…am Grund- oder Stammkapital beteiligt seien, stünden unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 lit. a und b in einem Dienstverhältnis zur Kapitalgesellschaft. Nach § 47 Abs. 2 sei ein Dienstverhältnis auch dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich beteiligt sei…
… 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 seien Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligt seien, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung…
…ob die bisher in den Jahren 2006 bis 2008 für die nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgte Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen zu Recht erfolgt ist. Infolge einer im Jahr 2010 durchgeführten gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) für die Jahre 2006 bis 2008 erfolgte seitens der…
…vorliegen. Gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) auch Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisenden Beschäftigung…
…Erkenntnis vom 20.05.2010, 2008/15/0335, mit der Thematik der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Bürgschaftszahlungen bei einem an einer Kapitalgesellschaft (GmbH) nicht wesentlich, sondern nur im Ausmaß von 15% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers. Der Beschwerdeführer hatte im vorausgehenden Administrativverfahren vorgebracht, dass er durch das Eingehen…
…viel bezahlt habe, wie tatsächlich vereinbart worden sei. 4. mündliche Verhandlung am 16.10.2025: In dieser Verhandlung wurde die Frage der Weisungsbindung oder Weisungsfreiheit des nicht wesentlich an der bf GmbH beteiligten zweiten Strategen erörtert. Der zweite Stratege brachte, als Zeuge befragt, vor: Damals…
…nicht mehr bekämpfbar. Auch in Bezug auf die Jahre 2011 und 2012 wurden alle strittigen Entgelte , die die Bf an die OG bezahlt hatte, den einzelnen OG-Gesellschaftern zugerechnet; Das BFG setzte den DB und DZ allerdings nur in Bezug auf die den wesentlich beteiligten…
…begründet sind, ist eine auf der Tatsachenebene zu lösende Frage. Nach dem VwGH-Erk. vom 24.10.2002, 2001/15/0062 hat dies auch für die Einkünftequalifikation - wie im vorliegenden Fall - von nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG…
…zur Abfuhr des DB und DZ bestehen sollte. Weiters erging an die Bf. am 2.1.2024 die Aufforderung allenfalls bestehende gesellschaftsvertragliche Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit dem Fehlen der Weisungsgebundenheit der nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter iSd § 25 Abs. 1 Z 1 lit b EStG 1988…
Für dieses Jahr wurde eine vgA iHv Euro 19.000,00 rechtskräftig festgestellt, im gegenständlichen Verfahren aber - im Unterscheid zum hier nicht gegenständlichen Jahr 2013 - nicht berücksichtigt. Nachdem ein und derselbe Betrag nicht gleichzeitig ertragssteuerlich erfasst und auch der DB bzw. DZ-Pflicht unterliegen kann…
…an der Bw. wesentlich beteiligt war oder nicht. Denn gemäß § 25 Abs. 1 Z. 1 lit. b EStG 1988 liegen bei einem nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer auch dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweisenden Tätigkeit aufweisenden…
…wenn die Tätigkeiten nicht für die Gesellschaft geleistet würden. Weder die Bestimmung des § 41 Abs. 1 und 2 FLAG 1967 noch § 22 Z 2 TS 2 EStG 1988 stellt auf die Art der Tätigkeit des an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Der Gesellschafter-Geschäftsführer der…
…Geschäftsführungsvertrages bereits erkennbar ist, dass keine Weisungsgebundenheit vorliegt (in diesem Erkenntnis hat der VwGH geprüft, ob für einen nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer bei der AB GmbH eine Weisungsfreiheit besteht). Der dem VwGH-Erkenntnis vom 31.01.2018, 2016/15/0014, zugrunde liegende Geschäftsführungsvertrag ist…
…vier Gesellschafterverträge wiesen den gleichen Inhalt auf. Der Geschäftsführervertrag mit Herrn Dipl.-Ing. ***7*** hatte folgenden Inhalt: "Präambel Herr Dipl.-Ing. ***7*** ist nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter der Firma ***Bf1***. Mit Beschluss der Generalversammlung der Gesellschaft vom ***5***, eingetragen im Firmenbuch am 08.09.2010…
…1988 stellt nicht auf den gesamten Zeitraum der Beschäftigung eines Abgabepflichtigen, sondern nur auf den Zeitraum von zehn Jahren vor Beendigung der Tätigkeit ab. Der Bf. war in den zehn Jahren vor Beendigung seiner Tätigkeit für die A GmbH zu 50% (und damit wesentlich) beteiligt…
…Gegenteilige Nachweise seien nicht vorgelegt worden. Von den Parteien wurde außer Streit gestellt, dass in den Jahren 2014 bis inklusive November 2016 die Anteile an der Beschwerdeführerin treuhändig für die LMA-Beteiligungsgesellschaft gehalten worden seien und Herr ***GF1*** wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer gewesen sei. Der…
…die angefochtenen Bescheide nicht ergehen dürfen und sind daher als rechtswidrig aufzuheben." Der Berufungssenat führt hiezu aus: Gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 fallen unter Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst…
…Interessen gerecht zu werden. Außerdem habe es keine Auslastungsgarantie über 700 bis 1.000 Stunden seitens der Berufungswerberin gegeben. Das Auslastungsrisiko habe daher beim Gesellschafter gelegen. Die Bezüge von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern, die auf gesellschaftsvertraglicher Ebene der Generalversammlung gegenüber wiesungsgebunden seien, wären nach jenen…
…gab die Bf. die Kfz-Anschaffungskosten bekannt und verwies auf die VwGH-Judikatur, wonach es primär auf eine persönliche Weisungsgebundenheit bei einer DB-Pflicht von nicht wesentlich beteiligten Geschäftsführern ankäme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hob der steuerliche Vertreter der Bf. nochmals hervor, dass es…
…wesentlich beteiligten Geschäftsführer zugeflossenen Bezüge nur zum Teil hinzugerechnet worden waren, während hinsichtlich gewisser, von ihm in Rechnung gestellter "Honorare", die gebotene Hinzurechnung nach § 7 Z 6 GewStG unterlassen worden sei. Für den Fall der Bw. lasse sich daraus nichts ableiten. Sieben weitere der zehn…