Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0259-G/03
Tätigkeit eines Landwirtes als Obmann einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0259-G/03vom 19.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Einkünfte aus der Tätigkeit als Obmann einer landwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft sind Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit iSd § 22 Z.2 EStG 1988, wenn der Bw. in seiner Funktion geschäftsführend für die Genossenschaft tätig ist. Er hat damit nämlich eine Tätigkeit entfaltet, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens fremden Vermögens erfüllt (vgl. den Fall eines Obmannes eines Unterstützungsvereines: VwGH 30.1.2001, 95/14/0043).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Weiz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
Fälligkeit eines allfälligen sich aus dieser Entscheidung ergebenden
Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist pauschalierter
Landwirt und Obmann der in der Rechtsform einer Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaft geführten A-Genossenschaft.
Mit Bescheid vom
28. Mai 2003 setzte das Finanzamt Einkommensteuer für das
Kalenderjahr 2002 fest, wobei es die Einkünfte aus der Tätigkeit
als Obmann im Betrag von 19.415,98 € als sonstige Einkünfte
beurteilte. Dagegen erhob der Bw. mit Schreiben vom 27. Juni 2003
Berufung und begehrt (unter Hinweis auf
Jilch, Die Besteuerung pauschalierter
Land- und Forstwirte [1. Auflage], 164), die Beurteilung dieser
Einkünfte als solche aus Land- und Forstwirtschaft, weil er als Landwirt
Funktionär bei einer Berufsgenossenschaft sei und nur ein Mitglied
(Landwirt) diese Funktion ausüben könne. Nach abweisender
Berufungsvorentscheidung vom 25. Juli 2003, in der sich das Finanzamt
auf Rz. 6604 EStR 2000 stützt und die Einkünfte als
solche aus selbständiger Arbeit beurteilt, beantragte der Bw. mit Schreiben
vom 20. August 2003 die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und bringt ergänzend vor, die
Einkünfte seien nicht mit der Pauschalierung abgegolten. Eine Zuordnung zu
den Einkünften aus selbständiger Arbeit würden aber eine "neue"
Sozialversicherungspflicht begründen. Das Finanzamt legte die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat im September 2003 zur Entscheidung
vor.
Strittig ist ob die
Einkünfte des Bw. aus der Tätigkeit als Obmann Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft (so der Bw.) sind.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die strittige Frage ist vor dem
Hintergrund zu sehen, dass ein Ausgleich der Einkünfte des Bw. aus der
Tätigkeit als Obmann mit den Verlusten aus seiner landwirtschaftlichen
Tätigkeit nur dann möglich ist, wenn die Einkünfte aus der
Tätigkeit als Obmann selbst der landwirtschaftlichen Tätigkeit
zuzurechnen wären. Denn gemäß
§ 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 kann bei den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft insgesamt kein Verlust entstehen
(dh. ein nach der Verordnung errechneter Verlust führt zu Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft im Betrag von 0), sodass positive Einkünfte
aus anderen Einkunftsarten mit diesen nicht steuermindernd ausgeglichen werden
können.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LuF PauschVO 2001 kann der Gewinn
eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, dessen Inhaber hinsichtlich
dieses Betriebes weder zur Buchführung verpflichtet ist noch freiwillig
Bücher führt, nach den Bestimmungen dieser Verordnung ermittelt
werden.
Gemäß
§ 6 Abs. 1 LuF PauschVO 2001 ist der
Gewinn aus land- und forstwirtschaftlichem
Nebenerwerb, aus be- oder verarbeiteten eigenen und zugekauften
Urprodukten sowie aus dem Buschenschank im Rahmen des Obstbaues durch
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Bei der Ermittlung des
Grundbetrages (§ 2) scheidet der auf diese Tätigkeit entfallende
Anteil des Einheitswertes aus. Als land- und
forstwirtschaftlicher Nebenerwerb sind gemäß Abs. 2
Nebentätigkeiten zu verstehen, die
nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung zum land- und forstwirtschaftlichem
Hauptbetrieb im Verhältnis der wirtschaftlichen Unterordnung stehen.
Eine
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeit ist eine an sich nicht landwirtschaftliche und
forstwirtschaftliche Tätigkeit, die wegen ihres engen Zusammenhanges mit
der Haupttätigkeit und wegen ihrer untergeordneten Bedeutung gegenüber
dieser Haupttätigkeit nach der Verkehrsauffassung in dieser gleichsam
aufgeht, sodass die gesamte Tätigkeit des Landwirts und Forstwirts als
landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich anzusehen ist. Die wirtschaftliche
Unterordnung muss sowohl hinsichtlich der Zweckbestimmung (die
Nebentätigkeit darf keinen eigenständigen Tätigkeitszweck
annehmen, sondern muss lediglich als Ausfluss der landwirtschaftlichen und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit anzusehen sein) als auch hinsichtlich des
wirtschaftlichen Umfanges vorliegen. Bei Prüfung der Unterordnung stellt
das Verhältnis der Umsätze ein taugliches Beurteilungskriterium dar.
Ob eine landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit
vorliegt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen
(VwGH 21. Juli 1998, 93/14/0134). Eine Nebentätigkeit liegt
nur dann vor, wenn die Tätigkeit wegen ihres engen Zusammenhanges mit der
Haupttätigkeit und wegen ihrer
untergeordneten Bedeutung gegenüber dieser Haupttätigkeit nach der
Verkehrsauffassung in dieser gleichsam aufgeht. Die Merkmale des Zusammenhanges
mit der Haupttätigkeit sind daher gesondert von dem weiteren kumulativen
Merkmal untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung zu betrachten
(VwGH 15. Dezember 1992, 92/14/0189). Zur Beurteilung der
untergeordneten Bedeutung der Nebentätigkeit können die Gewinne oder
die Umsätze miteinander verglichen werden. In ersterem Fall darf zum
Gewinnvergleich jedoch nicht der nach Durchschnittssätzen ermittelte Gewinn
(§ 17 EStG 1972) herangezogen werden; als absolute Grenze kann die Grenze
für die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte herangezogen
werden (VwGH 26. März 1985, 84/14/0151).
Im Hinblick auf das
letztgenannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach eine
Tätigkeit keine gegenüber der land- und forstwirtschaftlichen
Tätigkeit untergeordnete Bedeutung hat, wenn die daraus erzielten
Einkünfte - wie im vorliegenden Fall - betragsmäßig
die Grenze für die Veranlagung lohnsteuerpflichtiger Einkünfte
überschreiten, ist die Tätigkeit des Bw. als Obmann der
A-Genossenschaft schon wegen Fehlens des Merkmales der untergeordneten
wirtschaftlichen Bedeutung nicht als land- und forstwirtschaftliche
Nebentätigkeit zu beurteilen. Dass die Tätigkeit hinsichtlich ihrer
Zweckbestimmung möglicherweise der
landwirtschaftlichen Tätigkeit des Bw. unterzuordnen ist, ist daher nicht
mehr von Relevanz.
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Angemerkt sei
abschließend, dass es auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Bescheides keine Auswirkung hat, dass die Einkünfte aus der Tätigkeit
als Obmann der A-Genossenschaft dort als sonstige Einkünfte ausgewiesen
wurden, obwohl sie - weil der Bw. in seiner Funktion
geschäftsführend für die Genossenschaft tätig ist und damit
eine Tätigkeit entfaltet hat, die das Tatbestandsmerkmal des Verwaltens
fremden Vermögens erfüllt (vgl. den Fall eines Obmannes eines
Unterstützungsvereines: VwGH 30. Jänner 2001,
95/14/0043) - als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit
iSd § 22 Z 2 EStG 1988 zu qualifizieren sind. Denn
gemäß
§ 198 Abs. 2 BAO haben
Abgabenbescheide im Spruch die Art und Höhe der Abgaben, den Zeitpunkt
ihrer Fälligkeit und die Grundlagen der Abgabenfestsetzung
(Bemessungsgrundlagen) zu enthalten. Kein Spruchbestandteil des
Einkommensteuerbescheides ist zB die Qualifikation als bestimmte Einkunftsart
(vgl. dazu die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Ritz,
BAO2, § 198
Tz 16). Soweit sich der Bw. also aus sozialversicherungsrechtlichen
Gründen der Qualifikation seiner Einkünfte aus der Tätigkeit als
Obmann als Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht
anzuschließen vermag, hätte er dies im sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren geltend zu machen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz,
19. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 22 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Abs. 1 LuF PauschVO 2001, Land- und Forstwirtschaft Pauschalierungsverordung 2001, BGBl. II Nr. 54/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0259-G/03
- Stammnummer
- 6994
- Gültig
- 19.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF