…Überzahlung in Höhe von 95.653,00 S (6.951,37 €) an den Bw zurückzuerstatten. Auch dem Eventualantrag kann nicht entsprochen werden. Im Nachsichtsverfahren können keine Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens ist, Wirkungen von Verfahrenshandlungen…
…der Entscheidungsgründe). Da somit insgesamt gesehen keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt…
…oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen würden - seien keine Tatsachen. Wiederaufnahmsgründe müssten im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existiert haben (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) seien keine Wiederaufnahmsgründe (VwGH 23.9.1997, 93/14/0065). Das Hervorkommen von Gründen…
…des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängenden tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Keine Wiederaufnahmsgründe sind daher neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse…
…Eine Beurteilung des Art. 23 B-VG stehe dem Finanzamt in keinem Verfahren zu und könne diese verfassungsrechtliche Bestimmung nicht vor dieser Behörde geltend gemacht werden. Ad § 303 Abs. 1 lit. b BAO Wiederaufnahmegründe seien im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, also ausschließlich mit dem…
…Kenntnis keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt (§ 303 Abs. 1 BAO), weshalb auch diesfalls eine Wiederaufnahme des Nachsichtsverfahrens nicht erfolgen hätte können. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der…
…oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn einer der Tatbestände des § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen…
…Ermessensübung Nach Ansicht des erkennenden Gerichts liegen die von der Behörde herangezogenen Wiederaufnahmegründe vor (das Neuhervorkommen jener Tatsachen, welche den Feststellungen Tz. 3 hinsichtlich Umsatzsteuer 2012 der strittigen Prüfung zugrunde liegen), da diese Tatsachen der Abgabenbehörde im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide tatsächlich nicht bekannt…
…Berücksichtigung auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022 hinauslaufen (Stoll, § 236 Rz 31 mit Judikaturnachweisen). Ebensowenig können im Nachsichtsverfahren Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil es nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein kann, Wirkungen von…
…somit der von gesetzlichen Pfändungsbeschränkungen umfasste allgemeine Grundbetrag (Existenzminimum). Es handelt sich dabei um einen Betrag, von dem anzunehmen ist, dass dieser ausreicht, dass der Verpflichtete seinen notwendigen Lebensunterhalt bestreiten kann. Im Nachsichtsverfahren können auch keine Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen…
…Rechnung während des Abgabenfestungsverfahrens auch zu keinem anderen Ergebnis geführt. Hingewiesen wird weiters auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach ebenso wenig im Nachsichtsverfahren Umstände berücksichtigt werden können, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe (§ 303 BAO) darstellen, weil es nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein kann, Wirkungen von Verfahrenshandlungen…
…Berücksichtigung auf eine unzulässige Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 15.11.2022 hinauslaufen (Stoll, § 236 Rz 31 mit Judikaturnachweisen). Ebensowenig können im Nachsichtsverfahren Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil es nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens sein kann, Wirkungen von…
…Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn einer der Tatbestände des § 303 Abs. 1 lit a bis c vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen…
…der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Betriebsrente vor-liegt (bzw. dass Einkünfte aus einer Betriebsrente der ***B*** erhalten wurden), an. Damit liegt der von der steuerlichen Vertreterin monierte Begründungsmangel hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide bzw. neuen Sachbescheide nicht vor (es wurde kein Wiederaufnahmegrund "nachgeschoben"), zumal…
…Beschwerde) wurde ausgeführt, dass der Bf. 2001 einen Dienstvertrag mit der Firma M., Niederlande abgeschlossen habe. Im Rahmen der Tätigkeit für diesen Dienstgeber habe der Bf. unter Berücksichtigung von Art. 39 EGV (Art. 45 AEUV) die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit gemäß § 3 Abs. 1 Z…
…ein "Ereignis" im Sinne dieser Gesetzesstelle dar." Eine Änderung der Rechtsprechung ist weder ein Ereignis, das zu einer Wiedereinsetzung führen kann, noch stellt es einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn also von den Verfahrensvorschriften im Falle einer Änderung der Rechtsprechung keine Änderung von rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren…