…des Verbraucherortes angesetzt. Seitens des unabhängigen Finanzsenates wurde ermittelt, dass dieser Wert für ein Objekt vergleichbarer Größe und Lage als an der unteren Grenze angesiedelt betrachtet werden kann. Der Kapitalwert der lebenslänglichen Nutzung richtet sich im Weiteren nach den Bestimmungen des § 16 BewG. Mit Wirkung…
…450,-- € bewertet, sodass sich gemäß § 16 Bewertungsgesetz (lebenslängliche Nutzung) ein kapitalisierter Wert des unbefristeten Fruchtgenussrechtes in Höhe von 63.057,-- € ergeben hat. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage hat das Finanzamt sodann für den Rechtsvorgang mit Bescheid vom 24. Juni 2004 Schenkungssteuer in Höhe von…
…2003/71 lautet: Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend…
…(3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern…
…Nun ist der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, gemäß § 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am…
…€ 65.323,80 das Fruchtgenussrecht "auf die Dauer von neun Monaten (Ansatz gemäß § 16 Abs. 3 BewG nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung)" iHv. insgesamt € 2.700,- abzuziehen sei, woraus sich ein Wert der Schenkung von € 62.623,80 ergebe…
…ist. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am…
…anzuwenden. Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld, sondern in Sachwerten besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am…
…sagen: Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am…
…1 Z1 GrEStG gehören von der Bw übernommene sonstige Leistungen und dem Übergeber vorbehaltene Nutzungen. Das unentgeltliche und lebenslängliche Wohnrecht, welches sich der Übergeber ob der Liegenschaft ausbedungen hat, kommt als solche Nutzung in Betracht und stellt im gegenständlichen Fall die alleinige Gegenleistung dar. Zentraler…
…lebenslange Wohnrecht eingeräumt. Für den Fall des Vorablebens eines der Wohnungsberechtigten bleibe das vereinbarte Wohnungsrecht für den Überlebenden in unverändertem Ausmaß aufrecht. Hänge die Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so sei das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…ist. (3) Hat eine Rente, wiederkehrende Nutzung oder Leistung sowie dauernde Last tatsächlich weniger als die Hälfte des nach Abs. 1 und 2 ermittelten Wertes betragen und beruht der Wegfall auf dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten, so ist die Festsetzung von nicht laufend veranlagten…
…eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung vor, die gemäß § 16 BewG 1955 zu bewerten ist. (versicherungsmathematische Berechnung). Hinsichtlich der Berechnung siehe das Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§16 BewG 1955) auf www.bmf.gv.at. Aufgrund dieser versicherungsmathematischen Berechnungsmethode wurden die in Rede stehenden Nutzungs-und…
…Inhalt: "Der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld, sondern in Sachwerten besteht, ist gemäß § 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am…
…durch Verordnung festzusetzen, von welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen ist. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen sowie Lasten bestimmt sich, wie oben dargelegt, gem. § 16 BewG nach dem Lebensalter der Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Barwert). Dabei bestimmt sich der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht…
…in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die Steuerschuld bei wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen in dem Augenblick entsteht, in dem das Recht anfällt und nicht erst in dem Zeitpunkt, in dem die Nutzung oder Leistung perzipiert wird. Eine Erstattung der Schenkungssteuer im Sinne des § 33 a SchenkStG…