Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0647-L/03
Vertragsauslegung bei undeutlichem Vertragsinhalt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0647-L/03vom 18.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des RL, Adresse, vertreten durch Dr.
Herbert Kiesenhofer, Notar, 4120 Neufelden, Markt 18, vom 27. August
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Urfahr, dieses vertreten durch AD
RR Renate Pfändtner, vom 21. Juli 2003 betreffend Grunderwerbsteuer
entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer beträgt 72.200,00 €.
Die Grunderwerbsteuer in
Höhe von 2 % der Bemessungsgrundlage beträgt 1.444,00
€.
Entscheidungsgründe
Mit in Notariatsaktform vom 2. Juli 2003 errichtetem
Übergabsvertrag samt Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit
Pflichtteilsverzichten übergab JL, geboren am 20. Februar 1936, seinem
Sohn, RL (= Bw), die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft EZ 146
Grundbuch W samt dem darauf befindlichen Haus "A". GL, die Mutter des Bw,
geboren am 15. September 1957, sowie BL, die Schwester des Bw, traten diesem
Vertrag bei.
Als Übernahmspreis wurden ein Betrag von 21.800,00
€ sowie die folgenden Rechte und Leistungen vereinbart:
Drittens: Die Berichtigung des vereinbarten
Übernahmspreises von 21.800,00 € erfolgt dahin gehend, dass der
Übernehmer den Hälftebetrag von 10.900,00 € bei Ableben des
erstversterbenden Elternteiles und den Restbetrag bei Ableben des
zweitversterbenden Elternteiles jeweils binnen sechs Monaten nach Ableben des
Elternteiles an seine Schwester Frau Birgit Lehner zur Abfindung ihrer
Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- bzw.
Schenkungspflichtteilsansprüche, jedoch nur hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft ausbezahlt. (...)
Viertens: Herr
JL bedingt
für sich für diese Übergabe nachstehende Rechte und Leistungen
aus:
a) Das lebenslängliche, unentgeltliche und
grundbücherlich sicherzustellende Wohnungsrecht als Gebrauchsrecht in
sämtlichen Räumen im Erdgeschoß des Hauses
A, bestehend aus
(...)
Die Ehegatten
JL und GL sind
berechtigt, in ihrem Wohnbereich jederzeit Besucher zu empfangen und diese auch
nächtigen zu lassen; im Übrigen ist dieses Wohnungsrecht nur
höchstpersönlich vorgesehen, eine Vermietung, Untervermietung,
Verpachtung oder die Aufnahme fremder Personen ist nur mit schriftlicher
Zustimmung des Übernehmers möglich und zulässig. Hievon
ausgenommen ist jedoch die Aufnahme einer Pflegeperson zur Betreuung der
Ehegatten JL und
GL.
Vorgenannte Regelung gilt auch für die vom
Übernehmer, Herrn
RL
,bewohnten und benützten Räumlichkeiten, sodass dieser Bereich
ebenfalls nur mit schriftlicher Zustimmung der Ehegatten
JL und GL
vermietet, untervermietet oder verpachtet werden kann. (...)
Für den Fall des Ablebens eines der
Wohnungsberechtigten bleibt das vereinbarte Wohnungsrecht für den
Überlebenden in unverändertem Ausmaß aufrecht.
b) Für den Fall der Krankheit oder Gebrechlichkeit
die Vornahme der gewünschten Besorgungen und Einkäufe, insbesondere
das Sauberhalten der von den Ehegatten
JL und
GL bewohnten
Räumlichkeiten, sofern dies dem Übernehmer neben seiner beruflichen
Tätigkeit möglich und zumutbar ist.
Fünftens: Die Übergabe bzw. Übernahme in
den tatsächlichen Besitz und Genuss des Vertragsobjektes erfolgt mit
Unterfertigung dieses Vertrages (...)
Der Vertragspunkt Zehntens enthält ein Belastungs- und
Veräußerungsverbot des Bw zu Gunsten seiner Eltern, der Punkt Elftens
die Einräumung eines Vorkaufsrechtes für seine Schwester.
Zwölftens: Herr
JL und Herr
RL erteilen
hiermit ihre ausdrückliche Einwilligung, dass auf Grund dieses Vertrages
bei der Liegenschaft EZ 146 Grundbuch
W nachstehende
Grundbuchseintragungen vorgenommen werden:
a) Die Einverleibung des Eigentumsrechtes für
RL
b) Die Einverleibung der Dienstbarkeit des
Wohnungsrechtes gemäß Punkt "Viertens a)" und der Reallast der
Betreuung gemäß Punkt "Viertens b)" dieses Vertrages zu Gunsten
JL
c) die Einverleibung des Belastungs- und
Veräußerungsverbotes zu Gunsten
JL und
GL
d) Die Einverleibung des Vorkaufsrechtes im Sinne des
§ 1072 ABGB zu Gunsten
BL
Dreizehntens: Für Gebührenbemessungszwecke
wird festgestellt, dass für die vertragsgegenständliche Liegenschaft
vom Finanzamt Wels zum 1. Jänner 1984 ein Einheitswert als
Mietwohngrundstück festgelegt wurde mit 23.836,69 €. Der für die
Bemessung der Steuern maßgebliche dreifache Einheitswert beträgt
sohin 71.510,07 €. Die zu Gunsten Herrn
JL vereinbarten
Rechte und Leistungen werden einvernehmlich bewertet mit einem Betrag von
monatlich 600,00 €.
Vierzehntens: Frau
GL und Frau
BL verzichten
hiermit für sich und ihre Rechtsnachfolger gemäß
§ 551 ABGB
gegenüber ihrem Gatten bzw. Vater, Herrn
JL, auf die
ihnen zustehenden Pflichtteils-, Pflichtteilsergänzungs- und
Schenkungspflichtteilansprüche, jedoch nur hinsichtlich der
vertragsgegenständlichen Liegenschaft (...)
Fünfzehntens: Für den Fall, dass Herr
RL kinderlos vor
seinen Eltern, Herrn
JL und Frau
GL, ableben
sollte, so schenkt hiermit Herr
RL auf den Fall
seines Todes die ihm gehörige Liegenschaft EZ 146 Grundbuch
W an seinen
Vater, Herrn JL,
bzw. in dessen Vorablebensfall seiner Mutter, Frau
GL
(...).
Mit Bescheid vom 21. Juli 2003 schrieb das Finanzamt Urfahr
dem Bw Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.452,00 € vor. Es ging dabei von
einer Gegenleistung für die Liegenschaftsübertragung in Höhe von
122.600,00 € aus, wobei es den vertraglich fest gelegten
Übernahmspreis von 21.800,00 € sowie das Wohnrecht mit einem nach
§ 16 Abs. 2 iVm Abs. 4 BewG in der Fassung vor BGBl. I Nr. 71/2003
kapitalisierten Wert von 100.800,00 € der Ermittlung der Gegenleistung
zu Grunde legte. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass das
laut Vertrag eingeräumte Wohnungsrecht mit dem 14-fachen Jahreswert
kapitalisiert worden sei.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der
einschreitende Notar vor, dass das Finanzamt die dem Vater des Bw
eingeräumte Dienstbarkeit des Wohnungsrechtes und die Reallast der
Betreuung zu Unrecht mit dem Faktor 14 kapitalisiert habe. Der Vater habe die
ihm allein gehörige Liegenschaft auf seinen Sohn übertragen,
während die Mutter des Bw diesem Vertrag einerseits hinsichtlich der
Schenkung auf den kinderlosen Todesfall des Bw bei Vorableben des
Übergebers und andererseits hinsichtlich des Verzichtes möglicher
Pflichtteilsansprüche beigetreten sei. Mit einer Rechtseinräumung mit
Verpflichtung und Verfügung zu Gunsten der Mutter des Bw könne nicht
ausgegangen werden. Beantragt werde daher, die Grunderwerbsteuer unter
Zugrundelegung des Kapitalisierungsfaktors "7" und einer Gegenleistung von
72.200,00 € mit 1.440,00 € neu zu bemessen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2003 wies
das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Laut Punkt Viertens a) des
Übergabsvertrages werde den Ehegatten JL und GL in sämtlichen
Räumen des Erdgeschosses des Hauses A das lebenslange Wohnrecht
eingeräumt. Für den Fall des Vorablebens eines der
Wohnungsberechtigten bleibe das vereinbarte Wohnungsrecht für den
Überlebenden in unverändertem Ausmaß aufrecht. Hänge die
Dauer der Nutzung oder Leistung von der Lebenszeit mehrerer Personen ab, so sei
das Lebensalter des Jüngsten maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod
des zuletzt Sterbenden erlösche (§ 16 Abs. 4 BewG).
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2003 stellte der Bw den Antrag
auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. In Punkt Viertens a) des Übergabsvertrages habe der Übergeber
für sich das Wohnungsrecht und in Punkt Viertens b) für sich die
Reallast der Betreuung ausbedungen. Diese vereinbarten Gegenleistungen seien
auch im Zuge der Übergabsbesprechung für den Übergeber vorgesehen
gewesen. Für die Mutter des Bw sollte jedoch kein eigenes Recht
begründet werden. Wie bereits in der Berufung ausgeführt, sei die
Mutter dem Vertrag beigetreten, um einerseits einen Pflichtteilsverzicht
hinsichtlich ihres Gatten abzugeben und andererseits im Falle des kinderlosen
Ablebens des übernehmenden Bw die Schenkung auf den Todesfall bei
Vorableben ihres Gatten anzunehmen. Der Parteiwille sei sohin nicht auf
Begründung eines Wohn- und Betreuungsrechtes der Mutter gerichtet gewesen,
da diese auf Grund des gesetzlichen Vorausvermächtnisses in der ehelichen
Wohnung bei Ableben des Übergebers verbleiben könne. Beantragt werde
daher, wie bereits in der Berufung ausgeführt, die Grunderwerbsteuer mit
1.440,00 € festzusetzen. Darüber hinaus möge eine Zustellung ins
Notariat in 4120 Neufelden, Markt 34 (richtig wohl: Markt 18), veranlasst
werden, da sämtliche Vertragsparteien Zustellvollmacht erteilt
hätten.
Mit Vorhalt vom 14. April 2005 ersuchte die
Rechtsmittelbehörde den Bw um Beantwortung nachstehender Fragen bzw. um
Vorlage der angeführten Unterlagen:
Im Vorlageantrag vom 24. Oktober 2003 wird u.a. eine
Übergabsbesprechung erwähnt. Sollte diesbezüglich ein
schriftliches Protokoll vorhanden sein, möge dieses zur Einsichtnahme
vorgelegt werden.
Die Bestimmung des gesetzlichen
Vorausvermächtnisses nach § 758 ABGB betreffend ist darauf
hinzuweisen, dass ein solches nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofes dem
überlebenden Ehegatten nicht zusteht, sofern die Ehewohnung nicht in den
Nachlass nach dem verstorbenen Ehegatten fällt. Da eine Deutung des
Parteiwillens dahin gehend, Ihrer Mutter nach dem allfälligen Vorversterben
Ihres Vaters keinerlei Recht auf ein weiteres Verbleiben in der Ehewohnung
einzuräumen, nur schwer verständlich scheint und überdies die
Vertragstextierung "Für den Fall des Ablebens eines der
Wohnungsberechtigten bleibt das vereinbarte Wohnrecht für den
Überlebenden in unverändertem Ausmaß aufrecht" gegen das
Berufungsvorbringen, dass Ihrer Mutter kein eigenes (Wohn)Recht eingeräumt
werden sollte, spricht, wird um Stellungnahme ersucht.
Nach einer telefonischen Urgenz der Sachbearbeiterin beim
einschreitenden Notar am 7. Juni 2005 stellte dieser die Beantwortung
des Vorhaltes bis zum 17. Juni 2005 in Aussicht.
Nach dem Grund für die Formulierung des
Vertragspunktes Viertens befragt, dessen Inhalt in Widerspruch zum nunmehrigen
Vorbringen stehe, teilte er mit, dass es sich um einen Formulierungsfehler
seinerseits handle. Der Parteiwille sei nicht auf die Gewährung eines
Wohnrechtes für die Mutter des Bw gerichtet gewesen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2005 teilte der Vertreter des Bw
mit, dass ursprünglich ein Kaufvertrag über die halbe Liegenschaft EZ
146 Grundbuch W zur Diskussion gestanden sei. In diesem Kaufvertrag hätten
sowohl die Mutter als auch die Schwester des Bw einen eingeschränkten
Pflichtteilsverzicht abgegeben. Der diesbezügliche Entwurf samt den
Besprechungsnotizen werde in der Beilage übermittelt. Weiters werde eine
Besprechungsnotiz vom 10. Jänner 2003 betreffend drei Varianten (erste
Variante: Übertragung des halben Hauses in Form eines Kaufvertrages mit
Schenkungsvertrag auf den Todesfall und Belastungs- und
Veräußerungsverbot zu Gunsten beider Elternteile; zweite Variante:
Übertragung der halben Liegenschaft in Form eines Übergabsvertrages
plus Rückschenkung für den Fall des kinderlosen Ablebens
zuzüglich eines zweifachen Belastungs- und Veräußerungsverbotes;
dritte Variante: Übertragung der gesamten Liegenschaft in Form eines
Übergabsvertrages mit Rückschenkung für den Fall des kinderlosen
Ablebens und einem zweifachen Belastungs- und Veräußerungsverbot)
beigefügt. Bei der letzten Variante werde ausdrücklich das Wohnrecht
für den Vater beschrieben. In einer Besprechung am 9. April 2003 sei ein
Übernahmspreis für die weichende Tochter erörtert worden, der
schließlich in den unterfertigten Vertrag aufgenommen worden sei. Unter
Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte und dem offensichtlichen Wunsch
der Vertragsparteien möge der Berufung Folge gegeben werden.
Auf einem beiliegenden, mit 10. Jänner 2003 datierten
handschriftlichen Vermerk sind die drei in der Vorhaltsbeantwortung
beschriebenen Varianten festgehalten, wobei der dritten Variante -
Übergabsvertrag der gesamten Liegenschaft samt Schenkungsvertrag auf den
Todesfall und ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten
beider Elternteile - die Notiz "+ Wohnrecht für Vater" angefügt
ist.
Aus den weiteren handschriftlichen Anmerkungen lässt
sich weiters schließen, dass zum einen eine Übergabe sowohl mit einem
Vervielfacher von "7" (Wohnrecht nur für den Vater) als auch von "14"
(Wohnrecht für beide Elternteile) berechnet worden ist, zum anderen die
Berechnung unter der Annahme einer Leistungsbewertung von alternativ
600,00 € und 700,00 € erfolgt ist.
Auf einer der Vorhaltsbeantwortung ebenfalls
beigefügten Kopie eines Vertragsentwurfes mit der Überschrift
"Übergabsvertrag samt Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit
Pflichtteilsverzichten" ist zum einen unter Punkt Drittens: "Herr JL bedingt
sich für sich und seine Gattin, Frau GL, nachstehende Rechte und Leistungen
aus" die Wortfolge "und seine Gattin, Frau GL" ebenso gestrichen ist wie die
Abgabe eines Verzichtes auf die ihr zustehenden Pflichtteils-,
Pflichtteilsergänzungs- und Schenkungspflichtteilsansprüche
hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft durch Frau
BL.
Dem Finanzamt wurden der Vorhalt und die Stellungnahme des
Parteienvertreters zur Kenntnis gebracht und dieses ersucht, seinerseits eine
Stellungnahme zum bisherigen Ermittlungsverfahren abzugeben.
Das Finanzamt verwies auf Punkt 16. des Notariatsaktes vom
2. Juli 2003, der wie folgt lautet:
Von diesem Notariatsakt können jeder Vertragspartei
auch wiederholte Ausfertigungen erteilt werden. Hierüber wurde dieser
Notariatsakt aufgenommen, den Parteien vorgelesen, von ihnen vollinhaltlich
genehmigt und sohin der Akt von den Parteien, vor mir, Notarsubstitut,
eigenhändig unterfertigt.
Der Inhalt des Notariatsaktes sei demnach von den Parteien
vollinhaltlich genehmigt und die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage
entsprechend der Beurkundung ermittelt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 16 Abs. 1 BewG in der vor dem Budgetbegleitgesetz,
BGBl. I Nr. 71/2003, bis zum 31. Dezember 2003 gültigen Fassung
lautet: Der Wert von Renten und anderen auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen bestimmt sich nach dem Lebensalter
dieser Person. Nach Abs. 2 leg. cit. ist als Wert anzunehmen bei einem Alter
(...) 4. von mehr als 35 bis 45 Jahren das 15-fache, 5. von mehr als 45 bis 50
Jahren das 14-fache, (...) 9. von mehr als 65 bis 70 Jahren das 7-fache des
Wertes der einjährigen Nutzung.
Hängt die Dauer der Nutzung oder Leistung von der
Lebenszeit mehrerer Personen ab, so ist das Lebensalter des Jüngsten
maßgebend, wenn das Recht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt
(§ 16 Abs. 4 erster Teilsatz BewG).
Die Formulierung des vorliegenden Übergabsvertrages
samt Schenkungsvertrag auf den Todesfall mit Pflichtteilsverzichten ist
zumindest in seinem Punkt Viertens widersprüchlich. Während im
einleitenden Satz davon die Rede ist, dass der Vater des Bw sich für sich
u.a. das unter Punkt Viertens a) näher bezeichnete Wohnungsrecht sowie die
unter Punkt Viertens b) umschriebene Reallast der Betreuung ausbedinge und die
Einverleibung dieses Wohnrechtes und der Reallast der Betreuung laut Punkt
Zwölftens b) in Übereinstimmung damit nur für ihn erfolgte, sind
in der näheren Beschreibung dieser Rechte stets die Ehegatten JL und GL
angeführt (vgl. den oben in seinem wesentlichen Inhalt wörtlich
wiedergegebenen Vertragspunkt Viertens).
Nach § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen
nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht
der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der
Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Unter "Absicht der Parteien"
ist nicht etwa die Auffassung einer Partei oder ein nicht erklärter oder
nicht kontrollierbarer Parteiwille, sondern nichts anderes als der
Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragsschließenden Teile
redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muss (VwGH 15.6.2001, 96/16/0148).
Wenn ein Vertrag oder eine Erklärung ausgelegt wird, ist daher nicht zu
erforschen, welchen subjektiven, dem Partner nicht erkennbaren Willen die
erklärende Partei hatte, sondern nur, wie der andere Vertragsteil die
Erklärung verstehen musste (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern,
Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 26f zu § 1 GrEStG und die dort zitierte
Rechtsprechung).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt dieser
Auslegungsgrundsatz auch im (Grunderwerb)Steuerrecht.
Die Abgabenbehörde hat daher den tatsächlichen
Inhalt des Erwerbsvorganges zu erforschen.
Neben der Wortlautinterpretation, die an der Ermittlung des
objektiven Wortsinns orientiert ist und die versucht, den Vertragsinhalt zu
ermitteln, der sich aus dem Vertragstext ergibt, kommen insbesondere auch die
systematische und teleologische Interpretation zur Anwendung. Dabei ist nicht
nur der Wortlaut der fraglichen Regelung maßgeblich, sondern es ist auch
der Zusammenhang des gesamten Vertragswerkes zu würdigen. Im Zweifel ist
der Vertrag als sinnvolle Einheit zu verstehen.
Lässt sich mit den Mitteln der Vertragsauslegung kein
eindeutiges Ergebnis erzielen, so können noch die Auslegungsregeln des
§ 915 ABGB zur Anwendung kommen.
Für entgeltliche Verträge findet sich eine
weitere Zweifelsregel in § 915 Fall 2 ABGB: Demnach wird eine undeutliche
Äußerung zum Nachteil dessen ausgelegt, der sich dieser
Äußerung bedient hat ("Unklarheitenregel").
Diese Bestimmung bietet aber keine Handhabe, dass ein
Dritter, der wie die Abgabenbehörde kein Vertragsteil ist, undeutlichen
Äußerungen die für ihn günstigere Bedeutung beimisst (vgl.
VwGH 12.6.1991, 90/13/0027).
Bei der Auslegung von Verträgen ist bei Feststellung
des abgabenrechtlichen Tatbestandes überdies der Grundsatz der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Sinne des § 21 BAO von
Bedeutung.
Nach § 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhaltes maßgebend.
Nach Ansicht des VwGH stellt § 21 BAO eine Richtlinie
zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte dar (Ritz,
BAO-Kommentar², § 21 Tz 10 mit Judikaturnachweisen).
Zwar gilt im Grunderwerbsteuerrecht der Grundsatz der
zivilrechtlichen Anknüpfung, doch kann auch in diesem Bereich die
wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht gänzlich außer Betracht
bleiben.
Entscheidungswesentlich ist im vorliegenden Berufungsfall,
ob beabsichtigt gewesen ist, beiden Elternteilen oder nur dem Vater des Bw ein
Wohnrecht einzuräumen.
Dem bekundeten Willen der Vertragsparteien, dass der Mutter
des Bw kein eigenständiges Wohnrecht eingeräumt werden sollte, stehen
die Vertragsformulierungen "die Ehegatten JL und GL sind berechtigt, in ihrem
Wohnbereich jederzeit Besucher zu empfangen und diese auch nächtigen zu
lassen; im Übrigen ist dieses Wohnrecht nur höchstpersönlich
vorgesehen", insbesondere aber "für den Fall des Ablebens eines der
Wohnungsberechtigten bleibt das vereinbarte Wohnungsrecht für den
Überlebenden in unverändertem Ausmaß aufrecht"
entgegen.
Nicht nachvollziehbar ist ferner die im Vorlageantrag
vorgetragene Begründung, für die Mutter des Bw sollte ein Wohn- und
Betreuungsrecht nicht begründet werden, da diese auf Grund des gesetzlichen
Vorausvermächtnisses bei Ableben des Übergebers in der ehelichen
Wohnung verbleiben könne, weil dieses Vorbringen mit der geltenden
Rechtslage nicht im Einklang steht und daher ins Leere geht.
Wie bereits im Ergänzungsvorhalt dargelegt, bezieht
sich das Wohnrecht gemäß
§ 758 ABGB (idF des ErbRÄG 1989)
nur auf Wohnungen, die sich im Nachlass des Erblassers befinden. Der
überlebende Ehegatte hat daher kein Wohnrecht, wenn der Erblasser die
Ehewohnung zu Lebzeiten veräußert und sich - um weiter in der
Wohnung bleiben zu können - ein Fruchtgenussrecht daran vorbehalten
hat. Letzteres erlischt gemäß
§ 529 ABGB im Zweifel mit dem Tod
des Berechtigten und befindet sich daher nicht in seinem Nachlass. Auch die
Wohnung selbst gehört nicht zur Verlassenschaft, sondern bereits einem
Dritten. Im Ergebnis hat der überlebende Ehegatte daher gegenüber
einem mit Übergabsvertrag unter Lebenden Beschenkten kein Wohnrecht (vgl.
OGH vom 28.9.1995, 6 Ob 580/95).
Für das Vorbringen des Bw sprechen dagegen die
Textierung "die zu Gunsten Herrn JL vereinbarten Rechte und Leistungen werden
einvernehmlich bewertet mit einem Betrag von monatlich 600,00 €", der
Umstand, dass dem Aktenvermerk vom 10. Jänner 2003 zu der
dritten, letztendlich gewählten Vertragsvariante in der Form eines
Übergabsvertrages der gesamten Liegenschaft samt Schenkungsvertrag auf den
Todesfall ausdrücklich ein Wohnrecht (nur) für den Vater zu entnehmen
ist sowie die Tatsache, dass im Grundbuch lediglich ein Wohnrecht für den
Vater verbüchert ist und keine Gründe erkennbar sind, weshalb dem
Vater ein dingliches, der Mutter dagegen nur ein Wohnrecht mit obligatorischer
Wirkung hätte zuerkannt werden sollen.
Insbesondere die weit reichende Wirkung von
Grundbuchseintragungen legt den Schluss nahe, dass der Verbücherung der den
Bw treffenden Lasten besonderes Augenmerk geschenkt worden ist und die
Intabulierung daher den wahren Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck
bringt.
Nicht zuletzt erscheint auch die Begründung des
Parteienvertreters, dass bei der Formulierung von Verträgen die Verwendung
von Textbausteinen üblich sei und er übersehen habe, sämtliche
Textbausteine anzupassen, sodass es zu einer undeutlichen Vertragsformulierung
gekommen sei, plausibel und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens
vereinbar. Darüber hinaus ist die Einwendung des Parteienvertreters, dass
ein Verzicht der Mutter des Bw auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch
für den Fall der Einräumung eines Wohnrechtes widersinnig gewesen
wäre, weil der Wert des auf den Pflichtteilsanspruch anzurechnenden
Wohnrechtes in Anbetracht des Alters der Mutter des Bw den Wert des
Pflichtteilsanspruches überschritten hätte,
schlüssig.
Auch unter Beachtung des seitens des Finanzamtes in seiner
Stellungnahme angeführten Vertragspunktes 16., der nichts zur
Aufklärung des undeutlichen Vertragstextes betreffend die
Wohnrechtseinräumung beizutragen vermag, ist nach Ansicht der
Rechtsmittelbehörde im Ergebnis und unter Beachtung obiger
Überlegungen davon auszugehen, dass die Vertragsparteien die
Einräumung eines Wohnrechtes für die Mutter nicht bezweckt
haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Grunderwerbsteuer war daher wie folgt zu bemessen:
|
kapitalisierter Wert des
Wohnungsrechtes [600,00 € x 12 Monate x 7 (§ 16 Abs. 2 Z 9 BewG
aF)]
|
50.400,00 €
|
zuzüglich
Übernahmepreis
|
21.800,00 €
|
Summe =
Gegenleistung
|
72.200,00 €
|
davon 2 %
Grunderwerbsteuer
|
1.444,00 €
Linz, am
18. Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 914 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 915 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 529 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 758 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0647-L/03
- Stammnummer
- 19019
- Gültig
- 18.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF