Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0292-F/07
Bewertung eines Verzichtes auf ein Fruchtgenussrecht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0292-F/07vom 05.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung richtet sich zwingend nach der statistischen Erlebenswahrscheinlichkeit. Die vormals (§ 16 Abs. 2 BewG , alte Fassung bis 31.12.2003) anzuwendenden gesetzlichen Kapitalisierungsfaktoren sind damit versicherungsmathematisch errechneten Barwertfaktoren gewichen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Adr, vom 14. März 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 15. Februar 2007
betreffend Schenkungssteuer 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 20.12.2006 übergab die
Berufungswerberin eine neu gebildete Trennfläche aus dem in ihrem Eigentum
stehenden Grundbuchskörper EZ A GB B, GStNr. C, je zur Hälfte an MS
und WS sowie das durch Unterteilung aus vorgenanntem Grundbuchskörper neu
entstandene Grundstück GStNr. D zur Hälfte an ihren
Lebensgefährten JG.
In gleichem Zuge verzichtete
EE, die Mutter der Berufungswerberin, auf das zu ihren Gunsten auf dem
Grundbuchskörper EZ A GB B einverleibte Fruchtgenussrecht und stimmte einer
Löschung desselben zu. Der zweite bücherlich aufscheinende
Fruchtnießer, AE, ist laut Aktenlage verstorben.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz unterzog den Verzicht auf das Fruchtgenussrecht der Besteuerung als
Schenkung gegenüber der Berufungswerberin, indem sie dieses kapitalisierte.
Sie setzte dabei unter Stützung auf § 17 Abs. 2 BewG 750 €
monatlich als ortsüblichen Mittelpreis an und kam nach Anwendung der
Bestimmungen des § 16 BewG und der darin genannten Verordnung zu einem
Barwert von 61.664,69 €. Ausgehend von dieser Bemessungsgrundlage
errechnete sich die Schenkungssteuer nach Abzug des Freibetrages
gemäß
§ 14 Abs. 1 ErbStG mit 2.973,20 €.
Die Berufungswerberin
führte in ihrer gegen den Schenkungssteuerbescheid eingebrachten Berufung
aus: Ihre Mutter habe auf das grundbücherlich sichergestellte Wohnrecht
verzichtet, weil das bisherige Elternhaus abgerissen worden sei. Im geplanten
Neubau werde sie dieser eine kleine Einliegerwohnung zur Verfügung stellen.
Im Übrigen sei auf das hohe Alter ihrer Mutter, sie stehe bereits im 83.
Lebensjahr, hinzuweisen. Sieben Jahre als weitere Lebenserwartung anzunehmen,
erscheine ihr als zu hoch gegriffen.
Die Abgabenbehörde I.
Instanz erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung und
erläuterte zu den Berufungspunkten:
a) Aus
dem Vertrag lasse sich keine Gegenleistung für den Verzicht auf das
Fruchtgenussrecht ersehen. Ein neues Wohn- oder Fruchtgenussrecht am bisherigen
oder einem anderen Objekt sei nicht vereinbart worden. Die Unentgeltlichkeit des
Verzichtes sei auch durch telefonische Nachfrage seitens der Sachbearbeiterin
bestätigt worden. Insofern müsse man von einer Bereicherung der
Berufungswerberin ausgehen.
b) Im
Hinblick auf die Kapitalisierung sei man gemäß
§ 16 BewG
vorgegangen, der von der Erlebenswahrscheinlichkeit nach
versicherungsmathematischer Berechnung unter Berücksichtigung einer
Abzinsung von 5,5% ausgehe. Die Erlebenswahrscheinlichkeiten seien durch
Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen, BGBl. II 2003/627,
festgesetzt. Ein Ermessen der Behörde komme hiebei nicht in Betracht. Der
kapitalisierte Wert sei übrigens unter dem steuerlichen Wert des
Grundstückes gelegen. Insofern sei eine Kürzung auf den geringeren
Steuerwert nicht vorzunehmen gewesen.
Der Berufungsvorentscheidung
war ein Berechnungsblatt angeschlossen.
Die Berufungswerberin brachte
einen Antrag auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz
ein. Sie erklärte darin, die Bemessungsgrundlage von 61.664,69 € sei
für sie nicht nachvollziehbar.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs.
1 Z 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes jede Schenkung nach
bürgerlichem Recht, sowie nach Z 2 leg. cit. jede andere freigebige
Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des
Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung oder
freigebigen Zuwendung kann jede im Verkehr stehende Sache sein, sofern sie von
wirtschaftlichem Wert ist, somit auch ein Recht. In objektiver Hinsicht ist
neben der Zuwendung unter Lebenden das Vorhandensein einer bereicherten und
einer durch die Zuwendung beschwerten Person erforderlich. Als subjektive Seite
des steuerpflichtigen Tatbestandes muss ein Bereicherungswille gegeben sein, dh
der Zuwendende muss den (einseitigen) Willen haben, den Bedachten auf seine
Kosten zu bereichern. Der Bereicherungswille muss kein unbedingter sein, sondern
kann von der Abgabenbehörde aus dem Gesamtsachverhalt erschlossen werden
(vgl. UFS 10.12.2004, RV/0036-I/04 und die darin zitierte Judikatur). Eine
vertragliche Einigung zwischen Geschenkgeber und -nehmer über Gegenstand
und Wert der Schenkung sowie eine ausdrücklich erklärte
Schenkungsabsicht, wie sie für die bürgerlich-rechtliche Schenkung
typisch sind, ist für die freigebige Zuwendung nicht erforderlich.
Die Annahme eines
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (kraft Gesetzes
erbberechtigten) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil
Familienbande Gestaltungen nahelegen, zu denen Fremden gegenüber
üblicherweise kein Anlass besteht (Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, Erbschafts- und Schenkungssteuer, Selbstverlag, Enns
2005, RZ 11 zu § 3).
Der Verzicht auf ein
vermögenswertes Recht stellt eine Schenkung bzw. freigebige Zuwendung dar,
wenn dadurch eine Bereicherung des Bedachten eintritt.
Im Gegenstandsfall ist
unstrittig, dass die Mutter der Berufungswerberin auf die Ausübung ihres
Fruchtgenussrechtes/Wohnrechtes verzichtet hat. Dass Gegenleistungen für
den Verzicht nicht vorlagen, wurde im erstinstanzlichen Verfahren klargestellt
(auf die Berufungsvorentscheidung, der Vorhaltscharakter zukommt, wird
verwiesen). Die Berufungswerberin ist dadurch in den lastenfreien Genuss des in
ihrem Eigentum stehenden Grundstückes gekommen und kann darüber nach
alleinigem Gutdünken verfügen. Durch den Rechtsverzicht ist auf Seiten
der Mutter der Berufungswerberin eine Vermögensminderung, auf seiten der
Berufungswerberin eine Bereicherung eingetreten. Da weder eine rechtliche noch
eine sonstige Pflicht bestand, einen solchen Verzicht zu üben, handelt es
sich um eine freigebige Zuwendung, die sich auch durch das nahe
Verwandtschaftsverhätnis erklären lässt. Die Elemente der
Unentgeltlichkeit, Freigebigkeit, Vermögensminderung und Bereicherung
liegen somit vor.
Strittig
ist letztlich die Bewertung des vermögenswerten Rechtes. Wie aus der
Berufungsvorentscheidung ersichtlich (siehe ihr beigelegtes Berechnungsblatt)
wurde der monatliche Fruchtgenuss an dem Grundbuchskörper EZ A GB B GStNr.
C, Grundstück samt Wohnhaus, nach § 17 Abs. 2 BewG mit 750 € als
Mittelpreis des Verbraucherortes angesetzt. Seitens des unabhängigen
Finanzsenates wurde ermittelt, dass dieser Wert für ein Objekt
vergleichbarer Größe und Lage als an der unteren Grenze angesiedelt
betrachtet werden kann.
Der Kapitalwert der
lebenslänglichen Nutzung richtet sich im Weiteren nach den Bestimmungen des
§ 16 BewG. Mit Wirkung ab 1.1.2004 (BGBl. I 2003/71) wurden die bis dahin
gemäß
§ 16 BewG ausschlaggebenden gesetzlichen
Kapitalisierungsfaktoren außer Geltung gesetzt und der Übergang zu
versicherungsmathematisch errechneten Barwertfaktoren vollzogen. Zur Neufassung
des § 16 BewG erging die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen, BGBl. II 2003/627 zur verbindlichen Festsetzung von
Erlebenswahrscheinlichkeiten.
Der Rentenbarwert wird demnach
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen dadurch errechnet, dass
sämtliche Rentenzahlungen (dh im Streitfall die für den Fruchtgenuss
monatlich angesetzten Beträge) bis zum Ende einer Sterbetafel addiert
werden. Diese Zahlungen sind abzuzinsen und mit der Erlebniswahrscheinlichkeit
des Rentenempfängers anzusetzen.
Auf der Homepage des
Bundesministeriums für Finanzen befindet sich ein auch für den
Bürger zugängliches Programm zur Berechnung von Rentenbarwerten: http://www.bmf.gv.at,
Steuern/Berechnungsprogramme/Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten
(§ 16 BewG). Trägt man in das bereitgestellte Formular Geschlecht,
Geburtsdatum, Ratenhöhe (=monatlicher Wertansatz), Zahlungsweise, und Vor-
bzw. Nachschüssigkeit ein, so errechnet sich im Streitfall der
versicherungsmathematische Barwertfaktor mit 6,851632-, was in Multiplikation
mit dem Jahreswert (=750 x 12) zu einem Betrag von 61.664,69- führt (siehe
auch hier der Berufungsvorentscheidung beigelegtes Berechnungsblatt!).
Wie die Abgabenbehörde I.
Instanz bereits ausgeführt hat, ist die dargestellte Berechnungsweise
zwingend und nicht in das Belieben der Abgabenbehörde gestellt. Auf die
Berichtigungsmöglichkeit der Schenkungssteuerfestsetzung bei fallweisem
Eintritt der Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 BewG (früheres Ableben,
tatsächlicher Wert geringer als die Hälfte des Kapitalwertes) wurde in
der Berufungsvorentscheidung hingewiesen.
Es war insgesamt
spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 5. März 2008
Normen und Schlagworte
- ErlWS-VO 2004, Verbindliche Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten, BGBl. II Nr. 627/2003
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Bewertunglebenslängliche Nutzung oder LeistungErlebenswahrscheinlichkeitversicherungsmathematischBarwertfaktorKapitalisierungsfaktor
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0292-F/07
- Stammnummer
- 33424
- Gültig
- 05.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF