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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101912/2016

Produktion und Vermarktung von Holzbriketts aus nicht betriebseigenen Rohstoffen bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Land- und Forstwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101912/2016vom 02.02.2021Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

29.3.2. Der Punkt Tz. 2 "Scheinrechnungen" ist im Wesentlichen gleichlautend mit den Ausführungen des Schlussbesprechungsprogrammes (vgl. Punkt 29.1.2), jedoch wurde dem Einwand des Bf., eine der beanstandeten Rechnungen berechtige mangels Lieferdatums nicht zur Vorschreibung von Umsatzsteuer nach § 11 Abs. 14 UStG, Rechnung getragen. 29.3.3. Der Punkt Tz. 3 "Kraftfahrzeugsteuer" ist im Wesentlichen gleichlautend mit den Ausführungen des Schlussbesprechungsprogrammes (vgl. Punkt 29.1.3). 29.3.4. Tz. 11 "Verrechnung diverser Kostenanteile" Alle Einnahmen aus einem land- u. forstwirtschaftlichen Nebenerwerb seien als solche zu erfassen. Dazu würden auch die an den gewerblichen Briketthandel von ***4*** ***Bf1_Vorname*** u. ***2*** ***3*** verrechneten Kostenanteile für die Nutzung der vom landwirtschaftlichen Betrieb zur Verfügung gestellten Geräte u. Infrastruktur gehören (Beilage J). 29.3.5. Die belangte Behörde ging nunmehr davon aus, dass der nach § 125 Abs. 3 und 4 BAO maßgebende Einheitswert in den Jahren 2000 bis 2005 nicht überschritten wurde und demnach die Gewinnermittlung durch Vollpauschalierung erfolgen könne und demgemäß eine Übergangsergebnisermittlung unterbleibt; vgl. Tz. 12 "EW selbstbewirtschaftete Flächen", Tz. 13 "Vollpauschalierung", Tz. 14 "Teilpauschalierung" und Tz. 15 "Wechsel der Gewinnermittlung". Laut Tz. 12 sei vom Bf. und dessen Gattin unter Vorlage von schriftlichen Erklärungen Dritter (von den nach deren Angaben tatsächlichen Bewirtschaftern) eingewendet worden, dass der Bf. und dessen Gattin weniger als die bislang (auch gegenüber anderen Behörden wie der AMA und der SVA der Bauern) angegebene Fläche selbst bewirtschaftet hatten. Die belangte Behörde habe in der Folge die zugrunde gelegte, vom Bf. und dessen Gattin selbst bewirtschaftete Fläche reduziert (vgl. Beilage E zur Niederschrift). Gleichzeitig bezog die belangte Behörde Einnahmen und Ausgaben aus der Verrechnung von Lagerraummiete, Kostenanteilen und Zustellvergütungen für den Briketthandel in die Einkünfteermittlung des Bf. aus Land- und Forstwirtschaft mit ein. Demnach wurden als Anteil des Bf. am vorläufigen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft (Vollpauschalierung) sowie als Einkünfte des Bf. aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt (vgl. Tz 13 und Punkt "Einkunftsquellen"): | Jahr | Vorläufiger Gewinnanteil des Bf. | Einkünfte des Bf. aus Land- u. Forstwirtschaft | 2000 | ATS 140.133,70 | ATS 61.357,45 | 2001 | ATS 199.994,93 | ATS 96.724,68 | 2002 | EUR 14.497,48 | EUR 5.576,34 | 2003 | EUR 14.659,81 | EUR 6.921,09 | 2004 | EUR 14.548,72 | EUR 6.553,35 | 2005 | EUR 17.705,64 | EUR 9.026,87 29.3.6. Unter Tz. 16 "anteilige gewerbliche Einkünfte" rechnete die belangte Behörde dem Bf. unter Verweis auf die Niederschrift und den Bericht über eine entsprechende Außenprüfung vom 01.12.2008 zu ***StNr. GesbR*** (***4*** ***Bf1_Vorname*** und ***2*** ***3*** GesbR) die Hälfte der Einkünfte aus dem Brennstoffhandel zu, den sie zu dieser Zeit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Bf. und dessen Bruder ***2*** ***3***, zuordnete: | Jahr | Gewerbliche Einkünfte aus Brennstoffhandel (100%) der GesbR | Gewerbliche Einkünfte aus Brennstoffhandel (50%, damals dem Bf. zugerechnet) | 2000 | ATS -48.843,2 | ATS -24.421,60 | 2001 | ATS 227.356,38 | ATS 113.678,19 | 2002 | EUR 24.264,56 | EUR 12.132,28 | 2003 | EUR 5.866,14 | EUR 2.933,07 | 2004 | EUR 11.954,66 | EUR 5.977,33 | 2005 | EUR 12.110,49 | EUR 6.055,24 29.3.7. Mit Tz. 17 "Zustellvergütungen", "Vergütungen für das Abfüllen u. Zustellen von Briketts" wurden seitens der belangten Behörde Vergütungen als Einnahmen (brutto) aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb angesetzt, die bei der GesbR als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Reine Arbeitsleistungen des Landwirtes ***Bf1*** für den gewerblichen Briketthandel seien in diesen Vergütungen nicht enthalten. Diese Zustellvergütungen wurden dem Bf. unter der KZ 520 mit der Bezeichnung "Einkünfte aus Nebenerwerb lt. Komb26" zu 50% zugerechnet (2003: EUR 1.232,00; 2004: EUR 1.344,00). 29.3.8. Unter Tz. 18 "Ausgaben Nebenerwerb" stimmten die belangte Behörde und der Bf. anlässlich der Schlussbesprechung überein, dass die Betriebsausgaben für den land- u. forstwirtschaftlichen Nebenerwerb betreffend den gesamten Prüfungszeitraum in der Höhe von 50% der Einnahmen aus der land- u. fortwirtschaftlichen Nebentätigkeit geschätzt würden. In der Beilage K zu dieser Niederschrift sei die Berechnung dargestellt (2003: EUR 2.572,00; 2004: EUR 2.758,00). 29.3.9. Im Zuge der Schlussbesprechung wurden unter dem Titel "Einkunftsquellen" die Einkünfte des Bf. aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb und aus dem Brennstoffhandel der GesbR für den Bf. anteilig (50%) wie folgt berechnet: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: [Grafik]     Anteilige (50%) Einkünfte des Bf. aus dem Brennstoffhandel: [Grafik]   [Grafik]     Zusammengefasst ergibt sich laut der Niederschrift zur Schlussbesprechung: | Jahr | Einkünfte des Bf. aus Land- u. Forstwirtschaft | Anteilig (50%) dem Bf. zugerechnete Einkünfte aus dem Brennstoffhandel | 2000 | ATS 61.357,45 | ATS -24.421,60 | 2001 | ATS 96.724,68 | ATS 113.678,19 | 2002 | EUR 5.576,34 | EUR 12.132,28 | 2003 | EUR 6.921,09 | EUR 2.933,07 | 2004 | EUR 6.553,35 | EUR 5.977,33 | 2005 | EUR 9.026,87 | EUR 6.055,25 Im Prüfungszeitraum 2000-2005 ergeben diese Beträge zusammengerechnet betreffend die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft eine Summe von EUR 39.565,93 und betreffend den damals angenommenen 50%igen Anteil des Bf. am Brennstoffhandel Einkünfte von EUR 33.584,46. 29.4. Beilagen zur Niederschrift zur Schlussbesprechung Die Beilage A ("nicht erklärte Brikettverkäufe") enthält unter anderem tabellarischen Aufstellungen zu Brikettverkäufen und als Ergebnis unter anderem folgende Angaben: | Beschreibung | Jahr 2003 | Jahr 2004 | Nachweislich vereinnahmte Brikettverkäufe 2004 | 74.601,73 | 46.529,34 | Einnahmen netto - lt. Antrag | 67.819,76 | 42.299,40 | Steuerbarer Umsatz (KZ 000) | 67.819,76 | 42.299,40 | 10% ermäßigter Steuersatz (KZ 029) | 67.819,76 | 42.299,40 Steuerschuld kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs. 12 UStG): | Beschreibung | Jahr 2003 | Jahr 2004 | Rechnungen, auf denen 12% USt ausgewiesen worden sind (brutto) | 72.580,67 | 45.096,37 | Ausgewiesene USt (12%) | 7.776,50 | 4.831,75 | Korrekter USt-Satz für Brikettlieferungen (10%) | 6.598,24 | 4.099,67 | KZ 056 | 1.178,26 | 732,08 Die Beilagen zur Niederschrift zur Schlussbesprechung behandeln weiters neben Berechnungen zu Kfz-Steuer (ebenfalls Beilage A) und motorbezogener Versicherungssteuer (Beilage B) auch bezahlte und vereinnahmte Pachtzinsen (Beilagen C und D) sowie die für die Einkommensermittlung maßgeblichen Einheitswerte bzw. bewirtschafteten Flächen (Beilage E), jeweils betreffend die Jahre 2000 bis 2005. Betreffend die Jahre 2000 bis 2005 finden sich Berechnungen zu einer Vollpauschalierung (Beilage F), welche der von der Bf. mit Stellungnahme vom 18.06.2020 vorgelegten "Beilage F" entsprechen. Beides weicht jedoch von den Beilagen zum Schlussbesprechungsprogramm (vgl. Punkt 29.2.) ab, da die Grenze von EUR 65.500,00 Einheitswert für die Vollpauschalierung in den Jahren 2000 bis 2005 nicht überschritten worden sei. Ausführungen zu einer Teilpauschalierung sind nicht enthalten. Der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche ("maßgeblicher Einheitswert") zu den entsprechenden Stichtagen habe demnach betragen: | Stichtag | Einheitswert | 01.01.2000 | ATS 780.717 (umgerechnet EUR 56.736,92) | 01.01.2001 | ATS 885.875 (umgerechnet EUR 64.379,05) | 01.01.2002 | EUR 64.728,11 | 01.01.2003 | EUR 64.762,63 | 01.01.2004 | EUR 65.267,44 | 01.01.2005 | EUR 49.745,81 Als Beilage I legte die belangte Behörde eine Aufstellung betreffend "Vermietung Lagerfläche" für den Briketthandel vor, welche demnach zwischen dem Bf. und seiner Gattin einerseits und einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bestehend aus dem Bf. und dessen Bruder ***2*** ***3***) andererseits stattgefunden habe. In Beilage J werden "Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb durch Kostenverrechnung an den gewerblichen Briketthandel - Schätzung gemäß § 184 BAO wegen fehlender Aufzeichnungen" behandelt: [...] Nach der Beilage K "Betriebsausgaben - Nebenerwerb" seien die Betriebsausgaben des land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbes dabei in Höhe von 50% der Einnahmen aus dieser Tätigkeit ermittelt worden: [...]   29.5. Mit ergänzendem Schreiben des Prüfers vom 09.12.2008 hatte dieser dem Bf. und dessen Bruder ***2*** ***3*** Folgendes mitgeteilt: Ein Ergebnis einer eingehenden Kostenanalyse des Brikettverkaufes sei gewesen, dass von 22 Positionen in 13 Fällen allein die geltend gemachten Zustellkosten bereits die für die Lieferung fakturierten Beträge überschritten hätten und dass von den geltend gemachten Ausgaben von EUR 10.365,33 allein EUR 4.707,78 auf Arbeitszeitverrechnug entfallen seien. Unter diesen Voraussetzungen sei die anlässlich der Schlussbesprechung vereinbarte Höhe der Schätzung der Zustellkosten nicht mehr haltbar gewesen. Neben den im Schlussbesprechungsprogramm bereits berücksichtigten Betriebsausgaben erscheine eine Anerkennung von Zustellkosten als Betriebsausgaben nur mehr in niedrigerer (näher genannter) Höhe vertretbar. 30. Mit Beschluss vom 15.07.2020 wurde dem Bf. die Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.07.2020 samt Beilagen übermittelt und diesem Gelegenheit zur Stellungnahme binnen sechs Wochen eingeräumt. 31. Mit Fax des Bf. vom 01.10.2020 brachte dieser ergänzend vor, dass sich aus der Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.07.2020 samt Beilagen keine Neuerungen ergeben würden, die das Beschwerdevorbringen entkräften könnten. Die von der belangten Behörde gleichzeitig vorgelegten Berechnungen für die Jahre 2003 und 2004, die mit "nicht erklärte Brikettverkäufe" überschrieben seien, wären auf der rechten Seite "abgeschnitten". Daraus würden jedenfalls nicht einmal die Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide abgeleitet werden können. Deshalb würden sich die von der belangten Behörde "nachträglich vorgelegten Aktenteile" für die zu treffende Entscheidung als insgesamt unbrauchbar erweisen. Der Bf. legte dazu Beilagen vor, auf welchen Teile der Tabellen am rechten Rand "abgeschnitten" und somit unvollständig waren. Wenn die belangte Behörde in ihrem Schreiben vom 06.07.2020 davon ausgehe, dass die Feststellungen des UFS bezüglich des Verhältnisses der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und jener aus dem Holzbriketthandel korrekt getroffen worden seien, gehe sie damit nicht auf die abschließende Stellungnahme des Bf. vom 18.06.2020 ein. Dieses Verhältnis sei wie bereits vom Bf. vorgebracht mit 12:1 (Landwirtschaft : Gewerbebetrieb) zu schätzen. Daher habe sich die belangte Behörde mit dem Beschluss vom 18.06.2020 "nur lustlos" auseinandergesetzt und sich der vom Bundesfinanzgericht geforderten Nachreichung von Unterlagen verweigert. Schon deshalb müsse das Gericht gem. § 266 Abs. 4 BAO allein aufgrund der Behauptungen des Bf. erkennen, worauf dieser bestehe. 32. Mit Beschluss vom 9.10.2020 wurden der beschwerdeführenden Partei folgende Unterlagen zur Kenntnis gebracht: • Stellungnahme der belangten Behörde vom 06.07.2020 • Schlussbesprechungsprogramm vom 05.11.2008 • Beilage zum Schlussbesprechungsprogramm • Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 01.12.2008 • Beilagen zur Niederschrift zur Schlussbesprechung • Ergänzendes Schreiben des Prüfers vom 09.12.2008 Aus der Aktenlage ergebe sich, dass diese Unterlagen von der belangten Behörde vollständig vorgelegt wurden. Die unvollständige Übermittlung der Listen über die Brikettverkäufe sei nur durch einen Fehler beim Ausdruck der der beschwerdeführenden Partei übermittelten Unterlagen erklärbar. Diese Unterlagen wurden nunmehr vollständig neuerlich übermittelt und es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. 33.1. Mit Stellungnahme des Bf. vom 22.10.2020 erstattete dieser durch seine steuerliche Vertretung unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 09.10.2020 im Wesentlichen folgendes ergänzendes Vorbringen: Der Mangel der von der belangten Behörde vorgelegten Berechnungen, dass diese "abgeschnitten" waren, sei nun behoben und die darin dargestellten Bemessungsgrundlagen seien nun sichtbar gemacht. "In der Anlage befindet sich ein Berechnungsblatt. Darin habe ich die Daten der angefochtenen Bescheide den Berechnungen "nicht erklärte Brikettverkäufe" gegenübergestellt. Daraus ist zu schließen, dass die belangte Behörde offenbar nur mehr die Umsatzsteuern hinsichtlich der "nicht erklärten Brikettverkäufe" als hinterzogen betrachtet. Die Differenz zu den Bemessungsgrundlagen der angefochtenen Bescheide ist ja abermals unaufgeklärt geblieben. Aus dem Berechnungsblatt gehen auch die vom Finanzamt angenommenen Umsatzsteuerschuldigkeiten aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerausweise in Rechnungen (12 % anstatt 10 %) hervor. Diese haben für das Jahr 2003 € 1.178,26 und für das Jahr 2004 € 732,08 betragen. Hinterziehungsvorsatz kann in diesen Fällen wohl kaum angenommen werden. Für das Bundesfinanzgericht wäre ein solcher in jedem Fall schwer argumentierbar. In den angefochtenen Bescheiden sind, worauf der Beschwerdeführer bereits im Schriftsatz vom 18.6.2020 (in der vermeintlich "Abschließenden Stellungnahme") hingewiesen hat, keine Versteuern berücksichtigt. Die belangte Behörde ist in den zuvor geführten verfahren ja immer davon ausgegangen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern eine Gesellschaft Unternehmer gewesen sei und diese deshalb nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt war, weil die Rechnungen auf den Beschwerdeführer und nicht auf die Gesellschaft gelautet hätten. Das Blatt hat sich nun aber gewendet und der Fall ist jetzt anders. Die auf ihn ausgestellten Rechnungen berechtigten den Beschwerdeführer (eigentlich unbeabsichtigt aber nachträglich) zum Vorsteuerabzug. Der Beschwerdeführer hat nun die abzugsfähigen Vorsteuern der Jahre 2003 und 2004 nachzuvollziehen versucht und dabei nur solche Betriebsausgaben herangezogen, die den Wareneinkauf, den Maschinenservice (Reparaturen), die LKW-Kosten und die Lagermieten betroffen haben. Davon hat er die Vorsteuern mit 20 % herausgerechnet. Belege liegen dem Beschwerdeführer in dieser Hinsicht nicht mehr vor, was nach sechzehn bzw. siebzehn Jahren nicht verwundern darf. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für das Jahr 2003 ein Vorsteuerabzug in Höhe von € 8.641,88 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 2.669,18 zugestanden ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorsteuern würde sich für 2003 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 681,64 und für 2004 eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 2.292,84 ergeben. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass davon noch die Umsatzsteuerschuldigkeiten aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerausweise in Rechnungen in Höhe von € 1.178,26 für 2003 und € 732,08 für 2004 abzuziehen sind, weil diese wohl kaum hinterzogen sein können. Unterm Strich kann gesagt werden, dass der Fall immer erstaunlicher geworden ist, je länger das Verfahren angedauert hat. Es erhebt sich nämlich (selbst für jeden unbefangenen Dritten) immer noch die Frage, warum das Bundesfinanzgericht nicht auf den vollständigen Wortlaut des Vernehmungsprotokolls vom 30.06.2005 ("ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte") Bedacht nimmt und die angefochtenen Bescheide vom 12.6.2013 endlich aufhebt. Stattdessen hat das Gericht mit Beschluss vom 25.05.2020 (nach fünfzehn Jahren) einen neuen Kleinkrieg wegen der Bemessungsgrundlagen angezettelt. (…)" 33.2. Beilage ("Berechnungsblatt") zur Stellungnahme des Bf. vom 22.10.2020: [Grafik]   34. Mit Beschluss vom 23.10.2020 wurde den Parteien die Stellungnahme des Bf. vom 22.10.2020 zur Kenntnis gebracht, der belangten Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und dies wie folgt begründet: "Zusammengefasst geht die beschwerdeführende Partei nunmehr davon aus, dass für das Jahr 2003 ein Vorsteuerabzug in Höhe von € 8.641,88 und für das Jahr 2004 in Höhe von € 2.669,18 zugestanden ist. Unter Berücksichtigung dieser Vorsteuern würde sich für 2003 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von € 681,64 und für 2004 eine Umsatzsteuerzahllast in Höhe von € 2.292,84 ergeben. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass davon noch die Umsatzsteuerschuldigkeiten aufgrund unrichtiger Umsatzsteuerausweise in Rechnungen in Höhe von € 1.178,26 für 2003 und € 732,08 für 2004 abzuziehen seien, weil diese wohl kaum hinterzogen sein können. Da die beschwerdeführende Partei keine Zustimmung zu einer Aufhebung der angefochtenen Bescheide nach § 300 Abs. 1 lit. a BAO gegeben hat, ist zum konkretisierten Neuvorbringen gemäß § 115 Abs. 2 BAO der belangten Behörde binnen angemessener Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben." 35. Mit Zustimmungserklärung vom 29.10.2020 stimmte der Bf. gem. § 300 Abs. 1 BAO der "(ersatzlosen) Aufhebung der am 17.07.2013 angefochtenen Bescheide vom 12.06.2013 betreffend die Umsatzsteuer 2003 und 2004 und die Verspätungszuschläge hinsichtlich Umsatzsteuer 2003 und 2004 durch die belangte Behörde" zu. 36. Mit Beschluss vom 29.10.2020 wurde der belangten Behörde gemäß § 300 Abs. 1 lit. b BAO die Zustimmungserklärung der beschwerdeführenden Partei (§ 300 Abs. 1 lit. a BAO) zur (auch ersatzlosen) Aufhebung der angefochtenen Bescheide weitergeleitet und ihr hierfür eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Die beschwerdeführende Partei hat mit Anbringen vom 29. Oktober 2020 einer Aufhebung nach § 300 Abs. 1 zweiter Satz BAO zugestimmt (siehe Beilage), weshalb die belangte Behörde berechtigt ist, innerhalb der vom Bundesfinanzgericht gesetzten angemessenen Frist die mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheide aufzuheben und allenfalls durch neue Sachbescheide zu ersetzen, da in den angefochtenen Bescheiden keine Vorsteuern berücksichtigt wurden. Im Anbringen vom 22. Oktober 2020, welches der belangten Behörde mit Beschluss vom 23. Oktober 2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hat die beschwerdeführende Partei erstmals substantiiert Vorsteuern geltend gemacht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VwGH 16.9.2015, Ra 2015/13/0018; VwGH 25.2.2015, 2010/13/0189, mwN)." 37. Die belangte Behörde gab mit Stellungnahme vom 10.12.2020 gem. § 300 Abs. 2 letzter Halbsatz BAO bekannt, dass nicht beabsichtigt sei, eine Aufhebung vorzunehmen. Nach Rücksprache mit dem mittlerweile pensionierten Prüfer sei festzuhalten, dass im bisherigen Verfahren entsprechende Rechnungen nicht vorgelegt worden seien. Die im Anbringen des Beschwerdeführers vom 22.10.2020 angeführte Darstellung der potentiellen Vorsteuer reiche nach Auffassung der belangten Behörde nicht aus, um eine Schätzung der Vorsteuer im Sinne der Rechtsprechung des VwGH zu rechtfertigen, weil eben nicht angenommen werden könne, dass tatsächlich die Rechnungen in Verbindung mit § 11 UStG gestellt worden seien. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.), Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule, betreibt gemeinsam mit seiner Gattin einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, den seine Eltern übergeben hatten. Es handelt sich um einen bäuerlichen Vollerwerbsbetrieb mit Milch-, Zuchtvieh- und Mastrinderproduktion sowie Forstwirtschaft (ca. 41 ha Eigengrund, davon 14 ha forstwirtschaftliche Fläche; ca. 43 ha zugepachtet). Der Betrieb wurde laufend modernisiert. Gegenüber der Finanzbehörde wurden im beschwerdegegenständlichen Zeitraum weder Einkommens-, noch Umsatzsteuererklärungen abgegeben. Zur Begründung wurde auf die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierungsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen 2001 und die darin angeführten Regeln und Voraussetzungen für eine pauschale Gewinnermittlung verwiesen. Im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 1 BAO iVm. § 99 Abs. 2 FinStrG wurde ua. festgestellt, dass der Bf. im Jahr 1999 zwei Brikettpressen gekauft und damit Holzabfälle zu Briketts gepresst hatte. Die Pressen wurden direkt bei den Holzverarbeitungsbetrieben aufgestellt. Der Bf. holte die Briketts von dort ab. Zunächst wurden der Traktor und der Kipper des landwirtschaftlichen Betriebes verwendet, später kaufte der Bf. hierfür eigene LKW. Die Briketts wurden teilweise vom Produktionsort direkt zu den Heizwerken gebracht, teilweise wurden sie zwischengelagert und erst in der Folge an Unternehmer und Privatpersonen verkauft. Die Zwischenlagerung und Abfüllung erfolgte in einem Lagerraum des landwirtschaftlichen Betriebes des Bf. Ab dem Jahr 2002 wurde eine Lagerfläche außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebes angemietet. Seitens der belangten Behörde als Finanzstrafbehörde wurde kein Finanzstrafverfahren eingeleitet. Nach Ansicht des Betriebsprüfers im Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsprüfung des Brikettverkaufes betrieb der Bf. gemeinsam mit einem Bruder zu gleichen Teilen den Brikettverkauf in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR). Durch die Betriebsprüfung kam die belangte Behörde zu folgenden Feststellungen: | Jahr | Einkünfte des Bf. aus Land- u. Forstwirtschaft | Anteilig (50%) dem Bf. zugerechnete Einkünfte aus dem Brennstoffhandel | 2000 | ATS 61.357,45 | ATS -24.421,60 | 2001 | ATS 96.724,68 | ATS 113.678,19 | 2002 | EUR 5.576,34 | EUR 12.132,28 | 2003 | EUR 6.921,09 | EUR 2.933,07 | 2004 | EUR 6.553,35 | EUR 5.977,33 | 2005 | EUR 9.026,87 | EUR 6.055,25 Wie sich im Laufe der Verfahren herausstellte (vgl. UFS 06.06.2013, RV/1252-L/12; 06.06.2013, RV/0069-L/13), waren die Umsätze aus Brikettverkauf alleine dem Bf. (und nicht der GesbR) zuzurechnen. Die diesen Verfahren zugrundegelegten Einkünfte des Bf. aus Land- und Forstwirtschaft ergeben daher gegenübergestellt mit den Einkünften aus Brennstoffhandel folgendes Bild: | Jahr | Einkünfte des Bf. aus Land- u. Forstwirtschaft | Einkünfte des Bf. aus Brennstoffhandel | 2000 | ATS 61.357,45 | ATS -48.843,2 | 2001 | ATS 96.724,68 | ATS 227.356,38 | 2002 | EUR 5.576,34 | EUR 24.264,56 | 2003 | EUR 6.921,09 | EUR 5.866,14 | 2004 | EUR 6.553,35 | EUR 11.954,66 | 2005 | EUR 9.026,87 | EUR 12.110,49 Bei der Vernehmung als Verdächtiger am 30.06.2005 machte der Bf. laut der im Akt befindlichen Ausfertigung der Niederschrift der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt Linz vom 30.06.2005, ***ENr.***, unter anderem folgende Angaben: "Zu den Pellets Der richtige Ausdruck für dieses Hackgut ist Briketts. Die Länge beträgt zwischen 6 und -7cm und der Durchmesser beträgt immer 7 cm. Pellets sind wesentlich kleiner. Mein Bruder macht technische Problemlösungen für Firmen die Holzabfälle produzieren. In der Regel werden diese Maschinen (Brikettieranlagen) von den anfragenden Firmen betreut. In der Fa ***17***, die zum ***18*** Konzern gehört, wollten die dortigen Verantwortlichen, dass die Anlage die anfallenden Abfälle (Holzspäne) produziert auch von meinem Bruder ***2*** ***3*** ***4*** mitbetreut wird. Hier ging es vor allem darum, dass die Späne die durch die Produktion angefallen sind, entsorgt werden damit die Fortführung der Produktion von ***18*** nicht gefährdet war. Ich habe damals meinem Bruder (***2*** ***3***) geholfen die Brikettsmaschine einzubauen. Mein Bruder meinte, ob ich nicht die von der Maschine produzierten Briketts verkaufen wolle. Zu Beginn wurden die Briketts mit meinen landwirtschaftlichen Maschinen (Traktor + Kipper) transportiert. Mit dem Anhänger konnte ich ca. 10 m3 oder 5 Tonnen Briketts transportieren. Durch den Verkauf von Hackschnitzel aus der eigenen Forstwirtschaft, kannte ich die Abnehmer die solche Briketts verwenden konnten. Es handelt sich vorwiegend um Nahwärmeanlagen, die mehrere Gebäude gleichzeitig beheizen. Dabei handelt es sich um 4-5 Kunden die ich Ifd. beliefert habe. Im Jahr 1999 oder 2000 habe ich den ersten LKW angeschafft, da mir die zuvor benützten landwirtschaftlichen Maschinen zu Hause fehlten. Beim ersten LKW handelte es sich um einen ***19*** der für 5 Tonnen Nutzlast zugelassen war. Diesen LKW habe ich ca. 3 Jahre benutzt und habe ihn auch in der Landwirtschaft (Getreidetransport, Schotter, Düngemittel, Futtermitteltransport aus Zipf oder Ried) benutzt. 2002 habe ich 1. LKW entsorgt (verschrotten lassen) und den ***20*** LKW gekauft. Der Kaufpreis betrug 3.600 Euro. Die Rechnungen über den Brikettsverkauf befinden sich unter den beschlagnahmten Unterlagen. Bei diesen Rechnungen befinden sich auch Rechnungen mit Hackgut aus der eigenen Forstwirtschaft, wobei bei der Rechnungslegung immer der Ausdruck Hackgut verwendet wurde - auch wenn Briketts geliefert wurden. Die Trennung der Rechnungen von der Landwirtschaft erfolgte deshalb, weil wir wissen wollten, was von den Einnahmen aus der Landwirtschaft (Feldwirtschaft und Viehwirtschaft) ohne Forstwirtschaft übrig bleibt. Die Wiegetätigkeit erfolgte vorerst im ***21*** und später bei einem Landwirt namens ***22***, der eine elektronische Waage besitzt. In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich immer schon erkundigen. In der Nähe wohnt ein mir bekannter Steuerberater ***1***, den wollte ich fragen. Wegen der ständigen Bautätigkeiten und der Größe meiner Landwirtschaft bin ich aber bis heute nicht dazugekommen. Die oben angeführten Angaben möchte ich als Vorweggeständnis verstehen. Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte." Der Bf. hat zumindest die Möglichkeit erkannt, dass die Brikettherstellung und -vermarktung nicht in den Rahmen der (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft fallen könnte. Er hat sich damit abgefunden, da er trotz diesbezüglicher abgabenrechtlicher Zweifel seit Beginn des Briketthandels keine Klärung der offenen Fragen herbeiführte. Betreffend einen Bruttobetrag von EUR 72.580,67 im Jahr 2003 und EUR 45.096,37 im Jahr 2004 wies der Bf. in Rechnungen zu Brikettlieferungen einen Steuersatz von 12% aus, welche laut den Angaben auf den Rechnungen Lieferungen von "Hackgut" oder "Brennholz" gewesen seien. Davon abweichend wurden seitens des Bf. im Jahr 2003 über zwei Lieferungen im Wert von EUR 870,00 und EUR 475,00 Rechnungen ohne Steuerausweis ausgestellt. Die Umsätze aus den Brikettverkäufen stellten sich entsprechend den Aufstellungen der belangten Behörde zu "nicht erklärten Brikettverkäufen" (Ergebnis der Betriebsprüfung des Briketthandels) wie folgt dar: | Jahr | 2003 | 2004 | Umsätze aus den Brikettverkäufen (netto) | EUR 67.819,76 | EUR 42.299,40 An Vorsteuern fielen für den Bf. betreffend den Brikettverkauf in den Jahren 2003 und 2004 an: | Jahr | 2003 | 2004 | Vorsteuer | EUR 8.641,88 | EUR 2.669,18 Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und soweit im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Parteienvorbringen. Strittig waren erstens die Bemessungsgrundlagen der festgesetzten Umsatzsteuer: Der Bf. brachte mit Stellungnahme vom 18.06.2020 vor, dass man sich mit der Gewinnermittlung bezüglich der Einkünfte aus Gewerbetrieb nicht inhaltlich auseinandergesetzt habe und dass das Finanzamt nicht erläutert habe, wie es zu den Gesamtbeträgen der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen und zum Eigenverbrauch gekommen sei. Die belangte Behörde hat jedoch in den nunmehr vorgelegten Beilagen aus der Zeit der Betriebsprüfung detaillierte Aufstellungen zu Brikettverkäufen dargelegt. Die sich daraus ergebenden Feststellungen der belangten Behörde beruhen auf den Ergebnissen einer umfangreichen Betriebsprüfung. Nicht jedoch ergeben sich daraus Differenzen zu den von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegten Gesamtbeträgen der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen (welche offenbar über den Brikettverkauf hinausgehen) und zum Eigenverbrach, welcher ebenfalls angesetzt wurde. Der Bf. machte trotz mehrerer Gelegenheiten zur Stellungnahme zum Sachverhalt (zB mit Beschluss vom 15.07.2020) zunächst keinerlei ziffernmäßigen Angaben zu den Bemessungsgrundlagen. Abgesehen von der damals vorgenommenen Zurechnung lediglich der Hälfe der Umsätze zum Bf. legte dieser im Wesentlichen nicht näher dar, warum nun diese von der belangten Behörde im Zuge der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen bzw. die Bescheidgrundlagen unrichtig sein sollten und wie die seiner Meinung nach richtigen Grundlagen ziffernmäßig lauten würden. Ein vom Bf. zur Ermittlung der Einkünfte vorgeschlagenes Abstellen auf den zeitlichen Aufwand, der mit der jeweiligen Einkunftsart verbunden gewesen sei (im vom Bf. geschätzten Verhältnis von 12 [Landwirtschaft] : 1 [Gewerbebetrieb]), ist dem Steuerrecht fremd und kann nicht zur Klärung des relevanten Sachverhalts beitragen. Ob die entsprechenden Feststellungsbescheide zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen (Umsatzsteuer-)Bescheide bereits erlassen waren, war für die Beurteilung der im gegenständlichen Verfahren relevanten Umsatzsteuerfragen nicht von Bedeutung. Nach Ansicht des Bf. sei der Prüfer bei der Betriebsprüfung bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft "mit Akribie" vorgegangen (vgl. Stellungnahme des Bf. vom 18.06.2020). Das Verfahren hat nunmehr bereits mehrere Instanzen durchlaufen. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch aus Sicht des Bf. noch mit Eingabe vom 04.03.2020 der Sachverhalt "ausreichend erörtert" schien, wozu bei einer Beschwerde gegen Umsatzsteuerbescheide zweifellos die entsprechenden Bemessungsgrundlagen zählen. Es ist nicht erkennbar, warum der Betriebsprüfer nur bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und nicht auch bei jenen aus dem Brikettverkauf (zudem "Auslöser" des Verfahrens) "mit Akribie" vorgegangen sein sollte. Strittig war im Hinblick auf Bemessungsgrundlagen auch, ob dem Bf. anrechenbare Vorsteuer zustand. Im Anbringen des Bf. vom 22.10.2020, welches der belangten Behörde mit Beschluss vom 23.10.2020 zur Kenntnis gebracht wurde, hat der Bf. erstmals substantiiert und zahlenmäßig konkretisiert Vorsteuern geltend gemacht und legte ein entsprechendes Berechnungsblatt vor. Die belangte Behörde ist diesem Vorbringen des Bf. nicht mit eigenen Zahlen entgegengetreten, sondern brachte mit Eingabe vom 10.12.2020 grundsätzlich mit Hinweis auf nicht vorgelegte Rechnungen vor, dass eben gerade nicht angenommen werden könne, dass tatsächlich die Rechnungen in Verbindung mit § 11 UStG gestellt worden seien und daher die Voraussetzungen für eine Schätzung nicht vorlägen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine den Brikettverkauf betreffende Betriebsprüfung durch die belangte Behörde stattgefunden hat. Im Zuge dieser war dem Grunde nach nicht strittig, dass dem Gewerbebetrieb des Bf. (bzw. der damals von der belangten Behörde angenommenen GesbR; Betriebsprüfung AB.Nr. ***29***) Ausgaben erwachsen waren. Auch wurden entsprechende Höhen der Ausgaben festgestellt. Die mit Eingabe des Bf. vom 22.10.2020 gemachten Angaben zu den Vorsteuerbeträgen erscheinen daher glaubwürdig. Aufgrund des schlüssigen und konkretisierten Vorbringens des Bf. vom 22.10.2020 wird von den darin genannten Ausgaben und nunmehr geltend gemachten Vorsteuerbeträgen ausgegangen, die sich wie folgt zusammensetzen (Beträge in EUR): | Bezeichnung | Jahr 2003 | Jahr 2004 | WEK (Tz 13) | 25.908,93 | 5.786,80 | Maschinenservice (Tz 15) | 16.562,34 | 448,26 | LKW-Kosten (Tz 20) | 5.500,00 | 5.900,00 | Lagermiete (Tz 28) | 2.000,00 | 2.000,00 | Lagermiete (Tz 29) | 1.880,00 | 1.880,00 | Summe brutto (20% USt) | 51.851,27 | 16.015,06 | Vorsteuer | 8.641,88 | 2.669,18 Es ist nicht zu bezweifeln, dass dem Bf. im Zuge des Briketthandels tatsächlich Aufwendungen dem Grunde nach entstanden sind (Wareneinsatz, Maschinenservicekosten, LKW-Kosten, Lagerkosten etc.), für die auch Rechnungen vorlagen. Gemäß § 184 BAO haben die Abgabenbehörde bzw. das Bundesfinanzgericht, sofern sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen können, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Ist eine Schätzung dem Grunde nach überhaupt zulässig, so steht die Wahl der Schätzungsmethode nach herrschender Meinung der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei (vgl. VwGH 17.11.1971, 1546/71; 22.04.1998, 95/13/0191; 15.07.1998, 95/13/0286). Es ist jedoch jene Methode zu wählen, die im Einzelfall zur Erreichung des Zieles, nämlich der tatsächlichen Besteuerungsgrundlage nahe zu kommen, am geeignetsten erscheint (vgl. Ritz, BAO6 § 184 Rz 12 mwN). Daher ist zur Bestimmung der Höhe der anrechenbaren Vorsteuern angesichts des bereits weit zurückliegenden streitgegenständlichen Zeitraumes und offenbar nicht mehr vorhandener Rechnungen gemäß § 184 BAO auf eine Schätzung zurückzugreifen (VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189; 16.09.2015, Ra 2015/13/0018). Da die belangte Behörde dem Vorbringen des Bf. vom 22.10.2020 diesbezüglich nicht konkret zahlenmäßig entgegengetreten ist und die Angaben des Bf. in dieser Eingabe auf Feststellungen einer entsprechenden Betriebsprüfung basieren, wird zum Zwecke der Schätzung von den vom Bf. vorgebrachten und geltend gemachten Beträgen ausgegangen (Vorsteuer 2003: EUR 8.641,88; Vorsteuer 2004: EUR 2.669,18). Dabei ist zu beachten, dass der Bf. dieses Unternehmen alleine und nicht gemeinsam mit einer weiteren Person (in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts) betrieben hat. Dem Bf. werden daher sowohl die gesamten Einkünfte, als auch die Umsätze aus dem Brikettverkauf zugerechnet. Dies stand zudem spätestens seit der entsprechenden Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom 06.06.2013, RV/0069-L/13, im Raum. Die seitens des erkennenden Gerichts von der belangten Behörde abgeforderten und nach Einlangen auch dem Bf. übermittelten (Betriebsprüfungs-)Unterlagen haben im Ergebnis diesbezüglich keine Änderung des relevanten Sachverhalts ergeben, wie auch der Bf. in der Eingabe vom 01.10.2020 zutreffend bemerkte. Die Einordnung des Briketthandels als gewerblicher Betrieb ist nunmehr offenbar unstrittig, wie sich aus den Eingaben der Parteien ergibt. Zweitens war strittig, ob der Bf. Umsatzsteuer hinterzogen hatte. Zu überprüfen war, ob der Bf. die Möglichkeit erkannt hatte, dass die Brikettherstellung und -vermarktung nicht (mehr) in den Rahmen der Land- und Forstwirtschaft fiel. In seiner Eingabe vom 27.11.2019 gab der Bf. an, dass die Niederschrift seiner Vernehmung vor der Abgabenbehörde vom 30.06.2005 zwar nicht von ihm unterschrieben sei, jedoch seine Aussage in etwa so richtig wiedergegeben zu sein scheint. Es ist daher - auch mangels anderwärtiger Hinweise - anzunehmen, dass der Bf. diese Aussagen so getätigt und sich auf diese Weise verantwortet hat. Bei dieser Vernehmung am 30.06.2005 gab der Bf. unter anderem an: "In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich immer schon erkundigen. In der Nähe wohnt ein mir bekannter Steuerberater ***1***, den wollte ich fragen. Wegen der ständigen Bautätigkeit und der Größe meiner Landwirtschaft bin ich aber bis heute nicht dazugekommen. Die oben angeführten Angaben möchte ich als Vorweggeständnis verstehen. Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte." Bereits aus dieser Aussage geht hervor, dass dem Bf. durchaus bewusst war, dass es die Möglichkeit gab, dass er die "Sache Briketts" steuerlich nicht richtig beurteilte bzw. der Abgabenbehörde gegenüber doch ein Erklärungsbedarf bestand. Dem Bf. als Absolventen einer landwirtschaftlichen Fachschule, Eigentümer von ca. 14 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche und langjährigen Verkäufer von Hackschnitzel aus der eigenen Forstwirtschaft war der Unterschied zwischen den Begriffen Hackgut, Brennholz, Pellets und Briketts offenbar klar. Bei seiner Vernehmung am 30.06.2005 wies der Bf. laut der darüber aufgenommenen Niederschrift die behördlichen Organe, als ihn diese "zu den Pellets" vernehmen wollten, darauf hin, dass der richtige Ausdruck "Briketts" sei. Sodann beschrieb er diese und grenzte die Begriffe korrekt voneinander ab. Dennoch wurden bei den ausgestellten Rechnungen auch laut dem Bf. stets die Begriffe "Hackgut" oder "Brennholz" verwendet, selbst wenn eindeutig Briketts (aus der Brikettpresse) geliefert wurden. Es wurde versucht, nach außen die Brikettherstellung und den Handel mit diesen Produkten als land- und fortwirtschaftliche Tätigkeit darzustellen, auch mit der Beifügung der Bezeichnung "Landwirt" auf einigen Rechnungen. Die "Produktion" und der Anfall der Briketts ergaben sich laut dem Bf. (vgl. Niederschrift vom 30.06.2005) aus der Notwendigkeit, dass Holzspäne, welche durch die Produktion der Produkte diverser Firmen anfielen, entsorgt würden, um in weiterer Folge die Fortführung der Produktion dieser Firmen nicht zu gefährden. Bereits im Rahmen der Schlussbesprechung der Betriebsprüfung im Hinblick auf die Briketterzeugung und -vermarktung wurde auch seitens des Bf. als einer der "handelnden Personen" angeführt, dass die Übernahme des Rohmaterials für die Briketterzeugung als Entsorgungsleistung für die Holzindustrie (im Rahmen eines Entwicklungsprogrammes einer näher genannten Firma) betrachtet worden sei. Entschieden zurückgewiesen wurde im Zuge der Schlussbesprechung seitens des Bf. die Prüfungsfeststellung, dass auf den Rechnungen die gelieferten Briketts nur deshalb als "Hackgut" ausgewiesen worden seien, um jeden Hinweis auf eine gewerbliche Tätigkeit zu vermeiden. Wenn der Bf. nun angibt, dass er der Meinung gewesen sei, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen seiner Land- und Forstwirtschaft erfolgen könnte, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Angesichts seiner Kenntnisse, der industriellen Herkunft seines Rohmaterials (im Wesentlichen weder aus seinem, noch einem anderen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb) und dem Einsatz von nicht in der Landwirtschaft üblichen Maschinen wie den "Brikettieranlagen" im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat der Bf. zumindest die Möglichkeit erkannt, dass die Brikettherstellung und -vermarktung nicht in den Rahmen der (pauschalierten) Land- und Forstwirtschaft fallen könnte. Er hat sich zudem damit abgefunden, da er trotz abgabenrechtlicher Zweifel über Jahre hinweg ("schon immer", somit - wie ausgeführt - seit Beginn der Betätigung) bis zur Betriebsprüfung keine Klärung der offenen Fragen herbeiführte. Bereits vor dem Brikettverkauf hatte der Bf. immer wieder Hackschnitzel verkauft und kannte daher potentielle Abnehmer, wie er selbst angab. Die oftmalige Bezeichnung der Brikettlieferungen als "Hackgut" oder gar "Brennholz" trotz der Kenntnis, dass es sich konkret stets um Briketts industrieller Herkunft handelte und die Anführung der Bezeichnung "Landwirt" sind Hinweise darauf, dass der Bf. sehr wohl wusste, dass zwar eine (steuerliche) Abgrenzung seiner land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten zu einer gewerblichen Tätigkeit erforderlich sein könnte, er jedoch nach außen hin bewusst keinen Hinweis auf eine Gewerblichkeit der Tätigkeit geben wollte. Mit dem Ausweis von 12 % Umsatzsteuer im Sinne des § 22 Abs. 1 UStG 1994 hat sich der Bf. nach außen (zB seinen Abnehmern gegenüber) zudem als nichtbuchführungspflichtiger Land- u. Forstwirt ausgewiesen, der diese Verkäufe im Rahmen seines land- u. forstwirtschaftlichen Betriebes (Nebenbetriebes) durchführe. Drittens war strittig, ob der Bf. betreffend die Brikettlieferungen auch eine entsprechende (Umsatz-)Steuerschuld aufgrund der Rechnung hinterzogen hatte. Der Bf. war sich - wie ausgeführt- durchaus bewusst, dass er nicht Hackschnitzel oder andere forstwirtschaftliche Roherzeugnisse wie Brennholz verkaufte, sondern Briketts. Trotz seiner diesbezüglichen Kenntnisse stellte der Bf. über Brikettlieferungen Rechnungen aus, die eine Lieferung von forstwirtschaftlichen Produkten suggerierten (und den Rechnungsempfängern in der Folge zudem einen höheren Vorsteuerabzug ermöglichten). Dass diese Rechnungen entsprechend berichtigt worden wären, ist nicht als erwiesen anzusehen: Weder erfolgte seitens des Bf., der das Vorliegen einer (nicht verjährten) Steuerschuld aufgrund der Rechnung bestreitet, ein diesbezügliches Vorbringen, noch ist den Akten eine ordnungsgemäße Berichtigung der betroffenen Rechnungen zu entnehmen. Rechtslage Gemäß § 116 Abs. 1 BAO (Bundesabgabenordnung), BGBl. Nr. 194/1961, sind die Abgabenbehörden berechtigt (sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen), im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nach § 119 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, sind für den Bestand und Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsame Umstände vom Abgabenpflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Diese Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen und es dienen hierzu insbesondere die Abgabenerklärungen. Der Offenlegung gem. § 119 Abs. 1 BAO dienen gemäß § 119 Abs. 2 BAO unter anderem Abgabenerklärungen. Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994 idF BGBl. I Nr. 59/2001, hat der Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben, die alle in diesem Kalenderjahr endenden Veranlagungszeiträume zu umfassen hat. Wer einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einen gewerblichen Betrieb (eine Betriebsstätte) oder eine sonstige selbständige Erwerbstätigkeit begründet oder aufgibt, hat dies gemäß § 120 Abs. 2 BAO (BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 124/2003 und BGBl. I Nr. 161/2005) dem für die Erhebung der Abgaben vom Umsatz (Umsatzsteuer) zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Der Umsatzsteuer unterliegen nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jene Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994 (Umsatzsteuergesetz), BGBl. Nr. 663/1994, ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. § 11 Abs. 12 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 lautet: "Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen Steuerbetrag, den er nach diesem Bundesgesetz für den Umsatz nicht schuldet, gesondert ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf Grund der Rechnung, wenn er sie nicht gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt. Im Falle der Berichtigung gilt § 16 Abs. 1 sinngemäß." Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 idF BGBl. Nr. 663/1994 kann der Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a 1. Teilstrich UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 29/2000 und BGBl. I Nr. 142/2000 in Verbindung mit Z 42 lit. a der Anlage 1 zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG 1994 sind folgende Lieferungen einem Umsatzsteuersatz von 10% zu unterwerfen: "42. Holz, und zwar a) Brennholz, in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuß, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepreßt (Position 4401 der Kombinierten Nomenklatur). (…) § 22 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. I Nr. 59/2001 und BGBl. I Nr. 134/2003 lautet: "Bei nichtbuchführungspflichtigen Unternehmern, die Umsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausführen, wird die Steuer für diese Umsätze mit 10% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Soweit diese Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, wird die Steuer für diese Umsätze mit 12% der Bemessungsgrundlage festgesetzt. Die diesen Umsätzen zuzurechnenden Vorsteuerbeträge werden jeweils in gleicher Höhe festgesetzt. Die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 sind anzuwenden. Weiters sind Berichtigungen nach § 16 vorzunehmen, die Zeiträume betreffen, in denen die allgemeinen Vorschriften dieses Bundesgesetzes Anwendung gefunden haben." Die Umsatzsteuererklärung ist gemäß § 134 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 224/1972 und BGBl. I Nr. 124/2003 bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Diese Frist kann gemäß § 134 Abs. 2 BAO auf begründeten Antrag verlängert werden. Gemäß § 135 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. Nr. 660/1989 und BGBl. I Nr. 71/2003 kann die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10 Prozent der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Nach § 184 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Nach § 21 Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft: Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb § 30 Abs. 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955. (…) Zu den Einkünften im Sinne des § 21 Abs. 1 EStG 1988 gehören nach § 21 Abs. 2 EStG 1988 auch: Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist. (…) Gemäß § 207 Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben nach der neuerlichen Änderung durch das BetrugsbekämpfungsG 2010 (BGBl. I Nr. 105/2010) zehn Jahre. Des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG (Finanzstrafgesetz) , BGBl. Nr. 129/1958 macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Eine Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist gemäß § 33 Abs. 3 lit a FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. I Nr. 28/1999 bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 8 Abs. 2 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, handelt fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will. Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958 idF BGBl. I Nr. 118/2015 (in Kraft seit 01.01.2016) handelt grob fahrlässig, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Nach § 266 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 14/2013, hat die Abgabenbehörde, soweit nicht anderes angeordnet ist, gleichzeitig mit der Vorlage der Bescheidbeschwerde die Akten (samt Aktenverzeichnis) vorzulegen. Nach § 266 Abs. 4 BAO kann das Verwaltungsgericht nach erfolgloser Aufforderung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers erkennen, soweit die Abgabenbehörde die Vorlage von Akten unterlässt. § 300 Abs. 1 und 2 BAO, BGBl. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 62/2018 lauten: (1) Ab Vorlage der Beschwerde (§ 265) bzw. ab Einbringung einer Vorlageerinnerung (§ 264 Abs. 6) bzw. in den Fällen des § 262 Abs. 2 bis 4 (Unterbleiben einer Beschwerdevorentscheidung) ab Einbringung der Bescheidbeschwerde können Abgabenbehörden beim Verwaltungsgericht mit Bescheidbeschwerde angefochtene Bescheide und allfällige Beschwerdevorentscheidungen bei sonstiger Nichtigkeit weder abändern noch aufheben. Die Verpflichtung zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 262 Abs. 1) wird dadurch nicht berührt. Sie können solche Bescheide, wenn sich ihr Spruch als nicht richtig erweist, nur dann aufheben,

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101912/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101912.2016
Stammnummer
131653
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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