…ihrer Ansicht nicht die Bestimmungen des § 213 Abs. 1 BAO anzuwenden seien, sondern die des § 213 Abs. 2 BAO, da es sich bei der Grunderwerbsteuer nicht um wiederkehrend zu erhebende Abgaben handle. Die zusammengefasste Verbuchung der Gebarung mehrerer von derselben Abgabenbehörde zu erhebender Abgaben und…
…nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben nach Möglichkeit aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen zusammengefasst verbucht werden, so darf aus diesem Umstand dem Abgabepflichtigen kein Nachteil erwachsen. Rz 610: Die Verbuchung der Rückforderung von zuviel bezogener Familienbeihilfe erfolgt immer nach § 213 Abs. 2 BAO. Dies gilt auch im Fall zu…
…gemäß § 213 Abs. 2 BAO in der Bundesabgabenordnung nicht vorgesehen sei. In der gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhobenen Berufung bringt die Bw. vor, dass die Frage, ob eine getrennte Verbuchung bei nicht wiederkehrend zu erhebenden Abgaben stattfindet oder nicht, eine Ermessensentscheidung der Behörde sei. Diese könne…
…BAO ergeben. Die Gebarung der KESt 2011 wurde rechtskonform abgesondert von § 213 Abs 1 BAO und mangels weiterer nicht wiederkehrend zu erhebender Abgaben nicht zusammengefasst auf einem § 213 Abs 2-Abgabenkonto verbucht. Im Beschwerdefall ist die Erhebung der Kapitalertragsteuer 2011 durch unmittelbare Inanspruchnahme der Bf…
…den wiederkehrend zu erhebenden Abgaben zu verbuchen. Eine nicht wiederkehrend zu erhebende Abgabe ist zB. die Grunderwerbsteuer. Erfolgt die Verbuchung der sonstigen Gutschrift auf Grund einer Grunderwerbsteuerherabsetzung gemäß § 17 Abs. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 (GrEStG 1987) auf dem gemäß § 213 Abs. 2 BAO eingerichteten Abgabenkonto…
…Gebarung herauszulösen.….. Nicht wiederkehrend zu erhebende Abgaben sind zB Rechtsgebühren……. vgl. Ritz, BAO5, § 213 Tz 6, somit auch die Bestandgebühr gemäß § 33 TP 5 GebG. Eine gemäß § 213 Abs. 1 bzw. 2 zusammengefasste Verbuchung der Gebarung darf auch Abgaben von Gesamtschuldnern umfassen…
…wenn auf einem Abgabenkonto die Summe aller Gutschriften die Summe aller Lastschriften übersteigt (VwGH 25.2.2010, 2009/16/0311). Die kontokorrentmäßige Verrechnung der wiederkehrend zu erhebenden Abgaben schließt das Entstehen eines Guthabens insolange aus, als dieses nicht kontomäßig zu Buche steht (VwGH 17.4…
…wird grundsätzlich erst anlässlich der Zustellung des Auskunftsbescheides zu erlassen sein. Der Verwaltungskostenbeitrag ist nach § 210 Abs. 1 BAO einen Monat nach Zustellung des ihn festsetzenden Bescheides fällig. Der Verwaltungskostenbeitrag ist ein Nebenanspruch im Sinn des § 3 BAO. Betrifft die Auskunft wiederkehrend zu erhebende Abgaben…
…wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist - abgesehen von den auf den vorliegenden Fall nicht zutreffenden Ausnahmen - für jeden Abgabepflichtigen die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu…
…einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO (= bei derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebende Abgaben) bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dem Finanzamt wurde im Zuge des Gründungsverfahrens das Vorliegen der Zustellvollmacht durch Übermittlung der Vollmachtsurkunde bereits am 11.05.2022 und nicht erst am…
…und ob bzw. inwieweit mehrere Abgaben und ihre Gestionen zusammengefasst werden dürfen, womit eine kumulierte kontokorrentmäßige Verrechnung aller Vorgänge aller in diese einheitliche Kontoführung einbezogenen Abgaben stattfindet. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO besteht für wiederkehrend zu erhebende Abgaben (zB veranlagte Einkommensteuer) die Verpflichtung, die Gebarung…
…zu erlassen..... Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw. Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes. Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende…
…Rückzahlung von Guthaben auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Gemäß § 213 Abs. 1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen…
…jenes der Z-GmbH zu übertragen. Die hier aufgezeigte Betrachtung werde auch durch mehrere Bestimmungen der BAO unterstrichen. Zum einen der des § 213 Abs. 1 BAO, nach der für jeden Abgabepflichtigen wiederkehrend zu erhebende Abgaben von derselben Abgabenbehörde in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen seien …
…seien Abgabenschulden und -gutschriften, die die seinerzeitige D-KG beträfen, mit Ablauf des 4. März 2004 unmittelbar dem Bw zuzurechnen, sodass sie - soweit es sich um wiederkehrend zu erhebende Abgaben im Sinne des § 213 Abs. 1 BAO handle - mit den unmittelbar den Bw betreffenden Abgabenschuldigkeiten…
…Abs 2 BAO wurde sowohl das ´Sich-Nicht-Erstrecken´ durch das ´Einschränken´ ersetzt als auch das Wort "ausdrücklich" in den Gesetzestext aufgenommen. Gemäß § 213 Abs 1 BAO sind die "von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" für jeden Abgabepflichtigen (bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der…
…Abs 2 BAO wurde sowohl das ´Sich-Nicht-Erstrecken´ durch das ´Einschränken´ ersetzt als auch das Wort "ausdrücklich" in den Gesetzestext aufgenommen. Gemäß § 213 Abs 1 BAO sind die "von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" für jeden Abgabepflichtigen (bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der…
…nicht gemäß § 201 BAO ein Abgabenbescheid zu erlassen war (§ 9 InvPrämG), sowohl die Prämie als auch der Rückforderungsanspruch gemäß § 10 InvPrämG galten als Abgaben im Sinne der BAO (§ 11 InvPrämG), und auch für Gutschriften und Rückforderungen nach dem InvPrämG fanden die für wiederkehrend zu erhebende…
…ergehen, oder b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gem. § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. In § 213 Abs. 1 BAO ist normiert, dass wiederkehrend zu erhebende Abgaben (ESt, KöSt, USt, etc.) zwingend zusammengefasst (d.h. auf einem Abgabenkonto) zu verbuchen sind…
…ergehen, oder b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gem. § 213 BAO zusammengefasst verbucht wird. In § 213 Abs. 1 BAO ist normiert, dass wiederkehrend zu erhebende Abgaben (ESt, KöSt, USt, etc.) zwingend zusammengefasst (d.h. auf einem Abgabenkonto) zu verbuchen sind…