Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101912/2016
Produktion und Vermarktung von Holzbriketts aus nicht betriebseigenen Rohstoffen bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Land- und Forstwirtschaft
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101912/2016vom 02.02.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Martin Friedl, Wirtschaftsprüfer - Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, über die Beschwerde vom 17. Juli 2013 gegen die Bescheide des Finanzamtes Braunau Ried Schärding (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 12. Juni 2013 zu Steuernummer ******BF1StNr1****** betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie Verspätungszuschläge betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004 zu Recht erkannt:
1) Der Umsatzsteuerbescheid für 2003 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer für 2003 betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2003
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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67.819,76 €
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Umsatzsteuer
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6.781,98 €
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Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG
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1.178,26 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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- 8.641,88 €
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Gutschrift
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681,64 €
2) Der Umsatzsteuerbescheid für 2004 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Umsatzsteuer 2004 betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch (einschließlich steuerpflichtiger Anzahlungen)
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42.299,40 €
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Umsatzsteuer
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4.229,94 €
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Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG
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732,08 €
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Gesamtbetrag der Vorsteuern
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- 2.669,18 €
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Zahllast
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2.292,84 €
Die Umsatzsteuer für 2004 war bereits fällig.
3) Der Bescheid betreffend Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2003 vom 12.06.2013 wird ersatzlos aufgehoben.
4) Der Bescheid betreffend Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2004 vom 12.06.2013 wird dahingehend abgeändert, dass der Verspätungszuschlag auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 2.292,84 mit EUR 229,28 festgesetzt wird. Der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer 2004 war bereits fällig.
5) Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensablauf und Parteienvorbringen
1. Der Beschwerdeführer (Bf.) betreibt gemeinsam mit seiner Gattin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den seine Eltern übergeben hatten. Es handelt sich um einen bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milch-, Zuchtvieh- und Mastrinderproduktionen sowie Forstwirtschaft. Gegenüber der Finanzbehörde sind keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärt worden. Dies wurde mit dem Hinweis auf die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen 2001 und den darin angeführten Regeln und Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung begründet.
2. Im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG wurde ua. festgestellt, dass der Bf. im Jahr 1999 zwei Brikettpressen gekauft und damit Holzabfälle zu Briketts gepresst hatte. Die Pressen wurden direkt bei den Holzverarbeitungsbetrieben aufgestellt. Der Bf. holte die Briketts von dort ab. Zunächst wurden der Traktor und der Kipper des landwirtschaftlichen Betriebes verwendet, später kaufte er hierfür eigene LKWs. Die Briketts wurden teilweise vom Produktionsort direkt zu den Heizwerken gebracht, teilweise wurden sie zwischengelagert und erst in der Folge an Unternehmer und Privatpersonen verkauft. Die Zwischenlagerung und Abfüllung erfolgte in einem Lagerraum der Landwirtschaft des Bf. Ab dem Jahr 2002 wurde eine Lagerfläche angemietet. Im Jahr 2003 erzielte der Bf. mit Brikettherstellung und -verkauf einen Umsatz von rund 72.500,00 € (USt 8.506,15 €) und im Jahr 2004 von rund 46.000,00 € (USt 5.357,65 €).
3. Bei der Vernehmung als Verdächtiger am 30.06.2005 machte der Bf. laut der im Akt befindlichen Ausfertigung der Niederschrift der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz vom 30.06.2005, ***ENr.***, folgende Angaben:
"Zur Person:
Nach der Volks- und Hauptschule habe ich die landwirtschaftliche Fachschule (3 Jahre) in ***14*** besucht. Danach habe ich 3 Jahre am elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Im Jahr X begann ich bei der Fa. ***15*** GesmbH in X als Kraftfahrer und dort war ich 9 Jahre beschäftigt. In dieser Zeit habe ich auch am elterlichen Hof mitgearbeitet. Der elterliche Betrieb wurde XY an mich und meine Gattin übergeben. Damals musste ich ATS ***16*** an meinen Vater übergeben, der diesen Betrag unter meinen Geschwistern aufteilte.
Zu den baulichen Maßnahmen am landwirtschaftlichen Betrieb:
Im Jahr AB wurde das Scheunengebäude und das alte Stallgebäude umgebaut wobei die Dachkonstruktion und das Dach erneuert wurden. Im Jahr CD wurde eine neue Güllegrube mit 450 m3 errichtet.
Im Jahr EF wurden 3 Fahrsilos errichtet und ein Jahr später wurde ein weiterer Fahrsilo gebaut
Im Jahr EF wurde der Hausstock renoviert wobei die Außenmauern nicht verändert wurden.
Im Jahr GH wurde der neue Stall für 75 GVE (Großvieheinheiten) errichtet.
Im Jahr 2004 wurde das alte Stallgebäude das für 40 GVE Platz hat umgebaut.
Zu den Baukosten verweise ich auf die heute beschlagnahmten Unterlagen wobei auch die Förderungsunterlagen dort abgelegt sind.
Zu den Pellets
Der richtige Ausdruck für dieses Hackgut ist Briketts. Die Länge beträgt zwischen 6 und 7 cm und der Durchmesser beträgt immer 7 cm. Pellets sind wesentlich kleiner.
Mein Bruder macht technische Problemlösungen für Firmen die Holzabfälle produzieren. In der Regel werden diese Maschinen (Brikettieranlagen) von den anfragenden Firmen betreut. In der Fa ***17***, die zum ***18*** Konzern gehört, wollten die dortigen Verantwortlichen, dass die Anlage die anfallenden Abfälle (Holzspäne) produziert auch von meinem Bruder ***2*** ***3*** ***4*** mitbetreut wird. Hier ging es vor allem darum, dass die Späne die durch die Produktion angefallen sind, entsorgt werden damit die Fortführung der Produktion von ***18*** nicht gefährdet war. Ich habe damals meinem Bruder (***2*** ***3***) geholfen die Brikettsmaschine einzubauen. Mein Bruder meinte, ob ich nicht die von der Maschine produzierten Briketts verkaufen wolle. Zu Beginn wurden die Briketts mit meinen landwirtschaftlichen Maschinen (Traktor + Kipper) transportiert. Mit dem Anhänger konnte ich ca. 10 m3 oder 5 Tonnen Briketts transportieren.
Durch den Verkauf von Hackschnitzel aus der eigenen Forstwirtschaft, kannte ich die Abnehmer die solche Briketts verwenden konnten. Es handelt sich vorwiegend um Nahwärmeanlagen, die mehrere Gebäude gleichzeitig beheizen. Dabei handelt es sich um 4-5 Kunden die ich Ifd. beliefert habe. Im Jahr 1999 oder 2000 habe ich den ersten LKW angeschafft, da mir die zuvor benützten landwirtschaftlichen Maschinen zu Hause fehlten. Beim ersten LKW handelte es sich um einen ***19*** der für 5 Tonnen Nutzlast zugelassen war. Diesen LKW habe ich ca. 3 Jahre benutzt und habe ihn auch in der Landwirtschaft (Getreidetransport, Schotter, Düngemittel, Futtermitteltransport aus Zipf oder Ried) benutzt. 2002 habe ich 1. LKW entsorgt (verschrotten lassen) und den ***20*** LKW gekauft. Der Kaufpreis betrug 3.600 Euro. Die Rechnungen über den Brikettsverkauf befinden sich unter den beschlagnahmten Unterlagen.
Bei diesen Rechnungen befinden sich auch Rechnungen mit Hackgut aus der eigenen Forstwirtschaft, wobei bei der Rechnungslegung immer der Ausdruck Hackgut verwendet wurde - auch wenn Briketts geliefert wurden. Die Trennung der Rechnungen von der Landwirtschaft erfolgte deshalb, weil wir wissen wollten, was von den Einnahmen aus der Landwirtschaft (Feldwirtschaft und Viehwirtschaft) ohne Forstwirtschaft übrig bleibt.
Die Wiegetätigkeit erfolgte vorerst im ***21*** und später bei einem Landwirt namens ***22***, der eine elektronische Waage besitzt.
In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich immer schon erkundigen. In der Nähe wohnt ein mir bekannter Steuerberater ***1***, den wollte ich fragen. Wegen der ständigen Bautätigkeiten und der Größe meiner Landwirtschaft bin ich aber bis heute nicht dazugekommen. Die oben angeführten Angaben möchte ich als Vorweggeständnis verstehen.
Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte.
Zum Sparbuch mit dem Einlagenstand von ATS 1.000.000,- ltd. auf "***23***" das ***24*** zur Finazierungdarstellung als Pfandeinlage Besicherung dargestellt wurde:
Ich habe zu keiner Zeit dieses Sparbuch gehabt, weder mit dieser Bezeichnung noch mit diesem Einlagenstand. Dies kann ich auch für meine Gattin ausschließen. Alle Sparbücher wurden heute im Rahmen der Hausdurchsuchung vorgelegt und diese sind bei der ***25*** geführt. 1 Sparbuch wurde bei der ***26*** eröffnet."
4. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der Bf. und sein Bruder ***2*** ***3*** ***4*** gemeinsam (zu je 50%) einen Betrieb für Produktion und Vertrieb von Holzbriketts betrieben hatten und erließ entsprechende Umsatzsteuer- und Feststellungsbescheide.
5. Der Unabhängige Finanzsenat teilte diese Rechtsansicht nicht, hob die Feststellungsbescheide auf und wies die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 als unzulässig zurück (UFS 06.06.2013, RV/0069-L/13; vgl. auch UFS 06.06.2013, RV/1252-L/12). Zur Begründung wurde ausgeführt:
Es seien ausschließlich Ausgangsrechnungen aktenkundig, die vom Bf. ausgestellt wurden, teilweise mit der Zusatzbezeichnung "Landwirt". Die vorliegenden Überweisungsbelege hätten auf den Bf. als Empfänger gelautet. Dieser Umstand habe in den Feststellungen der Betriebsprüfung Deckung gefunden, wonach versucht worden sei, in der Öffentlichkeit die gewerbliche Brikettherstellung und den Handel mit diesen Produkten als land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit darzustellen. Außerdem gebe es Belege, die die Firma des Bruders des Bf. als Adressaten aufweise. Die behauptete Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR) scheine jedoch nirgends auf, sei im berufungsgegenständlichen Zeitraum (2003 und 2004) nicht im Wirtschaftsleben aufgetreten und erst im Rahmen der Betriebsprüfung "gegründet" worden. Erst im Juli 2005 sei der damalige Vertreter den Ausführungen der Betriebsprüfung gefolgt und habe für diese GesbR die Vergabe einer Steuernummer beantragt. Ab diesem Zeitpunkt seien auch die Rechnungen von der Gesellschaft gelegt worden.
Aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung und der vorliegenden Unterlagen gelangte der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht, dass im berufungsgegenständlichen Zeitraum keine umsatzsteuerpflichtige Außengesellschaft bestanden hat. Nur der Bf., nicht jedoch auch dessen Bruder, sei an den Umsätzen und an der Einkünfteerzielung aus der Herstellung und dem Verkauf von Holzbriketts beteiligt gewesen.
6. Mit den beschwerdegegenständlichen Bescheiden vom 12. Juni 2013 wurde dem Bf. die Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 vorgeschrieben. Zur Begründung wurde auf die Verjährungsbestimmungen hingewiesen und ausgeführt, dass sich gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG einer Abgabenhinterziehung schuldig macht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Wenn der Bf. und sein steuerlicher Vertreter wiederholt vorbringen würden, dass der Holzbriketthandel unter den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb fallen würden, so sei dem Folgendes entgegenzuhalten:
Eine land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit sei eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgehe, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen sei. Die wirtschaftliche Unterordnung sei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen und müsse sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung - die Nebentätigkeit dürfe keinen eigenständigen Tätigkeitszweck annehmen, sondern müsse Ausfluss der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sein - als auch hinsichtlich des wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Kennzeichnend für die Nebentätigkeit sei auch, dass für ihre Ausübung keine über die Land- und Forstwirtschaft hinausgehende Organisation nötig sei, insbesondere dass die verwendeten Gegenstände Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes seien. Im vorliegenden Fall seien zumindest zwei Brikettpressen angekauft und eine Lagerhalle angemietet worden, welche nicht dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen seien. Wenn die Einkünfte aus dem Verarbeitungsbetrieb nachhaltig die Einkünfte aus dem Hauptbetrieb übersteigen würden, liege ebenfalls kein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb iSd § 21 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 vor.
Die belangte Behörde sei daher zu dem Schluss gekommen, dass der Bf. im berufungsgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb bezogen und der Abgabenbehörde gegenüber unter Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht erklärt habe. Der Bf. habe bei seiner Vernehmung am 30. Juni 2005 bekannt gegeben, dass er sich in der "Sache Briketts" schon immer steuerlich erkundigen habe wollen. Er sei dann aber nicht dazugekommen. Er habe die angeführten Abgaben als Vorweggeständnis verstehen wollen. Aus dieser Aussage gehe nach Ansicht der belangten Behörde klar und deutlich hervor, dass dem Bf. sehr wohl bewusst gewesen sei, dass gegenüber der Abgabenbehörde ein Erklärungsbedarf bestehe. Es werde abschließend darauf hingewiesen, dass nicht Voraussetzung sei, dass der Abgabenpflichtige selbst die Abgaben hinterzogen habe. Es komme also nicht darauf an, ob unmittelbare Täterschaft oder Betragstäterschaft vorgelegen sei. Die zehnjährige Verjährungsfrist gelte nämlich unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen habe.
7. Mit den Bescheiden ebenfalls vom 12. Juni 2013 wurden betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004 Verspätungszuschläge von 10 % festgesetzt. Zur Begründung wurde auf die Bestimmungen des § 135 BAO verwiesen.
8. Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2013 brachte der Bf. durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen die Bescheide vom 12. Juni 2013 betreffend Umsatzsteuer 2003 und 2004 sowie betreffend die Verspätungszuschläge das Rechtsmittel der Berufung ein.
Der Bf. bestreite die Abgabenhinterziehung vehement. Er sei seinerzeit der Ansicht gewesen, die Brikettherstellung und -vermarktung im Rahmen seiner Landwirtschaft ausgeübt zu haben. Dass er dabei nicht bedacht habe, dass es sich - nachträglich betrachtet - um keine landwirtschaftliche Tätigkeit gehandelt hat, mag ihm möglicherweise als Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, erlaube aber in keinem Fall, nun Abgabenhinterziehungen festzustellen.
Dass Verspätungszuschläge nicht hinterzogen werden könnten, würde sich von selbst ergeben. Diese Festsetzungen seien daher in jedem Fall rechtswidrig, zumal auch das Ermessen nicht begründet sei.
9. Mit Vorlageberichten vom 31. Juli 2013 und vom 19. September 2013 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor und beantragte deren Abweisung.
10. In der am 22. November 2013 abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde seitens des Bf. wiederholend ausgeführt, dass keine Abgabenhinterziehung vorliege.
11. Ein Senat des Unabhängigen Finanzsenats gelangte in der Berufungsentscheidung vom 13.12.2013, RV/0730-L/13 zur Ansicht, dass der Bf. die Umsatzsteuer 2003 und 2004 - resultierend aus Holzbriketterzeugung und -handel - iSd. § 33 Abs. 1 FinStrG hinterzogen hat. Berufungsgegenständlich bedeutete dies, dass gemäß § 207 Absatz 2 BAO die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage und im Zeitpunkt der Bescheiderlassung, im Juni 2013, noch nicht abgelaufen gewesen sei. Die Berufung wurde daher als unbegründet abgewiesen. Auch die Berufung gegen die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wurde als unbegründet abgewiesen.
In diesem Verfahren wurde (bisher unwidersprochen) festgestellt:
"Im vorliegenden Fall wurden für die Produktion und den Vertrieb der Holzbriketts eigene, nicht in der Landwirtschaft eingesetzte, Maschinen und Fahrzeuge angekauft, sowie ein Lagerraum angemietet. Im Jahr 2003 betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 6.921,08 €, jene aus dem Holzbriketthandel 5.866,14 €. Im Jahr 2004 betrug das Verhältnis 6.553,34 € zu 11.954,66 €."
12. Mit Schriftsatz vom 12.02.2014 brachte der Bf. Revision gegen die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 13.12.2013 beim Verwaltungsgerichtshof ein.
13. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0019 wurde die Berufungsentscheidung vom 13.12.2013, RV/0730-L/13 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Grund für die Aufhebung war die Mitwirkung eines befangenen Senatsmitglieds bei der Erlassung der Berufungsentscheidung.
14. Die Rechtssache ist im fortgesetzten Verfahren am 10.11.2016 beim Bundesfinanzgericht eingelangt und nach Punkt 3.3.3. der Geschäftsverteilung des Bundesfinanzgerichtes 1.1.2016-31.12.2016 (Stand: 06.10.2016) der Gerichtsabteilung ***7*** zugeteilt worden. Nach einer Befangenheitsanzeige durch die zuständige Berichterstatterin (siehe Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0019) wurde die Rechtssache irrtümlich der Gerichtsabteilung ***8*** zugeleitet. Die Berichterstatterin stellte im Zuge der Aktenbearbeitung am 24.10.2017 die Unzuständigkeit fest und leitete die Rechtssache an die Gerichtsabteilung ***10*** weiter. Zuständig war nunmehr die Gerichtsabteilung ***9*** mit ***Ri*** als Senatsvorsitzenden und Berichterstatter.
15. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 19.06.2019 wurde die belangte Behörde als Finanzstrafbehörde aufgefordert, allfällige Strafakten betreffend den Bf. in Zusammenhang mit der Umsatzsteuer 2003 und 2004 vorzulegen, da im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu klären ist, ob es sich bei der Umsatzsteuer 2003 und 2004 um hinterzogene Abgaben handelt.
16. Per E-Mail vom 28.06.2019 gab die belangte Behörde bekannt, dass kein Strafverfahren eingeleitet worden war.
17. Am 24.09.2019 erfolgte die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 29.10.2019 samt Darstellung der Aktenlage und des bisherigen Parteienvorbringens.
18. Der. Bf. beantragte mit Eingabe vom 23.10.2019, ihm die Niederschrift(en) vom 30.06.2005 durch Übersendung von Ablichtungen oder per E-Mail vollinhaltlich zur Kenntnis zu bringen und brachte vor:
Bereits in der Revision vom 12.02.2014 habe der Bf. auf § 207 Abs. 1 und Abs. 2 BAO verwiesen, wonach insbesondere die Verjährungsfrist 10 Jahre betrage, soweit eine Abgabe hinterzogen ist.
Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 und 2004 nur deshalb möglich sei, weil diese Abgaben hinterzogen seien. Eine Abgabenhinterziehung könne erst als erwiesen gelten, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststehe (VwGH vom 28.02.2012, 2008/15/0005).
Der Revisionswerber habe in den verwaltungsbehördlichen Verfahren unentwegt und unverändert vorgebracht, er sei bis zu der Hausdurchsuchung am 30.06.2005 noch immer davon ausgegangen, dass die Briketterzeugung (bzw. der Handel damit) Teil des (umsatzsteuerpauschalierten) landwirtschaftlichen Betriebes sei. Die belangte Behörde habe jedoch keinerlei Feststellungen darüber getroffen, ab wann sich der Revisionswerber "in dieser Sache Briketts steuerlich immer schon erkundigen" wollte und sie habe seiner Rechtfertigung, er sei "der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", keine Bedeutung beigemessen. Damit habe sie aber das Beweismittel selektiv und nicht frei gewürdigt, sodass augenscheinlich zu Tage trete, dass von Anfang an die Berufungsentscheidung nur dazu bestimmt war, die von der Referentin bereits im obiter dictum geäußerte Rechtsmeinung zu bestätigen. Bei verständiger und vollständiger Würdigung der von der belangten Behörde herangezogenen Niederschrift hätte diese keinesfalls zu dem Schluss kommen dürfen, dass dem Bf. Eventualvorsatz anzulasten sei, weil vorsätzliches Irren jeder Lebenserfahrung widerspreche. Einem anderen Referenten hätte bei gehöriger Aufmerksamkeit dieser Fehler nicht unterlaufen können. Dem Revisionswerber sei daher kein faires Verfahren zu Teil geworden; ihm sei damit praktisch ein zweistufiges Verfahren verweigert worden.
Dazu komme, dass die zuständige Finanzstrafbehörde bis zum heutigen Tag keinen Grund dafür gesehen habe, in dieser Hinsicht gegen den Revisionswerber ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Im Übrigen sei selbst das Finanzamt noch bis zur Kenntnisnahme des obiter dictum am 12.06.2013 davon ausgegangen, dass nicht der Revisionswerber, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Abgabenschuldner der streitgegenständlichen Umsatzsteuern sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Revision zudem Folgendes vorgebracht:
"Da dem Revisionswerber in Bezug auf die Umsatzsteuer 2003 und 2004 in finanzstrafrechtlicher Hinsicht nicht zweifelsfrei Vorsatz zur Last gelegt werden kann, erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig. Daher ist der Bescheid aufzuheben."
"Die belangte Behörde hat den Sachverhalt im wesentlichsten Punkt, dass der Revisionswerber auch bei der Hausdurchsuchung noch "der Meinung [war], dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", aktenwidrig angenommen und sie hat dazu den Sachverhalt auch nicht in anderer Weise ergänzt. Schon deshalb ist der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig. Hätte sie die Aussage des Revisionswerbers nicht einfach negiert und hätte sie den Sachverhalt in diesem Punkt durch andere Beweisaufnahmen ergänzt, hätte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid kommen können (müssen)".
Beide Vorbringen wurden im nunmehr fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht seitens des Bf. aufrechterhalten und noch einmal ausdrücklich vorgebracht.
19. Der. Bf. nahm mit weiterem Anbringen vom 23.10.2019 den Antrag vom 17.07.2013 auf Entscheidung durch den Senat zurück.
20. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichts vom 24.10.2019 wurde den Parteien die im Akt befindliche Ausfertigung der Niederschrift der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz vom 30.06.2005, ENr.: ***28***, in Ablichtung zur Kenntnis gebracht. Der belangten Behörde wurden zudem die Anbringen des Bf. vom 23.10.2019 (Ergänzendes Anbringen und Zurücknahme eines Antrages) zur Kenntnis gebracht. Den Parteien wurde mitgeteilt, dass die für den 29.10.2019 angesetzte mündliche Verhandlung nicht stattfindet und es wurde jeweils Gelegenheit gegeben, eine ergänzende Stellungnahme abzugeben.
21. Der Bf. brachte mit Eingabe vom 27.11.2019 vor:
Hinsichtlich der Niederschrift vom 30.06.2005 werde darauf hingewiesen, dass diese vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben sei. Dennoch gehe dieser davon aus, dass seine Aussage in etwa so richtig wiedergegeben zu sein scheine. An seine genaue Wortwahl könne er sich natürlich nicht erinnern, es sei jedoch eine Tatsache, dass er bis zur Hausdurchsuchung der Meinung gewesen sei, "dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", er also davon ausgegangen sei, dass er für die Brikettlieferungen keine Umsatzsteuer schulde.
Bei dieser Gelegenheit sei auf die aktuelle Fassung des § 8 FinStrG hinzuweisen, worin der Unterschied zwischen Vorsatz und (grober) Fahrlässigkeit gesetzlich definiert sei. Diese Bestimmung zeichne den Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vor:
"Vorsatz, Fahrlässigkeit
§ 8. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer acht läßt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.
(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war."
Danach handle selbst der nicht vorsätzlich, der ungewöhnlich auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts (Verletzung der Offenlegungspflicht) als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Nur wenn der Abgabepflichtige es ernstlich für möglich halte, einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen und sich dazu noch damit abfinde, sei ihm (bedingter) Vorsatz vorzuwerfen. Dies zu beweisen obliege der Behörde. Verbleibe dabei auch nur der geringste Zweifel daran, dürfe sie nicht von Vorsatz ausgehen.
In der Niederschrift vom 30.06.2005 sei folgende Passage hervorgehoben:
"In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich immer schon erkundigen. In der Nähe wohnt ein mir bekannter Steuerberater ***1***. den wollte ich fragen. Wegen der ständigen Bautätigkeiten und der Größe meiner Landwirtschaft bin ich aber bis heute nicht dazugekommen. Die oben angeführten Angaben möchte ich als Vorweggeständnis verstehen. Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte."
(Hervorhebung entsprechend dem Schriftsatz vom 27.11.2019)
Von Bedeutung sei auch, dass dem Bf. "durch den Verkauf von Hackschnitzel aus der eigenen Forstwirtschaft" die Abnehmer, "die solche Briketts verwenden konnten", bereits bekannt gewesen seien und dass die Rechnungen für Hackgut und Briketts von den Unterlagen des landwirtschaftlichen Betriebes deshalb getrennt worden seien, "weil wir wissen wollten, was von den Einnahmen aus der Landwirtschaft (Feldwirtschaft und Viehwirtschaft) ohne Forstwirtschaft übrig bleibt". Diese Vorgehensweise sei daher nicht steuerlich, sondern - zur Schaffung eines Übersicht - ausschließlich betriebswirtschaftlich begründet.
Zusammengefasst ergebe sich daher, dass dem Beschwerdeführer - der bei seiner Vernehmung "nur" als "Verdächtiger" behandelt worden sei (mangels förmlicher Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sei er daher niemals Beschuldigter gewesen) - damals möglicherweise nur (grobe) Fahrlässigkeit hätte angelastet werden können. Er hätte sich nämlich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Brikettlieferungen schon früher bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt erkundigen müssen. In dem er eine solche Erkundigung "schon immer" habe einholen wollen, habe er bei seiner Vernehmung aber zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit einem Verkürzungserfolg nicht abfinden wollen habe, zumal die steuerlichen Auswirkungen, ziehe man die Größe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Betracht, wohl als relativ untergeordnet anzusehen seien.
Es liege wohl auf der Hand, dass der Bf. nie die komplizierten Überlegungen angestellt habe, wie sie der Begründung der angefochtenen Bescheide zu entnehmen seien. Bezeichnend sei auch, dass in der Begründung seine Aussage anlässlich der Vernehmung am 30.06.2005 nur unvollständig wiedergegeben werde. Es fehle nämlich sein Vorbringen, "Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte".
Der Bescheidbeschwerde vom 16.07.2013 werde daher nach Ansicht des Bf. - zumindest im Zweifel, der Zweifelsgrundsatz habe nämlich hier auch im Abgabenverfahren Bedeutung - Folge zu geben sein, zumal sich das tatsächliche Tatgeschehen in Folge des Zeitablaufes seit Entstehung der Umsatzsteuerschuldigkeiten nicht mehr werde restlos aufklären lassen.
22. Seitens der belangten Behörde erfolgte keine weitere Stellungnahme.
23. Mit Beschluss vom 19.02.2020 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung am 17.03.2020 geladen sowie diesen die Aktenlage und das bisherige Parteienvorbringen zur Kenntnis gebracht.
24. Mit Anbringen vom 04.03.2020 hat der Bf. den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen, da die Sache ausreichend erörtert scheine. Auf das Überraschungsverbot (vgl. VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0014) wurde seitens des Bf. hingewiesen.
25. Mit Beschluss vom 05.03.2020 wurde die für den 17.03.2020 angesetzte mündliche Verhandlung abberaumt.
26. Mit Beschluss vom 25.05.2020 wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass folgende Feststellung in einem damals beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Vorverfahren (Berufungsentscheidung vom 13.12.2013, RV/0730-L/13, vgl. Punkt 10.) bislang unwidersprochen blieb:
"Im vorliegenden Fall wurden für die Produktion und den Vertrieb der Holzbriketts eigene, nicht in der Landwirtschaft eingesetzte, Maschinen und Fahrzeuge angekauft, sowie ein Lagerraum angemietet. Im Jahr 2003 betrugen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 6.921,08 €, jene aus dem Holzbriketthandel 5.866,14 €. Im Jahr 2004 betrug das Verhältnis 6.553,34 € zu 11.954,66 €."
Da diese bisher unwidersprochen gebliebene Feststellung des unabhängigen Finanzsenates zum Verhältnis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und jenen aus dem Holzbriketthandel einer Würdigung im gegenständlichen Verfahren zu unterziehen war, wurde dem Bf. diesbezüglich ergänzend Parteiengehör eingeräumt. Sollte die Feststellung des unabhängigen Finanzsenates zum Verhältnis der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu jenen aus dem Holzbriketthandel seitens des Bf. als unzutreffend angesehen werden, wurde dem Bf. die Möglichkeit gegeben, die seiner Ansicht nach tatsächlichen Verhältnisse zwischen den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zu jenen aus dem Holzbriketthandel offenzulegen.
27. Mit abschließender Stellungnahme des Bf. vom 18.06.2020 brachte dieser vor:
27.1. Die "Feststellung" des Unabhängigen Finanzsenates in der Berufungsentscheidung vom 13.12.2013, GZ. RV/0730-L/13 sei wegen ihrer Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 19.10.2016, Ro 2014/15/0019) rechtlich in keiner Weise bindend. Die vom Bundesfinanzgericht als "Feststellung" bezeichnete bloße Behauptung der befangenen Organe sei auch unschlüssig.
27.2. Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft
Dem beigefügten Auszug aus dem Außenprüfungsbericht vom 01.12.2008 unter Tz 13 sei zu entnehmen, dass dem Bf. zur Ermittlung der vorläufigen Gewinne die Hälfte der Gewinne des vom Bf. und dessen Gattin bewirtschafteten Betriebes zugerechnet wurden und die Ermittlung der selbst bewirtschafteten Flächen für den maßgeblichen Einheitswert gem. § 1 der LuF PauschVO 1997 und 2001 einer Beilage der Niederschrift zu entnehmen sei.
Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sei der Außenprüfer mit Akribie vorgegangen, die Ergebnisse seien der Anlage zu entnehmen.
Ausgehend von dem für die Jahre 2003 und 2004 maßgeblichen Einheitswert des Eigenbesitzes in Höhe von EUR 29.868,53 und Hinzurechnung der Zupachtungen und abzüglich der Verpachtungen sei der Außenprüfer zum maßgebenden Einheitswert für den Grundbetrag für das Jahr 2003 in Höhe von EUR 61.236,72 bzw. für das Jahr 2004 in Höhe von EUR 60.742,99 gelangt. Unter Berücksichtigung des maßgebenden Einheitswertes für das forstwirtschaftliche Vermögen in Höhe von EUR 4.407,71 sei dieser für das Jahr 2003 zu einem "vorläufigen Gewinn" hinsichtlich der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von EUR 29.319,61 bzw. für das Jahr 2004 zu einem solchen in Höhe von EUR 29.097,43 gekommen. Diese "vorläufigen" Gewinne habe das Finanzamt sodann - ohne die gesetzlich zwingend vorgesehenen Gewinnfeststellungsbescheide zu erlassen - dem Beschwerdeführer mit der Hälfte zugerechnet (Beträge in EUR):
|
|
2003
|
2004
|
Laut Beilage F (insgesamt)
|
29.319,61
|
29.097,43
|
Anteil ***Bf1*** (50%)
|
14.659,81
|
14.548,72
Die Berücksichtigung berechtigter Abzüge und die Hinzurechnungen bestimmter Einnahmen hätten so die "Gewinnanteile" des Bf. und seine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft ergeben:
[Grafik]
27.3. Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Die Höhe der vom Unabhängigen Finanzsenat behaupteten ("festgestellten") Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2003 und 2004 habe der Senat offensichtlich aus den Bescheiden vom 19.09.2012 übernommen, die er selbst mit der Berufungsentscheidung vom 06.06.2013, RV/4585-L/12 (offenbar gemeint: RV/1252-L/12; Anmerkung), ersatzlos aufgehoben habe. Mit den aufgehobenen Bescheiden habe das Finanzamt Feststellungen gem. § 188 BAO getroffen, die nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mangels Vorliegens einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht nicht zu treffen gewesen seien. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Bemessungsgrundlagen habe daher zu keiner Zeit stattgefunden. Das Bundesfinanzgericht müsse sich daher erst jetzt mit den nicht mehr verbindlichen Gewinnen, die dem Bf. im vorliegenden Fall nie vorgehalten worden seien, auseinandersetzen und dem Bf. vorhalten, um ihn nicht rechtswidrig zu überraschen (Überraschungsverbot, siehe VwGH 31.01.2018, Ra 2016/15/0014).
27.4. Gegenüberstellung der Einkünfte
Die Gegenüberstellung eines Hälfteanteils pauschaliert festgestellter Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, die nicht verbindlich festgestellt wurden, komme einem Vergleich von Äpfel mit Birnen gleich, weil die Pauschalierung ihren Ausgangspunkt in einem Einheitswert und die Gewinnermittlung in der Summe von Betriebseinnahmen habe. Viel aussagekräftiger sei mit Sicherheit der zeitliche Aufwand, der mit der jeweiligen Einkunftsart verbunden war. Dieses Verhältnis sei griffweise geschätzt mit 12:1 (Landwirtschaft : Gewerbebetrieb) anzunehmen.
27.5. Beschwerdepunkte
Sowohl das Finanzamt als auch der Unabhängige Finanzsenat und auch der Bf. hätten den Sinn des Beschwerdefalles ausschließlich darin gesehen, dass die Behörden von Umsatzsteuerhinterziehungen ausgegangen seien und der Beschwerdeführer dies vehement zurückgewiesen habe. Wenn nun das Bundesfinanzgericht - erstmals - die Bescheide inhaltlich prüfen wolle, werde es feststellen, dass das Finanzamt die angefochtenen Bescheide in Wahrheit überhaupt nicht begründet habe.
In keiner Phase des Verfahrens habe Finanzamt erläutert, wie es zu den Gesamtbeträgen der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und zum Eigenverbrauch gekommen sei; das Finanzamt habe auch nicht begründet, warum es keine Vorsteuern berücksichtigt habe (immerhin habe es zuvor bei der von ihm behaupteten Gesellschaft den Vorsteuerabzug deshalb versagt, weil in den Eingangsrechnungen nicht die Gesellschaft, sondern der Bf. als Leistungsempfänger bezeichnet worden sei). Die Besteuerung gem. § 11 (12) UStG 1994 sei überhaupt unverständlich, sei es doch (angeblich) der Bf. gewesen, der in den Ausgangsrechnungen als Unternehmer in Erscheinung getreten sei und nicht die Gesellschaft.
Seien es früher die Finanzlandesdirektionen gewesen, die als Oberbehörden und Behörden II. Instanz das Steueraufkommen zu maximieren getrachtet hätten und habe im Anschluss daran der Unabhängige Finanzsenat darauf hingewirkt, ohne Oberbehörde zu sein, aber dennoch als Abgabenbehörde II. Instanz zu fungieren, habe der Gesetzgeber - im Interesse eines modernen Rechtsstaates und zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung für die Normunterworfenen - das mit Richtern besetzte Bundesfinanzgericht installiert. Sinn und Zweck der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit sei es gewesen, die Bürger vor übergriffigen Behörden zu schützen und nicht behördliche Justamentstandpunkte mit allen Mitteln zu verteidigen.
Es sei längst klar, dass im vorliegenden Fall die vom Finanzamt behaupteten Hinterziehungen nicht vorgelegen wären. Warum also der Richter nach einer insgesamt dreizehnjährigen Verfahrensdauer einen Richtungswechsel herbeigeführt habe, obwohl der Fall seit zumindest 27.11.2019 zugunsten des Beschwerdeführers entscheidungsreif sei, sei einfach unverständlich. Man könne fast meinen, von der Durchsetzbarkeit von Steuern in einer Höhe von zirka EUR 15.000,00 hänge das Schicksal der gesamten Republik ab.
Es liege wohl eindeutig auf der Hand, dass der Bf. nie die komplizierten Überlegungen angestellt habe, wie sie der Begründung der angefochtenen Bescheide und der vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen und nunmehr vorgehaltenen Berufungsentscheidung zu entnehmen seien. Bezeichnend sei auch, dass in der Begründung der angefochtenen Bescheide die Aussage des Bf. anlässlich der Vernehmung am 30.06.2005 nur unvollständig wiedergegeben sei. Darin fehle nämlich die Passage "Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte".
Der Bescheidbeschwerde vom 16.07.2013 sei daher - zumindest im Zweifel (der Zweifelsgrundsatz habe, wie bereits unzählige Male vorgebracht, auch im Abgabenverfahren zwingende Bedeutung) Folge zu geben, zumal sich das tatsächliche Tatgeschehen - infolge des Zeitablaufes seit Entstehung der Abgabenschuldigkeiten - nie mehr restlos aufklären lassen werde.
Zudem dürfe nicht vergessen werden, dass die Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens abgesehen habe.
27.6. In der Anlage zur Stellungnahme des Bf. vom 18.06.2020 ["Beilage F (NS-Schlussbesprechung)"] zu AB-Nr. ***27*** mit dem Titel "Vollpauschalierung" findet sich eine tabellarische Auflistung samt Flächenangaben der vom Bf. und dessen Gattin selbst bewirtschafteten, zugepachteten sowie verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Flächen samt dazugehörigem Einheitswert (EW) betreffend die Jahre 2000 bis 2005 (Beträge ab 2002 in EUR):
|
|
KZ
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
2005
|
EW Eigenbesitz
|
510
|
411.000,00
|
411.000,00
|
29.868,53
|
29.868,53
|
29.868,53
|
29.868,53
|
+ EW Zupachtungen
|
511
|
485.093,35
|
556.797,78
|
40.300,82
|
41.217,34
|
40.723,65
|
54.298,98
|
- EW Verpachtungen
|
513
|
-78.977,96
|
-64.505,39
|
-4.687,77
|
-4.882,85
|
-4.882,85
|
-4.427,44
|
- EW forstwirtschaftlich genutzte Fläche
|
763
|
-68.337,92
|
-68.337,92
|
-4.966,31
|
-4.966,31
|
-4.966,35
|
-4.966,31
|
Maßgebender EW für Grundbetrag
|
536
|
748.777,46
|
834.954,47
|
60.515,28
|
61.236,72
|
60.742,99
|
74.773,76
|
%-Satz (Vollpauschalierung)
|
|
35,00
|
45,00
|
45,00
|
45,00
|
45,00
|
45,00
|
Gewinn Landwirtschaft
|
|
262.072,11
|
375.729,51
|
27.231,87
|
27.556,52
|
27.334,35
|
33.678,19
|
Maßgebender EW für Forstwirtschaft
|
|
60.650,92
|
60.650,92
|
4.407,71
|
4.407,71
|
4.407,71
|
4.407,71
|
%-Satz (Vollpauschalierung)
|
|
30,00
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
40,00
|
Gewinn Forstwirtschaft
|
537
|
18.195,28
|
24.260,37
|
1.763,08
|
1.763,08
|
1.763,08
|
1.763,08
|
Vorläufiger Gewinn (Vollpauschalierung)
|
|
280.267,39
|
399.989,88
|
28.994,96
|
29.319,61
|
29.097,43
|
35.411,28
28. Mit Beschluss vom 18.06.2020 forderte das Bundesfinanzgericht von der belangten Behörde weitere Akten an und übermittelte dieser den Beschluss vom 25.05.2020, die Stellungnahme des Bf. vom 18.06.2020 sowie das Aktenverzeichnis zur Revision mit der Zahl 2014/15/0020. Aus dem Vorbringen des Bf. in der Stellungnahme vom 18.06.2020 hatte sich ergeben, dass die belangte Behörde noch über umfangreiche weitere relevante Aktenteile verfügen musste, die dem Gericht noch nicht vorliegen. Diese seien daher vorzulegen, widrigenfalls das Gericht gemäß § 266 Abs. 4 BAO auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen könne.
29. Mit Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.07.2020 wurden weitere Akten vorgelegt ("Schlussbesprechungsprogramm samt Beilagen und die Niederschrift samt Beilagen sowie die Aufstellungen über die nicht erklärten Brikettverkäufe der Jahre 2003 und 2004"). Die belangte Behörde hielt fest, dass Feststellungen des unabhängigen Finanzsenates am 13.12.2013 bezüglich des Verhältnisses der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und jenen aus dem Holzbriketthandel korrekt getroffen worden seien und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. Allenfalls sei im Falle weiterer Fragen auch die Einvernahme des damaligen Prüfers als Zeugen möglich.
Dieser Stellungnahme waren folgende Beilagen angefügt:
29.1. Schlussbesprechungsprogramm vom 05.11.2008
Das Tz 1 bis Tz 16 umfassende Schlussbesprechungsprogramm führt unter anderem Folgendes an:
29.1.1. Tz 1 "Sachverhaltsdarstellung" zu "Gründe für die Außenprüfung gem. § 147 (1) BAO i.V. mit § 99 (2) FinStrG" lautet auszugsweise:
Der Bf. betreibe gemeinsam mit seiner Ehegattin einen land- und forstwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milch-, Zuchtvieh- und Mastrinderproduktion sowie Forstwirtschaft. Im Prüfungszeitraum (2000-2005) habe das Ehepaar ungefähr 40 ha Eigengrund (davon 14 ha Waldfläche) sowie 33 bis 43 ha Pachtgrund bewirtschaftet.
Der Finanzbehörde seien von den Betriebsinhabern keine Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft angezeigt worden. Mit Hinweis auf die land- u. forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung des BMF 2001 und den darin angeführten Regeln und Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung sei diese Vorgangsweise begründet worden. Die steuerlichen Ermittlungen gegen den Bf., die letztendlich auch zu einer Hausdurchsuchung am 30.06.2005 am Betriebsstandort geführt hätten, seien durch Anzeigen bei diversen Gerichten und bei der Finanzbehörde ausgelöst worden. In diesen Anzeigen seien der Bf. und sein Bruder ***2*** ***3*** ***4*** unter anderem auch beschuldigt worden, zu Briketts gepresste Holzabfälle an Fernheizwerke, Nahwärmeversorger, Betriebe und Privathaushalte zu verkaufen. Soweit für diese Brikett-Lieferungen aus diversen holzverarbeitenden Industrie- bzw. Gewerbebetrieben Rechnungen ausgestellt worden seien, sei darauf der Bf. als Verkäufer bzw. Lieferant ausgewiesen gewesen. Mit dem Ausweis von 12 % Umsatzsteuer im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG habe sich ***Bf1*** seinen Abnehmern gegenüber als nichtbuchführungspflichtiger Land- u. Forstwirt ausgewiesen, der diese Verkäufe im Rahmen seines land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes (Nebenbetriebes) durchführte. Zur weiteren Verschleierung des gewerblichen Briketthandels seien die tatsächlich gelieferten Briketts auf den Rechnungen als "Hackgut" oder "Brennholz" ausgewiesen gewesen. Nachdem der Bf. gemeinsam mit seinem Bruder diese gewerbliche Tätigkeit ausgeübt habe, würden die Einkünfte dieser Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einheitlich und gesondert im Sinne des § 188 BAO festgestellt. Weiters werde die Umsatzsteuer auf der entsprechenden Steuernummer vorgeschrieben. Die Feststellungen zur Außenprüfung bei diesem Unternehmen seien im Schlussbesprechungsprogramm vom 12.09.2008 zusammengefasst. Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens würden die auf den Bf. entfallenden anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb bei dessen Veranlagungen der Einkommensteuer für die Jahre 2000 bis 2005 berücksichtigt.
Zahlreiche Unterlagen würden dokumentieren, dass wiederholt zum Bauernhof des Bf. und dessen Gattin Waren geliefert worden seien, die an ein Unternehmen des Bruders des Bf., ***2*** ***3*** ***4***, verrechnet und von diesem Unternehmen auch bezahlt worden seien; z.B. eine Elektro-Hubseilwinde, Holz, Parkettböden usw. In den laufenden Prüfungsverfahren seien trotz mehrmaliger Aufforderung weder der Bf. noch dessen Bruder bereit gewesen, der Finanzbehörde Auskunft darüber zu geben, wie sie ihre Lieferungen und Leistungen untereinander tatsächlich abgerechnet haben.
29.1.2. Weiters sei festgestellt worden, dass der Bruder des Bf. mit Zustimmung des Bf. zur Vortäuschung von Betriebsausgaben im Jahr 2001 zwei Scheinrechnungen an sein Unternehmen "ausgestellt" habe (Punkt Tz. 2 "Scheinrechnungen"). Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge seien im Jahr 2002 an das landwirtschaftliche Betriebskonto des Bf. und dessen Gattin überwiesen und mit Zustimmung der Kontoinhaber wieder vom Bruder des Bf. von diesem Konto behoben worden. Gemäß § 11 Abs. 14 UStG schulde der Bf. die in den Scheinrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer.
29.1.3. Unter Punkt Tz. 3 "Kraftfahrzeugsteuer" habe die belangte Behörde festgestellt, dass mit einem Wechselkennzeichen nicht nur PKW, sondern zudem auch zwei LKW auf den Bf. zugelassen gewesen seien. Es sei gemeinsam mit den Versicherungsprämien nur die motorbezogene Versicherungssteuer für die PKW, jedoch nicht die (höhere) KFZ-Steuer für die LKW abgeführt worden, woraus sich auch unter Anrechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer eine Differenz ergebe.
29.1.4. Tz. 11 "Kostenersätze für eine anteilige gewerbliche Nutzung von landwirtschaftlichem Betriebsvermögen"
Einkünfte aus einer land- u. forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit seien grundsätzlich durch Einnahmen- Ausgabenrechnung zu erfassen. Fehle diese, sei der Gewinn aus diesen Tätigkeiten im Sinne des § 184 BAO zu schätzen.
Die Verrechnung der anteiligen Kosten für eine gewerbliche Nutzung von Wirtschaftsgütern des land- u. forstwirtschaftlichen Betriebsvermögens habe ertragssteuerlich solange keine Auswirkungen, als nur die tatsächlich angefallenen Kosten ohne Aufschlag u. Arbeitsleistung verrechnet werden würden. Den Einnahmen aus der untergeordneten gewerblichen Nutzung von Stapler, Kran, Förderband, Waage, Strom und Infrastruktur für die Verwaltung würden Aufwendungen in gleicher Höhe gegenüberstehen.
29.1.5. Nach Tz. 12 "EW selbstbewirtschaftete Flächen", Tz. 13 "Vollpauschalierung" und Tz. 14 "Teilpauschalierung" ging die belangte Behörde zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass - unter Verweis auf die Beilage E des Schlussbesprechungsprogrammes - der nach § 125 Abs. 3 und 4 BAO maßgebende Einheitswert zum 01.01.2002 erstmals den Betrag von EUR 65.500,00 überschritten habe, weshalb für das Jahr 2004 die Gewinnermittlung durch Teilpauschalierung zu erfolgen habe. Nachdem der maßgebliche Einheitswert zum 01.01.2005 wieder unter EUR 65.500,00 gesunken sei, könne für das Jahr 2005 erneut die Vollpauschalierung in Anspruch genommen werden. Unter Tz. 15 "Wechsel der Gewinnermittlung" (vgl. dazu die Beilage H unter Punkt 29.2) wurde zu den Stichtagen 01.01.2004 und 01.01.2005 ein Übergangsergebnis berechnet.
29.1.6. Unter Tz. 16 "anteilige gewerbliche Einkünfte" ging die belangte Behörde davon aus, dass ***4*** ***Bf1_Vorname*** und ***2*** ***3*** ***4*** in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (***4*** ***Bf1_Vorname*** und ***2*** ***3*** GesbR) zu ***StNr. GesbR*** den Briketthandel betrieben habe. Sie rechnete unter Verweis auf das Schlussbesprechungsprogramm vom 12.09.2008 über die noch nicht abgeschlossene Außenprüfung der Gesellschaft die Einkünfte aus dem Brennstoffhandel dem Bf. anteilig zu:
|
Jahr
|
Anteilige, dem Bf. zugerechnete gewerbliche Einkünfte aus Brennstoffhandel
|
2000
|
ATS 194.120,00
|
2001
|
ATS 206.455,00
|
2002
|
EUR 14.079,03
|
2003
|
EUR 15.808,97
|
2004
|
EUR 9.535,29
|
2005
|
EUR 8.410,00
29.2. Beilagen zum Schlussbesprechungsprogramm vom 05.11.2008
Diese Beilagen behandeln neben Berechnungen zu Kfz-Steuer (Beilage A) und motorbezogener Versicherungssteuer (Beilage B) auch bezahlte und vereinnahmte Pachtzinsen (Beilagen C und D) sowie die für die Einkommensermittlung maßgeblichen Einheitswerte bzw. bewirtschafteten Flächen (Beilage E), jeweils betreffend die Jahre 2000 bis 2005.
Dabei finden sich betreffend das Jahr 2004 Berechnungen zu einer Teilpauschalierung (Beilage F), welche von Einkünften aus Landwirtschaft von EUR 55.615,23 (EUR 185.384,09 Einnahmen abzüglich 70% Betriebsausgaben) sowie von Einkünften aus Forstwirtschaft von EUR 1.215,54 (EUR 3.038,85 Einnahmen abzüglich 60% Betriebsausgaben) ausgehen.
Betreffend die Jahre 2000, 2001, 2002, 2003 und 2005 finden sich Berechnungen zu einer Vollpauschalierung (Beilage G). Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche ("maßgeblicher Einheitswert") zu den entsprechenden Stichtagen betrage laut diesen Aufstellungen:
|
Stichtag
|
Einheitswert
|
01.01.2000
|
ATS 792.623 (umgerechnet EUR 57.602,16)
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01.01.2001
|
ATS 897.780 (umgerechnet EUR 65.244,22)
|
01.01.2002
|
EUR 66.436,84
|
01.01.2003
|
EUR 66.637,72
|
01.01.2004
|
EUR 67.051,47
|
01.01.2005
|
EUR 50.963,85
Unter dem Titel "Wechsel der Gewinnermittlungsart" (Beilage H) wurde ein Übergangsverlust zum 01.01.2004 (Wechsel von der Voll- zur Teilpauschalierung) von insgesamt EUR 37.849,65 und ein Übergangsgewinn zum 01.01.2005 (Wechsel von der Teil- zur Vollpauschalierung) von insgesamt EUR 29.726,03 berechnet, wobei davon ein Anteil von 50% dem Bf. zugerechnet wurde.
29.3. Niederschrift zur Schlussbesprechung und Betriebsprüfungsbericht vom 01.12.2008
29.3.1. Die Tz. 1 "Sachverhaltsdarstellung" mit dem Titel "Gründe für die Außenprüfung gem. § 147 (1) BAO i.V. mit § 99 (2) FinStrG" ist im Wesentlichen gleichlautend mit den Ausführungen des Schlussbesprechungsprogrammes (vgl. Punkt 29.1.1).
Anlässlich der Schlussbesprechung sei vom Bf. eingewendet worden, dass in der Niederschrift vom 14.08.2006 über die Vernehmung des Verdächtigen (den Bf.) und in einem E-Mail von Herrn ***11*** ***12*** vom 05.05.2008 ausführliche Angaben über die Gewinnverteilung und Gewinnverrechnung zwischen ***Bf1_Vorname*** und ***2*** ***3*** ***4*** gemacht worden seien.
Weiters habe die steuerliche Vertretung anlässlich der Schlussbesprechung bemängelt, dass für die Jahre 2000 bis 2005 keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 188 BAO für die Ehegatten ***Bf1_Vorname*** und ***13*** ***4*** durchgeführt worden sei.
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Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 Abs. 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 134 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101912/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101912.2016
- Stammnummer
- 131653
- Gültig
- 02.02.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF