer GmbH gefahren, muss geprüft werden, ob dieser das Fahrzeug überwiegend für private Zwecke nutzt oder im Interesse des Unternehmens. Wird einem Geschäftsführer ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern auch für eine uneingeschränkte Nutzung für Privatfahrten und andere Dienstfahrten ohne weitere Vorgaben verwendet werden darf ,so könne laut Höchstgericht davon ausgegangen werden, dass der Geschäftsführer (und nicht die ausländische Kapitalgesellschaft) Verwender des Fahrzeuges ist (VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).
Wird das Fahrzeug von mehreren Personen verwendet, ist festzustellen, zu welcher Person auf Grund des zukommenden Nutzens und der tatsächlichen Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug die größte Nähe besteht.
Schlussendlich ist noch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Gesetzeslage die Behörde die Voraussetzungen für das Greifen der Vermutung des Standortes im Inland - somit also eine Benutzung des Fahrzeuges im Inland auf öffentlichen Straßen durch eine Person mit (Hauptwohn-)Sitz im Inland - nachzuweisen hat.
3.3. Erbringung eines Gegenbeweises
Im Falle des Greifens der Standortvermutung kann diese durch die Erbringung eines Gegenbeweises, nämlich des Beweises, dass sich der dauernde Standort tatsächlich im Ausland befindet, widerlegt werden. Allerdings findet sich im KFG keine Legaldefinition des Begriffes "dauernder Standort".
Hiezu vertritt der VwGH die Ansicht (23.10.2001, 2001/11/0288), dass die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 erster Satz KFG nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzt, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht.
Dabei trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH vom 21.9.2006, 2006/15/0025).
Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Gelingt der Nachweis des dauernden Standortes in einem anderen Staat nicht, muss die Behörde bei gegebenen Voraussetzungen für den vermuteten dauernden Standort im Inland nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen. Dieses wird dann von § 82 Abs 8 KFG vermutet.
3.4. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies Folgendes:
3.4.1. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Berufungswerber das in Rede stehende Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat und dieser seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat.
In einem ersten Schritt ist zunächst der Frage nachzugehen, ob der Berufungswerber das Fahrzeug im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 KfzStG iVm § 82 Abs 8 KFG verwendet hat, sohin ob er
>> Verwender mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet war oder ob
>> die Verwendung dem rumänischen Unternehmen zuzurechnen war, bzw ob
>> der Sitz dieses Unternehmens in Österreich oder in Rumänien gelegen war.
3.4.2. Ansicht des Berufungswerbers:
Der Berufungswerber behauptet, das Fahrzeug sei sowohl vom ihm als auch von Herrn C D für unternehmensbezogene Fahrten verwendet worden, wobei Letztgenannter Hauptbenützer gewesen sein soll. Die tatsächliche Verfügungsgewalt sei bei der Firma Ab RO SRL in Rumänien gelegen, da nur dieses Unternehmen entscheiden hat können, wann, wo und von wem dieses Fahrzeug eingesetzt werde. Der Berufungswerber habe das Fahrzeug nicht nach Österreich eingebracht, da sich dieses weder rechtlich noch wirtschaftlich im Eigentum des Berufungswerbers befunden habe. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde diese Ansicht insofern geändert, als der Berufungswerber zugab, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für das rumänische Unternehmen tätig gewesen zu sein.
3.4.3. Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
3.4.3.1. Nach den Wahrnehmungen der Organe der Polizei wurde der Berufungswerber in den Jahren 2008 und 2009 mehrmals als Lenker dieses Fahrzeuges in Österreich gesichtet und wurde auch angehalten und kontrolliert. Der Berufungswerber gilt daher diesbezüglich als amtsbekannt.
Herr D oder andere Personen wurden hingegen niemals als Lenker dieses Fahrzeuges wahrgenommen.
Die Behauptung, Herr C D sei der Hauptbenützer des Fahrzeuges gewesen, erscheint im Lichte dieser Aussagen als unglaubwürdig, zumal dieser nicht einmal Arbeitnehmer des Unternehmens, sondern auf selbständiger Basis als Konsulent tätig war. Dass Herr C D, als selbständiger Unternehmer, für Zwecke seiner Tätigkeiten auf das im höheren Preissegment angesiedelte Fahrzeug seines Auftraggebers und Kunden zurückgegriffen haben soll, welches vor allem vom Berufungswerber (zweifelsfrei) selbst benützt worden ist, erscheint wenig glaubhaft und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Erschwerend kommt hinzu, dass offensichtlich keinerlei Regelungen zwischen der Fahrzeugeigentümerin und Herrn D bezüglich der laufenden Benutzung des Fahrzeuges (Kostentragung, Privatnutzung, Vorgangsweise bei Schäden, Instandhaltung, Führung eines Fahrtenbuches, etc.) getroffen wurden, was in Anbetracht des Wertes des Fahrzeuges und der fehlenden Arbeitnehmereigenschaft völlig fremdunüblich erscheint. Es ist daher vielmehr anzunehmen, dass das Fahrzeug ausschließlich dem Berufungswerber zur freien Verfügung stand und nur dieser über dessen Einsatz bestimmen konnte.
3.4.3.2. Mit seiner in der Vorhaltsbeantwortung aufgestellten Behauptung, im Jahr 2009 habe eine regelmäßige Verwendung des strittigen Fahrzeuges in Österreich nicht stattgefunden, widerspricht sich der Berufungswerber selbst. Nach seinen Ausführungen in der Berufung vom 1. April 2010 wurden nämlich "
beinahe wöchentlich im Raum Wels
Besprechungstermine mit Herrn D vereinbart", welcher angeblich Hauptbenützer des Fahrzeuges gewesen sein soll. Damit gesteht der Berufungswerber aber eine nicht unbeträchtliche physische Anwesenheit des Fahrzeugs im Inland ein. Darüber hinaus bestreitet es der Berufungswerber auch nicht, das Fahrzeug im berufungsanhängigen Zeitraum selbst in Österreich benützt zu haben. Auch eine private Verwendung wurde vom Berufungswerber schließlich zugestanden, deren Ausmaß sich seiner Ansicht nach aber nicht mehr zuverlässig darstellen lasse.
3.4.3.3. Für die Vermutung, dass das Fahrzeug nicht vorrangig im Interesse des ausländischen Unternehmens genutzt wurde, spricht zudem die Tatsache, dass der Berufungswerber im Streitzeitraum geschäftsführender Alleingesellschafter der Fahrzeugeigentümerin (Firma Ab RO SRL/Rumänien) war. Die Rechtsform "SRL" ist mit einer inländischen GmbH vergleichbar, woraus zu schließen ist, dass der Berufungswerber als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer maßgeblichen Einfluss auf sämtliche Prozesse der Entscheidungsfindung im Unternehmen hatte und damit auch in der Lage war, alleine
über die Verwendung des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu entscheiden.
Daraus ist aber die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Berufungswerber als geschäftsführender Alleingesellschafter der Ab RO SRL und damit als Eigentümer und faktischer Machthaber der Gesellschaft das in Streit stehende Fahrzeug nicht nur für dienstliche Zwecke dieses Unternehmens, sondern uneingeschränkt für Privatfahrten oder sonstige berufliche Fahrten verwenden durfte. Da auch keinerlei schriftliche Regelungen über die Benützung des Fahrzeuges (Umfang der möglichen Privatnutzung, Führung eines Fahrtenbuches, Vorgangsweise bei Schäden, etc.) vorgelegt werden konnten, ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber alleiniger Verwender des Fahrzeuges war.
Die Aussage, dass es der Firma Ab RO SRL frei stehe, "das Unternehmensfahrzeug auch
unabhängig
vom Bestand oder der Erbringung von
Arbeitsleistungen
dem
Eigentümer
des Unternehmens" zur Verfügung zu stellen, untermauert schließlich die Annahme, dass nicht ausschließlich betriebliche Interessen für den Kauf und den Einsatz des Fahrzeuges ausschlaggebend waren.
Wenn aber ein Fahrzeug unabhängig von der Erbringung einer Arbeitsleistung dem Alleingesellschafter zur Verfügung gestellt wird, dann ist diese Vorgangsweise als rein gesellschaftsrechtlich veranlasst zu beurteilen und ist unabhängig von der zivilrechtlichen Konstellation nicht dem Betriebsvermögen der ausländischen Kapitalgesellschaft zuzurechnen. Entgegen der Behauptung des Berufungswerbers, kommt es nämlich im Anwendungsbereich der Kraftfahrzeugsteuer auf den Besitz oder auf das Eigentum am Fahrzeug nicht an.
Darüber hinaus wurde im laufenden Berufungsverfahren ein geschäftliches Tätigwerden des ausländischen Unternehmens immer nur behauptet, aber keine Beweise für eine tatsächliche und konkrete operative Tätigkeit erbracht. In Anbetracht der zuletzt getätigten Aussage des Berufungswerbers, im streitgegenständlichen Zeitraum doch nicht für das Unternehmen tätig gewesen zu sein, sind alle vorangegangenen Aussagen des Berufungswerbers hinsichtlich der geschäftlichen Fahrten zu diversen Kunden als offensichtlich unwahr zu beurteilen.
3.4.3.4. Erhärtet wird dieses Beweisergebnis auch durch die aktenkundige Tatsache, dass der Berufungswerber im Zeitraum zwischen Dezember 2008 und Dezember 2009 Arbeitslosengeld bezog. Durch seinen Status als Arbeitsloser brachte der Berufungswerber zweifelsfrei zum Ausdruck, keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein, da ansonsten kein rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden wäre. Es ist dem Berufungswerber nicht zu unterstellen, dass er es unterlassen hat, ausländische Bezüge offenzulegen.
Durch das Eingeständnis des Berufungswerbers im Zuge der mündlichen Verhandlung, nämlich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht für das Unternehmen tätig gewesen zu sein, wurde diese Vermutung schließlich zum Faktum.
An diesem Ergebnis ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass der Berufungswerber im Streitzeitraum über zwei weitere, auf seinem Namen im Inland zugelassene Fahrzeuge verfügte. In Anbetracht deren Alters (Bj. 1972 bzw 1971) ist prima facie anzunehmen, dass diese als Oldtimer nicht für den täglichen Gebrauch eingesetzt wurden.
3.4.3.5. Selbst wenn man zur Ansicht gelangen sollte, die Verwendung des Fahrzeuges sei aus rein unternehmerischen Interesse geschehen und folglich seien die Fahrten (nahezu) ausschließlich dem Unternehmen zuzurechnen, könnte für das Berufungsbegehren nichts gewonnen werden.
Bei unternehmerischer Verwendung ist nämlich auf den Sitz des Unternehmens abzustellen. Sitz ist jener Ort, an dem üblicherweise die wesentlichen unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden, das ist auch jener Ort, von dem aus über den Einsatz des Fahrzeuges verfügt wird. Folglich deckt sich dieser Begriff nicht mit jenem des Firmenbuches oder Gesellschaftsvertrages. Da der Berufungswerber Geschäftsführer dieses Unternehmens war und auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen unstrittig im Inland hatte, wäre in diesem Fall anzunehmen, dass er die Entscheidungen jedenfalls von Österreich aus getroffen hätte, womit auch in diesem Falle eine Steuerpflicht in Österreich gegeben wäre.
3.4.3.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Berufungswerber auf Grund seiner tatsächlichen uneingeschränkten freien Verfügungsmöglichkeit und des ihm zukommenden Nutzens am Fahrzeug als dessen ausschließlicher Verwender (und Halter iSd EKHG) anzusehen ist. In Zusammenhang mit dem Hauptwohnsitz des Verwenders im Inland und der tatsächlichen Verwendung im Inland tritt die gesetzliche Vermutung des § 82 Abs 8 KFG ein und der dauernde Standort des in Streit stehenden Fahrzeuges wird im Inland vermutet.
3.4.4. In einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob es dem Berufungswerber gelungen ist, einen Gegenbeweis zu erbringen.
Wie bereits ausgeführt, setzt die Beurteilung der Rechtsfrage, ob eine Fahrzeug entgegen der Vermutung des § 82 Abs 8 KFG seinen dauernden Standort nicht im Inland hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie über die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeuges voraus, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte für einen Standort außerhalb des Bundegebietes ergeben. Dabei trifft den Verwender die Beweispflicht und er hat nachzuweisen (Beweisvorsorgepflicht), dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich im Ausland erfolgt ist. Ob die Führung eines Fahrtenbuches nach rumänischem Recht verpflichtend ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Wesentlich ist vielmehr, dass es dem Berufungswerber zum Nachteil gereicht, wenn er die erforderlichen Beweise, wie etwa ein Fahrtenbuch, nicht erbringt.
In der Berufungsvorentscheidung (welcher nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Vorhaltscharakter zukommt) wurde der Berufungswerber darauf hingewiesen, dass er einen Gegenbeweis zu erbringen habe. Im zweitinstanzlichen Ermittlungsverfahren wurde neuerlich auf das unbedingte Erfordernis eines Gegenbeweises hingewiesen und es erging die Aufforderung, die genauen Geschäftstätigkeiten (unter Aufschlüsselung der Kilometerleistung sowie der Aufenthaltsdauer im In- und Ausland, Vorlage eines Fahrtenbuches und Namhaftmachung der angefahrenen Unternehmen bzw sonstigen Destinationen), für welche das Fahrzeug behauptetermaßen verwendet wurde, darzulegen.
Dieser Gegenbeweis konnte jedoch in keiner Weise erbracht werden. Es wurden bloße Behauptungen aufgestellt, welche aber nicht auf ihre Richtigkeit überprüft werden konnten bzw durch die widersprüchlichen Aussagen des Berufungswerbers als völlig unglaubwürdig anzusehen waren. So wurden weder ausreichende Nachweise über die gefahrenen Strecken, den Zweck der Reisen, die Aufenthaltsdauer noch ein Fahrtenbuch vorgelegt. Zugestanden wurde jedoch die Durchführung der Servicearbeiten am Fahrzeug in einer inländischen Fachwerkstätte, was per se als ein Indiz für einen inländischen Standort anzusehen ist.
3.5. Resümee
Somit ist der festgestellte und als erwiesen erachtete Sachverhalt unter den Tatbestand des § 82 Abs 8 KFG idgF zu subsumieren, wonach Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Ein derartiger Gegenbeweis wurde seitens des Berufungswerbers nicht erbracht, sodass von einem Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland auszugehen ist. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum 01-12/2009 festgesetzt.
Der Berufung konnte somit kein Erfolg beschieden sein.
Insgesamt war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 15. Oktober 2013
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0927-L/10
- Stammnummer
- 67293
- Gültig
- 15.10.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF