…ist. § 21 ErbStG lautet: " Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…4 legt demonstrativ fest, was insbesondere vom Erwerb abzuziehen ist. Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird gemäß § 21 ErbStG auf Antrag ein der Arbeit…
… 21 ErbStG sehe vor, dass, sofern der Erwerber im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat, ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen werde. Die Gesetzesstelle mache dies nicht…
…ist. § 21 Erbschaftssteuergesetz lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste die früher als drei Jahre vor dem Tode des Erblassers geleistet wurden, werden nicht berücksichtigt. Im gegenständlichen Fall ist…
…der Erblasserin vorliegen sollte, iSd. § 21 ErbStG den Abzug eines angemessenen Betrages vom Anfall, auf Grund der von ihm im Haushalt der Erblasserin ohne Barlohn geleisteten Dienste. Dabei müsse berücksichtigt werden, dass am freien Markt alleine für eine reine, an Werktagen geleistete, Tag- und Nachtsitzwache…
…und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als drei Jahre vor dem Tode des…
…Arbeit- und Dienstzeit angemessenen Betrag vom Anfall abgezogen werden, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als 3 Jahre vor dem Tod des…
…Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG) lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…die wohl ohne Entlohnung durch den Berufungswerber nicht bestritten hätten werden können. Auch ist anzunehmen, dass im Heimatland der beiden Ausländer Ausgaben zu bestreiten waren (Wohnung - lt. seitens des Berufungswerbers vorgelegtem Gesellschaftsvertrag verfügten beide Ausländer über getrennte Wohnsitze, Telefon, Strom, ...), welche ohne Barlohn nicht bestritten…
…ist ebenso ohne Bedeutung. Gemäß § 21 ErbStG wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat…
…ist ebenso ohne Bedeutung. Gemäß § 21 ErbStG wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag abgezogen, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…und Pflegeleistungen könnten nur im Rahmen des § 21 ErbStG abgezogen werden. Der Erwerber müsse im Haushalt des Erwerbers ohne Barlohn Dienste geleistet haben und dadurch eine fremde Arbeitskraft haben. Die vom Berufungswerber erbrachten Leistungen würden keine Dienstleistungen im Sinne des § 21 ErbStG darstellen. In dem…
…welcher wie folgt lautet: Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…
…Erbschaftsteuer vorgeschrieben. In der Berufung vom 14. September 2004 brachte die Berufungsführerin im Wesentlichen vor, dass sie im Haushalt des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet habe und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart habe. Es sei daher im eidesstättigen Vermögensbekenntnis vom 29. Juni 2004 und 14…
…Arbeit- und Dienstzeit angemessenen Betrag vom Anfall abgezogen werden, wenn der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betrieb des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart hat. Dienste, die früher als 3 Jahre vor dem Tod des…
…wohl ohne Entlohnung durch die Berufungswerberin nicht bestritten hätten werden können. Auch ist anzunehmen, dass im Heimatland der beiden Ausländer Ausgaben zu bestreiten waren (Wohnung - lt. seitens des Geschäftsführers der Berufungswerberin vorgelegtem Gesellschaftsvertrag verfügten beide Ausländer über getrennte Wohnsitze, Telefon, Strom, ...), welche ohne Barlohn nicht…
…bestanden. Der Erblasser habe sich eine volle fremde Arbeitskraft erspart. Die Bw habe ihre Dienste ohne Barlohn verrichtet. III) Liegenschaft Xx A 1.3. Der Erblasser habe den Kaufvertrag unter einer aufschiebenden Bedingung (vollständige Kaufpreiszahlung), welche erst nach dem Tod (Anweisung des Kaufpreises am 31…
…vorzunehmen. § 21 ErbStG lautet: "Hat der Erwerber nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Haushalt oder im Betriebe des Erblassers ohne Barlohn Dienste geleistet und dadurch eine fremde Arbeitskraft erspart, so wird auf Antrag ein der Arbeit und der Dienstzeit angemessener Betrag von dem Anfall abgezogen…