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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101912/2016

Produktion und Vermarktung von Holzbriketts aus nicht betriebseigenen Rohstoffen bewirken Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Land- und Forstwirtschaft

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101912/2016vom 02.02.2021Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wenn der Beschwerdeführer einer solchen Aufhebung gegenüber dem Verwaltungsgericht nach Vorlage der Beschwerde zugestimmt hat und wenn das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Zustimmungserklärung an die Abgabenbehörde unter Setzung einer angemessenen Frist zur Aufhebung weitergeleitet hat und wenn die Frist (lit. b) noch nicht abgelaufen ist. (2) Vor Ablauf der Frist des Abs. 1 lit. b kann das Verwaltungsgericht über die Beschwerde weder mit Erkenntnis noch mit Beschluss absprechen, es sei denn, die Abgabenbehörde teilt mit, dass sie keine Aufhebung vornehmen wird. Nach § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit 1. Jänner 2014 auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht.   Rechtliche Beurteilung Zuständigkeit, § 300 BAO Das Bundesfinanzgericht ist für die gegenständliche Entscheidung zuständig, da zwar eine Zustimmungserklärung des Bf. nach § 300 Abs. 1 BAO und ein entsprechender hiesiger Beschluss nach § 300 Abs. 1 lit. b BAO vorlagen, jedoch die belangte Behörde in der Folge mit Eingabe vom 10.12.2020 gem. § 300 Abs. 2 letzter Halbsatz BAO erklärt hat, keine Aufhebung vorzunehmen. Umsatzsteuer 2003 und 2004 Strittig ist im vorliegenden Fall, ob es sich bei der beschwerdegegenständlichen Umsatzsteuer um hinterzogene Abgaben iSd § 207 Abs. 2 BAO iVm § 33 FinStrG handelt. Nicht strittig ist hingegen, dass mit dem Briketthandel ein Gewerbebetrieb vorlag. Für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist bei hinterzogenen Abgaben ist weder ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren, noch die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich. Liegt eine finanzstrafrechtliche Verurteilung nicht vor, hat die Abgabenbehörde über die Hinterziehung im materiellrechtlichen Bescheid als Vorfrage nach § 116 Abs. 1 BAO zu entscheiden (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/16/0032, mwN). Dann ist zu klären, ob die längere Verjährungsfrist des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO anzuwenden ist. Dass die zuständige Finanzstrafbehörde bislang kein Finanzstrafverfahren eingeleitet hat, entbindet daher in der gegenständlichen Beschwerdesache nicht von der nun vorzunehmenden Prüfung, ob Abgabenhinterziehung vorliegt. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus; die maßgebenden Hinterziehungskriterien der Straftatbestände sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen (VwGH 18.10.1988, 87/14/0173; 18.09.1991, 91/13/0064; 23.02.2010, 2007/15/0292; 22.02.2012, 2009/16/0032; 28.06.2012, 2009/16/0076; 26.02.2015, 2011/15/0121). Es muss sich somit ergeben, auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse sowie auf Grund welcher Überlegungen die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist. Eine Abgabenhinterziehung liegt nicht schon bei einer objektiven Abgabenverkürzung vor, sondern erfordert Vorsatz als Schuldform. Eine Abgabenhinterziehung ist somit erst erwiesen, wenn - in nachprüfbarer Weise - auch der Vorsatz feststeht. Beim bedingten Vorsatz (Eventualvorsatz) hat der Täter zwar keine Gewissheit über den Sachverhalt und es kommt ihm auch nicht darauf an, deliktspezifisches Unrecht zu verwirklichen. Er hält aber die Verwirklichung eines Sachverhalts, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, aber ernstlich für möglich und findet sich damit ab. Der bedingte Vorsatz setzt kein Wissen über eine Tatsache oder eine Wahrscheinlichkeit, sondern nur das Wissen einer Möglichkeit voraus (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 8 Rz 33 und 34). Im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden "freien Überzeugung" genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich habe und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließe oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Die Abgabenbehörde müsse, wenn eine Partei eine für sie nachteilige Tatsache bestreite, den Bestand der Tatsache nicht "im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn" nachweisen (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011; VwGH 09.09.2004, 99/15/0250). Für das Vorliegen einer Abgabenhinterziehung ist daher entscheidend, dass neben einer (objektiven) Abgabenverkürzung das Entstehen einer Abgabepflicht tatsächlich erkannt oder zumindest für möglich gehalten worden ist und damit eine auf eine Abgabenverkürzung gerichtete subjektive Einstellung bejaht werden kann. Auch ein bedingter Vorsatz setzt eine solche (die Abgabenverkürzung in Kauf nehmende) zielgerichtete subjektive Einstellung voraus (vgl. VwGH 18.09.1991, 91/13/0064). Eine Abgabenhinterziehung ist nach § 33 Abs. 1 FinStrG (objektiv) bewirkt, wenn der Bf. gegen eine steuerliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verstoßen hat und wenn zusätzlich Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, infolge Unkenntnis der Behörde vom Abgabenanspruch nicht fristgerecht festgesetzt werden konnten. Die Hinterziehung wird mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist vollendet. Im konkreten Fall hatte der Bf. die Verpflichtung, Umsatzsteuererklärungen bei der Abgabenbehörde einzureichen, da der Bf. als Unternehmer selbstständig gewerblich tätig war und daraus Umsätze aus Brikettverkauf bzw. -lieferungen erzielte. Es wurden keine Abgabenerklärungen zur Umsatzsteuer betreffend den beschwerdegegenständlichen Zeitraum im vorgesehenen Zeitfenster (§ 21 Abs. 1, 2 und 4 UStG) abgegeben. Er hat damit seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht entsprochen. Das Finanzamt hatte aus diesem Grund zunächst keine Kenntnis von den umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen des Bf. und konnte daher die Umsatzsteuer mit Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht nicht festsetzen. Dies hat zur einer Verkürzung von Umsatzsteuer geführt, da die tatsächlich vorgeschriebene und entrichtete Umsatzsteuer hinter der richtigerweise vorzuschreibenden sowie dem entrichteten Betrag zurückbleibt: Es kam mangels Erklärungsabgabe zum vorgeschriebenen Zeitpunkt oder sonstiger Offenlegung weder zu (rechtzeitigen) Vorschreibungen durch die belangte Behörde, noch zu Entrichtungen im Fälligkeitszeitpunkt (vgl. Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 193). Erst im Zuge der Betriebsprüfung konnte die belangte Behörde nähere Kenntnis über den Briketthandel erlangen. Der Berufungsschrift vom 17. 07.2013 ist zu entnehmen, dass der Bf. der Ansicht gewesen sei, er habe die Brikettherstellung und -vermarktung im Rahmen seiner Landwirtschaft ausgeübt. Grundsätzlich ist zwischen land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, einem land- und forstwirtschaftlichem Nebenbetrieb sowie einem land- und forstwirtschaftlichem Nebenerwerb zu unterscheiden. Als ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb im Sinne des § 21 Abs. 2 Z 1 EStG (und § 30 Abs. 8 Bewertungsgesetz 1955) gilt ein Betrieb, der einem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb seiner Funktion nach zu dienen bestimmt ist (Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft3, Rz 6/15). Dieser Nebenbetrieb ist seinem Wesen nach ein Gewerbebetrieb, der jedoch dem Hauptbetrieb dient, sodass beide zusammen einen einheitlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bilden. Ein Nebenbetrieb muss aufgrund seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung tatsächlich zur Landwirtschaft oder der Forstwirtschaft im Verhältnis eines Hilfsbetriebes stehen und daher untergeordnet und abgrenzbar sein. Er erfordert zusätzliche Produktionsfaktoren wie Maschinen, bauliche Anlagen, Arbeitskräfte und Kapital. Das Kriterium der Unterordnung des Nebenbetriebes findet beim Verwertungs- und Verarbeitungsbetrieb im entscheidenden Überwiegen des Anteiles der eigenen Urproduktion am Umsatz des Nebenbetriebes seinen Ausdruck (VwGH 04.03.1986, 85/14/0146). Fehle es daran, so fehle es auch an der Unterordnung. Die notwendige Gesamtbetrachtung kann sich dann nicht auf den Umfang der Zukäufe beschränken, wenn andere Umstände, etwa die Höhe der Umsätze aus verarbeiteten Produkten in ihrer absoluten Größe oder im Verhältnis zu den Umsätzen des landwirtschaftlichen Hauptbetriebes gegen eine Unterordnung des Nebenbetriebes sprechen (VwGH 16.09.2003, 99/14/0228). Eine land- und forstwirtschaftlicher Nebenerwerb durch Ausübung einer land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist eine an sich nicht land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Land- und Forstwirtes als land- und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche Unterordnung ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen (Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft3, Rz 6/22). Zur Beurteilung, ob ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, ein Nebenerwerb oder hingegen ein selbstständiger Gewerbebetrieb vorliegt, sind daher die Verkehrsauffassung und das Gesamtbild der Verhältnisse ausschlaggebend, wobei Umsatz und Gewinn Anhaltspunkte sein können (Trauner/Wakounig, Praxishandbuch der Land- und Forstwirtschaft3, Rz 6/15 und 6/22 mit Verweisen auf VwGH 16.09.2003, 99/14/0228, VwGH 04.03.1986, 85/14/0146; VwGH 21.07.1988, 93/14/0134). Ein Be- oder Verarbeitungsbetrieb gilt nach der Rechtsprechung dann als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn ausschließlich oder "entscheidend" (VwGH 04.03.1986, 85/14/0146) bzw. "weit" (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21 § 21 Rz 72) überwiegend im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch Urproduktion erzeugte Produkte veräußert werden. Ob noch Urproduktion oder schon Be- oder Verarbeitung vorliegt, richtet sich nach der Verkehrsauffassung (Jakom, EStG13 § 21 Rz 56; VwGH 16.09.2003, 99/14/0228). Werden Rohstoffe in erheblichem Maße zugekauft, liegt ein selbständiger Gewerbetrieb vor (Jakom, EStG13 § 21 Rz 59). Im vorliegenden Fall wurden für die Produktion und den Vertrieb der Holzbriketts eigens nicht in der Landwirtschaft (üblicherweise) eingesetzte Maschinen und Fahrzeuge angekauft sowie ein Lagerraum angemietet, welche nicht dem Betriebsvermögen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes zuzurechnen waren. Das Rohmaterial für die Verarbeitung zu Briketts stammte jedenfalls weitgehend nicht aus der Urproduktion des Betriebes des Bf., sondern wurde von anderen Unternehmen bezogen. Der Bf. hat die Rohstoffe zur Briketterzeugung (unstrittig) stets von Dritten und nicht fast ausschließlich aus seinem eigenen forstwirtschaftlichen Betrieb bezogen. Eine Verarbeitung von hofeigener Urproduktion kann daher nicht vorgelegen sein. Diese Feststellung ergibt auch daraus, dass die Brikettpressen bei diesen Industrieunternehmen stationiert waren. Es handelte sich daher dabei nicht um eine etwaige Bearbeitung oder Veredelung von aus dem Betrieb des Bf. stammenden Urprodukten wie zB Holz (vgl. die nunmehr zur Gewerbeordnung ergangene Urprodukteverordnung, BGBl. II Nr. 41/2008, welche Urprodukte näher beschreibt). Daher stellte der Bf. mit den Briketts keine Produkte her, die aus seiner Urproduktion stammten. Der Bf. trat vielmehr als Konkurrent typischer Gewerbebetriebe auf (vgl. VwGH 16.09.2003, 99/14/0228). Dies spricht für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes. Dass der Bf. Rechnungen für Hackgut und Briketts von den Unterlagen des landwirtschaftlichen Betriebes getrennt hatte (vgl. Eingabe des Bf. vom 27.11.2019), ist jedoch noch kein Indiz für das Vorliegen eines eigenen Gewerbebetriebes: Auch im Falle eines land- oder forstwirtschaftlichen Nebenbetriebes oder Nebenerwerbes wären getrennte Aufzeichnungen zu führen gewesen, da derartige Einkünfte in der Regel nicht von der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung umfasst und daher gesondert zu erfassen sind (vgl. Jakom, EStG13 § 21 Rz 52: "Nachweispflicht im Zweifel"). Wie das bisherige Verfahren ergeben hat, waren die Einkünfte aus Briketthandel ausschließlich dem Bf. und nicht einer aus diesem und einem Bruder des Bf. gebildeten GesbR zuzurechnen. Die Einkünfte des Bf. aus Land- und Forstwirtschaft ergeben gegenübergestellt mit den Einkünften aus Brennstoffhandel folgendes Bild: | Jahr | Einkünfte des Bf. aus Land- u. Forstwirtschaft | Einkünfte des Bf. aus Brennstoffhandel | 2000 | ATS 61.357,45 | ATS -48.843,2 | 2001 | ATS 96.724,68 | ATS 227.356,38 | 2002 | EUR 5.576,34 | EUR 24.264,56 | 2003 | EUR 6.921,09 | EUR 5.866,14 | 2004 | EUR 6.553,35 | EUR 11.954,66 | 2005 | EUR 9.026,87 | EUR 12.110,49 Die Relation der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft einerseits und der Einkünfte aus dem Brikettverkauf andererseits zeigt klar, dass der Brikettverkauf nicht untergeordnet war, sondern - im Gegenteil - teils erheblich höhere Einkünfte erzielte. Auch im Prüfungszeitraum 2000-2005 zusammengerechnet ergeben sich Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft von insgesamt EUR 39.565,93 und betreffend den Brennstoffhandel bereits von (weitaus höheren) EUR 67.168,92. Wenn nun seitens des Bf. auf die herangezogene (Voll-)Pauschalierung und mangelnde Vergleichbarkeit der Einkünfte hingewiesen wurde, ist dazu auszuführen: Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft wurden im Wege der Vollpauschalierung festgestellt. Dies war zulässig, weil im Zuge der Betriebsprüfung festgestellt wurde, dass die einschlägigen Einheitswertgrenzen eingehalten wurden (vgl. Niederschrift zur Schlussbesprechung). Eine noch im Besprechungsprogramm vom 05.11.2008 angedachte Gewinnermittlung des landwirtschaftlichen Betriebes nach den Regeln der Teilpauschalierung betreffend das Jahr 2004 war nach der (auf Betreiben des Bf. erfolgten) Korrektur des relevanten Einheitswertes, die einen Einheitswert unterhalb der Teilpauschalierungsgrenze ergab, nicht zulässig. Eine andere Art der Gewinnermittlung betreffend die Land- oder Forstwirtschaft wurde seitens des Bf. weder vorgenommen, noch damals begehrt. Die Briketts sind dabei weder selbst Urprodukte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs des Bf., noch trifft dies auf die zur Herstellung erforderlichen Rohstoffe zu, da diese von Industriebetrieben zugekauft bzw. bezogen wurden. Die hauptsächlich verwendeten Anlagen und Maschinen dienen offenkundig nicht der Land- und Forstwirtschaft (Brikettpressen, Lagerplatz für Holzbriketts, LKW). Auch der wirtschaftliche Umfang im Vergleich zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften spricht - wie ausgeführt - mangels eindeutiger Unterordnung für einen eigenen Gewerbebetrieb. In der nun vorzunehmenden Gesamtbetrachtung steht fest, dass hinsichtlich Briketterzeugung und -vertrieb ein eigener Gewerbebetrieb vorlag. Auch der Bf. selbst gestand dies in der Berufung vom 17.07.2013 in nachträglicher Betrachtung zu. Demnach sind die Einkünfte daraus nicht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, sondern bilden Einkünfte aus einem unabhängig von der Landwirtschaft betriebenen Gewerbebetrieb. Das Tatbild der vollendeten Abgabenhinterziehung ist somit erfüllt. Da das Finanzamt bis zum Ablauf der Erklärungsfrist keine Kenntnis von den Umsätzen des Bf. aus der Erzeugung und dem Vertrieb von Holzbriketts hatte und der Bf. Zweifel an seiner richtigen steuerlichen Einordnung des Brikettgeschäfts hegte und diese dennoch nicht klärte, steht objektiv vollendete Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG fest. Selbst wenn der Bf. in den Beschwerdejahren steuerlich grundsätzlich erfasst gewesen wäre, hat er durch den zusätzlichen Gewerbebetrieb weitere, "neue" Einkünfte erzielt, die der belangten Behörde bisher verborgen geblieben sind, sodass auch in diesem Fall § 33 Abs 3 lit. a 2. Halbsatz FinStrG anwendbar bleibt (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 196). Für die Verwirklichung der subjektiven Tatseite des Finanzvergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG genügt bedingter Vorsatz im Sinne des § 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG. Das heißt, es reicht aus, dass der Bf. die Verwirklichung eines Sachverhaltes, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Dabei reicht es aus, dass der in Anstrebung anderer Zwecke objektiv tatbestandsmäßig Handelnde die reale Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zwar erkennt, sich aber mit ihr abfindet und dennoch tatbildlich handelt, sei es auch nur in bewusster Gleichgültigkeit gegenüber den möglichen Folgen. Voraussetzung für die Annahme des Eventualvorsatzes (bedingten Vorsatzes) ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Ein ausdrückliches billigendes In-Kauf-Nehmen des unrechtmäßig erkannten Sachverhaltes ist dazu nicht erforderlich. Beim bedingten Vorsatz erkennt der Täter die Möglichkeit des verpönten Erfolgseintrittes. Es genügt für den Hinterziehungsvorsatz des § 33 FinStrG eine sog "Parallelwertung in der Laiensphäre", zB wenn der Bürger eine grundsätzliche Steuerpflicht ernstlich für möglich hält (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 219 mit Verweis auf Seiler/Seiler, FinStrG2 § 8 Rz 10). Es ist daher zu klären, ob der Bf. die Möglichkeit erkannt hat, dass die Herstellung und Vermarktung der Briketts nicht in den Rahmen der Land- und Forstwirtschaft fallen könnte, er eine Verwirklichung einer Abgabenverkürzung für möglich hielt und sich zumindest damit abfand. Bei seiner Vernehmung vor der Abgabenbehörde am 30.06.2005 hatte der Bf. angegeben: "In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich immer schon erkundigen. In der Nähe wohnt ein mir bekannter Steuerberater ***1***, den wollte ich fragen. Wegen der ständigen Bautätigkeit und der Größe meiner Landwirtschaft bin ich aber bis heute nicht dazugekommen. Die oben angeführten Angaben möchte ich als Vorweggeständnis verstehen. Ich war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte." Aus dieser Aussage geht - wie bereits ausgeführt - zweifelsfrei hervor, dass dem Bf. bewusst war, dass es die Möglichkeit gibt, dass er die "Sache Briketts" steuerlich nicht richtig beurteilt bzw. doch der Abgabenbehörde gegenüber ein Erklärungsbedarf besteht. Dadurch, dass er sich dennoch nicht entsprechend erkundigte, hat er sich mit der Möglichkeit der gesetzlichen Tatbildverwirklichung zumindest abgefunden. Dies steht auch nicht im Widerspruch zur Aussage des Bf., er "war der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte": Er mag zwar dieser Meinung gewesen sein, aber er hatte offenbar erhebliche Zweifel, ob diese Meinung auch gerechtfertigt ist und hat es in der Folge unterlassen, eine Klärung der Sache herbeizuführen. Der Bf. brachte in seiner Eingabe vom 27.11.2019 vor, dass es der Behörde obliege, (bedingten) Vorsatz des Bf. zu beweisen, der zudem nur bestehe, wenn es der Abgabepflichtige ernstlich für möglich halte, einen solchen Sachverhalt zu verwirklichen und sich dazu noch damit abfinde. Damals habe dem Bf. möglicherweise nur (grobe) Fahrlässigkeit angelastet werden können. Er hätte sich nämlich hinsichtlich der steuerlichen Behandlung der Brikettlieferungen schon früher bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt erkundigen müssen. In dem er eine solche Erkundigung "schon immer" habe einholen wollen, habe er bei seiner Vernehmung aber zum Ausdruck gebracht, dass er sich mit einem Verkürzungserfolg nicht abfinden wollte, zumal die steuerlichen Auswirkungen, ziehe man die Größe seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Betracht, wohl als relativ untergeordnet anzusehen seien. Es liege wohl auf der Hand, dass der Beschwerdeführer nie die komplizierten Überlegungen angestellt habe, wie sie der Begründung der angefochtenen Bescheide zu entnehmen seien. Gerade aufgrund der offenbar "schon immer" bestehenden Zweifel hätte jedoch eine Einholung von fachkundiger Expertise durch den Bf. erfolgen müssen. Es wären entgegen der Ansicht des Bf. keine komplizierten Überlegungen anzustellen gewesen, sondern es wären lediglich die sich aus den angeführten Gründen ergebenden und beim Bf. tatsächlich vorhandenen Zweifel zu klären gewesen. Dies wäre beispielsweise durch eine Rückfrage bei der Standesvertretung, einer Steuerberatungskanzlei oder mittels einer Anfrage bei dem zuständigen Finanzamt möglich gewesen. Das Argument, aufgrund der vielfältigen Bautätigkeiten sei eine Einholung von Fachexpertise nicht möglich gewesen, ist eine bloße Schutzbehauptung und wäre selbst, wenn es sich um eine bloße Nachlässigkeit handeln würde, schuldhaft (Tannert/Kotschnigg, FinStrG § 33 Rz 47). Die Frage, ob bei einer derartigen gänzlich neuen Tätigkeit ein Gewerbebetrieb vorliegt, betrifft Grundsätzliches und wäre jedenfalls spätestens im Rahmen der Aufnahme einer Tätigkeit zu klären (gewesen). Von der Judikatur werden an die Wissenskomponente des (bedingten) Vorsatzes keine allzu strengen Maßstäbe angelegt. Demnach genügt es für den Hinterziehungsvorsatz des § 33 FinStrG, wenn der Bürger eine grundsätzliche Steuerpflicht seiner Zusatzeinkünfte ernstlich für möglich hält. Es reicht, wenn der Täter intellektuell erkannt hat, dass sein Verhalten zu einer Steuerverkürzung führen kann und er diesen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz entfällt nicht deshalb, weil er nicht weiß, welche Rechtsnorm anzuwenden bzw. welche Einkunftsart davon betroffen ist. Die Kenntnis über das prinzipielle Bestehen einer Einkommensteuerpflicht kann bei intellektuell durchschnittlich begabten Personen vorausgesetzt werden (vgl. BFG 24.03.2014, RV/1100256/2013 mwN). Der Bf. verfügte angesichts seiner umfassenden wirtschaftlichen Betätigungen zumindest über diese durchschnittlichen Fähigkeiten. Für anderslautende Feststellungen gibt es keinen Anhaltspunkt. Aus der Unterlassung der Einreichung einer entsprechenden Steuererklärung konnte auch geschlossen werden, dass sich der Bf. mit der Abgabenverkürzung abgefunden hat, zumal bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist bzw. bis zur Vollendung der Tat kein Anzeichen dafür erkennbar war, dass er die Verkürzung nicht habe herbeiführen wollen. Dem Bf. als Absolvent einer landwirtschaftlichen Fachschule, Eigentümer von ca. 14 Hektar forstwirtschaftlich genutzter Fläche und langjährigen Verkäufer von Hackschnitzel aus der eigenen Forstwirtschaft war der Unterschied zwischen den Begriffen Hackgut, Brennholz, Pellets und Briketts - wie ausgeführt - klar: Bei seiner Vernehmung am 30.06.2005 wies der Bf. laut der darüber aufgenommenen Niederschrift die behördlichen Organe, als ihn diese "zu den Pellets" vernehmen wollten, darauf hin, dass der richtige Ausdruck "Briketts" sei. Sodann beschrieb er diese und grenzte die Begriffe korrekt voneinander ab. Dennoch gebrauchte dieser bei den ausgestellten Rechnungen (auch laut eigener Aussage) stets die Begriffe "Hackgut" oder - laut den Ergebnissen der Betriebsprüfung - "Brennholz", selbst wenn eindeutig Briketts (aus der Brikettpresse) geliefert wurden. Auch aus diesen Indizien lässt sich ein Rückschluss auf die subjektive Einstellung des Bf. ziehen: Wider besseren Wissens führte der Bf. falsche Bezeichnungen der gelieferten Güter in den Rechnungen an ("Hackgut" oder "Brennholz" anstatt von "Briketts"). Ihm war bewusst, dass es dadurch zu einer falschen Besteuerung und damit zu Abgabenverkürzungen kommen könnte. Er hat sich damit auch abgefunden, da er trotz Zweifeln keine Klärung der Situation herbeiführte, keine Offenlegung bei der Abgabenbehörde in die Wege leitete und keine Abgabenerklärungen einbrachte. Ein billigendes In-Kauf-Nehmen des tatbestandlichen Erfolgs (Unterbleiben der rechtzeitigen Steuerfestsetzung und Entrichtung) ist wie ausgeführt nicht Voraussetzung für das Vorliegen von (bedingtem) Vorsatz. Ein Abfinden mit dem Verkürzungserfolg ist hingegen geradezu definitionsgemäß gegeben, da trotz konkreter Zweifel keine Handlungen gesetzt wurden, um den eintretenden Erfolg abzuwenden. Dass der Bf. fachkundigen Rat oder eine Auskunft bei der Finanzbehörde eingeholt hätte, wurde nicht behauptet und es finden sich dafür auch keine Anhaltspunkte. In seiner Eingabe vom 23.10.2019 führte der Bf. an, dass der Unabhängige Finanzsenat (als belangte Behörde der Revision) keinerlei Feststellungen darüber getroffen habe, ab wann sich der Bf. "In dieser Sache Briketts steuerlich immer schon erkundigen" wollte und dass sie seiner Rechtfertigung, er sei "der Meinung, dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", keine Bedeutung beigemessen habe. Die belangte Behörde habe den Sachverhalt im wesentlichsten Punkt, dass der Bf. auch bei der Hausdurchsuchung noch "der Meinung [war], dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", aktenwidrig angenommen und sie habe dazu den Sachverhalt auch nicht in anderer Weise ergänzt. Schon deshalb sei der angefochtene Bescheid formell rechtswidrig. Hätte sie die Aussage des Bf. nicht einfach negiert und hätte sie den Sachverhalt in diesem Punkt durch andere Beweisaufnahmen ergänzt, hätte die belangte Behörde nach Ansicht des Bf. zu einem anderen Bescheid kommen können (müssen). In seiner Eingabe vom 27.11.2019 führt der Bf. hingegen ins Treffen, dass die Niederschrift vom 30.06.2005 zwar nicht von ihm unterschrieben sei, jedoch seine Aussage in etwa so richtig wiedergegeben zu sein scheine und es eine Tatsache sei, dass er bis zur Hausdurchsuchung der Meinung gewesen sei, "dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", er also davon ausgegangen sei, dass er für die Brikettlieferungen keine Umsatzsteuer schulde. Aus dem Schriftsatz vom 27.11.2019 ergibt sich daher, dass auch die in der Eingabe vom 23.10.2019 behauptete Aktenwidrigkeit nicht vorliegen kann. Es gibt zudem keinen Grund, anzunehmen, dass die Zweifel für den Bf. erst im Laufe der Zeit aufgetreten wären. Die industrielle Herkunft der Rohmaterialien und die verwendeten (nicht land- oder forstwirtschaftlichen) Maschinen waren als wesentliches Merkmal der streitgegenständlichen Brikettherstellung von Beginn der Tätigkeit an gegeben. Der Bf. bemängelt mit Eingabe vom 23.10.2019, dass der Unabhängige Finanzsenat in seiner Berufungsentscheidung (vom 13.12.2013, RV/0730-L/13) die Aussage des Bf. bei seiner Vernehmung vom 30.06.2005, dass er "der Meinung [ist], dass der Verkauf dieser Briketts im Rahmen der Landwirtschaft erfolgen könnte", in die freie Beweiswürdigung nicht einbezogen, sondern ignoriert habe. Dies trifft jedoch nicht zu, da der Unabhängige Finanzsenat in seiner Entscheidung umfassend darauf einging und dabei auch auf die zuvor ergangene "Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2013, RV/0069-L/13" Bezug nahm (diese stammt jedoch richtigerweise vom 6. Juni 2013 und nicht - wie zitiert - vom 3. Mai 2013): "Der Berufungsschrift vom 17. Juli 2013 ist zu entnehmen, dass der Bw. der Ansicht gewesen sei, er habe die Brikettherstellung und -vermarktung im Rahmen seiner Landwirtschaft ausgeübt. Wie bereits in der Berufungsentscheidung vom 3. Mai 2013, RV/0069-L/13, angeführt wurde, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: (…)" Zusammengefasst war objektiv und subjektiv vollendete Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 1 iVm. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG gegeben. Die angefochtenen Bescheide wurden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist erlassen. Soweit eingewendet wird, dass die Besteuerung gem. § 11 Abs. 12 UStG 1994 unverständlich sei, weil der Bf. nach außen als Unternehmer in Erscheinung getreten sei und nicht die zunächst angenommene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ist festzuhalten, dass dies nichts an der im Ergebnis festzusetzenden Umsatzsteuer ändert, da diese Umsatzsteuer dann zwar nicht nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 aufgrund der Rechnung, sondern (gemäß den allgemeinen Bestimmungen) bereits aufgrund des Umsatzes geschuldet wird. Die betreffende Umsatzsteuer aufgrund von Lieferungen ergibt sich aus den Umsätzen aus den Brikettverkäufen entsprechend den Aufstellungen der belangten Behörde zu "nicht erklärten Brikettverkäufen" wie folgt: Umsatzsteuer 2003 | Umsätze aus Brikettverkäufen | Brutto (10%) | EUR 74.601,73 | Einnahmen netto (steuerbarer Umsatz) |   | EUR 67.819,76 | Umsatzsteuer aufgrund von Lieferungen | 10% (ermäßigter Steuersatz) | EUR 6.781,97 Umsatzsteuer 2004 | Umsätze aus Brikettverkäufen | Brutto (10%) | EUR 46.529,44 | Einnahmen netto (steuerbarer Umsatz) |   | EUR 42.299,40 | Umsatzsteuer aufgrund von Lieferungen | 10% (ermäßigter Steuersatz) | EUR 4.230,04 Hinsichtlich der von der belangten Behörde angenommenen Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung gem. § 11 Abs. 12 UStG betreffend die Brikettverkäufe ist auszuführen: Für die Besteuerung aufgrund der Rechnung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 ist die Ursache für den zu hohen Steuerausweis unerheblich. Auch wenn ein Irrtum, ein Schreibfehler, ein Rechenfehler oder eine andere offenbare Unrichtigkeit vorliegt, greift § 11 Abs. 12 UStG 1994 ein (Ecker/Epply/Rößler/Schwab (Hrsg), UStG (62. Lfg 2020) § 11 Rz 228). Zu einer Steuerpflicht nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 kann es nicht buchführungspflichtigen Land- und Forstwirten nur kommen, wenn eine Steuer in Rechnung gestellt wird, die auch nach § 22 UStG 1994 nicht geschuldet wird (zB ein Landwirt stellt 20 % statt 10 % USt in Rechnung; vgl. Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 (2017) § 11 Rz 133). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 lit. a 1. Teilstrich UStG 1994 in Verbindung mit der Anlage 1 Z 42 lit. a zu § 10 Abs. 2 und § 24 UStG 1994 waren im Beschwerdejahr grundsätzlich sowohl Lieferungen von Hackschnitzel, als auch von Holzbriketts einem (ermäßigten) Steuersatz von 10% zu unterwerfen. Grundsätzlich waren jedoch gemäß § 22 Abs. 1 UStG 1994 Umsätze im Rahmen eines nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, soweit diese an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht werden, mit 12% der Bemessungsgrundlage zu versteuern. Da die Brikettlieferungen des Bf. - wie ausgeführt - jedoch nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Bf. zuzuordnen waren, kam letztere Bestimmung im Beschwerdefall nicht zur Anwendung. Eine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung kann auch im Wege der Schätzung festgesetzt werden. Es muss aber als erwiesen angenommen werden können, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat (VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018). Dies leitet der VwGH aus seiner Rechtsprechung zur Schätzung von Vorsteuern ab (vgl. Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 (2017) § 11 Rz 134 mit Verweis auf § 12 Tz 54 ff). Betreffend zwei Lieferungen im Wert von EUR 870,00 und EUR 475,00 wurden im Jahr 2003 Rechnungen ohne Steuerausweis ausgestellt. Diese waren daher nicht Gegenstand einer Steuer aufgrund von Rechnungslegung. Da der Bf. tatsächlich Briketts (und somit nicht Erzeugnisse im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes) geliefert, aber diese betreffend (vgl. Beilage A zu 2003 und Beilage A zu 2004 der Niederschrift zur Schlussbesprechung, "nicht erklärte Brikettverkäufe") fälschlicherweise einen Steuersatz von 12% in den Rechnungen auswies, entstand in der Höhe der Steuerdifferenz gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 eine Steuerschuld aufgrund der Rechnung (vgl. Ruppe/Achatz (Hrsg), UStG5 (2017) § 11 Rz 133). Es hat sich insbesondere aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung daher erwiesen, dass der Unternehmer entsprechende Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgestellt hat. Eine gegenüber den Rechnungsempfängern durchgeführte Berichtigung der Rechnungen, die zudem nur ex nunc wirkt (Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON 3.00 § 11 [Stand 1.5.2018, rdb.at] Rz 238), ist bislang nicht aktenkundig und wurde auch nicht behauptet. Die dadurch entstandene Steuerschuld aufgrund der Rechnung in Höhe der Steuerdifferenz war darauf hin zu prüfen, ob sie hinterzogen war. Der Bf. wusste betreffend diese Rechnungen, dass er - entgegen mehrfacher Angaben von ihm auf den Rechnungen - keine Hackschnitzel oder Brennholz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, sondern tatsächlich Briketts verkaufte. Hackschnitzel waren (als im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft entstanden) mit 12% zu versteuern, Briketts als nicht land- und forstwirtschaftliches Erzeugnis mit 10%. Dennoch gab der Bf. in den entsprechend von der Betriebsprüfung beanstandeten Rechnungen (vgl. Aufstellungen der belangten Behörde "Nicht erklärte Brikettverkäufe") wider besseren Wissens als Leistungsgegenstand die Lieferung von Hackgut oder Brennholz (anstatt richtigerweise von Briketts) an und ermöglichte den unternehmerischen Abnehmern auf diese Weise einen überhöhten Vorsteuerabzug, ohne dass vom Bf. höhere Umsatzsteuern abgeführt wurden. Der Bf. fand sich - wie bereits ausgeführt - zudem von Anfang an damit ab, trotz der Zweifel an seiner Vorgangsweise eine falsche Besteuerung herbeizuführen und eine Nichtbesteuerung seiner außerhalb seiner Land- und Forstwirtschaft bewirkten Umsätze zu bewirken. Zudem wurden keine entsprechenden Erklärungen abgegeben (Offenlegung) und es wurde nach außen ein falsches Bild über die Lieferungen vermittelt. Auch stellte der Bf. keine Anfragen zur Klärung der Rechtsfolgen dieser Vorgangsweise. Die von der Betriebsprüfung und in der Folge von der belangten Behörde korrekt vorgeschriebene Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 war daher ebenso wie die vorhin behandelte Umsatzsteuer aufgrund der Lieferungen als hinterzogen anzusehen und berechnete sich wie folgt: Umsatzsteuer 2003 | Rechnungen mit Ausweis von 12% USt | brutto | EUR 72.580,67 | Ausgewiesene USt | 12% | EUR 7.776,50 | Korrekter USt-Satz für Brikettlieferungen | 10% | EUR 6.598,24 | Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung (KZ 056) |   | EUR 1.178,26 Umsatzsteuer 2004 | Rechnungen mit Ausweis von 12% USt | brutto | EUR 45.096,37 | Ausgewiesene USt | 12% | EUR 4.831,75 | Korrekter USt-Satz für Brikettlieferungen | 10% | EUR 4.099,67 | Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung (KZ 056) |   | EUR 732,08 Der von der belangten Behörde angesetzte Eigenverbrauch des Bf. mit einer Bemessungsgrundlage von jeweils EUR 445,45 (Umsatzsteuer 2003 und 2004) wurde von diesem im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht bislang in mehreren Eingaben bestritten. Die belangte Behörde, die diesen ihren Anspruch samt Bemessungsgrundlagen nachzuweisen und zu begründen hat, ging dennoch trotz mehrerer erstatteter Stellungnahmen und mehrmaliger Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorbringen des Bf. nicht auf dieses Thema ein. Vom Bf. wurde für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum kein Eigenverbrauch erklärt, da keine Erklärung bzw. Voranmeldung betreffend Umsatzsteuer rechtzeitig abgegeben worden war. Es sind keine Grundlagen für eine Eigenverbrauchsbesteuerung ersichtlich. Daher kommt es mangels Grundlage zu keinem Ansatz eines Eigenverbrauches des Bf. Der Bf. beantragte mit Eingabe vom 01.10.2020, das Gericht möge mangels ordnungsgemäßer Urkundenvorlage durch die belangte Behörde gemäß § 266 Abs. 4 BAO aufgrund der "Behauptungen des Bf." erkennen. Der Bf. brachte seine Behauptungen zu diesem Zeitpunkt jedoch (noch) nicht zahlenmäßig substantiiert vor. § 266 Abs. 4 BAO soll verhindern, dass durch Versäumnisse der Abgabenbehörde die Rechtsschutzinteressen des Beschwerdeführers beeinträchtigt werden (Ritz, BAO6 § 266 Rz 3; Fischerlehner, Abgabenverfahren2, § 266 Anm. 6). Da die belangte Behörde die bezughabenden Unterlagen mit Stellungnahme vom 06.07.2020 samt Beilagen entsprechend vorgelegt hat, ist sie dem Auftrag zur Unterlagenvorlage nachgekommen. Diese Akten wurden dem Bf. durch das Gericht in Kopie vollständig weitergeleitet, nachdem eine erste Weiterleitung an diesen aufgrund eines Druckfehlers unvollständig erfolgt war, wie der Bf. richtig erkannt hatte. Ein Vorgehen nach § 266 Abs. 4 BAO, welches zudem im Ermessen des Gerichts stünde, war daher nicht angezeigt. Zu den dem Bf. zustehenden Vorsteuern ist zu bemerken, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern in Betracht kommt. Voraussetzung dafür ist aber, dass es als erwiesen angenommen werden kann, dass dem Unternehmer entsprechende Vorsteuern im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 in Rechnung gestellt worden sind (vgl. VwGH 16.09.2015, Ra 2015/13/0018; VwGH 25.02.2015, 2010/13/0189, mwN). Dies ist nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen der Fall: Angesichts der Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung und des auch in dieser Hinsicht schlüssigen Vorbringens des Bf. ist es als erwiesen anzunehmen, dass dem Bf. im Zuge seiner gewerblichen Tätigkeit (Brikettverkauf) tatsächlich Vorsteuern in Rechnung gestellt worden sind. Zur Höhe kann mangels eines diesbezüglichen konkreten Eingehens der belangten Behörde auf die in der Stellungnahme des Bf. vom 22.10.2020 (unter Verweis auf die Ergebnisse einer durchgeführten Betriebsprüfung) genannten Beträge, im Rahmen einer Schätzung nach § 184 BAO (lediglich) auf die Ausführungen des Bf. sowie den vorliegenden Akteninhalt zurückgegriffen werden. Die Ergebnisse der Schätzung nach § 184 BAO, welche - wie auch im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - durchaus zulässig ist, wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Die belangte Behörde brachte mit Stellungnahme vom 06.07.2020 für den Fall weiterer Fragen die Einvernahme des damaligen (und nunmehr offenbar pensionierten) Betriebsprüfers als Zeugen ins Spiel. Jedoch ist mit diesem Vorbringen weder ein konkretes Beweisthema angesprochen, noch wurde seitens der belangten Behörde eine ladungsfähige Adresse des offenbar mittlerweile pensionierten Betriebsprüfers genannt. In Beweisanträgen ist das Beweismittel, das Beweisthema und im Falle von Zeugen auch deren Adresse anzugeben (VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0099). Da der Beweisantrag der belangten Behörde weder ein konkretes Beweisthema noch eine ladungsfähige Adresse des namhaft gemachten Zeugen enthält, was dem Antrag auf Einvernahme des Betriebsprüfers nicht zu entsprechen. Die gegenständliche Beschwerde hat sich zusammengefasst teilweise als begründet erwiesen. Die vom Bf. aufgezeigten Vorsteuerbeträge waren zu gewähren, sodass sich betreffend das Jahr 2003 keine Zahllast, sondern eine Gutschrift ergab. Betreffend das Jahr 2004 bleibt es bei einer Zahllast, die sich jedoch aufgrund der anzurechnenden Vorsteuer erheblich verringerte. Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2003 Bemessungsgrundlage des Verspätungszuschlages ist die festgesetzte Abgabe. Der Verspätungszuschlag ist formell akzessorisch (zB VwGH 11.05.2000, 98/16/0163; 19.01.2005, 2001/13/0167) und hinsichtlich seiner Bemessungsgrundlage an die bescheidmäßige Festsetzung der Stammabgabe gebunden. Wird die Abgabenhöhe des die Bemessungsgrundlage für den Verspätungszuschlag bildenden Bescheides geändert, so ist der Verspätungszuschlagsbescheid zu ändern bzw. aufzuheben (Ritz, BAO6, § 135 Rz 15-17). Da unter Einbeziehung der dem Bf. zustehenden Vorsteuern betreffend das Jahr 2003 keine Umsatzsteuerschuld bzw. Zahllast, sondern eine Gutschrift verbleibt, war der Verspätungszuschlagsbescheid betreffend Umsatzsteuer 2003 mangels Grundlage nach § 135 BAO ersatzlos aufzuheben. Verspätungszuschlag betreffend Umsatzsteuer 2004 Der Bf. wendete ein, dass Verspätungszuschläge nicht hinterzogen werden könnten und deren Festsetzung daher rechtswidrig sei. Aus § 207 Absatz 2 letzter Satz BAO ergibt sich: "Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgaben." Wie ausführlich dargelegt wurde, ist das Recht auf Festsetzung der Umsatzsteuer 2004 infolge Hinterziehungsabsicht noch nicht verjährt. Daher ist auch das Recht auf Festsetzung von Verspätungszuschlägen noch nicht verjährt. Was die Ermessensentscheidung anlangt, ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäß § 135 BAO kann die Abgabenbehörde Abgabenpflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Die dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen liegende Festsetzung eines Verspätungszuschlages setzt voraus, dass ein Abgabenpflichtiger die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist. Das durch § 135 BAO eingeräumte Ermessen ist gemäß § 20 BAO nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände auszuüben. Eine Verspätung ist bereits bei Vorliegen leichter Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB, die einen minderen Grad des Versehens gleichzusetzen ist, nicht entschuldbar. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn der Abgabenpflichtige oder sein Vertreter die nach ihren persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben. Keine leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand auffallend sorglos handelt. Entschuldbar ist eine Verspätung nur dann, wenn dem Abgabenpflichtigen überhaupt kein Verschulden zugerechnet werden kann. Nach § 21 Abs. 4 UStG 1994 hat der Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Gemäß § 134 Abs. 1 BAO sind die Umsatzsteuererklärungen grundsätzlich bis zum Ende des Monates April jeden Folgejahres einzureichen. Tatsächlich keine derartigen Abgabenerklärungen eingereicht. Das Tatbestandsmerkmal der Verspätung der Abgabe der entsprechenden Erklärungen ist damit (unbestritten) erfüllt. Weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages ist, wie bereits oben angeführt, dass die Verspätung nicht entschuldbar ist. Dass dem Bf. seine Erklärungspflicht zumindest latent bewusst war, wurde bereits ausführlich erörtert. Warum die Verletzung der Erklärungspflicht entschuldbar sein könnte, wurde in der Berufungsschrift und auch in der Folge nicht dargelegt. Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 29.04.1992, 88/17/0094; VwGH 25.06.2007, 2006/14/0054; VwGH 20.01.2016, Ro 2014/17/0036). Leicht fahrlässig ist ein Verhalten, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (VwGH 25.09.1997, 97/16/0294). Ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht kann die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings sind Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 27.09.2000, 96/14/0174; VwGH 24.10.2000, 95/14/0086; VwGH 23.05.2007, 2004/13/0073). Bei Zweifeln über die Gesetzeslage und die Richtigkeit einer rechtlichen Beurteilung ist von einer Verpflichtung, sich fachkundig zu informieren und beraten zu lassen, auszugehen (UFS 18.02.2010, RV/0098-L/06; 06.11.2013, RV/3267-W/11; BFG 05.03.2020, RV/7103976/2014; VwGH 01.12.1972, 2072/71). Diese Verpflichtung zur Erkundigung bestand aufgrund der dargestellten Umstände und wie der Bf. selbst in der Vernehmung vom 30.06.2005 einräumt ("In dieser Sache Briketts wollte ich mich steuerlich schon immer erkundigen"). Es wäre dem Bf. entgegen seinen Ausführungen auch zumutbar gewesen, zumindest diesbezüglich fachkundige Expertise einzuholen. Dass er daran "wegen der ständigen Bautätigkeiten" und der Größe seiner Land- und Forstwirtschaft (ca. 41 ha Eigengrund, ca. 43ha zugepachtet laut Niederschrift vom 30.06.2005) gehindert gewesen sei, ist lediglich eine nicht näher begründete Schutzbehauptung. Auch andere Landwirte mit vergleichbarer und zudem nicht ungewöhnlicher Betriebsgröße führen Bauprojekte am eigenen Betrieb durch und sind dabei in der Lage, ihren steuerlichen Erklärungspflichten nachzukommen. Zudem wäre es dem Bf. möglich gewesen, gemäß § 134 Abs. 2 BAO eine Erstreckung der Abgabefrist zu beantragen. Dafür, dass dies auch nur versucht wurde, liegen keine Indizien vor. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden (Hinweis auf VwGH 22.11.1967, 0275/67); dies gilt insbesondere bei selbständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind (VwGH 12.08.2002, 98/17/0292 unter Hinweis auf VwGH 20.02.1987, 85/17/0005; VwGH 22.01.1988, 86/17/0258; VwGH 29.04.1992, 88/17/0094). Da der Bf. dieser dargestellten Verpflichtung zur Einholung fachkundiger Expertise nicht nachgekommen ist, ist die Verletzung der Erklärungspflicht mangels entgegenstehender konkreter Behauptungen des Bf. auch nicht entschuldbar. Im Falle einer nicht entschuldbaren Verspätung oder Unterlassung der Einreichung einer Abgabenerklärung ist sowohl die Festsetzung des Verspätungszuschlages an sich als auch das Ausmaß des Verspätungszuschlages (bis zur Obergrenze von 10% der Abgabe) in das Ermessen (§ 20 BAO) der Abgabenbehörde gestellt. Kriterien für die Ermessenübung sind insbesondere der Grad des Verschuldens, das Ausmaß der Verspätung bzw. Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Erklärungsabgabe erreichten finanziellen Vorteils, das bisherige Verhalten des Bf. bei der Einhaltung abgabenrechtlicher Fristen und der Umstand, ob der Abgabenpflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig gewesen ist (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 135 Rz 3-4). Bei der Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erzielten finanziellen Vorteils sind nicht nur die Zinsvorteile, sondern wirtschaftliche Vorteile aller Art, wie beispielsweise Liquiditäts- oder Wettbewerbsvorteile gegenüber pflichtgemäß pünktlich erklärenden Abgabenpflichtigen, zu berücksichtigen. Im Beschwerdefall wurden die Abgabenerklärungen tatsächlich überhaupt nicht eingereicht. Die Fristversäumnis ist daher erheblich und kann nicht als geringfügig angesehen werden. Auch wurde der Bf. durch die jahrelange Nichtabgabe der betreffenden Steuerklärungen wiederholt säumig. Der Grad des Verschuldens geht in Anbetracht des bereits Erläuterten über den minderen Grad des Versehens hinaus. Als finanzielle Vorteile aus einer verspäteten oder wie im vorliegenden Fall gänzlich unterlassenen Erklärungsabgabe sind nicht nur Zinsvorteile, sondern auch wirtschaftliche Vorteile aller Art zu verstehen, beispielsweise Liquidität. Auch diese liegen auf der Hand, da bzgl. den Bf. für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum (zunächst) keine Veranlagungen der Umsatzsteuer durchgeführt wurden und der finanzielle Vorteil für den Bf. darin lag, dass er den sich ergebenden Nachforderungsbetrag weitaus später zu entrichten hatte. Wenn man den Umstand, dass es sich um hinterzogene Abgaben, die nicht unerhebliche Umsatzsteuernachforderung und den damit verbundenen Zinsgewinn sowie das Ausmaß der Fristüberschreitung betrachtet, erscheint es als durchaus angemessen, dass die belangte Behörde einen Verspätungszuschlag im Höchstausmaß von 10 % verhängt hat. Betreffend das Jahr 2004 waren hinsichtlich der nunmehrigen Bemessungsgrundlage von EUR 2.292,84 der Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer auf EUR 229,28 entsprechend zu reduzieren und daher der angefochtene Verspätungszuschlagbescheid betreffend Umsatzsteuer für 2004 abzuändern. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits (im Hinblick auf die Festsetzung des Verspätungszuschlages dem Grunde nach) auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen, zitierten VwGH-Rechtsprechung beantwortet wurden oder sich direkt aus dem Gesetz ergaben, andererseits (im Hinblick auf die Höhe des Verspätungszuschlagsatzes) auf Fragen der Ermessensübung. Im Übrigen (Vorliegen der Tatbestandsmerkmale der Abgabenhinterziehung) hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab. Das Vorliegen des im Beschwerdefall strittigen vorsätzlichen Verhaltens wurde auf Grundlage der im Erkenntnis angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in freier Beweiswürdigung beurteilt. Derartige nicht über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Sachverhaltsfeststellungen sind einer (ordentlichen) Revision grundsätzlich nicht zugänglich.   Linz, am 2. Februar 2021  

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101912/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101912.2016
Stammnummer
131653
Gültig
02.02.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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