…er keine vorsätzlichen Hinterziehungen begangen hätte, ist ihm insoweit beizupflichten, als es sich bei diesem angeschuldeten Finanzvergehen um eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG handelt, die nicht vom angefochtenen Einleitungsbescheid umfasst und somit nicht Gegenstand der Beschwerdeentscheidung ist. Zur bescheidmäßigen Einleitung eines…
…wegen Finanzordnungswidrigkeiten eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung. Da hingegen hinsichtlich der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG nur eine Verständigung von der Einleitung vorliegt, war mangels bekämpfbaren Bescheides die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß…
…September 2007, 2007/15/0094). Hinsichtlich der in lit. b) des angefochtenen Einleitungsbescheides angeführten Tatvorwürfe gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (siehe oben) ist darauf zu verweisen, dass das FinStrG für einen derartigen Verdacht keine bescheidmäßige Verfahrenseinleitung vorsieht, sodass bei der aus den og…
…0109) soll hingegen einer Einleitung wegen Finanzordnungswidrigkeiten keine normative Wirkung zukommen, sodass beispielsweise auch bei Abschwächung des erstinstanzlich wegen Abgabenhinterziehung bescheidmäßig ausgesprochenen Tatverdachtes in Richtung einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren (§ 152 FinStrG) im Zuge der Sachentscheidung gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG der angefochtene Bescheid ersatzlos…
…vorsätzlicher Abgabenhinterziehung als auch wegen Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet, so ist nur die Abgabenhinterziehung Gegenstand der bescheidmäßigen Einleitung. Da in der vorliegenden Beschwerde bzw. der Ergänzung vom 20. September 2007 inhaltlich auch Argumente gegen die wegen des Verdachts einer Finanzordnungswidrigkeit für Lohnabgaben nach § 49 Abs. 1 lit…
…unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben…
…daher mangels Unrechtsbewusstseins von einer bloßen Sorgfaltswidrigkeit ausgegangen, was sich in weiterer Folge in der "bloßen" Verurteilung wegen des Fahrlässigkeitsdeliktes des § 34 Abs. 1 FinStrG niedergeschlagen habe. Zur Frage des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (Spruchpunkt 2 des angefochtenen Erkenntnisses…
…wurde, war der Einleitungsbescheid aufzuheben. Informativ wird ergänzt, dass sich dadurch keine Änderung hinsichtlich des rechtskräftigen Strafausspruches und der eingegangenen Ratenverpflichtung ergibt, da hinsichtlich eines Finanzvergehens nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG eine bescheidmäßige Einleitung eines Verfahrens gesetzlich nicht vorgesehen ist. Wien, am 2…
…2003/17/0249) Der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit. a FinStrG kommt keine rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Wirkung zu. Eine entsprechende Verständigung der Finanzstrafbehörde von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens kann mangels normativer Wirkung daher auch nicht mit Rechtsschutzeinrichtungen…
…vorsätzlichen Vorgangsweise der Bf. in Richtung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ausgegangen werden. Für die verbleibenden Vorwürfe (Lohnabgaben bzw. DB für Jänner bis Dezember 2007 und Jänner bis April 2008; Verkürzungsbetrag: 1.541,44 €) hingegen lässt sich, indem es die…
… 38 Abs. 2 Z. 1 BWG die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nur "im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber den Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden" entfällt, hat eine bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nur im Fall vorsätzlich…
…wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), teilweise iVm. § 13 FinStrG, und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20. April 2009 gegen den Bescheid über die Einleitung/Ausdehnung eines Finanzstrafverfahrens gemäß…
…der auch an die Firma L-GmbH ergangen sei, anzunehmen. II. Gleichzeitig wurde der Bf. von der Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, der Bf. hätte als Geschäftsführer der Firma L-GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für die…
…oder abführt, macht sich, sofern nicht die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gegeben wird, einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt bzw. aus den FL betreffenden Strafakten zu den StrNrn. 053…
…nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, macht sich, sofern nicht die Höhe des geschuldeten Abgabenbetrages bis zu diesem Zeitpunkt bekanntgegeben wird, einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG schuldig. Aufgrund der sich neben dem verfahrensgegenständlichen Strafakt bzw. den StrNrn. 053-1999/12 und 053…
…Vorstrafe wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG. Die AB verweist darauf, dass aus dem Jahr 2013 eine Vorstrafe wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung vorliegt, die wegen Verlängerung durch die neuerliche Strafverfügung aus dem Jahr 2018 bisher nicht getilgt ist. Die Parteien stellen keine weiteren…
…hinaus kommt jedoch der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen Finanzvergehen, die zufolge des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG von Vornherein nicht geeignet sein können, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, so zB. eine Finanzordnungswidrigkeit, weiterhin keine normative Wirkung zu und ist eine diesfalls bescheidmäßig ergangene Verfahrenseinleitung nicht…
…Abs. 3 FinStrG nicht möglich. Betreffend den Vorwurf an den Beschuldigten, gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bezüglich des Veranlagungsjahres 2008 eine Jahresumsatzsteuer hinterzogen zu haben, liegt zwar noch keine Bestrafung wegen begangener Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG vor, jedoch ist zusätzlich wegen…
…30.1.2001, 2000/14/0109) einer Einleitung des Strafverfahrens wegen Finanzordnungswidrigkeiten keine normative Wirkung zukommt, sodass beispielsweise auch bei Abschwächung des erstinstanzlich wegen Abgabenhinterziehung bescheidmäßig ausgesprochenen Tatverdachtes in Richtung einer bloßen Finanzordnungswidrigkeit im Rechtsmittelverfahren (§ 152 FinStrG) im Zuge der Sachentscheidung gemäß § 161 Abs. 1…
…Umsatzsteuervorauszahlungen. Einzige Tatbestandsvoraussetzung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG ist die vorsätzliche Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. anderen Selbstbemessungsabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit. Im Rahmen einer schriftlichen Stellungnahme vom 15. November 2006 zum Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens führte die…