Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0107-L/06
Beschwerde gegen Einleitungsbescheid wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0107-L/06vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen GR, ehemals Geschäftsführer, geb. 19XX, whft. in S, vertreten
durch Mag. Titus Trunez, Rechtsanwalt, 4150 Rohrbach, Hopfengasse 3,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Oktober 2006 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
Gmunden Vöcklabruck, vertreten durch Mag. Christine Sageder, vom
18. September 2006, SN 053-2006/00258-001,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der
bekämpfte Einleitungsbescheid hinsichtlich des unter lit. b) erhobenen
Vorwurfes [Begehung einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG durch die vorsätzliche
Nichtabfuhr von Lohnabgaben (Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag samt Zuschlag)
für die Zeiträume November 2003, Jänner bis Dezember 2004 und
Jänner bis Februar 2005 iHv. insgesamt 71.606,80 € nicht
spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit] ersatzlos
aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. September 2006 hat das Finanzamt
Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 053-2006/00258-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass der Genannte im dortigen Amtsbereich als für die
steuerlichen Belange der Firma E GesmbH in A, Verantwortlicher vorsätzlich
a) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung an Vorauszahlungen von Umsatzsteuer für die Zeiträume
Juli bis September und November bis Dezember 2004 sowie für Januar 2005
iHv. insgesamt 8.129,18 € dadurch, dass er für diese
Zeiträume zu den jeweiligen Fälligkeitstagen weder Umsatzsteuer
entrichtet noch Voranmeldungen abgegeben habe, bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe sowie b) Lohnsteuer
für die Zeiträume November 2003, Jänner bis Dezember 2004 und
Jänner bis Februar 2005 iHv. insgesamt 51.081,93 € und
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für die Zeiträume wie
Lohnsteuer iHv. insgesamt 20.524,87 € nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit abgeführt habe, und dadurch
Finanzvergehen zu a) nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
(Abgabenhinterziehung) und zu b) nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (Finanzordnungswidrigkeit) begangen zu haben.
Begründend dazu führte die Erstbehörde im
Wesentlichen an, dass der Beschuldigte seinen ihm als Geschäftsführer
im fraglichen Zeitraum obliegenden umsatzsteuerlichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen und den erstatteten Selbstanzeigen mangels rechtzeitiger
Entrichtung keine strafbefreiende Wirkung zuzuerkennen sei. Wissentliche
Tatbegehung sei bereits aufgrund der Aktenlage indiziert.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 18. Oktober 2006, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen der im Spruch angeführten
Finanzvergehen sei insofern ungerechtfertigt, als der Bf. die ihm zur Last
gelegten Taten nicht begangen habe. Im Übrigen hätten die erstatteten
Selbstanzeigen strafbefreiende Wirkung entfaltet und sei auch ein wissentliches
Vorgehen nach der Aktenlage keineswegs indiziert.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr zukommenden Verständigungen
bzw. Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -Aufhebungsgründe, Letzteres zB. in Form
einer strafbefreienden Selbstanzeige, vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG ist der
Verdächtige unter Bekanntgabe der zur Last gelegten Tat sowie der in
Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen, wobei
bei Finanzvergehen, die geeignet sind, das Bankgeheimnis zu durchbrechen, dh.
Vorsatztaten, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten (vgl. § 38
Abs. 2 Z. 1 BWG), abgesehen von der Konstellation des § 83
Abs. 3 FinStrG (Beschuldigteneinvernahme durch eine andere Dienststelle der
Finanzverwaltung als durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz), die
Verständigung in Form eines (im Rechtsmittelzug gemäß
§ 152 FinStrG anfechtbaren) Bescheides zu ergehen hat. Darüber
hinaus kommt jedoch der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen
Finanzvergehen, die zufolge des § 38 Abs. 2 Z. 1 BWG
von Vornherein nicht geeignet sein können, das Bankgeheimnis zu
durchbrechen, so zB. eine Finanzordnungswidrigkeit, weiterhin keine normative
Wirkung zu und ist eine diesfalls bescheidmäßig ergangene
Verfahrenseinleitung nicht der Rechtslage entsprechend bzw. rechtswidrig (vgl.
zB. Reger/Hacker/Kneidinger,
Finanzstrafgesetz3,
K 83/3 ff bzw. VwGH vom 30. Jänner 2001,
2000/14/0109).
Insofern war daher der in Beschwerde gezogene
Einleitungsbescheid, als darin auch der Verdacht einer Finanzordnungswidrigkeit
iSd. § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (lit. b) erhoben wurde,
ohne weiteres Eingehen auf den darin erhobenen Vorwurf, ersatzlos
aufzuheben.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der sich an Hand der bisherigen Ermittlungsergebnisse ergebenden
Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn gegen den Beschuldigten
ein entsprechender Tatverdacht besteht. Das heißt, es müssen
hinreichend stichhaltige Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines konkreten Finanzvergehens in
Frage kommt, und es im Sinne eines höheren Wahrscheinlichkeitsgrades nicht
sicher ist, dass einer der im Abs. 3 lit. a bis e taxativ
angeführten Gründe für die Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt (vgl. zB. VwGH vom 31. März 2004,
23/13/0152).
Verdacht ist dabei die Kenntnis von Tatsachen, aus denen
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden
kann. Bloße Vermutungen allein reichen für die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium
schon Aufgabe der Finanzstrafbehörde(n), das Vorliegen eines
Finanzvergehens konkret, dh. in einer jeden Zweifel nach § 98
Abs. 3 FinStrG ausschließenden Art, nachzuweisen oder auch nur die
Ergebnisse des durch die Einleitung ja erst in Gang gesetzten förmlichen
Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil die für die Subsumtion unter den
betreffenden finanzstrafrechtlichen Tatbestand letztlich entscheidenden Fragen
erst im anschließenden, ua. vom Grundsatz des "in dubio pro reo"
getragenen Untersuchungsverfahrens einer (endgültigen) Klärung
zuzuführen sind bzw. sein werden (vgl. zB. VwGH vom 19. Februar 1991,
90/14/0078).
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung ua. schuldig, wer vorsätzlich
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 hat
der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf
den Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem
für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen,
in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer
(Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung der §§ 20 Abs. 1
und 2 und 16 selbst zu berechnen hat.
Eine Verpflichtung zur Einreichung von
Umsatzsteuervoranmeldungen entfällt lediglich dann, wenn die errechnete
Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet
wird oder wenn sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung
ergibt (§ 1 der VO BGBl. II 2002/462 iVm. § 21
Abs. 2 zweiter Unterabsatz UStG 1994).
Eine Abgabenverkürzung ist gemäß
Abs. 3 lit. b leg.cit. dann bewirkt, wenn Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden.
Daraus folgt, dass die Abgabe bereits dann verkürzt (und damit das genannte
Finanzvergehen vollendet) ist, wenn beispielsweise die aufgrund der
Selbstberechnung zu entrichtende Umsatzsteuervorauszahlung (Zahllast) nicht zum
gesetzlichen Fälligkeitstermin (§ 21
Abs. 1 UStG 1994) entrichtet wird.
Vorsätzlich iSd. § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG handelt derjenige, der die Verletzung der Pflicht zur
Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen zumindest ernstlich für
möglich hält und sich damit abfindet und die Abgabenverkürzung
zumindest dem Grunde nach für gewiss hält (vgl. zB. VwGH vom
17. September 1992, 91/16/0093).
Aufgrund der neben den verfahrensgegenständlichen
Strafakt insbesondere auch den Veranlagungsakt zur StNr. 12 sowie die
Buchungs- und Verrechnungsdaten des zugehörigen Gebarungskontos im
fraglichen Zeitraum umfassenden Aktenlage ist für die weitere,
ausschließlich lit. a) des angefochtenen Bescheides betreffende
Entscheidung iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG über die
gegenständliche Beschwerde von nachstehendem, entscheidungserheblichen
Sachverhalt auszugehen:
Der bereits eine (verwaltungsbehördliche) Finanzstrafe
(wegen Finanzvergehen gemäß
§§ 33 Abs. 1 iVm. 13
FinStrG, SN 34) aufweisende Bf. war vom 21. November 2003 bis
5. April 2005 als allein vertretungsbefugter Geschäftsführer der
vom 4. Dezember 2002 bis zum 30. Jänner 2007
(amtswegige Löschung infolge Auflösung der Gesellschaft) bestehenden
Firma E GesmbH, zuletzt E GesmbH in Liquidation (vgl. FN 56 des
Landesgerichtes Wels), StNr. 12, für die Wahrnehmung der die GesmbH
betreffenden abgabenrechtlichen Pflichten, so ua. auch jene iSd. § 21
UStG 1994, zuständig. Während noch für April 2004 am 7. Juni
2004, und somit innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994,
eine, eine Zahllast von 1.950,99 € ausweisende
Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht wurde, wurden, ohne Entrichtung der
Vorauszahlungen, die, ebenfalls jeweils Zahllasten iHv. 535,53 €
(07/04); 1.561,43 € (08/04); 837,05 € (09/04);
2.027,24 € (11/04); 2.490,56 € (12/04) und
677,37 € (01/05) ausweisenden, Voranmeldungen jeweils nach dem
gesetzlichen Fälligkeitszeitpunkt, u. zw. am
20. Oktober 2004 (07/04); 5. Jänner 2005 (08 und
09/04); 8. April 2005 (11 und 12/04) sowie am 11. April 2005
(01/05), beim Finanzamt eingereicht. Die genannten Nachforderungsbeträge
wurden, ohne bescheidmäßige Festsetzung iSd. § 21
Abs. 3 UStG 1994, am Abgabenkonto zur StNr. 12
verbucht.
Für die ebenfalls in die
Geschäftsführerperiode des Bf. fallenden Zeiträume 10/03
(Gutschrift: 857,01 €), 11/03 (Gutschrift: 505,78 € bzw.
834,36 €); 02/04 (Gutschrift: 86,45 €); 03/04 (Gutschrift:
13,47 €); 05/04 (Gutschrift: 161,75 €) hingegen wurden,
jeweils innerhalb der Frist des § 21 Abs. 1 UStG 1994,
Voranmeldungen bei der Abgabenbehörde eingereicht, u. zw. für 10/03 am
12. Dezember 2003; für 11/03 am 15. Jänner 2004 bzw. am
5. März 2005; für 02/04 am 9. April 2004; für 03/04 am
22. April 2004 und für 05/04 am 15. Juni 2004.
Von den zuletzt angeführten Abgabenbeträgen
wurden bisher lediglich die Vorauszahlungen 07/04 (Entrichtung am
19. bzw. am 31. Jänner 2005) und 08/04 (Entrichtung am
14. März 2005), durch erfolgte Barzahlungen im
Vollstreckungsverfahren bzw. durch Überweisung, entrichtet, wobei die
erfolgten Zahlungen bzw. Überweisungen iHv. insgesamt 2.500,00 €
(19. Jänner 2005), 2.378,50 €
(31. Jänner 2005) und 7.044,67 €
(14. März 2005) entsprechend dem § 214
Abs. 1 BAO am Gebarungskonto verrechnet wurden (vgl. Buchungsdaten und
Rückstandsaufgliederung zur StNr. 12 vom 6. Februar 2008
bzw. Strafakt S. 6-13).
Aus diesem, bisher feststehenden Sachverhalt
erschließt sich jedoch bereits der von der Erstbehörde im
angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verdacht, nämlich dass der Bf., indem
er, jeweils unter Verletzung der Pflichten des § 21 Abs. 1 UStG
1994 die angeführten Vorauszahlungsbeträge iHv. insgesamt
8.129,18 € verkürzt hat, nicht nur (objektiv) tatbildlich,
sondern darüber hinaus auch vorsätzlich iSd. § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG gehandelt hat. Das dargestellte Gesamtverhalten
des Bf., der als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der
GesmbH insbesondere Umsatzsteuergutschriften regelmäßig geltend
gemacht und bereits vor dem Tatzeitraum, nämlich durch die termingerechte
Einreichung der Voranmeldung für 04/04 im Juni 2004 gezeigt hat, dass ihm
sowohl die abgabenrechtlichen Pflichten des UStG 1994 als auch die
Folgewirkungen einer Ab- bzw. Nichtabgabe von Voranmeldungen beim
Abgabengläubiger hinlänglich bekannt waren, lässt nach
allgemeiner Lebenserfahrung nur den von der Erstbehörde gezogenen Schluss
in Richtung eines gegen den Bf. gerichteten Tatverdachtes zu.
Dafür, dass der Bf. darüber hinaus mit dem
Vorsatz einer (endgültigen) Abgabenhinterziehung iSd. § 33
Abs. 1 FinStrG gehandelt und diesfalls sich (auch) einer versuchten
Hinterziehung (vgl. § 13 FinStrG) schuldig gemacht haben könnte
(vgl. zur scheinbaren Realkonkurrenz von Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 einerseits und § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG andererseits zB. Fellner, Finanzstrafgesetz, § 33
Tz. 45b), bietet die derzeitige Aktenlage, derzufolge der Bf. die
Voranmeldungen, wenn auch verspätet, so letztlich doch abgegeben hat,
hingegen nicht.
Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, wird
insofern straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten
Abgaben- oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer
sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine
Selbstanzeige ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen (§ 29
Abs. 1 FinStrG).
War mit der Verfehlung eine Abgabenverkürzung
verbunden, so tritt gemäß Abs. 2 leg.cit. die gegebenenfalls einer
Maßnahme iSd. § 83 Abs. 1 entgegenstehende (vgl.
§ 82 Abs. 3 lit. c FinStrG) Straffreiheit nur insoweit
ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der
Verkürzung bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet
werden.
Nach gängiger Verwaltungspraxis und Judikatur ist
einer derartigen Offenlegung regelmäßig mit der zwar
verspäteten, aber doch noch rechtzeitigen (vgl. dazu § 29
Abs. 3 leg.cit.) Einreichung einer zutreffenden
Umsatzsteuervoranmeldung hinreichend entsprochen bzw. erfüllt eine
(nachträgliche) Voranmeldung iSd. § 21
Abs. 1 UStG 1994 regelmäßig die von
§ 29 FinStrG geforderten Kriterien einer Selbstanzeige (vgl. zB.
Reger/Hacker/Kneidinger, aaO., K 29/7, bzw. VwGH vom
17. Dezember 2003, 99/13/0083).
Eine Entrichtung (der geschuldeten Beträge) iSd.
Abgabenvorschriften ist, sieht man von der hier nicht relevanten, weil ohnehin
aufgrund der bei Umsatzsteuervorauszahlungen regelmäßig bereits zuvor
eingetretenen Fälligkeit nicht mehr möglichen, rechtzeitigen
Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens einmal ab, dann gegeben, wenn
bzw. soweit die Beträge innerhalb der von den Abgabenvorschriften
vorgesehenen (Nach-)Fristen (so zB. § 210 Abs. 2 und 4 bis 6 BAO)
entrichtet werden. In den Fällen einer bescheidmäßigen
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlung nach § 21 Abs. 3 UStG
beispielsweise verlagert sich so auch der nach § 29 Abs. 2
FinStrG noch zulässige Entrichtungszeitpunkt um einen Monat (ab Bekanntgabe
des Bescheides). Kommt es hingegen in Folge einer verspätet eingereichten
(erstmaligen) Voranmeldung zu keiner bescheidmäßigen Festsetzung der
Umsatzsteuervorauszahlung, ist mangels eines nach den Abgabenvorschriften
vorgesehenen besonderen Entrichtungszeitpunktes, die ausgewiesene bzw. verbuchte
Zahllast umgehend zu entrichten (vgl. zB. Reger/Hacker/Kneidinger, aaO.,
K 29/11 f, bzw. Plückhahn, Finanzvergehen bei Umsatzsteuer, SWK
1986, A V 23).
Da die mit den genannten, jeweils als Selbstanzeigen zu
wertenden nachträglichen Voranmeldungen in Rede stehenden
Abgabenbeträge nicht (Vorauszahlungen 09, 11, 12/04 und 01/05) bzw. nicht,
wie von § 29 FinStrG gefordert, umgehend (07, 08/04) entrichtet
wurden, ist eine strafbefreiende Wirkung derselben nicht eingetreten bzw. steht
ein diesbezüglicher Strafaufhebungsgrund einer Maßnahme iSd.
§§ 82 f FinStrG nicht entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0107-L/06
- Stammnummer
- 33027
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF