Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0108-W/04
Säumniszuschlag bei einer auf eine Verminderung eines Überschusses zurückzuführenden Umsatzsteuernachforderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0108-W/04vom 03.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ist eine Umsatzsteuernachforderung auf die Verminderung eines Überschusses zurückzuführen und befand sich das durch die Gutschrift des Überschusses bewirkte Guthaben bis zur Festsetzung der Nachforderung auf einem Abgabenkonto des Abgabepflichtigen, so ist - soweit das Guthaben zur Entrichtung der Nachforderung durch Verrechnung mit dem Guthaben ausreicht - mangels Eintrittes einer Säumnis kein Säumniszuschlag zu entrichten, weil die Nachforderung gemäß § 21 Abs. 3 und 5 UStG erst nach Entstehung des Guthabens mit Wirksamkeit der Gutschrift (Bekanntgabe des den Überschuss festsetzenden Veranlagungsbescheides) fällig wurde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Kittinger und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Walter Mette, Gerhard Mayrhofer und KomzlR Gottfried
Hochhauser über die Berufung der BA, vertreten durch OF, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Körperschaften vom 9. Oktober 1998 betreffend
Säumniszuschlag nach der am 3. Februar 2005 in 1030 Wien,
Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung
entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheid vom
9. Oktober 1998 setzte das Finanzamt einen Säumniszuschlag in
Höhe von S 214.183,00 fest, da die Umsatzsteuer 1989 in Höhe von
S 10,709.173,00 nicht innerhalb der dafür zur Verfügung stehenden
Frist entrichtet worden wäre.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Berufungswerberin (Bw.) aus, dass infolge der Unzulässigkeit eines
Wiederaufnahmebescheides auch der darauf basierende Sachbescheid betreffend die
Umsatzsteuer 1989 unzulässig sei, woraus sich wiederum die
Unzulässigkeit des Säumniszuschlagsbescheides ergebe.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 10. Dezember 1998 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. vor, dass gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO Abgaben am Tag der
Entstehung eines Guthabens eines Abgabepflichtigen als entrichtet gälten,
wenn dieses Guthaben auf Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen
umgebucht oder überrechnet werde. Im vorliegenden Fall sei am
Abgabenverrechnungskonto der Z-GmbH (St.Nr. 430/7170) durch die im
Februar 1991 erfolgte Umsatzsteuerveranlagung 1989 eine Gutschrift in
Höhe von S 10,723.630,00 entstanden. Diese wirke in Anwendung des
§ 21 Abs. 5 UStG auf den 12. Februar 1990
zurück. Das solchermaßen entstandene Guthaben sei auf Grund eines
Antrages der Abgabepflichtigen in Höhe von S 6,674.065,00 auf das
Abgabenverrechnungskonto der U-KG (St.Nr. 730/4759) und in Höhe von
S 4,042.897,00 auf das Abgabenverrechnungskonto der I-KG
(St.Nr. 730/4742) überrechnet worden. Auf Grund der Anträge der
Bw. vom 11. November 1998 und vom 24. November 1998 seien
S 6,638.410,00 von der U-KG und S 4,070.764,00 von der I-KG, zusammen
also S 10,709.174,00, wieder auf das Abgabenverrechnungskonto der Z-GmbH
überrechnet worden, was der mit Bescheid vom 9. Oktober 1998
vorgeschriebenen Umsatzsteuer 1989 entspreche.
Schließlich lege die Bw. als Nachweis, dass es sich
bei der Z-GmbH um denselben Abgabepflichtigen im Sinne des
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO wie bei der U-KG und
der I-KG handle, zwei Gesellschafterbeschlüsse vom
29. Dezember 1988 bei. Daraus sei ersichtlich, dass die Z-GmbH jeweils
am 29. Dezember 1988 Gesamtrechtsnachfolgerin durch Anwachsung der
beiden Kommanditgesellschaften geworden sei. Da auf Grund der vorstehenden
Ausführungen die Umsatzsteuer 1989 gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO per
12. Februar 1990 gebarungsmäßig als entrichtet anzusehen
sei, laute das unveränderte Berufungsbegehren, den
Säumniszuschlagsbescheid vom 9. Oktober 1998
aufzuheben.
Die Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 31. Mai 1999,
RV/136-07/99, womit die Berufung abgewiesen wurde, wurde mit Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2003, 99/13/0132, wegen
Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde
aufgehoben.
Mit Eingabe vom 22. Jänner 2004 beantragte
die Bw. für das fortgesetzte Berufungsverfahren gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO die Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO und die
Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung gemäß
§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO. Weiters ergänze
die Bw. ihren Vorlageantrag vom 15. Dezember 1998 um das gesamte
Vorbringen im Verwaltungsgerichtshofverfahren, soweit die Beschwerde nicht die
Entscheidung durch ein monokratisches Organ betreffe, und beziehe dieses
Vorbringen in die Berufungsbegründung ein.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshofes brachte die
Bw. im Wesentlichen ergänzend vor, dass die Bw. Rechtsnachfolger (im Wege
der Universalsukzession) der Z-GmbH sei, die mit Gesellschafterbeschluss vom
29. Dezember 1988 nach Ausscheiden des jeweils letzten
Mitgesellschafters die Unternehmen der I-KG und der U-KG übernommen habe.
Im Zuge abgabenbehördlicher Prüfungen bei den Kommanditgesellschaften
sei festgestellt worden, dass Umsätze, die von den Personengesellschaften
1989 abgeführt worden seien, auch in der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage
der Bw. enthalten seien. In Anlehnung an die bei den Kommanditgesellschaften
getroffenen Prüfungsfeststellungen seien die Umsätze und Vorsteuern,
die bei der Berechnung der Jahresumsatzsteuer der beiden Kommanditgesellschaften
zu berücksichtigen gewesen seien, aus der Bemessungsgrundlage der Bw.
ausgeschieden worden. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer
1989 sei die Umsatzsteuer mit S 3,366.730,00 anstelle S
- 7,342.443,00 vorgeschrieben worden.
Der Säumniszuschlag betreffe die Umsatzsteuer 1989.
Mit Bescheid vom 9. Oktober 1998 mache die Behörde der Bw. zum
Vorwurf, sie habe eine Abgabenschuldigkeit nicht bis 12. Februar 1990
entrichtet. Zwischen der Fälligkeit 12. Februar 1990 und dem
Datum der Bescheiderlassung lägen mehr als 8 1/2 Jahre. Der
Säumniszuschlag sei ein Nebenanspruch
(§ 3 Abs. 2 lit. d BAO) und somit selbst eine
Abgabe. Im Wortgebrauch des § 207 Abs. 2 BAO sei der
Säumniszuschlag eine übrige Abgabe. Für ihn betrage die
Verjährungsfrist 5 Jahre. Die Verjährungsfrist beginne in diesem
Fall gemäß
§ 208 Abs. 1 lit. a BAO
mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden sei. Der Anspruch
auf einen Säumniszuschlag entstehe ex lege und gehe der erstinstanzliche
Bescheid von einer Fälligkeit 12. Februar 1990 aus.
§ 207 Abs. 2 letzter Satz BAO bestimme, dass
das Recht, einen Verspätungszuschlag oder Abgabenerhöhungen
anzufordern, gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe
verjähre. Es sei dies eine Sonderbestimmung, die nur für den
Verspätungszuschlag oder für Abgabenerhöhungen gelte. Der
Säumniszuschlag sei weder dem Begriff Verspätungszuschlag noch dem
Begriff Abgabenerhöhung zuzuordnen, was sich explizit aus der
Gegenüberstellung der lit. a, b und d des
§ 3 Abs. 2 BAO ergebe.
Tatsächlich sei die Umsatzsteuer 1989 am
Abgabenkonto der Z-GmbH zu jedem Zeitpunkt der Vergangenheit basierend auf den
Gebarungsvorschriften der BAO als entrichtet anzusehen. Für den
12. Februar 1990 bis 8. März 1991 sei die bis zum
12. Februar 1990 rückwirkende Deckung gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG 1972 durch die Gutschrift aus der
Umsatzsteuerveranlagung 1989 am 22. Februar 1991 gegeben. Es sei nicht
einzusehen, warum dieser unzweifelhafte Guthabensbestand für diesen
Zeitraum durch den Überrechnungsantrag vom 8. März 1991
hätte erlöschen sollen. Vielmehr müsse hier gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO eine Verrechnung mit der im Jahr 1998
mit Fälligkeit 12. Februar 1990 angelasteten Umsatzsteuer
erfolgen. Der Kontostand bei der Z-GmbH von S 14,042.440,00 zeige, dass
durch die Gutschrift am 22. Februar 1991 von S 10,327.630,00
keine anderen Abgaben getilgt worden seien. Ab 8. März 1991 gelte
gemäß
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO im
Falle einer - hier im November 1998 veranlassten -
Überrechnung von Guthaben eines Abgabepflichtigen auf Abgabenschuldigkeiten
desselben Abgabepflichtigen eine Abgabe am Tag der Entstehung der Guthaben als
entrichtet. Die Guthaben auf den Abgabenkonten der beiden
Kommandititgesellschaften seien am 27. März 1991 auf Grund eines
Überrechnungsantrages der Z-GmbH vom 8. März 1991 verbucht
worden. Folglich sei dieses Guthaben bei der Z-GmbH spätestens am
8. März 1991 entstanden. Auf Grund der Tatsache, dass die drei
Gesellschaften seit den Gesellschafterbeschlüssen vom
29. Dezember 1988 ein- und derselbe Abgabepflichtige im Sinne des
§ 211 Abs. 1 lit. g BAO seien, sei das
Guthaben dieses Abgabepflichtigen aber schon am 12. Februar 1990
(nämlich wiederum direkt am Konto der Z-GmbH) entstanden.
Die Bw. verweise - gerade hier im Zusammenhang mit
der Umsatzsteuer - auf den Grundsatz der Unternehmereinheit (vgl. Ruppe,
UStG 1994², § 2 Tz. 130). Zu diesen Punkten sei in
Erinnerung zu rufen, dass der Steuerberater beider Kommanditgesellschaften schon
jeweils mit Schreiben vom 20. Februar 1989 an das Finanzamt unter
anderem beantragt habe, die Steuerkonten dieser beiden Gesellschaften auf jenes
der Z-GmbH zu übertragen. Die hier aufgezeigte Betrachtung werde auch durch
mehrere Bestimmungen der BAO unterstrichen. Zum einen der des
§ 213 Abs. 1 BAO, nach der für jeden
Abgabepflichtigen wiederkehrend zu erhebende Abgaben von derselben
Abgabenbehörde in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen seien
(bei der somit gebotenen konsolidierten Betrachtung der Abgabenkonten der hier
beteiligten Gesellschaften stehe der permanente Guthabensbestand auch optisch
außer Zweifel). Zum anderen seien nach
§ 215 Abs. 2 BAO Guthaben eines Abgabepflichtigen von
Amts wegen zur Tilgung von Abgabenschuldigkeiten desselben Abgabepflichtigen bei
einer anderen Abgabenbehörde zu verwenden (auch diese Bestimmung führe
im vorliegenden Fall zu einer konsolidierten Betrachtungsweise).
Wenn die Umsatzsteuer für das Jahr 1989 mit
S 3,366.730,00 festgesetzt werde, so könne nur von diesem Betrag
Säumniszuschläge begehrt werden (nicht aber auch vom bisherigen, auf
Grund eines Bescheides weggefallenen Guthabens). Demzufolge könne
Bemessungsgrundlage für den gegenständlichen Bescheid über die
Festsetzung eines Säumniszuschlages nicht Umsatzsteuer für 1989 in
Höhe von S 10,709.173,00, sondern lediglich die für das Jahr 1989
festgesetzte Umsatzsteuer in Höhe von S 3,366.730,00
sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 19 Abs. 2 BAO gehen mit der Beendigung von
Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene
Rechtspersönlichkeit deren sich aus den Abgabenvorschriften ergebende
Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter
(Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der
ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der
Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung
ein.
Gemäß
§
213 Abs. 5 BAO ist in den Fällen des § 19 Abs. 2 BAO die Gebarung der
Abgaben der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) auch nach erfolgter
Beendigung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß
§
215 Abs. 2 BAO ist das nach einer gemäß Abs. 1 erfolgten Tilgung von
Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende Guthaben zur Tilgung
der dieser Behörde bekannten fälligen Abgabenschuldigkeiten zu
verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen Abgabenbehörde hat;
dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten
ausgesetzt ist.
Wird eine Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO in der Fassung vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit
Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht
gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218 BAO
hinausgeschoben wird.
Gemäß
§
323 Abs. 12 BAO können Anträge auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat abweichend von § 282 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei
den im § 249 genannten Abgabenbehörden für am 1. Jänner 2003
noch unerledigte Berufungen gestellt werden; solche Anträge können
weiters in Fällen, in denen nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden
Rechtslage durch den Berufungssenat zu entscheiden war und diese Entscheidung
durch den Verfassungsgerichtshof oder den Verwaltungsgerichtshof aufgehoben
wird, innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufhebung gestellt werden.
Anträge auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung
können abweichend von § 284 Abs. 1 Z 1 bis 31. Jänner 2003 bei
den im § 249 genannten Abgabenbehörden für Berufungen, über
die nach der vor 1. Jänner 2003 geltenden Rechtslage nicht durch den
Berufungssenat zu entscheiden war, gestellt werden. Nach § 284 Abs. 1 in
der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2002, gestellte Anträge auf
mündliche Verhandlung gelten ab 1. Jänner 2003 als auf Grund des
§ 284 Abs. 1 Z 1 gestellt.
Führt eine
Festsetzung zur Verminderung eines Überschusses, so gilt gemäß
§ 21 Abs. 3 letzter Satz UStG als Fälligkeitstag der
Nachforderung der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift des Überschusses wirksam
war.
Gemäß
§
21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung
keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Ergibt sich durch die Veranlagung ein Unterschiedsbetrag
zugunsten des Unternehmers, so ist dieser Betrag als Gutschrift zu behandeln,
der mit Bekanntgabe des Bescheides wirksam wird (vgl. Kranich - Siegl
- Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer IV, § 21 Anm. 52). Die
am 9. Oktober 1998 festgesetzte Nachforderung an Umsatzsteuer 1989 in
Höhe von S 10,709.173,00, welche aus der Verminderung
(Rückgängigmachung) des Überschusses in Höhe von
S 10,723.630,00 aus der Veranlagung der Umsatzsteuer 1989 am
22. Februar 1991 resultiert, wurde somit mit Bekanntgabe des
Bescheides vom 22. Februar 1991 fällig. Bereits vor
Fälligkeit dieser Nachforderung entstand durch die Verbuchung des
Bescheides am Abgabenkonto der Bw. am 22. Februar 1991 ein Guthaben,
welches zur vermeintlichen Tilgung der Umsatzsteuer 1989 mit einem Betrag von
S 6,674.065,00 auf das Abgabenkonto der U-KG und einem Betrag von
S 4,042.897,00 auf das Abgabenkonto der I-KG überrechnet wurde. Diese
Beträge verblieben auf den Abgabenkonten der genannten Gesellschaften und
wurden am 25. November 1998 bzw. 4. Dezember 1998 mit den
Beträgen von S 6,638.410,00 und S 4,070.764,00 (somit insgesamt
S 10,709.174,00) rücküberrechnet.
Da das vor Fälligkeit der Umsatzsteuernachforderung
1989 in Höhe von S 10,709.173,00 am 22. Februar 1991
entstandene Guthaben auf den Abgabenkonten der Bw. (auf Grund der
Gesamtrechtsnachfolge auch die Abgabenkonten der U-KG und der I-KG, welche nach
den Bestimmungen der §§ 19 Abs. 2 und 213 Abs. 5 BAO und auf Grund des
Umstandes, dass auch die Geltendmachung bereits entstandener Abgabenschulden des
Rechtsvorgängers gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger dem für den
Rechtsvorgänger zuständig gewesenen Finanzamt obliegt - vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung², § 19 Tz. 7 - getrennt zu führen
waren) bis zur Festsetzung der Nachforderung am 9. Oktober 1998 in
ausreichender Höhe zu deren Entrichtung durch Verrechnung mit dem Guthaben
zur Verfügung stand, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlages in
Höhe von S 214.183,00 mangels Eintrittes einer Säumnis
hinsichtlich der Umsatzsteuer 1989 zu Unrecht.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
17. Dezember 2003, 99/13/0132, wurde die Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom
31. Mai 1999, RV/136-07/99, wegen Rechtswidrigkeit infolge
Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben, da infolge des im
§ 261 BAO normierten Zusammenhanges mit einer Berufung, über
die gemäß
§ 260 Abs. 2 BAO die
Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, sich die
Zuständigkeit des Berufungssenates auch für die Entscheidung über
die Berufung gegen den gegenständlichen Säumniszuschlagbescheid
ergibt. Somit konnte gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO
für das fortgesetzte Berufungsverfahren innerhalb eines Monates ab
Zustellung der Aufhebung mit Eingabe vom 22. Jänner 2004 wohl der
Antrag gemäß
§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO
auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat gestellt werden, eine
Nachholung von Anträgen auf mündliche Verhandlung in Fällen, in
denen nach der Rechtslage vor dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl I 2002/97, nach den
§§ 260 Abs. 2 und 261 BAO
Senatszuständigkeit bestand, ist jedoch nicht vorgesehen (vgl. Ritz,
BAO-Handbuch, 217). Da die Bw. weder in der Berufung vom
11. November 1998 noch im Vorlageantrag vom
15. Dezember 1998 einen diesbezüglichen Antrag gestellt hat,
hatte eine mündliche Verhandlung über die Berufung nicht
stattzufinden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 3 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0108-W/04
- Stammnummer
- 13905
- Gültig
- 03.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF