Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0663-W/07
Schenkung eines Einfamilienhauses gegen Einräumung eines Wohnrechtes an die Geschenkgeber
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0663-W/07vom 20.04.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adr, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 7. Februar
2007 betreffend Schenkungssteuer zu ErfNr.xxx -1) Schenkung von A und 2)
Schenkung von B - entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben und die angefochtenen Bescheide werden ersatzlos
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 17. Juli 2006 schenkten Herr A
und Frau B die ihnen je zur Hälfte gehörige Liegenschaft EZ 1 KG X
ihrem Sohn BW (dem nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.).
Im Punkt II des Schenkungsvertrages wurde Folgendes
vereinbart:
"BW räumt
den schenkenden Parteien die lebenslängliche Rechte des unbeschränkten
Zugangs und der Zufahrt zum Haus auf dem geschenkten Grundstück Nr.
2 (EZ
1) sowie das unbeschränkte
Wohnrecht in diesem Haus und die unbeschränkte Nutzung der geschenkten
Liegenschaft ein.
Die Rechte
sind zugunsten der schenkenden Parteien zu verbüchern.
BW räumt diese Rechte hiermit
ausdrücklich ein und die schenkenden Parteien nehmen dies
an."
Der zuletzt festgestellte Einheitswert der oben
angeführten Liegenschaft beträgt € 3.415,62
(Wertfortschreibungsbescheid zum 1. Jänner 2001 des Finanzamtes C zu EZ-AZ
xxx-2-xxxx), sodass auf die Liegenschaftshälften jeweils ein anteiliger
dreifacher Einheitswert von € 5.123,43 entfällt. Ausgehend von diesem
Betrag setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien mit
Bescheiden vom 7. Februar 2007 die Schenkungssteuer gegenüber dem Bw.
für den Erwerb vom Vater und für den Erwerb von der Mutter jeweils mit
€ 160,92 (Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbstG 2 % von
€ 2.923,00 = € 58,46 zuzüglich Schenkungssteuer
gemäß
§ 8 Abs. 4 ErbStG 2 % von € 5.123,00 =
€ 102,46) fest.
In den dagegen eingebrachten Berufungen wurde unter Hinweis
auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2006, B 3391/05
und des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 2007, 2004/16/0143
dargelegt, weshalb die gegen den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 1 ErbStG
bestehenden Bedenken auch gegen den Grundtatbestand des § 1 Abs. 1 Z. 2
ErbStG (Schenkungen unter Lebenden) bestehen würden. Es sei zu erwarten,
dass der Verfassungsgerichtshof auch diese Bestimmung in Prüfung ziehen und
aufheben werde. Damit entfiele aber jegliche Schenkungssteuerpflicht.
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG sei im vorliegenden Fall präjudiziell. Es
handle sich dabei um eine verfassungswidrige Bestimmung, die schon aus diesem
Grund nicht hätte angewendet werden dürfen. Daher seien die
erstinstanzlichen Bescheide rechtswidrig und werde deren ersatzlose Aufhebung
beantragt.
Mit Vorhalt vom 27. März 2007 teilte die Referentin
des unabhängigen Finanzsenates dem Bw. mit, dass ihrer Ansicht nach bei
Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbes vom dreifachen Einheitswert
der Liegenschaft der Barwert des Wohnrechtes in Abzug zu bringen sei. Zur
Ermittlung des Barwertes des Wohnrechtes wurde der Bw. um Beantwortung folgender
Fragen ersucht:
"1) Wann wurde
das Einfamilienhaus errichtet? Wurde es zwischenzeitlich
generalsaniert?
2) Wie
groß ist die
Wohnnutzfläche?
3) Zu
welchem monatlichen Mietzins (ohne Betriebskosten) würden Sie das Haus samt
Grundstück an Fremde
vermieten?
4) Sind die
Betriebskosten fürs Haus weiterhin von ihren Eltern zu tragen? Wenn nein,
wie hoch sind die monatlichen
Betriebskosten?
5) Gibt es ihres
Wissens nach in X vergleichbare
Objekte, die tatsächlich vermietet werden? Falls Ihnen die Höhe der
monatlichen Mietkosten bekannt ist, wird um Mitteilung gebeten."
Diese Fragen wurden vom Bw. wie folgt beantwortet:
"zu 1) nicht
feststellbar, ca. 200 Jahre
zu
2) ca. 160 m²
zu 3) keine
Vorstellung, da kein
Vergleichswert
zu 4)
ja
zu 5) nein"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
Schenkungen unter Lebenden der Schenkungssteuer.
Als Schenkung im Sinn des Gesetzes gelten nach § 3
Abs. 1 ErbStG unter anderem: 1. jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes; 2. jede andre freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Tatbestand
einer Schenkung unter Lebenden iSd § 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG iVm § 3
Abs. 1 Z. 1 ErbStG verwirklicht worden ist. Auch wurden vom Bw. gegen die
Höhe der Bemessungsgrundlage keine Einwendungen erhoben. Allfällige
den angefochtenen Bescheiden anhaftende Unrichtigkeiten sind jedoch von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz von Amts wegen aufzugreifen.
Gemäß
§ 289 Abs. 2, 2. Satz BAO ist die Abgabenbehörde
zweiter Instanz berechtigt sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen. Die Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben
sich nicht aus den Berufungspunkten (siehe Ritz, BAO-Handbuch, S. 233).
Nach § 3 Abs. 3 ErbStG werden Gegenleistungen, die
nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung, ob eine
Bereicherung vorliegt nicht berücksichtigt. Daraus folgt im Umkehrschluss,
dass in Geld veranschlagbare Gegenleistungen für Zwecke der Schenkungsteuer
sehr wohl zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall hat der Bw. seinen Eltern ein
lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt. Gemäß
§ 5 Abs 1
Z 1 GrEStG 1987 ist bei einem Kauf Gegenleistung der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Dies gilt auch für
andere einen Übereignungsanspruch begründende Rechtsgeschäfte,
zumal der Begriff der Gegenleistung im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt ist (vgl. VwGH 26.2.2004, 2003/16/0146).
Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die im Sinne des § 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere
Wohnungsrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können
allein die Gegenleistung im steuerlichen Sinn darstellen.
Im vorliegenden Fall hat sich die Bereicherung des
Geschenknehmers durch die Einräumung des Wohnrechtes an seine Eltern
reduziert und ist daher bei Ermittlung des schenkungsteuerpflichtigen Erwerbes
vom dreifachen Einheitswert der Liegenschaft der Barwert des Wohnrechtes in
Abzug zu bringen. Dieser Abzug wurde vom Finanzamt in den angefochtenen
Bescheiden nicht vorgenommen und erweisen sich die angefochtenen Bescheide
insofern als rechtswidrig. Vom Finanzamt wurden keinerlei Ermittlungen über
den Wert des Wohnrechtes durchgeführt und wurde dieses Wohnrecht bei
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuerbescheide
vollständig außer Ansatz gelassen.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung, soweit nicht im Absatz 2 etwas Besonderes vorgeschrieben ist, nach
den Vorschriften des Ersten Teiles des Bewertungsgesetzes (Allgemeine
Bewertungsvorschriften).
Gemäß
§ 19 Abs. 2 ErbStG ist für
inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen, für
inländisches Grundvermögen und für inländische
Betriebsgrundstücke das Dreifache des Einheitswertes maßgebend, der
nach den Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Für die Berechnung der Steuer sind sowohl Leistung wie
auch Gegenleistung ausschließlich auf die im § 19 ErbStG bestimmte
Weise zu bewerten (VwGH 12.7.1990, 89/16/0088).
Gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG idF BGBl. I 71/2003
ergibt sich der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen sowie
dauernden Lasten, die vom Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen,
aus der Summe der von der Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte
sämtlicher Rentenzahlungen, der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen oder
Leistungen, sowie dauernden Lasten abzüglich der Zwischenzinsen unter
Berücksichtigung von Zinseszinsen (versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1 BewG anzuwenden.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist der Bundesminister für
Finanzen ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung
festzusetzen, von welchen Erlebenswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
Auf Grund der in § 16 Abs. 2 BewG enthaltenen
gesetzlichen Ermächtigung erließ der Bundesminister für Finanzen
die Verordnung zur verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten
zum Zwecke der Bewertung von Renten und dauernden Lasten (kurz ErlWS-VO 2004),
kundgemacht in BGBl. II 627/2003. Diese Verordnung ist gemäß
§ 3
ErlWS-VO 2004 auf alle Vereinbarungen über Renten und dauernden Lasten
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 abgeschlossen werden. Der
gegenständliche Schenkungsvertrag wurde am 17. Juli 2006 abgeschlossen,
weshalb für die Bewertung des Wohnrechtes der Geschenkgeber § 16 BewG
idF BGBl. I 71/2003 iVm ErlWS-VO 2004 anzuwenden ist.
Der Jahreswert einer Nutzung
oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten besteht, ist
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den am Verbrauchsort üblichen
Mittelwerten (Durchschnittswert) anzusetzen. Dabei ist der Betrag
maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder eines
gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden
müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 2. März
1972, 929/71, festgehalten, dass Wohnungsrecht und Fruchtgenuss Nutzungen
darstellen, die nicht in Geld bestehen und somit mit den üblichen
Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen sind (§§ 16, 17 Abs. 2
BewG 1955). Beim "üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes" handelt es sich
um einen objektiven Maßstab. Maßgeblich ist der Betrag, den der
Erwerber zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste.
Laut Vertrag hat die gegenständliche Liegenschaft ein
Ausmaß von 717 m². Nach den Angaben des Bw. ist das darauf errichtete
Einfamilienhaus rund 200 Jahre alt und verfügt über eine
Wohnnutzfläche von ca. 160 m². Vom Bw. wurden keine konkreten
Vergleichswerte bekanntgegeben. Auch durch Recherchen der Referentin im Internet
konnten keine Konditionen für die Anmietung vergleichbarer Mietobjekte in
der Umgebung von C erhoben werden. Es wird deshalb zur Bewertung des Wohnrechtes
im Wege einer Schätzung (§ 184 BAO) auf die Richtwerte nach dem
Richtwertgesetz (RichtWG, BGBl. I Nr. 800/1993) zurückgegriffen (auch wenn
das Haus auf Grund einer 130 m²
übersteigenden Wohnnutzfläche
nicht den Kriterien einer "Normwohnung" iSd § 2 RichtWG entspricht).
Multipliziert man die Wohnnutzfläche von 160 m² mit den Richtwerten
für Wohnungsmieten nach dem Richtwertgesetz, kundgemacht durch BGBl. II
101/2006, für das Burgenland im Zeitraum 1.4.2006 - 31.3.2007 von €
4,17/m² an, so ergibt sich ein Monatsbetrag von € 667,20. Wendet
man auf diesen Monatsbetrag von € 667,20 das vom Bundesministerium für
Finanzen auf seiner Homepage online zur Verfügung gestellte
"Berechnungsprogramm betreffend Bewertung von Renten (§ 16 BewG)" an
(abrufbar unter www.bmf.gv.at/Steuer/Berechnungsprogramme - siehe dazu das als
Beilage angeschlossene Berechnungsblatt), so errechnet sich zum 17.7.2006 als
Barwert des lebenslänglichen Wohnrechtes für den am 22. Juni 1924
geborenen Geschenkgeber und die am 28. Juli 1929 geborene Geschenkgeberin ein
Betrag von € 75.628,59. Dieser Betrag übersteigt den dreifachen
Einheitswert des Schenkungsobjektes von € 10.246,86 derart deutlich,
dass auch bei Berücksichtigung eines Abschlages für den
Erhaltungszustand des Gebäudes etc. davon auszugehen ist, dass der Barwert
des Wohnrechtes höher ist als der dreifache Einheitswert der Liegenschaft
und somit keine Bemessungsgrundlage für die Festsetzung einer
Schenkungssteuer verbeibt (Anm: Selbst wenn lediglich ein monatlicher Wert von
€ 100,00 für die Nutzung des Einfamilienhauses angesetzt wird,
errechnet sich noch ein Barwert von € 11.335,22 und können daher
für Zwecke der Schenkungsteuer weitere Ermittlungen über den Zustand
des Einfamilienhauses unterbleiben). Es sind daher - unabhängig von der
Frage der Verfassungswidrigkeit des Grundtatbestandes - die mit den
angefochtenen Bescheiden erfolgten Festsetzungen von Schenkungssteuer zu Unrecht
erfolgt.
Bemerkt wird, dass Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens nur die schenkungssteuerliche Beurteilung des
Schenkungsvertrages ist und allfällige grunderwerbsteuerliche Auswirkungen
von der Abgabenbehörde erster Instanz in einem gesonderten Verfahren zu
entscheiden sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
April 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0663-W/07
- Stammnummer
- 27980
- Gültig
- 20.04.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF