Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0041-W/07
Einleitungsbeschwerde, keine Bindungswirkung an Abgabenbescheide.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0041-W/07vom 19.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Frau HJ,
vertreten durch Herrn SK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 19. Februar 2007 gegen den
Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes
für den 23. Bezirk als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Jänner 2007, SN 009/2007/00000-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom
18. Jänner 2007 hat das Finanzamt für den 23. Bezirk als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 009/2007/00000-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes Wien 1/23.
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, und zwar dadurch, dass a) Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden oder
infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des
Abgabenanspruches nicht mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist
festgesetzt werden konnten, b) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder
teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende
Abgabenverkürzungen bewirkt bzw. für USt 2004 zu bewirken versucht
habe: USt 2003 in Höhe von € 3.033,73, USt 2004 in Höhe von
€ 6.388,40, Kest 2004 in Höhe von € 7.592,23, insgesamt
€ 17.014,36 und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33/13/a, b
(hinsichtlich USt 2004 iVm § 13) FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde der Beschuldigten vom 19. Februar 2007, in welcher im
Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die im Einleitungsbescheid angeführten
Beträge auf den wenige Tage zuvor ergangenen Steuerbescheiden der Jahre
2003 und 2004 basieren würden, wogegen am 15. Februar 2007 Berufung
eingelegt worden sei. Die Einleitung des Strafverfahrens stütze sich somit
auf nicht rechtskräftige Bescheide und sei daher an dieser Stelle des
Verfahrens als "inhaltslos" zu betrachten. Die angeführten
Bemessungsgrundlagen würden daher derzeit jeder Rechtsgrundlage entbehren.
Es werde daher die Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des zugrunde
liegenden Berufungsverfahrens und gleichzeitig die Aufhebung des
Vorladungstermins für 14. März 2007 beantragt, da alle
entsprechenden Beweismittel im Zuge des erwähnten Berufungsverfahrens
vorgebracht werden würden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1
bewirkt, wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu
niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von
der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und jede Beteiligung an einem Versuch.
Mit Bericht vom 11. Jänner 2007 wurde eine bei
der bei der Fa. O-GmbH durchgeführte Außenprüfung
abgeschlossen.
Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung wurden
für das Jahr 2003 - trotz mehrmaliger Aufforderung - keinerlei Belege
vorgelegt. Da aufgrund der vorliegenden Rechnungen festgestellt wurde, dass die
bisher wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen im Schätzungswege
ermittelten Besteuerungsgrundlagen 2003 zu niedrig geschätzt wurden,
erfolgte eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
und wurden die Entgelte laut den vorliegenden Rechungen hinzugerechnet.
Auch betreffend das Jahr 2004 wurden bis zur
Außenprüfung keine Erklärungen eingereicht. Für die
durchgeführte Überprüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen wurden
Belege, ein Buchungsjournal und Konten für Februar 2004 bis Dezember 2004
vorgelegt. Der Monat Jänner scheint in der vorgelegten Buchhaltung nicht
auf und wurden auch für das Jahr 2004 - trotz mehrmaliger Aufforderung -
weder eine Erklärung, noch eine Bilanz sowie eine GuV-Rechnung beigebracht.
Die Besteuerungsgrundlagen wurden daher ebenfalls von der Betriebsprüfung
im Schätzungswege ermittelt. Dabei wurden die bisher nicht erklärten
Erlöse des Jahres 2004 in der Folge unter dem Titel der verdeckten
Ausschüttung der Kapitalertragsteuer unterzogen.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm diese
Feststellungen zum Anlass, um gegen die laut Firmenbuch seit 11. August
2000 als handelsrechtliche Geschäftsführerin fungierende Bf. ein
Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Die Finanzstrafbehörde I.
Instanz hat die ihr gemäß
§§ 80 oder 81 leg.cit.
zukommenden Verständigungen und Mitteilungen daraufhin zu prüfen, ob
genügend Verdachtsmomente für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise
vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach
den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes im
Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt die
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
I. Instanz, nach der Anordnung des Abs. 3, erster Satz, der zuletzt zitierten
Gesetzesstelle, das Strafverfahren einzuleiten (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
14. Feber 1991, Zl. 90/16/0210). Die Einleitungsverfügung stellt einen
Bescheid dar; es gelten für Inhalt und Form die Vorschriften der
Bundesabgabenordnung (BAO).
Zum Beschwerdevorbringen, die Einleitung des
Strafverfahrens stütze sich auf nicht rechtskräftige Bescheide und sei
daher an dieser Stelle des Verfahrens als "inhaltslos" zu betrachten, wird
ausgeführt, dass die Finanzstrafbehörde sowohl die Ermittlung des
abgabenrechtlichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung
eigenständig und unter Berücksichtigung strafrechtlicher
Grundsätze durchzuführen hat. Es haben die Finanzstrafbehörden
zufolge der Unschuldsvermutung (§ 6 Abs. 2 FinStrG) daher nach den
Grundsätzen der Amtswegigkeit und der materiellen Wahrheit den Sachverhalt
eigenständig festzustellen. Eine Bindungswirkung zwischen Abgabenverfahren
und Finanzstrafverfahren besteht somit nicht (siehe auch VfGH 12.6.1982, B 34/78
und VwGH 5.12.1983, 1055/79). Dem Abgabeverfahren kommt dennoch erhebliche
Bedeutung zu, nämlich die einer qualifizierten Vorprüfung. § 55
FinStrG (diese Bestimmung sah als prozessuale Voraussetzung für die
Durchführung der mündlichen Verhandlung im
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren in Verfahren wegen
Hinterziehung oder fahrlässiger Verkürzung bestimmter zu veranlagender
Abgaben deren rechtskräftige und endgültige Festsetzung für den
Tatzeitraum vor) wurde mit Wirkung vom 21. August 1996 durch
BGBl. Nr. 421/1996 aufgehoben. Ausgangspunkt dafür war die
Rechtsprechung der Höchstgerichte, wonach im Finanzstrafverfahren keine
Bindungswirkung an das Ergebnis eines zugrunde liegenden Abgabenverfahrens
besteht. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist daher die
Rechtskraft der Abgabenbescheide nicht Voraussetzung. Vor der Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens ist lediglich zu prüfen, ob bisher der
Finanzstrafbehörde bekannt gewordene Umstände für einen Verdacht
ausreichend sind oder nicht. Keinesfalls geht es dabei darum, die Ergebnisse des
förmlichen Finanzstrafverfahrens gleichsam vorwegzunehmen (VwGH 15.2.1994,
90/14/0243).
Im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens ist daher lediglich
- im Sinne einer Momentaufnahme - zu prüfen, ob ein begründeter
Tatverdacht der Abgabenhinterziehung in objektiver und subjektiver Hinsicht im
Zeitpunkt der Entscheidungsfällung gegeben ist. Maßgeblich ist die
Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerledigung (VwGH 3.7.2003,
2003/15/0047).
Nach den Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung wurden infolge der Nichtabgabe der Steuererklärungen
strafrechtlich relevante Umsatz- und Erlöszuschätzungen vorgenommen.
Werden Umsätze bzw. Einnahmen während eines Jahres nicht erfasst, so
liegen Tatsachen vor, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung den Schluss nahe
legen, die Abgabepflichtige habe vorsätzlich eine abgabenrechtliche
Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Damit liegen in objektiver Hinsicht Tatsachen vor, die den
Verdacht, die Bf. könne das ihr im Einleitungsbescheid zur Last gelegte
Finanzvergehen begangen haben, ausreichend begründen. Der objektive
Tatbestand des Vergehens nach § 33 Abs. 1 FinStrG wurde
daher erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist zu prüfen, ob der
Verdacht, die Bf. könne eine Abgabenverkürzung in Kauf genommen haben,
begründet sei. Im vorliegenden Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die
Bf. aufgrund ihrer Kenntnis und Berufserfahrung um die abgabenrechtlichen
Obliegenheiten Bescheid weiß und in diesem Wissen die strafbaren
Handlungen gesetzt haben könne, zumal in Unternehmerkreisen allgemein
bekannt ist, dass Grundaufzeichnungen zu führen sind und Einnahmen einer
Besteuerung zu unterziehen sind; hierbei handelt es sich um Bestimmungen, die
kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Da die Verdachtsgründe durch das Vorbringen der Bf.
nicht beseitigt werden konnten, sondern sich die Beschwerdeausführungen als
Beschuldigtenrechtfertigung darstellen, die im finanzstrafrechtlichen
Untersuchungsverfahren zu überprüfen und zu würdigen sind, war
der Beschwerde ein Erfolg versagt. Ob und in welchem Umfang die Bf. das ihr zur
Last gelegte Finanzvergehen aber tatsächlich begangen hat, bleibt
jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens gemäß
§§ 114 ff FinStrG vorbehalten, an dessen Ende ein
Schuldspruch oder die Einstellung des Verfahrens zu stehen hat (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 18. Jänner 1994, Zlen 93/14/0020, 0060,0061, und
die dort zitierten Vorerkenntnisse).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 19.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0041-W/07
- Stammnummer
- 39909
- Gültig
- 19.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF