Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1561-W/08
Stellt ein den Verkäufern zukommendes Fruchtgenussrecht eine Gegenleistung für die Übertragung der Liegenschaft dar oder aber einen eigenen Rechtsvorgang?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1561-W/08vom 11.11.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., vertreten durch Dr. Eva Maria
Schulze, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 60/18, vom
13. März 2008 gegen die Bescheide des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern Wien jeweils vom 22. Februar 2008, ErfNr.
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Den Berufungen wird teilweise
Folge gegeben. Die Bescheide werden gemäß
§ 289 (2) BAO
abgeändert wie folgt: Die Grunderwerbsteuer wird festgesetzt
hinsichtlich des Erwerbsvoganges
mit F.M gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987 mit 3,5% von der
Gegenleistung in Höhe von
€ 79.108,50 =
€ 2.768,80 hinsichtlich
des Erwerbsvoganges mit E.M. gemäß
§ 7 Z. 3 GrEStG 1987
mit 3,5% von der Gegenleistung in Höhe von
€ 79.108,50 =
€ 2.768,80
Entscheidungsgründe
Am 21. Jänner 2008 schlossen die Ehegatten F.undE.M. -
als Verkäufer - und der Berufungswerber (Bw.) als Käufer einen
Kaufvertrag bezüglich der Liegenschaft EZ 1 ab.
Dem zu Folge verkaufen die Verkäufer ein Drittel der
ihnen alleingehörigen Liegenschaft an den Bw. Als Kaufpreis wurde
hiefür ein Betrag von € 115.000,- vereinbart.
Weiters ist unter Punkt IV. des Kaufvertrages festgehalten,
dass im C-Blatt der kaufgegenständlichen Liegenschaft verschiedene Lasten
einverleibt sind und dass die unter C-LNR 17a und C-LNR 18a einverleibten
Höchstpfandrechte zum Stichtag der Vertragsunterfertigung insgesamt mit
€ 201.061,68 ausgeschöpft sind und dass Kreditschuldner der
beiden dort genannten Höchstpfandrechte die Verkäufer sind, dem
Käufer keine Mittel aus diesen Krediten zugeflossen sind und die Haftung
des Käufers sohin eine reine Realhaftung ist.
In Punkt IX. des Vertrages kommen die Vertragsparteien
überein, dass den Verkäufern das lebenslängliche
Fruchtnießungsrecht gemäß den Bestimmungen der
§§ 509 bis 520 ABGB an der Liegenschaft zukommt und die
Verkäufer dadurch berechtigt sind die vertragsgegenständliche
Liegenschaft nach ihren Vorstellungen allein im selben Umfang wie bisher zu
bewohnen und zu benützen. Für abgabenrechtliche Zwecke wird
festgestellt, dass es sich bei den Fruchtnießungsrechten um jeweils
entgeltliche Rechte handelt, da die grundbücherlich unter C-LNR 17a und
C-LNR 18a einverleibten (und allenfalls im Wege einer Umschuldung an deren
Stelle noch einzuverleibenden) Pfandrechten vom Käufer anteilig
übernommen werden. Die entgeltlichen Fruchtnießungsrechte werden
sohin in Höhe und auf Dauer der Rückzahlung der oben genannten
Darlehen bewertet. Die Laufzeit der oben genannten Kreditverträge
beträgt 207 Monate und endet mit Ablauf des 30.4.2025. Die monatlichen
Rückzahlungsraten betragen derzeit € 1.549,00. Mit Ende der
Laufzeit der den Pfandrechten zugrunde liegenden Kreditverträgen, sohin ab
1.5.2025, werden die derzeit entgeltlichen Fruchtnießungsrechte zu
unentgeltlichen Rechten und sind ab diesem Zeitpunkt mit monatlich
€ 1.549,00 zu bewerten.
Auf Grund dieses Kaufvertrages forderte das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien mit Bescheiden je vom 22.
Februar 2008 Grunderwerbsteuer in Höhe von je € 6.226,53 vom Bw.
an (die Grunderwerbsteuer war für jeden Erwerbsvorgang mit gesondertem
Bescheid festgesetzt worden). Der Steuerbemessung wurden jeweils anteilig
der Kaufpreis sowie das kapitalisierte Fruchtgenussrecht zu Grunde gelegt. Die
Kapitalisierung erfolgte ausgehend von der im Vertrag angeführten Bewertung
des Fruchtgenussrechtes mit monatlich € 1.549,00 und abhängig vom
Alter der beiden Berechtigten und es errechnete sich der Wert insgesamt mit
€ 240.801,64.
Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben und
vorgebracht, dass die Fruchtgenussrechte entgeltlich auf die Dauer von 207
Monaten eingeräumt wurden und erst danach unentgeltlich seien und demnach
erst ab dem 1.5.2025 mit monatlich € 1.549,00 zu bewerten seien und
insoweit der Gegenleistung hinzugerechnet werden könnten. Ab dem Jahr 2025
gerechnet, ergäbe sich jedoch ein kapitalisierter Wert von insgesamt nur
€ 6.226,53.
Mit Berufungsvorentscheidungen je vom 2. April 2008 wies
das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien die Berufungen
als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 16.4.2008 beantragte der Bw. die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung bei einem Kauf ist der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z. 1
GrEStG).
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt. Gegenleistung ist die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält, somit jede nur denkbare Leistung, die der
Käufer erbringen muss, um das Grundstück zu erhalten (Fellner,
Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuergesetz, § 5 Rz.
6). Steht eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen
und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes, dann
ist sie als Gegenleistung anzusehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung
kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Es ist somit nicht maßgebend, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass beim Verkauf
einer Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechtes der Wert dieser
vorbehaltenen Nutzung der Gegenleistung zuzurechnen ist.
Wurde jedoch über das Fruchtgenussrecht ein vom
Kaufvertrag unabhängiges, selbständiges Rechtsgeschäft
abgeschlossen und dafür auch ein Entgelt geleistet, so stellt dieses
Fruchtgenussrecht keine Gegenleistung für den Erwerb des Grundstückes
dar, sondern vielmehr ein nach § 33 TP 9 GebG zu qualifizierendes
Rechtsgeschäft.
Am 11. November 2008 wurde ein
Erörterungsgespräch geführt, um zu klären, ob die den
Verkäufern zukommenden Fruchtgenussrechte eine Gegenleistung
für die Übertragung der Liegenschaft darstellen und somit einen Teil
der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bilden oder aber
ob die Einräumung des Fruchtgenussrechtes einen eigenen
Rechtsvorgang (der dann als entgeltliches Rechtsgeschäft / Dienstbarkeit
der Gebühr gemäß
§ 33 TP 9 GebG unterliegen würde)
darstellt.
Die Erörterung ergab, dass zwar auch der vom Bw.
erworbene Grundstücksanteil mit Pfandrechten belastet ist, aber
ausschließlich die Verkäufer die Kredite tilgen, sodass sich für
den Bw. keinerlei vorläufige Leistung daraus ergibt. Der Einräumung
der Fruchtgenussrechte steht somit keine Gegenleistung gegenüber.
Es konnte außer Streit gestellt werden, dass die
Einräumung der Fruchtgenussrechte eine Gegenleistung für die
Übertragung der Liegenschaftsanteile darstellt und sich somit die
Einbeziehung der Werte der Fruchtgenussrechte in die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Grunderwerbsteuer grundsätzlich als zutreffend
erwies. Die weiteren Feststellungen ergaben jedoch, dass die - zwar auf
Parteienangaben basierende - Bewertung dieser Rechte überhöht
war.
Dem vom Bw. erworbenen Drittelanteil an dieser Liegenschaft
entspricht die im Haus befindliche Einliegerwohnung im Ausmaß von etwa 60
m².
Nun ist der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die
nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, gemäß
§ 17 Abs. 2
BewG mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelwerten (Durchschnittswert)
anzusetzen. Dabei ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung
desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort
durchschnittlich aufwenden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im
Erkenntnis vom 2. März 1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht
und Fruchtgenuss Nutzungen darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit
den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind
(§§ 16, 17 Abs. 2 BewG 1955). Beim "üblichen Mittelpreis des
Verbrauchsortes" handelt es sich um einen objektiven Maßstab.
Maßgeblich ist der Betrag, den der Erwerber zur Erlangung desselben oder
eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich
aufwenden müsste.
Laut den in der Verordnung BGBl. II Nr. 61/2007 enthaltenen
Richtwerten nach dem Richtwertgesetz BGBl. I Nr. 800/1993 betrug der für
Wien ab 1. April 2007 gültige Richtwert 4,63 € je m². Der
Richtwert ist nach § 1 Abs. 1 Richtwertgesetz jener Betrag, der für
die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist. Das ist eine Wohnung mit einer
Nutzfläche zwischen 30 und 130 m² in brauchbarem Zustand (ordentlicher
Gebrauch ist gewährleistet), die aus Zimmer, Küche (Kochnische),
Vorraum, Klosett und Badegelegenheit besteht, über eine Etagenheizung oder
gleichwertige stationäre Heizung verfügt und in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit
durchschnittlicher Lage (Wohnumgebung) gelegen ist.
Es wurde zwischen den Parteien des Verwaltungsverfahren
Übereinstimmung dahingehend erzielt, dass im gegenständlichen Fall der
Bewertung der Fruchtgenussrechte (die laut Kaufvertrag Punkt IX im Wesentlichen
darin bestehen, dass die Verkäufer berechtigt sind, die Liegenschaft allein
im selben Umfang wie bisher zu bewohnen und zu benützen) im Wege der
Schätzung dieser Richtwert zugrunde gelegt wird.
In Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie
unter Zuhilfenahme des zwecks Vereinfachung auf der Homepage des BMF unter
http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx eingerichteten
Programmes zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und
Leistungen ergibt sich im Hinblick auf das Lebensalter der Nutzungsberechtigten
und unter Ansatz des monatlichen Nutzungswertes von € 278,- (=
Wohnnutzfläche 60 m² x Richtwert € 4,63 pro m²) der
Barwertfaktor mit 12,954682 und im Ergebnis der Barwert der Fruchtgenussrechte
mit (aufgerundet) € 43.217,-, welcher jeweils zur Hälfte der
Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde zu legen ist.
Das diesbezügliche Berechnungsblatt wurde
anläßlich des Erörterungsgespräches sowohl der Vertreterin
des Bw. als auch dem Vertreter des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern in Wien ausgehändigt.
Die Grunderwerbsteuer bemißt sich daher
jeweils wie folgt:
|
Gegenleistung
|
€
|
Kaufpreis anteilig
|
57.500,---
|
Fruchtgenussrecht anteilig
|
21.608,50
|
gesamt
|
79.108,50
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5%
|
2.768,80
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung ein teilweiser Erfolg beschieden sein und es war spruchgemäß
zu entscheiden.
Wien, am 11.
November 2008
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 33 TP 9 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1561-W/08
- Stammnummer
- 37677
- Gültig
- 11.11.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF