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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4028-W/08

Behauptete örtliche Unzuständigkeit des bescheiderlassenden Finanzamtes

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4028-W/08vom 03.08.2009Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Damit endete die Zuständigkeit des Finanzamtes G nicht, indem das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien Kenntnis von den Voraussetzungen seiner Zuständigkeit erlangt hätte, sondern durch das Ende des Bestehens des Finanzamtes G mit Ablauf des Jahres 2003. Der - für die Zuständigkeit maßgebende Informationen enthaltende - Finanzamts-Akt der Bw befand sich beim Entstehen des Finanzamtes Gneu am 1. Jänner 2004 nicht bei diesem, sondern beim Finanzamt Wien 2/20. Es sind keine ausdrücklichen Bestimmungen bekannt, wonach das Finanzamt Gneu (sinngemäß) der Gesamtrechtsnachfolger des Finanzamtes G wäre mit der Folge, dass die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G, die dieses bis 31. Dezember 2003 hatte, unmittelbar auf das Finanzamt Gneu übergegangen wäre, sodass diese folgendermaßen zu bestimmen ist: Ab dem Beginn seines Bestehens am 1. Jänner 2004 bis Ende März 2004 erfüllte das Finanzamt Gneu die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit. Davor hatte die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes G für die Bw bestanden. Jene Zuständigkeit endete durch den Wegfall jenes Finanzamtes mit Ablauf des Jahres 2003 und somit nicht gemäß § 73 BAO. In diesem speziellen Fall war - wie beim erstmaligen Zuständigwerden eines Finanzamtes infolge Entstehen des Steuersubjektes bzw dessen Eintritt in die österreichische Steuerpflicht - der Zeitpunkt des Zuständigwerdens des Finanzamtes nicht durch § 73 BAO bestimmt. Das Finanzamt Gneu war daher ab 1. Jänner 2004 örtlich zuständig für die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw. Zusätzlich erlangte das Finanzamt Gneu am 29. März 2004 durch das Einlangen des vom Finanzamt Wien 2/20 abgetretenen Aktes der Bw Kenntnis von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen, und zwar noch vor Ende März 2004, als diese Voraussetzungen noch bestanden. Selbst bei Anwendung des § 73 BAO - entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht - beim Übergang der Zuständigkeit vom Finanzamt G auf das Finanzamt Gneu wäre daher letztgenanntes im Jahr 2004 zuständig geworden. Nach dem März 2004 bestand das Finanzamt Gneu weiter, sodass ein Ende dessen örtlicher Zuständigkeit nur nach den Bestimmungen des § 73 BAO eintreten konnte, d.h. durch Kenntniserlangung eines anderen Finanzamtes von seiner eigenen Zuständigkeit. Hingegen war die allfällige Kenntniserlangung des Finanzamtes Gneu von den die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 2/20 oder Wien 2/20/21/22 begründenden Voraussetzungen gemäß § 73 BAO für den Übergang der Zuständigkeit und damit die örtliche Zuständigkeit unbeachtlich. Denn es ist zu unterscheiden zwischen einerseits den die örtliche Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen (=Erfüllung der Bestimmungen über die örtliche Anknüpfung) und andererseits der in einem bestimmten Zeitpunkt/Zeitraum bestehenden (bereits eingetretenen) örtlichen Zuständigkeit. Die Kenntnisse, die das Finanzamt Wien 2/20 erlangte, bezogen sich nicht auf die eigene Zuständigkeit: Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2005 über die Eintragung der Konkurseröffnung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet (bzw wäre dieses zu diesem Zeitpunkt eigentlich schon als Finanzamt Wien 2/20 zu bezeichnen gewesen) und wurde von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am 4. Jänner 2006 einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 55). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in 1020 Wien, A-StraßeNr.B, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein. Überdies erfuhr das Finanzamt Wien 2/20 damit genaugenommen, dass der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und somit der Ort der Geschäftsleitung der Bw während des Konkursverfahrens in der Kanzlei des Masseverwalters im 8. Wiener Gemeindebezirk lag. Diese Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20 von gegebenenfalls die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 8/16/17 begründenden Voraussetzungen, kann aber jedenfalls keine Kenntniserlangung der eigenen Zuständigkeitsvoraussetzungen des Finanzamtes Wien 2/20 sein. Es gibt keinen Anhaltspunkt, wonach jenes Finanzamt Wien 8/16/17 etwas von derartigen, seine Zuständigkeit begründenden Umständen erfahren hätte. Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom März 2006 über die Eintragung der Konkursaufhebung bei der Bw im Firmenbuch, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde von diesem zunächst (irrtümlich) an das Finanzamt Wien 1/23 weitergeleitet, wo sie laut Eigangsstempel am 12. April 2006 einlangte, und wurde dann an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am 13. April 2006 einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 52). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in zweiten Wiener Gemeindebezirk, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein. Das Handelsgericht Wien übermittelte an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk den Beschluss vom 23. Mai 2006, wobei 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 als Adresse der Bw angegeben war, wonach das Handelsgericht beabsichtige, die Bw infolge Vermögenslosigkeit amtswegig zu löschen, weil die Bw trotz Aufforderung die Jahresabschlüsse 2003 und 2004 nicht vorgelegt hatte. Dieser - laut Eingangsstempel am 26. Mai 2006 beim Finanzamt Wien 2/20 eingelangte - Beschluss wurde an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, welches den weiteren diesbezüglichen Schriftverkehr mit dem Handelsgericht Wien durchführte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 48ff). Damit erlangte das Finanzamt Wien 2/20 nicht Kenntnis von einem Ort der Geschäftsleitung der Bw in zweiten Wiener Gemeindebezirk, schon weil es sich bei der vom Handelsgericht verwendeten Adresse nicht um den Ort der Geschäftsleitung der Bw handeln musste; schließlich trägt das Handelsgericht in Firmenbuchsachen nicht den Ort der Geschäftsleitung, sondern die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift ein. Die Mitteilung des Handelsgerichtes Wien vom Dezember 2006 über die Eintragung der Änderung der Geschäftsanschrift der Bw im Firmenbuch von 1020 Wien, A-StraßeNr.B /4/5 auf 1020 Wien, A-StraßeNr.B, war zunächst an das Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk in Wien gerichtet und wurde von diesem an das Finanzamt Gneu weitergeleitet, wo sie laut Eingangsstempel am 19. Dezember 2006 einlangte (KSt-Akt Dauerbelege Bl 47). Da es sich bei der im Firmenbuch einzutragenden Geschäftsanschrift gemäß § 3 Z 4 Firmenbuchgesetz um "die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift" handelt, erlangte das Finanzamt Wien 2/20 mit der ggstdl Mitteilung des Handelsgerichtes Wien nicht Kenntnis davon, dass sich in der A-StraßeNr.B der Ort der Geschäftsleitung befände, weil dieser nicht identisch mit der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift sein muss. Überdies hatte die Bw im April 2003 eine Verlegung des Ortes ihres Firmensitzes in den Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20 (für den 2. und 20. Bezirk in Wien) bekanntgegeben und die Adresse dieses Ortes als Geschäftsanschrift in das Firmenbuch eintragen lassen. Im März 2004 hatte das Finanzamt Wien 2/20 ermittelt, dass sich dort nur eine sogenannte Briefkastenadresse befand. Soweit eine sogenannte Briefkastenadresse überhaupt die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift sein kann, unterstrichen diese Umstände, dass derartige Firmenbucheintragungen bei der Bw keine Kenntniserlangung hinsichtlich des Ortes der Geschäftsleitung ermöglichten. Es ist daher erst durch Kenntniserlangung des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 am 21. Dezember 2007 von den seine Zuständigkeit für die Erhebung der Körperschaftsteuer gemäß § 58 BAO begründenden Voraussetzungen gemäß § 73 BAO das Ende der diesbezüglichen Zuständigkeit des Finanzamtes Gneu eingetreten. Dieser Zeitpunkt des Zuständigkeitsüberganges auf das Finanzamt Wien 2/20/21/22 wird durch das Einlangen bei diesem Finanzamt des Schreibens vom 20. Dezember 2007, wonach sich der Ort der Geschäftsleitung der Bw in 1020 Wien, A-StraßeNr.B befinde (was laut der Nachschau im Jänner 2008 auch der Realität entsprach), bestimmt. Das Finanzamt Gneu war somit für die Erlassung der im September 2007 zugestellten Körperschaftsteuerbescheide noch örtlich zuständig. An die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Körperschaftsteuer knüpft die örtliche Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer an. § 61 BAO in der im September 2007 anzuwendenden Fassung durch BGBl I 124/2003 (vor der Fassung durch BGBl I 20/2009) bestimmt: "Für die Erhebung der Umsatzsteuer ist das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abgabepflichtigen oder, wenn dieser eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist, dem die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte (§ 188) obliegt." Da dem Finanzamt Gneu im September 2007 die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide. § 7 Abs 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 bestimmt: "Für in einem inländischen Zulassungsverfahren zugelassene Kraftfahrzeuge ist für die Erhebung der Steuer nach diesem Bundesgesetz das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Umsatzsteuer des Steuerschuldners obliegt. Fehlt ein derartiges Finanzamt, so hat das Wohnsitzfinanzamt beziehungsweise das Finanzamt, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Sitz hat, in den Fällen des § 55 Abs. 4 BAO das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen und Vermögen der natürlichen Person zuständige Finanzamt die Steuer zu erheben." Da zu den maßgebenden Zeitpunkten im September 2007 dem Finanzamt Gneu die Erhebung der Umsatzsteuer der Bw oblag, legt bereits die Anwendung des ersten Satzes von § 7 Abs 1 KfzStG 1992 die örtliche Zuständigkeit zur Erlassung der angefochtenen Bescheide zur Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer fest, und zwar auf das Finanzamt Gneu . Gemäß § 59 BAO ist für die Erhebung der Kapitalertragsteuer der Bw das Finanzamt örtlich zuständig, dem die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Abfuhrpflichtigen obliegt (Ritz, BAO3, § 59 Tz 1f; da die Bw als Gesellschaft mit beschränkter Haftung keine Körperschaft öffentlichen Rechts ist, ist die speziellere Norm des § 96 Abs 2 Satz 2 EStG 1988 nicht anwendbar). Da dem Finanzamt Gneu im September 2007 die Erhebung der Körperschaftsteuer der Bw oblag, war es im September 2007 auch für die Erhebung der Kapitalertragsteuer der Bw örtlich zuständig und erließ somit zuständigerweise die angefochtenen Bescheide, mit denen es die Bw zur Haftung für Kapitalertragsteuer heranzog. Das Finanzamt Gneu hat somit die angefochtenen Bescheide als örtlich zuständiges Finanzamt erlassen und den dagegen vorgebrachten Argumenten seitens der Bw ist nicht zu folgen. Da auf bloß angekündigte, aber nicht gestellte (Eventual)Berufungsbegehren sowie auf bloß angekündigte, aber nicht eingebrachte weitere Berufungsbegründungen nicht eingegangen werden kann, sind die Berufungen als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist auch zu erläutern, warum Herr Rechtsanwalt RA, der (Zustell)Empfänger der vorliegenden Berufungsentscheidung ist: Durch die Berufung auf die erteilte Vollmacht ("Vollmacht gem. § 8 RAO erteilt") und die Vollmachtsbekanntgabe im Telefax vom 7. April 2009, in Verbindung mit dem Betreff dieser Eingabe, ist für das vorliegende Berufungsverfahren die Vollmacht geltend gemacht worden. Eine solche allgemeine Vollmacht schließt laut VwGH 23.10.2008, 2007/16/0032 (zu § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 mit der Formulierung "... ausdrücklich ...") eine Zustellvollmacht ein. Dies gilt umso mehr für die hier maßgebliche Formulierung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 5/2008 ohne "ausdrücklich". Aus der Geltendmachung der Vollmacht im Berufungsverfahren wurde vom VwGH im Beschluss 23.10.2008, 2007/16/0032 nicht der Schluss gezogen, dass die solcherart zugleich geltend gemachte Zustellvollmacht eine Einschränkung iSd § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 enthielte. Da diesem VwGH-Beschluss ein Berufungsverfahren gegen einen Erbschaftsteuerbescheid zugrundelag, hatte § 103 Abs 2 lit b BAO (mangels zusammengefasst verbuchter Gebarung gemäß § 213 BAO) keinen Anwendungsbereich. Ob § 103 Abs 2 lit a BAO vom VwGH als unschädlich für die Wirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung angesehen wurde, weil die Einschränkung auf das Berufungsverfahren nicht "ausdrücklich" erfolgte oder weil das Berufungsverfahren das gesamte Verfahren iSd ggsstdl Bestimmung ist, kann hier nicht entschieden werden. Die implizite Auffassung des VwGH zu § 103 Abs 2 BAO idgF kann daher nicht vollständig ergründet werden, sondern es wird folgende Begründung vorgenommen: Durch das am 19. Dezember 2003 ausgegebene BGBl I 124/2003 (Abgabenänderungsgesetz 2003), insbesondere dessen Artikel XIV (Änderung der Bundesabgabenordnung) Z 12, ist seit 20. Dezember 2003 der § 103 Abs 2 BAO in der wie folgt neuformulierten Fassung anzuwenden: "(2) Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie a) ausdrücklich auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen, oder b) ausdrücklich auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird." Demgegenüber hatte § 103 Abs 2 BAO in der bis 19. Dezember 2003 anzuwendenden Fassung durch BGBl 201/1982 gelautet: "Eine Zustellungsbevollmächtigung ist Abgabenbehörden gegenüber unwirksam, wenn sie sich nicht auf alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen erstreckt, die im Zuge eines Verfahrens ergehen oder Abgaben betreffen, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß § 213 zusammengefaßt verbucht wird." Daraus war abgeleitet worden, dass eine für Abgabenbehörden wirksame Zustellungsbevollmächtigung die ausdrückliche Erklärung voraussetze, dass alle dem Vollmachtgeber zugedachten Erledigungen dem Bevollmächtigten zuzustellen seien (vgl Ritz, SWK 2/2004). Motiv für die Änderung durch das AÄG2003 sei laut ErlRV 238Blg XXII.GP, dass derartige Textierungen auf Vollmachtsurkunden oder auf Anbringen, mit denen sich ein Parteienvertreter auf eine ihm erteilte Vollmacht berufe, ungebräuchlich seien, ohne dass damit eine ´schädliche´ Einschränkung gemeint sei. Ein Vergleich der alten Fassung mit der neuen Fassung zeigt: Durch die Neuformulierung des § 103 Abs 2 BAO wurde sowohl das ´Sich-Nicht-Erstrecken´ durch das ´Einschränken´ ersetzt als auch das Wort "ausdrücklich" in den Gesetzestext aufgenommen. Gemäß § 213 Abs 1 BAO sind die "von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben" für jeden Abgabepflichtigen (bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten) in laufender Rechnung zusammengefaßt zu verbuchen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kraftfahrzeugsteuer um wiederkehrende, von derselben Abgabenbehörde zu erhebende Abgaben. Ob auch die Inanspruchnahme für die Haftung für Kapitalertragsteuer eine wiederkehrend zu erhebende Abgabe darstellt, kann hier - wo die Unwirksamkeit der Zustellbevollmächtigung für die Abgabenbehörde durch § 103 Abs 2 lit b BAO ohnehin verneint werden wird (vgl unten) - dahingestellt bleiben. Der Begriff "derselben Abgabenbehörde" ist zeitraumbezogen; die Änderungen der Zuständigkeit im vorliegenden Fall am 1. Jänner 2004 und am 21. Dezember 2007 widersprechen daher nicht der Anwendbarkeit von § 213 Abs 1 und in der Folge § 103 Abs 2 lit b BAO: Entscheidend ist, dass im Zeitraum 1991 bis 31. Dezember 2003 dasselbe Finanzamt G für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig war, dass im Zeitraum 1. Jänner 2004 bis 20. Dezember 2007 dasselbe Finanzamt Gneu für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig war, dass seit 21. Dezember 2007 dasselbe Finanzamt Wien 2/20/21/22 für die Erhebung der Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer usw zuständig ist. In der Geltendmachung der allgemeinen Vollmacht für das Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006 ist die Geltendmachung der Zustellungsbevollmächtigung für Erledigungen im Berufungsverfahren in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006 inbegriffen. (a) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich also nicht auf weitere erstinstanzliche Bescheide in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre 2003, 2004 und 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2004 und 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für 4-12/2004, für 1-12/2005 und für 1-12/2006. Solche weiteren erstinstanzlichen Bescheide ieS sind zwar kaum zu erwarten (außer bei Einbeziehung der zu erwartenden Bescheide zum Ablauf der Aussetzung der Einhebung); es ist aber klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige dem Vollmachtgeber zugedachte Erledigungen eingeschränkt ist, die im Zuge eines Verfahrens ergehen" (wenn als "Verfahren" hier jeweils nicht nur das Berufungsverfahren, sondern das gesamte Verfahren zu einer Abgabenart hinsichtlich eines Veranlagungs-, Abfuhr- bzw Festsetzungszeitraumes gesehen wird).Jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit a des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und daraus somit keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt. (b) Die Zustellungsbevollmächtigung bezieht sich auch nicht auf Erledigungen in Sachen Umsatzsteuer für die Jahre vor 2004 und nach 2005 sowie Körperschaftsteuer für die Jahre vor 2003 und nach 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre vor 2004 und nach 2005 sowie Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Zeiträume vor 4/2004 und nach 12/2006. Auch die Gebarung dieser Abgaben ist gemäß § 213 BAO zusammengefaßt mit den im vorliegenden Berufungsverfahren behandelten Abgaben zu verbuchen. Damit ist zwar klar, dass die Zustellungsbevollmächtigung "auf nur einige jener Abgaben eingeschränkt ist, deren Gebarung gemäß § 213 zusammengefasst verbucht wird", jedoch ist diese Einschränkung nicht "ausdrücklich" erfolgt, sodass die lit b des § 103 Abs 2 BAO nicht zur Gänze erfüllt ist und somit daraus keine Unwirksamkeit der Zustellungsbevollmächtigung im vorliegenden Berufungsverfahren für den UFS als Abgabenbehörde eintritt. Nach der hier vertretenen Auffassung ergibt sich bei der Auslegung des § 103 Abs 2 BAO idF BGBl I 124/2003 (mit der Formulierung "ausdrücklich") kein weitgehend gleiches Ergebnis zum Inhalt der Norm, wie ihn die frühere Fassung des § 103 Abs 2 BAO (ohne "ausdrücklich") hatte. Anders war die Situation bei der o.a. Auslegung von § 9 Abs 1 ZustG idF BGBl I 10/2004 (mit der Formulierung "ausdrücklich") im VwGH-Beschluss 23.10.2008, 2007/16/0032, wo sich ein weitgehend gleicher Inhalt der Norm wie bei der früheren Fassung des ZustG (§ 8a ohne "ausdrücklich") ergab: Der Gesetzgeber wollte offenbar mit BGBl I 10/2004 keine Änderung am Ausmaß der Ausdrücklichkeit vornehmen, worauf auch die ErlRV 252Blg XXII.GP hindeuten: "Der vorgeschlagene § 9 entspricht §§ 8a und 9 ZustG." Ergeht auch an Finanzamt Gneu Wien, am 3. August 2009

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4028-W/08
Stammnummer
42108
Gültig
03.08.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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