…2009 absprach, vermochte somit keine Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin zu begründen, weil dem Erfordernis einer gesetzmäßigen Adressatenbezeichnung nicht entsprochen wurde. Eine Bindungswirkung an diese als Bescheid bezeichnete Erledigung im Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer für das Jahr 2009 besteht daher nicht. Aus der mit 31. Dezember…
…nicht beachtet. Weiters ist auszuführen, dass Abgabenbescheide oder Bescheide, denen keine Bindungswirkung iSd § 192 BAO zukommt, keine Wirkung zu erzeugen vermögen, die der entspricht, wie sie Feststellungsbescheiden eigen ist. Daher gibt es etwa auch keine Wechselwirkung bzw. Gegenwirkung bezüglich Grunderwerbsteuerbescheiden und Einkommensteuerbescheiden, Einkommensteuerbescheiden und Erbschaftssteuerbescheiden…
…die Ermittlung der Höhe der Einkünfte (Gewinn, Verluste, Überschüsse). Wie bereits oben ausgeführt, besteht zwischen einem Lohnzettel und dem Veranlagungsverfahren keine Bindungswirkung, sodass die Lohnzetteldaten nur als vom Abgabepflichtigen erklärte bzw. beantragte Größen Grundlage des Einkommensteuerbescheides werden. Bei dieser Betrachtung macht es daher Sinn, wenn …
…um eine Vermutung des Berufungswerbers handeln würde. Dieser Sachverhalt sei in der Folge von der Gattin bei den Behörden angezeigt worden und sei auch Gegenstand eines Verfahrens, von dessen genauem Verlauf der Berufungswerber leider keine Kenntnis hätte, gewesen. Jedenfalls werde zur Bestätigung dieser Angaben eine…
…Sachverhaltsannahme, noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31.03.1989, Zl.: 87/17/0349). Nachdem der objektive Sachverhalt unbestritten blieb und Ihr Vorbringen im Hinblick auf die subjektive Tatseite keinen geeigneten Schuldausschließungsgrund erkennen ließ, waren…
…Sachverhaltsannahme, noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31.03.1989, Zl.: 87/17/0349). Nachdem der objektive Sachverhalt unbestritten blieb und Ihr Vorbringen im Hinblick auf die subjektive Tatseite keinen geeigneten Schuldausschließungsgrund erkennen ließ, waren…
…Sachverhaltsannahme, noch in Bezug auf die rechtliche Beurteilung Bindungswirkung für die Strafbehörde (siehe Erkenntnis des VwGH vom 31.03.1989, Zl.: 87/17/0349). Nachdem der objektive Sachverhalt unbestritten blieb und Ihr Vorbringen im Hinblick auf die subjektive Tatseite keinen geeigneten Schuldausschließungsgrund erkennen ließ, waren…
…421/1996 aufgehoben. Ausgangspunkt dafür war die Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher die Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen…
…dem Ergebnis einer fehlenden Bindungswirkung des Einkommensteuerbescheides des Ehegatten der Bf für den Einkommensteuerbescheid der Bf ist die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen für den Alleinverdienerabsetzbetrag eigenständig durch das entscheidende Gericht zu treffen. Nachdem der Gatte der Bf nach dem glaubhaften Vorbringen keine Aufwendungen für Betriebskosten für…
…keine Vorfragenentscheidungen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO darstellen (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 BAO Rz 18 mHa VwGH 30. 3. 1998, 98/16/0097; Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 40). Solche Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung für das…
…Wirtschaftsjahre 2015 und 2016 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in der Gesamthöhe von € 83.483,97 zu bewirken versucht, indem er keine Umsatzsteuerjahreserklärungen abgab und mit zu niedrigen Festsetzungen aufgrund der abgegebenen unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen rechnete, wodurch die Umsatzsteuern solcherart bescheidmäßig zu niedrig festgesetzt werden sollten…
…mit Straferkenntnis vom 20.5.2015 „über den Einspruch gegen die Strafverfügung zur Zahl MA 67-PA-ZAHL, der sich ausschließlich gegen das Strafausmaß richtet“ dahingehend, dass dem Einspruch keine Folge gegeben und gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von EUR 106,00…
…75 ff). Daraufhin sei das [staatsanwaltliche Ermittlungs-] Verfahren am 29. November 2017 nach § 202 Abs 1 FinStrG durch die Staatsanwaltschaft Graz eingestellt worden, da kein ausreichender Verdacht auf den Betrag von € 100.000,00 übersteigende Abgabenhinterziehungen mehr bestehe (Finanzstrafakt, Bl. 99). Entsprechend dem § 54…
…geeignet, eine Bewilligung für eine Kontoauskunft zu rechtfertigen. Vielmehr liege es geradezu auf der Hand, dass die Auskunft lediglich angeordnet wurde, weil keine anderen Ermittlungsansätze zur Verfügung standen. Auch diese Prämissen haben Anwendung bei einer Anordnung gemäß § 99 Abs. 6 FinStrG zu finden. 3.9…
…konkret bekannt zu geben, welche Beträge A unter € 100.000,00 hinterzogen haben sollte (tatsächlich habe er keine Abgaben hinterzogen) und die Finanzstrafbehörde sich im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren noch immer auf Beträge des gerichtlichen Finanzstrafverfahrens (schon eingestellt) stütze, liege […] zum gegenständlichen Zeitpunkt überhaupt Unzuständigkeit…
…oder im Zusammenhalt mit den übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erschienen, die Bestrafung des Beschuldigten zu begründen. 1.9. Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft hat jedoch keine materielle Bindungswirkung für die Finanzstrafbehörde entfaltet und es hat auch keine Sperrwirkung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 des 7…
…aus 2005, verbraucht worden wären. Mangels ausreichend in die Vergangenheit reichender Datenlage kann keine Feststellung getroffen werden, welche etwa das Vorhandensein von ausreichenden Geldreserven aus dem Vorjahr als zu Lasten des Beschuldigten ausschließbar machen würde. 2007: Neuerliche Unterdeckung von -€ 31.947,46. Nochmals ähnliche…
…15/0005). Im gegenständlichen Fall war der Ausgang des Verwaltungsstrafverfahrens keine Vorfrage des Zollverfahrens, da allein die Zollbehörde für die Beurteilung der Frage einer Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur zuständig ist. Darüber hinaus wäre keine Bindungswirkung an Freisprüche gegeben (z.B. VwGH 28…
…B. VwGH vom 24.4.2002, 96/13/0151). Wie der Verwaltungsgerichtshofes zur vermeintlichen Bindungswirkung zwischen Lohnsteuer- und Veranlagungsverfahren schon mehrmals ausgesprochen hat, besteht bei der Veranlagung für die Abgabenbehörde keine Bindung an die Feststellungen im Lohnsteuerverfahren (z.B. VwGH vom 4.5.1982, 81…
…Abgabenhinterziehung durch Verkürzung bestimmt genannter Kapitalertragsteuerbeträge unabhängig davon vorliegt, an wen die Erträge zugeflossen sind, besteht keine Bindung an diese Tatsachenfeststellungen. Es kommt für die Bindungswirkung nämlich auf jene Feststellungen an, auf denen der Spruch beruht, mit welchem der Beschuldigte eines Deliktes für schuldig befunden…