…aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit oder Einkünften aus Gewerbebetrieb betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass in der Berufung nicht auf die in den Bescheidbegründungen herangezogene VwGH-Judikatur eingegangen wurde, d.h. die Bw. sie offenkundig als nicht anwendbar auf den berufungsgegenständlichen Sachverhalt sieht bzw. sie keine…
…91/1 unter Hinweis auf Rz 4203a EStR). Die Verwertung fremder organischer Abfälle ist grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (s. Jakom/Baldauf, aaO, § 21 Rz 80 und die dort angeführte Judikatur); sie kann uU. aber - wirtschaftliche Unterordnung unter den Hauptbetrieb vorausgesetzt - als Nebentätigkeit bzw…
…Tz 91/1 unter Hinweis auf Rz 4203a EStR). Die Verwertung fremder organischer Abfälle ist grundsätzlich keine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit (s. die bei Jakom/Baldauf, aaO, § 21 Rz 80, angeführte Judikatur); sie kann uU. aber - wirtschaftliche Unterordnung unter den Hauptbetrieb vorausgesetzt - als Nebentätigkeit bzw…
…von der Be- und Verarbeitung ist für steuerliche Zwecke die Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 410/2008 idgF, maßgeblich (vgl. EStR 2000 Rz 4220, 4220a sowie Rz 5123). Die Be- und/oder Verarbeitung von Produkten, die keine Urprodukte sind, stellt keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar…
…liegt nach dieser Randziffer keine landwirtschaftliche Nebentätigkeit mehr vor, sondern die Tätigkeit gilt als gewerbliche Tätigkeit sowohl im einkommensteuerrechtlichen als auch im umsatzsteuerrechtlichen Sinn. Nur wenn ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb bzw. eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegt oder die Tätigkeit überhaupt Teil des landwirtschaftlichen Hauptbetriebs ist…
…daher kein Gewerbebetrieb, sondern eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vor und sei diese Qualifikation in den angefochtenen Bescheiden zu ändern. Die für die ***3***-Seminare festgesetzte Umsatzsteuer sei nach § 22 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994) aufzuheben. D) Umsatzsteuer im Prüfungs- und Nachschauzeitraum…
…bzw. Nebenerwerb zu beurteilenden Tätigkeiten gegenüber dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb wirtschaftlich untergeordnet ist. Nur wenn dies zu bejahen ist, liegen land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten vor. Ist eine gesamthafte wirtschaftliche Unterordnung nicht gegeben, stellen alle zu beurteilenden Tätigkeiten keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit dar, sondern…
…land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb [keine Inhaberidentität; das entnommene Geschiebematerial bzw. Kies wurde fast ausschließlich durch die Fa. TZ bzw. nur geringfügig (4-5%) durch den Bf. selbst verwendet] bzw. als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit (die Entnahme des Geschiebematerials bzw. der Kiesabbau samt entsprechender Aufbereitung und…
…Projekt Wohnort keine land-und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegen kann, und daher in jedem Fall sämtliche Einkünfte aus dem Holzakkord Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen; 5. hinsichtlich des Projektes " Ort_D " erhalten Sie eine Kopie aus dem Rechenwerk des Vertragspartners. Sie werden um Stellungnahme und Vorlage aller…
…die Einnahmen aus der Appartementvermietung betragen 35.000 Euro. Die Einnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetriebs betragen 100.000 Euro. Es liegen keine anderen Nebentätigkeiten vor. Die Einkünfte aus der Zimmervermietung stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar. Für die Einkünfte aus der Appartementvermietung ist die Unterordnung…
…bis einschließlich 2014 keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt habe. Einkünfte unter dem Titel "Urlaub auf dem Bauernhof" seien (als Nebentätigkeit iSd LuF-PauschVO) überdies bei der SVB beitragspflichtig; laut Auskunft der SVB sei betreffend den Bf jedoch keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit aktenkundig.…
…und somit Einkünfte iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Entgegen der im Vorlageantrag vertretenen Rechtsansicht sei es unerheblich, ob jemand fremdes Vermögen als Vorstand einer Genossenschaft oder als Vorstandsmitglied eines Vereines verwaltet und dafür eine Entschädigung erhalte. Es liege auch keine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit…
…der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck…
…als land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu beurteilen. Dass die Tätigkeit hinsichtlich ihrer Zweckbestimmung möglicherweise der landwirtschaftlichen Tätigkeit des Bw. unterzuordnen ist, ist daher nicht mehr von Relevanz. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Angemerkt sei abschließend, dass es auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine…
…nach § 22 UStG 1994 umfasst. Ist zufolge Überschreitens der wirtschaftlichen Unterordnung kein land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit gegeben, liegt steuerlich ein Gewerbebetrieb vor; § 22 UStG 1994 ist nicht anwendbar. Schließlich kann auch die Ansicht vertreten werden, es lägen zwar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor, die…
…Ausübung keine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig ist, d.h. die verwendeten Betriebsmittel sind notwendiges Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Die Tätigkeit tritt selbst nicht eigenständig in Erscheinung und ist auch wirtschaftlich von untergeordneter Bedeutung. Ob eine wirtschaftliche Unterordnung der Nebentätigkeit…
…nicht als land- und forstwirtschaftliche Einkünfte erklärt, da das mit dem Finanzamt nicht besprochen war. Der Vertreter des Finanzamtes führt aus, dass eine Berichtigung gem. § 293 b BAO zulässig war, da durch den Bw. insofern eine falsche Rechtsmeinung vertreten worden war, als es keine vertretbare…
…der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in der Haupttätigkeit gleichsam aufgehen, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirts als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sei. Die wirtschaftliche Unterordnung müsse sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die Nebentätigkeit dürfe keinen eigenständigen…
…Kennzeichnend für die Nebentätigkeit sei auch, dass für ihre Ausübung keine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig sei, insbesondere dass die verwendeten Gegenstände Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seien. Im vorliegenden Fall seien zumindest zwei Brikettpressen angekauft und eine Lagerhalle angemietet worden…
…14/0189). Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern muss Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfangs vorliegen (vgl. VwGH 28…