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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101152/2024

Zwangsstrafe WiEReG - Androhung der Strafe trotz bestehender Zustellvollmacht nicht dem Bevollmächtigten zugestellt

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101152/2024vom 27.08.2024
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Monika Ahorn in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***2*** Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., ***Adr*** über die Beschwerde vom 19. Dezember 2023 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 21. November 2023 betreffend Zwangsstrafen 11.2023 (Steuernummer ***BF1StNr1*** ) zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Erinnerungsschreiben vom 22.09.2023, gerichtet an die beschwerdeführende Partei (in Folge: Bf.) zH ***1*** GmbH, forderte die Abgabenbehörde die Bf. unter Setzung einer Nachfrist bis längstens 13.11.2023 auf, die fehlende Meldung entsprechend den Bestimmungen des § 5 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) nachzuholen, andernfalls eine Zwangsstrafe iHv 1.000,- Euro festgesetzt werde. Weil keine Meldung vorgenommen wurde, setzte die Abgabenbehörde die angekündigte Zwangsstrafe mit Bescheid vom 21.11.2023, gerichtet an die Bf. zH ***2*** Steuerberatungsgesellschaft m.b.H., fest. In der dagegen eingebrachten Beschwerde machte die Bf. einen Zustellmangel geltend. Am 11.05.2022 sei die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung elektronisch beantragt worden, weshalb das Erinnerungsschreiben richtigerweise an die steuerliche Vertretung zu richten gewesen wäre. Die Bf. legte gemeinsam mit der Beschwerde einen Auszug aus dem Datenkorb aus Finanzonline vom 11.05.2022 über die Anmeldung der Personengesellschaft vor. Die Abgabenbehörde wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung als unbegründet ab, da die Zustellvollmacht der steuerlichen Vertretung betreffend WiEReG erst am 27.09.2023 bekanntgegeben worden sei, weshalb das Erinnerungsschreiben rechtsrichtig adressiert worden sei. Im Vorlageantrag beantragte die steuerliche Vertretung namens der Bf. die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und führte nochmals aus, dass die Steuerberatungskanzlei am 11.05.2022 im Rahmen der Anmeldung der Bf. zur steuerlichen Erfassung dem Finanzamt die voll umfänglich erteilte Vertretungs- und Zustellungsvollmacht elektronisch übermittelt habe. Somit sei die Zustellvollmacht der Behörde bereits mit 11.05.2022 und nicht erst mit der erneuten Bekanntgabe vom 27.09.2023 vorgelegen. Die Anmeldung zur steuerlichen Erfassung samt übermittelter Vollmachten wurden dem Vorlageantrag beigelegt. Das Erinnerungsschreiben samt Androhung der Zwangsstrafe sei der Kanzlei als Zustellbevollmächtigten nie zugestellt worden. Mit Schreiben vom 20.08.2024 zog die Bf. den Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Bf. beauftragte die ***2*** SteuerberatungsgesmbH mit Vollmacht vom 21.04.2022 zur Vertretung in allen steuerlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden […]. Davon umfasst war auch eine Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer und allgemein eine Vollmacht zum Empfang von Schriftstücken, insbesondere der Abgabenbehörden. Am 11.05.2022 nahm die steuerliche Vertretung die elektronische Anmeldung der Bf. beim Finanzamt mittels Formular "Anmeldung einer Personengesellschaft/-gemeinschaft, Verf16" vor. Dieser Anmeldung beigeschlossen waren folgende Unterlagen: Gesellschaftsvertrag, Eröffnungsbilanz, Formular Verf26, Formular U12, Auftragsverhältnis, Vollmacht samt Zustellvollmacht und Beschluss des HG Wien. Die Androhung der Zwangsstrafe vom 22.09.2023 war adressiert an ***Bf1***, zH ***1*** GmbH. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den übermittelten Akteninhalt und die Einsichtnahme in den elektronischen Steuerakt sowie das Register der wirtschaftlichen Eigentümer. Der Abgabenbehörde ist grundsätzlich zuzustimmen, dass im elektronischen Steuerakt die erste Zustellvollmacht mit 27.09.2023 vermerkt ist. Allerdings finden sich im elektronischen Steuerakt auch die Unterlagen der Finanzamtsmeldung/Gründungsverfahren (Verf16) - Fragebogen für Personengesellschaften bzw -gemeinschaften vom 11.05.2022. Eines dieser Dokumente ist die der steuerlichen Vertretung von der Bf. erteilte Vollmacht über die allgemeine Vertretung und über den Empfang von Schriftstücken, erteilt am 21.04.2022 (siehe auch BFG-Akt, OZ 5 als Beilage zum Vorlageantrag). Die Zustellvollmacht wurde der Abgabenbehörde somit bereits am 11.05.2022 mit Meldung der Personengesellschaft (Gründungsverfahren) bekanntgegeben. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Aufhebung) Gemäß § 5 Abs. 1 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) haben Rechtsträger bestimmte Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer innerhalb von vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden. Wird diese Meldung nicht erstattet, kann das Finanzamt Österreich deren Vornahme gemäß § 16 Abs. 1 WiEReG durch Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 111 BAO erzwingen. Die Androhung der Zwangsstrafe ist mit Setzung einer Frist von sechs Wochen vorzunehmen. Bevor eine Zwangsstrafe festgesetzt wird, muss der Verpflichtete gemäß § 111 Abs. 2 BAO unter Androhung der Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist (schriftlich) zur Erbringung der von ihm verlangten Leistung aufgefordert werden. Eine solche Androhung (sowie später Verhängung) einer Zwangsstrafe ist gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG an einen dem Finanzamt in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO (= bei derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebende Abgaben) bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dem Finanzamt wurde im Zuge des Gründungsverfahrens das Vorliegen der Zustellvollmacht durch Übermittlung der Vollmachtsurkunde bereits am 11.05.2022 und nicht erst am 27.09.2023 bekanntgegeben, weshalb auch schon die Androhung der Zwangsstrafe vom 22.09.2023 gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG an den Zustellbevollmächtigten zuzustellen gewesen wäre. Mangels ordnungsgemäßer Androhung einer Zwangsstrafe erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Weil eine solche Rechtsfrage im vorliegenden Fall nicht gegeben ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, am 27. August 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101152/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7101152.2024
Stammnummer
145492
Gültig
27.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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