RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103191/2026

Keine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) bei neuer BFG-Entscheidung zur Besteuerung von Piloteneinkünften nach dem DBA Malta

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103191/2026vom 11.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Birgit Priklopil Steuerberatung GmbH, Amtshausgasse 1 Tür A, 7132 Frauenkirchen, über die Beschwerden vom 11. Februar 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 21. Jänner 2025 betreffend die Abweisung der Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2020, 2021 und 2022, Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Für das Veranlagungsjahr 2020 erging am 22. Februar 2021 ein Einkommensteuerbescheid. Hinsichtlich der Jahre 2021 und 2022 ergingen am 17. März 2022 beziehungsweise am 23. März 2023 Einkommensteuerbescheide. Am 10. November 2023, eingebracht über FinanzOnline am 13. November 2023, beantragte der Beschwerdeführer erstmals die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Einkommensteuer 2021 und 2022 mit der Begründung, dass die Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Pilot bei der ***1*** in Österreich nicht steuerbar seien und das Besteuerungsrecht nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Malta zustehe. Nach Ersuchen der Abgabenbehörde vom 16. Mai 2024 zur Beibringung von Nachweisen bezüglich der geltend gemachten Werbungskosten und des Pendlerpauschales ergingen am 31. Juli 2024 folgende Bescheide: Hinsichtlich der Einkommensteuer 2021 nahm das Finanzamt das Verfahren gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder auf und erließ einen neuen Sachbescheid. Bezüglich des Einkommensteuerbescheides 2022 erfolgte am selben Tag eine Aufhebung gemäß § 299 BAO, ebenfalls verbunden mit der Erlassung eines neuen Sachbescheides. Am 5. August 2024 (betreffend 2020, 2021 und 2022) stellte der Beschwerdeführer über FinanzOnline erneut Anträge auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren. Er stützte diese Anträge im Wesentlichen auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juli 2024, GZ. RV/7102502/2024, aus welchem sich die Steuerfreiheit seiner Bezüge in Österreich beziehungsweise das ausschließliche Besteuerungsrecht Maltas ergebe. Das Finanzamt Österreich wies diese Anträge mit drei gesonderten Bescheiden vom 21. Jänner 2025 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass geänderte Rechtsprechung oder neue Gerichtsentscheidungen keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO darstellten. Gegen diese Abweisungsbescheide erhob der Beschwerdeführer am 11. Februar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte einen Antrag auf Lohnsteuerrückerstattung gemäß § 240 Abs. 3 BAO. Am 26. Jänner 2026 erließ das Finanzamt Österreich Beschwerdevorentscheidungen. Darin wurden die Beschwerden betreffend Wiederaufnahme 2020 und 2022 als unbegründet abgewiesen. Betreffend das Jahr 2021 wurde der Bescheid vom 21. Jänner 2025 laut Spruch abgeändert, die Gutschrift jedoch weiterhin auf dem Betrag von minus 281,00 Euro belassen und die Beschwerde inhaltlich ebenso abgewiesen. Gegen diese Beschwerdevorentscheidungen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsätzen vom 2. Februar 2026 (betreffend 2020), vom 7. Februar 2026 (betreffend 2021 und 2022) sowie mit Ergänzungsschriftsatz vom 17. Februar 2026 fristgerecht Vorlageanträge. Im Schriftsatz vom 7. Februar 2026 ging der Beschwerdeführer davon aus, dass die Beschwerdevorentscheidung betreffend 2021 zugleich einen neuen Sachbescheid darstelle. Zur Begründung der Vorlageanträge führte er im Wesentlichen aus, dass das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta eine bereits bei Bescheiderlassung existierende rechtliche Tatsache dargestellt habe, die von der Behörde unrichtig angewendet worden sei, und stellte klar, dass sein Arbeitgeber die ***1*** mit Sitz in Malta und nicht die ***2*** sei. Mit Eingabe vom 14. Juli 2026, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 20. Juli 2026, brachte der Beschwerdeführer Vorlageerinnerungen ein. Mit Beschluss vom 30. Juli 2026 trug das Bundesfinanzgericht der Abgabenbehörde gemäß § 266 BAO die Vorlage der Akten sowie die Übermittlung eines Vorlageberichts auf. Am 11. August 2026 erfolgte die Vorlage an das Bundesfinanzgericht. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer stand seit dem 15. September 2020 in einem Dienstverhältnis als Pilot bei der ***1***. Für die Veranlagungsjahre 2020, 2021 und 2022 wurden die Einkünfte in Österreich besteuert. Am 24. Juli 2024 erging eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu GZ. RV/7102502/2024 betreffend die steuerliche Behandlung von Piloteneinkünften. Der Beschwerdeführer stützte seine Anträge auf Wiederaufnahme der Verfahren vom August 2024 ausschließlich auf die in diesem Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht beziehungsweise auf das Doppelbesteuerungsabkommen mit Malta. Es wurden im Rahmen der Wiederaufnahmeanträge sowie in den darauffolgenden Schriftsätzen keine Sachverhaltselemente oder Beweismittel vorgebracht, die im Zeitpunkt der jeweiligen ursprünglichen Bescheiderlassung bereits existierten, der Behörde jedoch unverschuldet unbekannt geblieben waren. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus den Anträgen des Beschwerdeführers und den Bescheiden. Dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiederaufnahme im Kern auf das BFG-Erkenntnis vom 24. Juli 2024 sowie auf eine nach seiner Ansicht fehlerhafte Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens stützt, ergibt sich unmittelbar aus der Begründung seiner Schriftsätze. Der Sachverhalt ist somit im verfahrensrelevanten Umfang unstrittig. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht ist ausschließlich die Frage, ob die Abgabenbehörde die Anträge auf Wiederaufnahme des Einkommensteuerverfahrens zu Recht abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer stützt seine Anträge im Wesentlichen darauf, dass sich aus dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 24. Juli 2024, RV/7102502/2024, sowie aus den Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens mit Malta eine steuerliche Freistellung seiner Einkünfte in Österreich ergebe, was als Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 303 BAO zu qualifizieren sei. Nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag der Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind jedoch weder Gerichtsentscheidungen noch Änderungen in der rechtlichen Beurteilung als Tatsachen im Sinne des § 303 BAO anzusehen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 23 mHa zB VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148). Unter Tatsachen sind ausschließlich verfahrenserhebliche Zustände, Vorgänge oder Verhältnisse der realen Außenwelt zu verstehen. Erkenntnisse von Gerichten oder Verwaltungsbehörden - ebenso wie neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - stellen keine Tatsachen dar (vgl. Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 BAO Rz 13; Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 23 mHa zB VwGH 8.9.1988, 88/16/0157-0161; 29.9.1997, 97/17/0257-0279). Das BFG-Erkenntnis vom 24. Juli 2024 stellt daher für den Fall des Beschwerdeführers keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Auch das DBA Österreich-Malta sowie dessen konkrete Auslegung sind bloße Elemente der rechtlichen Würdigung und keine Tatsachen im Sinne des Neuerungstatbestandes. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet lediglich die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient jedoch nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines der Behörde offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 24 mHa VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Sämtliche maßgeblichen Sachverhaltselemente bezüglich des Dienstverhältnisses, des Tätigkeitsortes sowie des Wohnsitzes des Beschwerdeführers lagen der Abgabenbehörde im ursprünglichen Veranlagungsverfahren vollständig vor und waren ihr wie auch dem Beschwerdeführer selbst bekannt (Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 46 mHa zB VwGH 31.5.2011, 2009/15/0135). Soweit in der geänderten Rechtsprechung allenfalls eine Vorfragenentscheidung erblickt werden sollte, ist entgegenzuhalten, dass gerichtliche Entscheidungen, die in Verfahren anderer Parteien ergehen, keine Vorfragenentscheidungen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. c BAO darstellen (Brennsteiner in Fischerlehner/Brennsteiner/Leitner/Petrag-Wolf, Abgabenverfahren4 § 303 BAO Rz 18 mHa VwGH 30. 3. 1998, 98/16/0097; Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 40). Solche Entscheidungen entfalten keine Bindungswirkung für das Verfahren des Beschwerdeführers. Die Abweisungen der Wiederaufnahmeanträge durch die Abgabenbehörde erfolgten daher zu Recht, weshalb die Beschwerden als unbegründet abzuweisen waren. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt; die Entscheidung folgt vielmehr der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Gerichtsentscheidungen sowie Änderungen der Rechtsauffassung keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen (vgl. zB VwGH 8.9.1988, 88/16/0157-0161; VwGH 19.5.1993, 91/13/0224). Wien, am 11. September 2026

Normen und Schlagworte

Änderung der RechtsauffassungWiederaufnahme des VerfahrensBindungswirkungPiloteneinkünfte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103191/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103191.2026
Stammnummer
152725
Gültig
11.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
02.10.2026 06:17
Von uns abgerufen
02.10.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF