Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0240-F/02
Nachsicht, sachliche Unbilligkeit der Einhebung, Grunderwerbsteuer, Gesamtschuldverhältnis, begünstigter Rechtsträger im Sinne der §§ 34 ff BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0240-F/02vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Sieht ein materielles Abgabengesetz wie das GrEStG keine allgemeine Befreiungs- bzw. Begünstigungsbestimmung für begünstigte Rechtsträger im Sinne der §§ 34 ff BAO vor, handelt es sich bei dieser vom Gesetzgeber vorgenommenen Abgrenzung der Grundtatbestände von den befreienden Ausnahmetatbeständen um eine Gestaltungsordnung, die nicht im Wege der Nachsicht beseitigt werden kann (VwGH vom 21. 5. 1992, 91/17/0118).
Im Nachsichtsverfahren können auch keine Umstände berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe darstellen, weil nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens ist, Wirkungen von Verfahrenshandlungen, die versäumt wurden, auf diesem Wege herbeizuführen. Um eine Berichtigung des Grunderwerbsteuerbescheides herbeizuführen, müsste daher bei der zuständigen Abgabenbehörde erster Instanz ein Wiederaufnahmeantrag gestellt werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Ivo Fussenegger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
22. August 2001 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom
17. Juli 2001 beantragte der Bw, die auf Grund eines
Liegenschaftserwerbes (Kaufvertrag vom 22. Juni 2001, abgeschlossen
zwischen dem Bw und Frau MM) angefallene und bereits entrichtete
Grunderwerbsteuer in Höhe von 280.000,00 S (20.348,39 €) zur
Gänze nachzusehen. Zur Begründung wurde auf die Gemeinnützigkeit
des Bw verwiesen und sinngemäß ausgeführt, der
steuerauslösende Liegenschaftserwerb diene der Schaffung von Wohnraum
für Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung. Die Aufbringung der
Mittel sei über Eigeninitiative sowie Spenden und Privatgeldern erfolgt.
Die durch dieses Projekt erbrachten Leistungen und Dienstleistungen
(Behindertenbetreuung) lägen im öffentlichen Interesse.
Mit Bescheid vom
22. August 2001 verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer
Unbilligkeit und wies das Nachsichtsansuchen ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, der gegenständliche Grunderwerbsteueranfall stelle kein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis dar, sondern sei
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem
betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffe.
In der dagegen mit Schriftsatz
vom 17. September 2001 eingebrachten Berufung führte der Bw im
Wesentlichen aus, gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO
könnten auch bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden.
Die Berechnung und Entrichtung der Grunderwerbsteuer im Wege der
Selbstberechnung gemäß
§ 12 f GrEStG stelle nur die
Art der Entrichtung dar. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass bei einer
solchen Entrichtungsart ein strengerer Maßstab anzulegen sei als bei der
Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschuldigkeiten. Insbesondere käme
eine Nachsicht bereits entrichteter Abgabenschuldigkeiten dann in Betracht, wenn
die Schuldigkeiten durch Zahlungen getilgt würden, die für die
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung entsprechenden Gründe damit jedoch nicht
beseitigt seien (verwiesen wird auf das VwGH-Erkenntnis vom
22. Februar 2000, 94/14/0144).
Der Bau des Wohnheimes auf der
Kaufliegenschaft erfolge unter dem Projekt Neubau "WbO". Ziel dieses
Projektes sei der Bau eines Wohnhauses für 22 Menschen mit geistiger und
mehrfacher Behinderung in ihrer Heimatregion. Mehrere Unternehmen -
primär aus dem Bau- und Nebengewerbe, aber auch aus anderen Branchen
- sowie Privatpersonen hätten eine Initiative gestartet, um dem Bw
den möglichst kostengünstigen Bau dieses Wohnhauses zu
ermöglichen. Geplant sei, nicht nur engagierte Unternehmen und
Privatpersonen, sondern möglichst die Bevölkerung der ganzen Region
einzubinden. Gemäß dem vorliegenden Konzept könne die Initiative
somit mit Geld, aber auch mit Zeitspenden unterstützt werden. Die
betroffenen Unternehmen, welche ihre wirtschaftlichen Aktivitäten mit
sozialem Engagement verbänden, würden ihre Arbeitsleistung kostenlos
bzw. zu einem stark reduzierten Preis zur Verfügung stellen. Im Rahmen des
Projektes fänden auch Landessammlungen in den Rheindeltagemeinden zugunsten
des Wohnhauses statt.
Bezüglich der Bemessung
der Abgabenschuldigkeit sei insbesondere auf die Behinderung der
Verkäuferin hinzuweisen, sowie auf den Umstand, dass als Abgeltung für
die Liegenschaft nicht ein Geldbetrag hingegeben, sondern gegenüber der
Verkäuferin durch den Bw im Rahmen seiner Organisation Natural- und
Pflegeleistungen erbracht würden. Im Einzelnen bestünde die
Gegenleistung in der Einräumung eines Wohnungsgebrauchsrechtes in dem auf
der Liegenschaft zu errichtenden neuen Wohnheim, in Unterhalt und
Betreuungsaufwand einschließlich der Verköstigung, sohin im vollen
Lebensunterhalt für die Verkäuferin auch im Falle ihrer Krankheit. Die
Ausweisung eines betragsmäßigen Kaufpreises im Wert von
8.000.000,00 S (581.382,67 €) sei lediglich aus Gründen der
Genehmigung der Liegenschaftstransaktion durch das Pflegschaftsgericht für
die besachwaltete Verkäuferin erforderlich gewesen, damit der vom Gesetz
für die unter besonderen Schutz stehenden Personen (Besachwaltete und
Minderjährige) geforderte Vorteil und die Äquivalenz von Leistung und
Gegenleistung nachgewiesen werden könne.
Zusammenfassend läge daher
im konkreten Fall eine Unbilligkeit der Einhebung der Grunderwerbsteuer im Sinne
des § 236 Abs. 1 BAO aus folgenden Gründen vor:
Der Bw habe die Liegenschaft
als gemeinnütziger Träger erworben um darauf ein Wohnheim für
Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in Form eines innovativen und
kostengünstigen Projektes mit Eigeninitiativen und Spenden zu errichten.
Die Verkäuferin sei selbst behindert und soll in diesem auf der
Kaufliegenschaft zu errichtenden Wohnheim untergebracht werden. Es sei zudem
kein Kaufpreis in Form einer Geldleistung geflossen.
Die obig dargelegte
Nachsichtsmöglichkeit fände gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO auch auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Beantragt werde daher die
Aufhebung des das Nachsichtsersuchen abweisenden Bescheides, die gänzliche
Nachsicht der im Wege der Selbstberechnung bereits entrichteten
Grunderwerbsteuer in Höhe von 280.000,00 S (20.348,39 €)
sowie die Rückerstattung dieses Betrages an den Bw.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 11. Oktober 2001 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte sinngemäß aus, vom Gesetzgeber
sei eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer für gemeinnützige
Körperschaften nicht vorgesehen.
Dagegen beantragte der Bw die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Ergänzend wurde
vorgebracht, beim gegenständlichen Projekt würden durch breites
Engagement von privater Seite, aber auch von Institutionen und Behörden
Geldmittel für das Projekt beschafft, welche sonst die öffentliche
Hand bereitstellen müsste. In diesem Umfang werde die öffentliche Hand
entlastet. Die Nachsicht von der Entrichtung der Grunderwerbsteuer sei neben den
Bestimmungen des § 236 Abs. 1 BAO nicht zuletzt unter
diesem Aspekt zu sehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits
entrichtete Abgaben sinngemäß Anwendung. Ein solcher Antrag ist nur
innerhalb der Frist des § 238 zulässig.
Der Bw ist der Rechtsmeinung,
im konkreten Fall läge eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der
Grunderwerbsteuer im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO vor.
Diese Auffassung begründet er damit, dass er die Liegenschaft als
gemeinnütziger Träger erworben habe um darauf ein Wohnheim für
Menschen mit geistiger und mehrfacher Behinderung in Form eines innovativen und
kostengünstigen Projektes mit Eigeninitiativen und Spenden zu errichten,
dass die Verkäuferin zudem selbst behindert sei und in diesem auf der
Kaufliegenschaft zu errichtenden Wohnheim untergebracht werden soll und dass
kein Kaufpreis in Form einer Geldleistung geflossen sei. Nach Auffassung des Bw
ist zudem auch der Aspekt zu beachten, dass beim gegenständlichen Projekt
durch breites Engagement von privater Seite sowie von Institutionen und
Behörden Geldmittel für das Projekt beschafft worden seien, welche
sonst die öffentliche Hand bereitstellen müsste, die in diesem Umfang
somit entlastet werde.
Nach der Rechtsprechung ist
eine "sachliche" Unbilligkeit dann anzunehmen, wenn im Einzelfall
bei Anwendung des Gesetzes im Einhebungsbereich aus anderen als aus
"persönlichen" Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht
beabsichtigtes (belastendes) unzumutbares und unverhältnismäßig
wirkendes Ergebnis eintreten würde. Jedenfalls muss es zu einer anormalen
Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem
atypischen Vermögenseingriff kommen.
Unstrittig ist der Bw als
begünstigte Körperschaft iSd §§ 34 ff BAO
anzusehen. Zwar ist in den nationalen Abgabengesetzen grundsätzlich kein
Verfahren vorgesehen, mit dem einer Körperschaft a priori ein
Begünstigungsstatus zuerkannt wird; vielmehr hat das zuständige
Finanzamt im jeweiligen Besteuerungsverfahren vor Erlassung eines
Steuerbescheides das Vorliegen der Begünstigung als Vorfrage zu beurteilen.
Im Streitjahr kann jedoch aus der vorliegenden Rechtsgrundlage und der
tatsächlichen Geschäftsführung des Bw auf die Erfüllung der
Gemeinnützigkeits- und Mildtätigkeitskriterien der BAO geschlossen
werden. Zutreffend ist auch das Vorbringen des Bw, der Liegenschaftserwerb diene
der Erfüllung begünstigter Zwecke sowie die dadurch bedingte
Entlastung der öffentlichen Hand.
Gegenständlich wurde die
Grunderwerbsteuerpflicht durch ein Rechtsgeschäft iSd
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG ausgelöst. Diese
Norm stellt lediglich darauf ab, ob ein Rechtsvorgang oder eine Rechtsvorschrift
einen rechtsgültigen Übereignungsanspruch begründet, die Art des
Rechtsvorganges oder Rechtsgeschäftes ist belanglos. Das Argument des Bw,
es sei kein Kaufpreis in Form einer Geldleistung geflossen, geht daher ins
Leere, weil das Grunderwerbsteuergesetz zum Ziel hat, alle Vorgänge zu
besteuern, mit denen in irgendeiner Weise ein Grundstücksverkehr verbunden
ist. Dass das vorliegende Rechtsgeschäft der Grunderwerbsteuer unterworfen
ist, ist somit lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, keine
infolge der besonderen Umstände des Einzelfalles eingetretene, besonders
harte Auswirkung dieses Gesetzes, die der Gesetzgeber, wäre sie
vorhersehbar gewesen, vermieden hätte.
Auch der Einwand des Bw, sie
sei eine begünstigte Körperschaft iSd
§§ 34 ff BAO und der Liegenschaftserwerb diene der
Erfüllung begünstigter Zwecke, kommt nicht zum Tragen, da das GrEStG
im Gegensatz zu anderen materiellen Abgabengesetzen keine allgemeine Befreiungs-
bzw. Begünstigungsbestimmung für begünstigte Rechtsträger
kennt. Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers, da das GrEStG 1987
im Gegensatz zum GrEStG 1955, welches einen umfangreichen Ausnahmekatalog
enthielt, in seinem § 3 stark eingeschränkte
Befreiungsbestimmungen enthält. Aus den Erläuterungen der
Regierungsvorlage zum GrEStG 1987 (109 Blg NR 17. GP) ist dazu zu entnehmen,
dass die Reduktion der Begünstigungsbestimmungen zugunsten einer
Herabsetzung des allgemeinen Steuersatzes, dem Prinzip der Steuergerechtigkeit
und der Senkung des Verwaltungsaufwandes durchgeführt wurde.
Vom Gesetzgeber vorgenommene
Abgrenzungen der Grundtatbestände von befreienden Ausnahmetatbeständen
können an den Nahtstellen des Bereiches der Regelbesteuerung und des der
speziellen anspruchsmindernden Gestaltungsordnungen zu subjektiv empfundenen
Unbilligkeiten führen. Dabei handelt es sich jedoch um Folgen allgemeiner
Regelungen und nicht um solche Unbilligkeiten, die dem an der Besonderheit des
Einzelfalles orientierten § 236 BAO zugeordnet werden
könnten (siehe dazu VwGH vom 21. 5. 1992,
91/17/0118).
Zudem trifft diese mit der
Abgabenleistung verbundene Vermögenseinbuße alle iSd
§§ 34 ff BAO begünstigten Körperschaften im
gleichem Maße, sodass auch insofern nicht von einer individuellen,
einzelfallbedingten Einhebungsunbilligkeit gesprochen werden kann.
Zu beachten ist auch, dass
gegenständlich gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG ein
Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Auch wenn sich daher der Bw vertraglich
zur Tragung der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat, kommt eine Nachsicht bei
einem Gesamtschuldverhältnis nur dann in Betracht, wenn die
Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind.
Eine persönliche
Unbilligkeit liegt bei der Verkäuferin nicht vor, da ihr Lebensunterhalt
durch die Grundstückstransaktion gesichert wurde und sie sich im Falle
einer steuerlichen Inanspruchnahme beim Bw regressieren könnte. Auch eine
sachliche Unbilligkeit ist zu verneinen, da der Mangel einer gesetzlichen
allgemeinen Ausnahmebestimmung für behinderte Personen als ein Ergebnis der
allgemeinen Rechtslage, wie obig bereits ausgeführt, nicht unter den
Tatbestand der individuellen, einzelfallbezogenen Unbilligkeit der Einhebung
subsumiert werden kann.
In der am 29. Juli 2003
stattgefundenen Besprechung wurde seitens der rechtlichen Vertretung des Bw
ergänzend auf den seitens der Judikatur formulierten Rechtssatz Bezug
genommen, "eine Nachsicht käme dann
in Betracht, wenn die Einbringung der Steuerschuld in keinem wirtschaftlich
vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die sich aus der
Einziehung für den Steuerpflichtigen oder für den Steuergegenstand
ergeben würden".
Dieser
Rechtsatzist nicht in dem Sinne zu
verstehen, dass eine Abwägung zwischen den im Einzelfall eingewendeten
Interessen des Abgabenschuldners und den Interessen des Staates an der
Einbringung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel
durchzuführen ist. Eine solche Zweckmäßigkeitserwägung
wäre erst nach Bejahung einer Unbilligkeit der Einhebung im Rahmen des
Ermessens durchzuführen, wobei aber auch andere
Zweckmäßigkeitserwägungen, wie beispielsweise der Grundsatz der
Steuergerechtigkeit im Sinne einer Gleichmäßigkeit der Besteuerung,
sowie die Billigkeitskriterien beachtet werden müssten. Nur unter diesem
Aspekt käme somit das Argument des rechtlichen Vertreters des Bw,
"beim gegenständlichen Projekt
seien durch breites Engagement von privater Seite sowie von Institutionen und
Behörden Geldmittel für das Behindertenwohnheim beschafft worden,
welche sonst die öffentliche Hand bereitstellen müsste, die in diesem
Umfang somit entlastet werde" zum
Tragen.
Nach dem obigen seitens des
rechtlichen Vertreters des Bw zitierten Rechtsatzes ist eine Unbilligkeit der
Einhebung dann zu bejahen, wenn die Abstattung der Abgabenschuldigkeit mit ihren
wirtschaftlichen Wirkungen außer Verhältnis zu den Folgen steht, die
mit der Verwirklichung des abgabenauslösenden Tatbestandes und den damit
verbundenen, durch die Einhebung bedingten Belastungsauswirkungen und
Interesseneinbußen üblicherweise verbunden sind (Stoll,
BAO-Kommentar, S. 2433). Die Einziehung muss somit im Einzelfall zu einer
anormalen Belastungswirkung führen bzw. verglichen mit ähnlichen
Fällen muss es zu einem atypischen Vermögenseingriff kommen. Eine
solche Fallkonstellation liegt jedoch gegenständlich nicht vor.
Der Einwand des Bw,
gemäß
§236 Abs. 2 BAO könnten auch bereits
entrichtete Abgaben nachgesehen werden und es sei diesbezüglich kein
strengerer Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgabenschuldigkeiten, ist zutreffend. Dieses Vorbringen geht jedoch ins Leere,
da unabhängig von der Entrichtung das Vorliegen einer Unbilligkeit der
Einhebung nicht bejaht werden konnte.
Seitens der rechtlichen
Vertretung des Bw wurde überdies mit Schriftsatz vom
6. August 2003 ergänzend ein Eventualantrag eingebracht. Darin
wird - wie bereits im Berufungsschriftsatz - sinngemäß auf den
Umstand Bezug genommen, dass als Abgeltung für die Liegenschaft nicht ein
Geldbetrag hingegeben, sondern gegenüber der Verkäuferin durch den Bw
im Rahmen seiner Organisation Natural- und Pflegeleistungen erbracht
würden. Im Einzelnen bestünde die Gegenleistung in der Einräumung
eines Wohnungsgebrauchsrechtes in dem auf der Liegenschaft zu errichtenden neuen
Wohnheim, in Unterhalt und Betreuungsaufwand einschließlich der
Verköstigung, sohin im vollen Lebensunterhalt für die Verkäuferin
auch im Falle ihrer Krankheit. Die Ausweisung eines betragsmäßigen
Kaufpreises im Wert von 8.000.000,00 S (581.382,67 €) sei
lediglich aus Gründen der Genehmigung der Liegenschaftstransaktion durch
das Pflegschaftsgericht für die besachwaltete Verkäuferin erforderlich
gewesen, damit der vom Gesetz für die unter besonderen Schutz stehenden
Personen (Besachwaltete und Minderjährige) geforderte Vorteil und die
Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung nachgewiesen werden könne.
Der geschilderte Sachverhalt sei rechtlich insofern von Bedeutung, als im
Gebührenrecht bei Berechnung des Kapitalwertes von lebenslänglichen
Nutzungen und Leistungen der Wert von auf die Lebenszeit einer Person
beschränkten Nutzungen und Leistungen gemäß
§ 16 BewG nach dem Lebensalter dieser Person zu bestimmen sei.
Gemäß
§ 16 Abs. 2 BewG sei beim Lebensalter
der Berechtigten zwischen 50 und 55 Jahren (die Berechtigte, Jahrgang 1947 war
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahr 2001 54 Jahre alt) der 13fache
Wert der jährlichen Leistung zu veranschlagen. Die Unterhalts- und
Betreuungskosten inkl. Umsatzsteuer betrügen monatlich 49.456,00 S
(3.594,11 €). Gemäß dem Kaufvertrag habe die
Verkäuferin in die Betreuung und Verköstigung durch den Bw ihre
Einkünfte einzubringen, was einem Betrag von monatlich 15.692,80 S
(1.140,44 €) entspreche, sodass die Käuferin den unter
Einbeziehung dieser genannten Einkünfte restlich verbleibenden Fehlbetrag
auf die Betreuungs- und Unterbringungskosten abzudecken habe. Dies stelle die
Gegenleistung für die Liegenschaft dar, die sohin monatlich
33.763,20 S (2.453,67 €) betrage. Umgerechnet auf ein Jahr ergebe
dies einen Betrag von 405.158,40 S (29.444,01 €), die für
die Gebührenbemessung zugrundezulegende Bemessungsgrundlage - das 13fache
dieses Jahresbetrages - betrage 5.267.059,20 S (382.772,12 €),
die abzuführende Grunderwerbsteuer (3,5% der Bemessungsgrundlage) sohin
184.347,07 S (13.397,02 €). Gegenüber der bisher mit
Selbstberechnung entrichteten Grunderwerbsteuer in Höhe von
280.000,00 S (20.348,39 €) ergebe dies einen Differenzbetrag von
95.652,93 S (6.951,37 €). In eventu werde daher der Antrag
gestellt, gemäß der nach Bewertungsgesetz zugrundeliegenden
Berechnung, die Grunderwerbsteuer mit dem verminderten Betrag von
184.347,00 S (13.397,02 €) zu bemessen und die aufgrund der
Selbstberechnung geleistete Überzahlung in Höhe von 95.653,00 S
(6.951,37 €) an den Bw zurückzuerstatten.
Auch dem Eventualantrag kann
nicht entsprochen werden. Im Nachsichtsverfahren können keine Umstände
berücksichtigt werden, die ihrer Natur nach Wiederaufnahmegründe
darstellen, weil nicht Sinn des Nachsichtsverfahrens ist, Wirkungen von
Verfahrenshandlungen, die versäumt wurden, auf diesem Wege
herbeizuführen. Um eine Berichtigung des Grunderwerbsteuerbescheides
herbeizuführen, müsste daher bei der zuständigen
Abgabenbehörde erster Instanz ein Wiederaufnahmeantrag gestellt
werden.
Gesamthaft konnte in den
Berufungsvorbringen keine Unbilligkeit der Einhebung erblickt werden, weshalb
für eine Ermessensentscheidung kein Raum blieb und die Berufung somit als
unbegründet abzuweisen war.
Feldkirch,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Nachsichtsachliche Unbilligkeit der EinhebungGrunderwerbsteuerGesamtschuldverhältnisbegünstigter Rechtsträger im Sinne der §§ 34 ff BAOkeine Berücksichtigung von Wiederaufnahmegründen im Nachsichtsverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0240-F/02
- Stammnummer
- 5472
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF