Findok · Richtlinien
ZK-2500
3. Beförderungsmittel
geltende FassungRichtlinie2026-0.608.048gilt ab 01.12.2022
Inhaltsverzeichnis der ZK-2500
Wortlaut laut Findok
3. Beförderungsmittel
Im Sinne der besonderen Bestimmungen der UZK-DA für das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmittel gelten eingebrachte Waren als Beförderungsmittel, wenn sie überwiegend zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen, einschließlich der Ersatzteile, Zubehörteile und Ausrüstungsgegenstände (zB auch Fahrräder, Reittiere, Paletten und Container).
Die UZK-DA unterscheidet bei Straßen-, Luft- und Wasserfahrzeugen zwischen gewerblicher Verwendung und eigenem Gebrauch. Die Fahrzeuge müssen in beiden Fällen außerhalb des Zollgebietes der Union zugelassen sein oder im Eigentum einer in einem Drittland ansässigen Person stehen und durch eine solche Person eingeführt werden.
Hinweis:
Die Verknüpfung der gewerblichen Verwendung mit ausschließlich grenzüberschreitenden Fahrten gilt aus zollrechtlicher Sicht nicht mehr.
Aufgrund der Entkoppelung des Zollrechts von den verkehrsrechtlichen Regelungen sind Vorschriften aus dem Bereich des Verkehrswesens maßgebend.
Die Frist für die Erledigung bei gewerblichen Beförderungsmitteln ist mit Ausnahme von Schienenbeförderungsmittel grundsätzlich an die Dauer des Beförderungsvorganges gebunden.
Demgegenüber wird der eigene Gebrauch von Fahrzeugen - von Ausnahmen abgesehen (zB Berufspendler und Studenten) - durch die Bestimmung einer Verwendungsfrist eingeschränkt.
Für die Inanspruchnahme des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung besteht generelle Bewilligungspflicht, wobei für Beförderungsmittel - um eine besonders leichtgängige Lösung zu schaffen - die Bewilligung grundsätzlich ohne schriftlichen Antrag oder schriftliche Bewilligung erteilt wird.
Die als Zollanmeldung geltende Handlung nach Art. 139 UZK-DA iVm Art. 163 Abs. 4 Buchstabe c UZK-DA gilt als Antrag und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.
Unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Bewilligungsvoraussetzungen für
Paletten
Behälter
Gewerblich verwendete Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge
Straßen-, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge zum eigenen Gebrauch
Reit- oder Zugtiere und Gespanne
erfolgt die Überführung der Beförderungsmittel in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung - abgesehen von bestimmten Ausnahmen - grundsätzlich als Zollanmeldung geltende Handlung (formlos) nach Art. 139 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 141 UZK-DA.
Für getrennt von den Beförderungsmitteln eingeführte
Ersatzteile, Zubehör und übliche Ausrüstung
ist nach den allgemeinen Vorschriften eine Standardzollanmeldung erforderlich.
Reparatur- und regelmäßige Wartungsarbeiten an den Beförderungsmitteln, die nur auf den Erhalt der Ware ausgerichtet sind, sind zulässig (Art. 204 UZK-DA). Für weitergehende Verbesserungen ist das Verfahren der aktiven Veredelung zu beantragen.
Als zulässige Wartungsarbeiten gelten Arbeiten, die nach den Betriebsvorschriften für das betreffende Beförderungsmittel in regelmäßigen Abständen (zB nach bestimmten Kilometer- oder Betriebsstundenleistungen) empfohlen oder vorgeschrieben sind.
Eine solche Reparatur- und Wartungsarbeit ist keine Verwendung entgegen den geltenden Bestimmungen, zumal es dabei darum geht, durch die Reparatur oder Wartung die weitere bestimmungsmäßige Benützung des Beförderungsmittels zu ermöglichen. Dies gilt auch für Ersatzteile, die für solche Reparaturen oder Wartungsarbeiten eingebracht werden.
Im Rahmen dieser Reparatur und Wartungsarbeiten sind auch Zweckfahrten erlaubt (zB die Einbringung eines KFZ zum regelmäßigen Service).
Diese Regelung betrifft alle Beförderungsmittel (Land-, Luft- und Wasserbeförderungsmittel) unabhängig ob die Verwendung gewerblich oder zum eigenen Gebrauch stattfindet. Hinsichtlich von Teilen, die bei Reparaturen oder Wartungsarbeiten ausgebaut werden, siehe Abschnitt 3.5.7.
Nationale Weisung zur zollamtlichen Überwachung der Reparatur- und Wartungsarbeiten (Art. 204 zweiter Unterabsatz UZK-DA) von Luft- und Wasserfahrzeugen im Rahmen der vorübergehenden Verwendung
Voraussetzungen:
Die Voraussetzungen des Art. 212 UZK-DA sind erfüllt, insbesondere:
Die Luft- und Wasserfahrzeuge gehören einer außerhalb der Union ansässigen Person (siehe dazu auch unten Abschnitt 3.5.1.1.1.2.)
Sie werden von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person verwendet
Die Luft- und Wasserfahrzeuge gehören einer außerhalb der Union ansässigen Person (siehe dazu auch unten Abschnitt 3.5.1.1.1.2.)
Sie werden von einer außerhalb des Zollgebietes der Union ansässigen Person verwendet
Es muss sich um eine Wartung oder Reparatur handeln (siehe oben); für weiterführende Arbeiten ist die aktive Veredelung zu verwenden.
Praktische Vorgangsweise:
Die Ankunft des Luft- oder Wasserfahrzeuges ist den Zollbehörden spätestens bei Ankunft zu melden. Es handelt sich hierbei um eine zollamtliche Überwachungsmaßnahme im Einklang mit Art. 133 UZK im Rahmen einer grundsätzlich konkludenten Anmeldung. Diese Meldung hat grundsätzlich an den Postkorb des jeweils zuständigen Kundenteams bei der Zollstelle per E-Mail gesendet zu werden. Andere Ansprechpartner können im Einzelfall im kurzen Weg von dieser Zollstelle erlaubt werden.
Die Meldung hat folgende Daten zu enthalten:
Datum und Ankunftszeit des Luft- oder Wasserfahrzeuges
geplanter Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) der Wiederausfuhr
Eindeutige Nämlichkeitssicherung (im Fall von Luftfahrzeugen sind dies die Registrierungsnummer + Seriennummer + Type des Luftfahrzeuges)
Halter des Luft- oder Wasserfahrzeuges
Kurze Beschreibung der geplanten Arbeiten
Datum und Unterschrift
Unmittelbar nach der Meldung der Ankunft an die zuständige Zollbehörde darf mit den Arbeiten begonnen werden. Eine Freigabe durch die Zollbehörden erfolgt nicht extra. Dies geht direkt aus Art. 204 UZK-DA hervor. Daher sollte der Wirtschaftsbeteiligte zumindest bei erstmaliger Inanspruchnahme dieser Regelung auf den Unterschied der reinen Reparatur- und Wartungsarbeiten, welche konkludent und sicherstellungsfrei in der VV erlaubt sind, und darüberhinausgehenden Arbeiten, für welche die AV anzuwenden ist, aufgeklärt werden.
Nach Abschluss der Arbeiten, spätestens aber zwei Stunden vor der tatsächlichen Rückfahrt sind die aktualisierten Daten wiederum der Zollstelle zu übermitteln. Das Verlassen des Bearbeitungsortes ist nach Ablauf dieser zwei Stunden erlaubt, es sei denn, es wird eine Kontrolle angeordnet.
Hinweis:
Für den Fall der Durchführung von Arbeiten in der vorübergehenden Verwendung, welche über zugelassene Reparatur- und Wartungsarbeiten hinausgehen, wird auf die zollschuldrechtlichen Konsequenzen gemäß Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a UZK hingewiesen.
3.1. Abgrenzung zur Vorübergehenden Verwendung anderer Waren
Bei den in den Art. 207 bis 218 UZK-DA geregelten Vorschriften für die vorübergehende Verwendung von Beförderungsmitteln handelt es sich um von den Bestimmungen der vorübergehenden Verwendung anderer Waren ausgenommene Fälle.
Diese Vorschriften gelten nur für die Benützung von Beförderungsmitteln mit Status Nicht-Unionsware (Art. 5 Z 23 UZK) im Sinne der nachstehenden Begriffsbestimmungen, wenn das Beförderungsmittel unmittelbar zur Beförderung von Personen oder Waren verwendet wird oder verwendet werden soll.
Der einschlägige Zeitpunkt für die Entscheidung, ob es sich bei Waren um Beförderungsmittel handelt oder nicht, ist der Zeitpunkt der Gestellung der Waren beim Zoll (Artikel 139 UZK).
Die Vorschriften sind auch auf nachstehend angeführte, mit besonderen Vorrichtungen versehenen Fahrzeuge anzuwenden, weil der Verwendungszweck unverändert die Beförderung von Waren ist:
Fahrzeuge zur Beförderung von Frischbeton, bei denen der Beton während des Transportes gemischt wird,
Kipplastwagen,
Fahrzeuge mit für ihre Be- und Entladung an- bzw. aufgebautem Hebezeug,
Abschleppwagen,
Fahrzeuge mit Behältern zur Beförderung von flüssigen oder pulverförmigen Waren mit für Ladezwecke angebauten Kompressoren.
Erfolgt die Verwendung nicht zu dem Zweck, Personen oder Waren zu befördern, sondern liegt der eigentliche Verwendungszweck auf einem anderen Gebiet, dann haben nicht die Sondervorschriften für die vV von Beförderungsmitteln, sondern die allgemeinen Vorschriften für die vV von anderen Waren - auch wenn es sich bei der Einfuhrware um ein Beförderungsmittel handelt - Anwendung zu finden.
Beispiele:
Die vorübergehende Verwendung - unter vollständiger Abgabenbefreiung - wird bewilligt nach
Art. 226 UZK-DA wenn ein Beförderungsmittel zur Verwendung als Berufsausrüstung gebaut oder besonders hergerichtet ist (zB Fernsehübertragungswagen, Rundfunkwagen, Filmaufnahmewagen, Messgerätewagen, Werkstattwagen, Laboratoriumswagen, Sanitätswagen, Feuerwehrwagen, usw.),
Art. 234 UZK-DA wenn ein Beförderungsmittel auf einer Veranstaltung ausgestellt und vorgeführt werden soll (auch wenn es auf eigener Achse in das Zollgebiet eingebracht wird),
Art. 219 UZK-DA wenn ein Segelflugzeug von einem Reisenden, der nicht im Zollgebiet der Union ansässig ist, zu Sportzwecken eingebracht und verwendet wird,
Art. 234 UZK-DA wenn ein Motorflugzeug von einer Person, die im Zollgebiet der Union ansässig ist, für Kunstflugvorführungen bei einer Luftfahrtveranstaltung, eingebracht und verwendet wird.
Ebenfalls nicht nach den Vorschriften für Beförderungsmittel, sondern nach den allgemeinen Vorschriften für die vV, richtet sich die Verwendung von auf Fahrgestelle oder Kraftfahrzeuge fest aufgebauten Maschinen und Geräten, bei denen der eigentliche Verwendungszweck die Benutzung der Maschine bzw. des Gerätes ist. Der fahrbare Untersatz bildet hier nur den Träger der Arbeitseinrichtung und hat den Zweck, diese leicht ortsveränderlich zu machen. Der eigentliche Zweck der Verwendung ist hier aber nicht das Befördern, sondern die Benutzung der Maschine am Einsatzort für die ihr zugedachte Arbeit. Dies gilt beispielsweise für auf Fahrgestelle oder Lastkraftwagen fest aufgebaute Kompressoren, Generatoren, Pumpanlagen, Kräne und andere Arbeitsmaschinen. Hierunter fallen insbesondere auch jene Fahrzeuge mit aufgebauten Maschinen und Arbeitseinrichtungen, die zur Herstellung oder Verpackung von Waren, zur Ausbeutung von Bodenschätzen, zur Errichtung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden sollen.
Beispiel:
Art. 231 Buchstabe c UZK-DA wenn bei einem auf ein Fahrgestell aufgebauten Gerät der eigentliche Zweck der Verwendung der Arbeitseinsatz (zB Durchführung von Versuchen ohne Erwerbszweck) ist.
Der Antrag und die Bewilligung der vV von zu anderen als Beförderungszwecke verwendeten Beförderungsmittel sowie fahrbare Maschinen, Geräte und Arbeitseinrichtungen der hier beschriebenen Art, hat in solchen Fällen nach der für diese Art der Verwendung in Betracht kommenden vV - unter vollständiger/teilweiser Einfuhrabgabenbefreiung - zu erfolgen (siehe unten).
3.2. Begriffsbestimmungen
Beförderungsmittel
Mittel, die zur Beförderung von Personen oder Gütern dienen.
Der Begriff "Beförderungsmittel" umfasst die mit dem Beförderungsmittel eingeführten Ersatzteile, normale Zubehörteile und Ausrüstung, einschließlich der zum Befestigen, Abstützen oder Schützen der Waren verwendeten Vorrichtungen (Art. 212 Abs. 1 UZK-DA).
Außerhalb des Zollgebiets der Union ansässige Person
Eine natürliche Person mit gewöhnlichem Wohnsitz außerhalb des Zollgebiets der Union oder eine juristische Person oder Personenvereinigung mit Sitz außerhalb dieses Zollgebiets (vgl. Art. 5 Z 31 UZK).
Gewöhnlicher Wohnsitz
Jener Wohnsitz (§ 26 BAO) einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat (§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG).
Gewerbliche Verwendung/Private Verwendung
In Artikel 207 UZK-DA ist Folgendes geregelt:
"Wird in diesem Unterabschnitt auf eine gewerbliche Verwendung eines Beförderungsmittels verwiesen, so bezeichnet dies die Verwendung eines Beförderungsmittels zur Beförderung von Personen gegen Entgelt oder die Verwendung eines Beförderungsmittels zur gewerblichen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt. Eine Verwendung eines Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch bezeichnet die Verwendung eines Beförderungsmittels für andere als gewerbliche Zwecke."
Behälter
Ein Transportgefäß (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder anderes ähnliches Gefäß), das
einen zur Aufnahme von Waren bestimmten ganz oder teilweise geschlossenen Hohlkörper darstellt;
von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können;
besonders dafür gebaut ist, die Beförderung von Waren durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern;
so gebaut ist, dass es leicht gehandhabt werden kann, insbesondere bei der Umladung von einem Verkehrsträger auf einen anderen;
so gebaut ist, dass es leicht beladen und entladen werden kann, und
einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat; wobei im Luftverkehr verwendete Behälter einen Rauminhalt von weniger als einem Kubikmeter haben können.
Ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Verkehr bestimmt sind.
Abnehmbare Karosserien und beladbare Plattformen sind Behältern gleichgestellt.
Abnehmbare Karosserie
Ein Behälter ohne Fortbewegungsvorrichtung, der insbesondere für den Transport auf einem Straßenfahrzeug bestimmt ist, wobei das Fahrgestell des Straßenfahrzeugs und der untere Rahmen der Karosserie eigens für diesen Zweck hergerichtet sind. Diese Begriffsbestimmung gilt auch für Wechselbehälter, dh. für Behälter, die besonders für den kombinierten Schienen-/Straßenverkehr bestimmt sind. Dieser Behältertyp wird insbesondere für die Beförderung sperriger Waren (zB Automobile) benutzt.
Beladbare Plattformen
Ladeplattformen ohne Aufbau oder mit unvollständigem Aufbau, die in Breite und Länge dieselben Grundmaße aufweisen wie Behälter und mit seitlich angebrachten oberen und unteren Eckbeschlägen versehen sind, damit die gleichen Halte- und Hebevorrichtungen verwendet werden können wie für Behälter.
Zubehör und Ausrüstung für den Behälter
Insbesondere folgende Vorrichtungen, auch wenn sie abnehmbar sind, sind als Zubehör und Ausrüstung für Behälter anzusehen:
Gerät zur Überwachung, Änderung oder Aufrechterhaltung der Temperatur innerhalb des Behälters;
Kleingerät (Temperatur- oder Stoßregistriergerät usw.), das Temperaturveränderungen und Stöße anzeigt oder registriert;
Trennwände, Paletten, Regale, Gestelle, Haken und ähnliche Vorrichtungen zur Warenunterbringung.
Der Begriff "Behälter" schließt das Zubehör und die Ausrüstung des Behälters je nach seiner Art ein, sofern Zubehör und Ausrüstung mit dem Behälter zusammen befördert werden. Der Begriff "Behälter" schließt weder Fahrzeuge oder deren Zubehör und Ausrüstung noch Umschließungen oder extra beförderte Paletten ein.
Palette
Eine Vorrichtung, auf deren Boden sich eine gewisse Gütermenge zu einer Verladeeinheit zusammenfassen lässt, um als solche befördert oder mit mechanischen Geräten bewegt oder gestapelt zu werden. Diese Vorrichtung besteht entweder aus zwei durch Stützen miteinander verbundenen Böden oder aus einem auf Füßen ruhenden Boden; ihre Gesamthöhe ist möglichst niedrig gehalten, ohne dass dadurch die Handhabung mit Gabelstaplern oder Palettenwagen behindert wird; sie kann auch mit einem Aufsetzrahmen versehen sein;
Halter eines Behälters
Die Person, die über die Bewegungen des Behälters verfügt, auch ohne Eigentümer zu sein;
Inhaber der Bewilligung für einen Behälter
Der Halter eines Behälters oder sein Stellvertreter.
3.2.1. Sicherheitsleistung
Art. 89 UZK
Beförderungsmittel, für die grundsätzlich die Anmeldung mit als Zollanmeldung geltender Handlung oder der mündlichen Anmeldung in das Verfahren der vorübergehenden Verwendung erlaubt ist, sind - abgesehen von nachstehenden Ausnahmen - von der Leistung einer Sicherheit befreit (Art. 89 Abs. 8 Buchstabe c UZK).
Wird von der Überführungszollstelle wegen erheblicher Gefahr der Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine schriftliche Anmeldung verlangt und ist die Erfüllung der gegebenenfalls entstehenden Zollschuld nicht zweifelsfrei sichergestellt, so wird die Leistung einer Sicherheit verlangt (Ermessen der Zollbehörde nach § 20 BAO; Art. 163 Abs. 3 UZK-DA).
Hinweis:
Von diesem Ermessensspielraum ist sachverhaltsbezogen Gebrauch zu machen; demgemäß ist nach allen zu Gebote stehenden Informationen in jedem Einzelfall zu prüfen, ob eine Gefährdung der Einbringung allfälliger Zollschulden gegeben ist oder nicht.
Die Sicherheitsleistung richtet sich nach den diesbezüglich allgemeinen Bestimmungen des Unionszollkodex Titel III Kapitel 2; es gelten die allgemeinen Verrechnungsvorschriften.
Die Sicherheit ist bei der Überführungszollstelle zu leisten; die Höhe wird von der Zollstelle festgesetzt.
Wird eine Sicherheitsleistung verlangt, so darf der Betrag der Sicherheit nicht höher sein als der genaue Betrag oder der geschätzte höchstmögliche Betrag der zu sichernden Zollschuld (Art. 90 Abs. 1 zweiter Unterabsatz und Art. 91 UZK).
Siehe hiezu auch Abschnitt 1.1.7. und Abschnitt 2.1.3.
3.3. Ausgetauschte Teile
Bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten ausgetauschte schadhafte Teile und neue Ersatzteile, die sich als schadhaft oder beschädigt erweisen, müssen einem erlaubten Zollverfahren zugeführt werden.
Altöle und anderes Kleinmaterial ist dabei zu vernachlässigen und gilt als in den zollrechtlich freien Verkehr überführt.
Normen und Schlagworte
- § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2026-0.608.048
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0119-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71541
- Enthalten in Fassung
- 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 26)
- Gültig
- 01.12.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF