Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101070/2026
Kein Wiederaufnahmegrund wegen Rechtsirrtum aufgrund künstlicher Intelligenz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101070/2026vom 10.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 28.03.2026 erstattete die Bf. die folgende Stellungnahme: "Sehr geehrte Frau ***13***, der Vorlagebericht des Finanzamts ***14*** an das Bundesfinanzgericht vom 16.03.2026, Geschäftszahl ***15***, gibt den aktuellen Stand des Verfahrens nichtzutreffend wieder. Der Vorlagebericht stellt den maßgeblichen Sachverhalt sowie den Streitgegenstand in wesentlichen Punkten verkürzt und damit verzerrt dar, und zwar zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Gemäß den Grundsätzen der amtswegigen Ermittlungspflicht (§115 Abs. 1 und 3 BAO) sowie im Lichte des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art. 130 B-VG) in Verbindung mit der Verpflichtung zur vollständigen Aktenvorlage (§ 265 Abs. 3 BAO) ist die Abgabenbehörde gehalten, dem Bundesfinanzgericht eine objektive, vollständige und sachlich richtige Darstellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts zu übermitteln. Dies gilt insbesondere auch für den Vorlagebericht. Es wird daher ersucht, ehestmöglich eine berichtigte Fassung des Vorlageberichts vorzulegen. Sollte dies nicht zeitnah, z.B. innerhalb von zwei Wochen, möglich sein, wird angeregt, dem Bundesfinanzgericht die beabsichtigte Nachreichung einer berichtigten Fassung anzukündigen. Folgende Fehler und Unklarheiten weist der Vorlagebericht auf: Es wird um Klarstellung ersucht, worauf sich die im Vorlagebericht enthaltene Liste unter der Überschrift "Inhaltsverzeichnis der vorgelegten Aktenteile" konkret bezieht. Handelt es sich um Aktenteile, die vom Finanzamt zusätzlich an das Bundesfinanzgericht übermittelt wurden, obwohl diese bereits dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin beigefügt waren? In diesem Zusammenhang wird auch um Mitteilung gebeten, ob der Vorlageantrag einschließlich sämtlicher Anlagen vollständig an das Bundesfinanzgericht weitergeleitet wurde. In der angeführten Liste fehlen entscheidungsrelevante Aktenteile: nämlich die Emails des Finanzamtsmitarbeiters Herrn ***5*** vom 28.05.2019, 04.06.2019 und 02.01.2025. Da diese Emails von einem Finanzamtsmitarbeiter verfasst wurden, sind sie auch Teil der Behördenakte. Unzutreffende Bezeichnung der Aktenteile 1 und 2: Die Bezeichnung des Antrags vom 12.01.2025 entspricht nicht seinem Inhalt. Mit diesem Schreiben wurde kein isolierter Antrag auf Wiederaufnahme gestellt, sondern ein Antrag auf Abänderung der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2018 und 2019. Es heißt im Antrag auf Seite 2 ausdrücklich: Ich beantrage, die Besteuerungsverfahren für 2018 und 2019 wiederaufzunehmen und die Steuerbescheide für diese Jahre wie folgt abzuändern: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen 0 €. Damit ist das verfolgte Rechtsschutzziel auf die Abänderung der Bescheide gerichtet. Die Wiederaufnahme des Verfahrens stellt in diesem Zusammenhang lediglich einen von mehreren möglichen verfahrensrechtlichen Titeln zur Durchbrechung der Rechtskraft dar, nicht jedoch den eigentlichen Verfahrensgegenstand. Nach ständiger Rechtsprechung sind Anbringen von Parteien nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Maßgeblich ist das erkennbare oder aus der Aktenlage zu erschließende Ziel des Parteischritts. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung der Partei vereitelt oder unzumutbar erschwert. Diesen Auslegungsgrundsätzen wurde im vorliegenden Fall nicht entsprochen. Das Ziel der Beschwerdeführerin war klar erkennbar. Es wäre daher Aufgabe der Abgabenbehörde gewesen, sämtliche in Betracht kommenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten 4. II. zur Durchbrechung der Rechtskraft im Hinblick auf dieses Ziel zu prüfen, anstatt das Anbringen auf einen einzelnen Verfahrenstitel - Wiederaufnahme - zu verengen. Unklare Bezeichnung der Aktenteile 5 und 6: Die falsche Bezeichnung der Aktenteile 1 und 2 wirkt sich auch auf die Bezeichnung der Aktenteile 5 und 6 aus. So wie der Antrag vom 12.01.2025 die Abänderung der Steuerbescheide (gleich mit welchem Verfahrenstitel) begehrte, richtete sich die Beschwerde mit Datum vom 09.04.2025 (eingebracht am 10.04.2025) nicht nur gegen die Ablehnung des Wiederaufnahmeantrags. Gegenstand der Beschwerde war hier vielmehr, dass das Finanzamt es unterlassen hat, weitere in Betracht kommende verfahrensrechtliche Möglichkeiten zur Durchbrechung der Rechtskraft bzw. zur Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 zu prüfen: § 308 ff. BAO und § 293b BAO sowie eventuell auch § 303 Abs 1 lit. a BAO. Die im Vorlagebericht vorgenommene Einschränkung des Beschwerdegegenstands auf die Frage der Wiederaufnahme wird daher dem tatsächlichen Inhalt und Ziel der Beschwerde nicht gerecht. Zu den angefochtenen Bescheide: Als Gegenstand des Bescheids vom 13.03.2025 wird lediglich die "Wiederaufnahme" angegeben. Dies trifft zwar formal zu. Mit dieser Angabe bleibt jedoch auch an dieser Stelle des Vorlageberichts unerwähnt, dass der Bescheid bei sachgerechter Bearbeitung auf die Abänderung der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 sowie auf die Prüfung sämtlicher in Betracht kommender Verfahrenstitel zur Durchbrechung der Rechtskraft bzw. zur Änderung der Steuerbescheide hätte gerichtet sein müssen. III. Zu den Punkten "Gesamter Senat" und "Mündliche Verhandlung beantragt" Die Beschwerdeführerin bittet um Klarstellung, ob das Finanzamt zu diesen Punkten eigene Anträge stellt oder ob es referiert, was es dem Vorlageantrag der Beschwerdeführerin entnommen zu haben glaubt. Wäre Letzteres der Fall, so ist die Angabe im Vorlagebericht ("nein") unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hat sich mit einer Entscheidung durch den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung lediglich einverstanden erklärt, sofern das Bundesfinanzgericht zu ihren Gunsten entscheidet. Für den Fall einer Entscheidung zu ihren Ungunsten hat sie hin gegen ausdrücklich die Entscheidung durch den Senat (§ 272 BAO) sowie eine mündliche Verhandlung (§ 274 BAO) beantragt. IV. Zum Sachverhalt und zu den Anträgen: Die Sachverhaltsdarstellung lässt die entscheidungserheblichen nachgewiesenen Tatsachen aus. Sie sollte mit folgendem Satz beginnen: Der Finanzamtsmitarbeiter Herr ***5*** teilte der Beschwerdeführerin mit Email vom 04.06.2019 mit, dass er auf der Grundlage einer rechtlichen Prüfung festgestellt habe, dass das Forschungsstipendium, dass die Bf. 2018/2019 für insgesamt sechs Monate erhielt, steuerpflichtig sei (Nachweis: Anlage 5 des Vorlageantrags vom 08. 12.2025). Nach dem derzeit ersten Satz in der Sachverhaltsdarstellung des Vorlageberichts ist einzufügen: Mit Email vom 02.01.2025 teilte Herr ***5*** mit, dass er - entgegen seiner Zusicherung vom 04.06.2019 - keine rechtliche Prüfung der Steuerpflichtigkeit des Stipendiums durchgeführt hatte (Nachweis: Anlage 10 des Vorlageantrags vom 08.12.2025). Der zweite Satz "Die Bf. brachte am 12.01.2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ein." ist unzutreffend. Er muss korrekt wie folgt lauten: Die Bf. informierte das Finanzamt mit Schreiben vom 12.01.2025 über den oben dargelegten Sachverhalt und legte die diesbezüglichen Emails von Herrn ***5*** vor. Sie beantragte beim Finanzamt "die Steuerbescheide für diese Jahre [2018 und 2019] wie folgt abzuändern [...]: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen 0 €". Die Bf. verwies auf § 22 Abs. 1a) Satz 2 EStG (in der vom 01.01.2018 bis zum 29. 10.2019 geltenden Fassung) i.V.m. § 27 Abs. 1 Studienförderungsgesetz 1992 (in der vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung), gemäß derer das Stipendium in Höhe von jeweils 7500 € in 2018 und 2019 nicht steuerpflichtig war. Sie teilte mit, dass ihr durch die Versteuerung des Stipendiums und die daran anknüpfenden Sozialversicherungsbeiträge, die von der SVS erhoben wurden, ein Schaden in Höhe von 8.965,05 € entstanden sei. Der letzte Satz "Strittig ist, ob in der Kenntnis, dass die Steuerpflicht des Stipendiums bei der Erstveranlagung nicht geprüft wurde, eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegt." ist unzutreffend. Er muss heißen: Strittig ist, ob das Finanzamt verpflichtet war, den Antrag der Bf. in Hinblick auf sämtliche mögliche Verfahrenstitel zur Rechtskraftdurchbrechung bzw. zur unmittelbaren Abänderung der Steuerbescheide zu prüfen. Diese Verfahrenstitel umfassen in Ergänzung zu § 303 Abs 1 lit. b BAO, zu der das Finanzamt geprüft hat, § 308 ff. BAO (Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand) und § 293b BAO (Berichtigung) sowie eventuell auch § 303 Abs 1 lit. a BAO. Da die Beschwerdeführerin juristische Laiin ist und das Finanzamt mit Email vom 02.01.2025 keine ausreichenden Belehrungen gemäß § 113 BAO erteilt hatte, war die Behörde nach dem Grundsatz der Amtswegigkeit (§115 Abs. 1 und 3 BAO) verpflichtet, das Anbringen in Hin blick auf das im Antrag artikulierte Ziel, die Abänderung der Steuerbescheide 2018 und 2019 (wegen der Steuerfreiheit der Forschungsstipendien), zu deuten. Das Finanzamt hätte somit nicht nur die Wiederaufnahme (nach § 303 BAO), sondern auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (nach § 308 ff BAO) sowie eine Berichtigung von Amts wegen (nach § 293b BAO) prüfen müssen. Die Weigerung, den Antrag umzudeuten oder alternative Rechtsgrundlagen materiell zu prüfen, verletzt die Rechte der Beschwerdeführerin auf eine rechtsrichtige Entscheidung. Sollten meine Einwände in einer oder mehreren Hinsichten nicht nachvollziehbar sein, so zögern Sie bitte nicht, telefonisch oder schriftlich um Klarstellung zu bitten. Ich habe eine Kopie dieses Schreibens an das Bundesfinanzgericht gesandt."
Mit Schreiben vom 07.04.2026 erstattete die belangte Behörde die folgende Stellungnahme: "Zur Anleitungspflicht gemäß § 113 BAO: Voraussetzung für die Anleitung durch die Abgabenbehörde ist ein entsprechendes Verlangen durch den Abgabenpflichtigen; die Abgabenbehörde ist daher nicht verhalten, einem Abgabenpflichtigen Anleitungen iSd § 113 zu erteilen, wenn dieser eine solche Anleitung nicht ausdrücklich verlangt (vgl VwGH 30.1.1991,90/13/0144; vgl zB auch VwGH 19. 4. 2018, Ra 2018/15/0031, mwN). Ein diesbezügliches ausdrückliches Verlangen kann dem Schriftsatz vom 12.1.2025 nicht entnommen werden. Dem Schreiben vom 13.1.2025 ist, entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (Bf.), gleichfalls kein solches Verlangen zu entnehmen. Vielmehr wird die Abgabenbehörde darin von der Bf. lediglich ersucht, die Bf. vor der Entscheidung in der Sache, darüber zu informieren, ob die von der Bf. dargelegten Wiederaufnahmegründe ausreichen, um dem Antrag auf Wiederaufnahme zu entsprechen, andernfalls die Bf. weitere Wiederaufnahmegründe vorbringen werde. Im Übrigen vermeint die Bf. im Vorlageantrag vom 8.12.2025 offenbar, dass die Abgabenbehörde die Bf. von Amts wegen, weil es sich bei der Bf. um eine juristische Laiin handle, gemäß § 113 BAO hätte anleiten müssen. Eine solche antragslose Anleitungspflicht besteht jedoch eben nicht. Die Anleitungspflicht erstreckt sich zudem nur auf die Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auf deren inhaltliche Ausgestaltung (VwGH 20.2. 1996, 94/13/0197). Die Abgabenbehörde ist nach §113 BAO auch nicht verhalten, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit diesem im Endeffekt stattgegeben werden könnte (VwGH 24. 10. 2000, 95/14/0090; 10. 5. 1995, 93/13/0292). Es besteht insbesondere auch keine Verpflichtung, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu geben oder Anleitungen dahingehend zu erteilen, bei welchem Sachvorbringen eine für sie günstige Entscheidung zu erwarten wäre (VwGH 29.7. 2010,2006/15/0310). Auch erfordert die Manuduktionspflicht der Abgabenbehörden nicht, die Bf. auf für ihre Interessen allenfalls günstigere Anträge hinzuweisen (VwGH 31.8.2016, 2013/17/0861, mwN). Angesichts dieser Rechtsprechung ist dem Vorbringen der Bf., wonach die Abgabenbehörde, vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Gehalts des Parteivorbringens, unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen hätte müssen, ob dem Abänderungsantrag der Antragstellerin vom 12.01.2025 zu entsprechen ist und der Bf. gegebenenfalls mitzuteilen, auf welcher rechtlichen Grundlage sie die Abänderung der Steuerbescheide 2018 und 2019 beantragen solle, nichts abzugewinnen. Die Abgabenbehörde ist ihrer Anleitungspflicht, entgegen dem Vorbringen der Bf., somit nachgekommen. Zur Umdeutung des Antrages der Bf. von einem Antrag auf Wiederaufnahme gern. § 303 BAO in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gern. § 308 BAO: Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte (zB VwGH 26.6.2003, 2002/16/0286-0289; 28.2.2008, 2006/16/0129; 29.7.2020, Ra 2020/13/0046; BFG 11.7.2024, RV/7101329/2024). Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (zB VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 9.4.2020, Ra 2019/16/0073, 0074; VwGH 07.05.2020, Ra 2018/16/0042; VwGH 29.07.2020, Ra 2020/13/0046; VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0038; BFG 11.7.2024, RV/7101329/2024; 18.7.2024, RV/7102169/2024; 25.10.2024, RV/2100180/2024). Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. VwGH 27.5.2014, Ro 2014/16/0061, mit Hinweis auf VwGH 22.5.2014, Ro 2014/17/0024, mwN). Es besteht auch keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteivorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (VwGH 8. 4.1992, 91/13/0123; 24.9.2014, 2011/13/008; 27. 5. 2020, Ra 2018/16/0042). Dem Vorbringen der Bf. in der Beschwerde vom 10.4.2025, wonach der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 12.1.2025 von der Abgabenbehörde, für den Fall, dass dieser Antrag keine Aussicht auf Erfolg hat, in einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Frist zur Stellung eines Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO hätte umgedeutet werden müssen, weil die Abgabenbehörde davon ausgehen müsse, dass die Bf. nicht willentlich einen unzulässigen (weil sinnlosen) Antrag gestellt haben kann, sondern ihren Antrag auf eine andere, erfolgreiche Rechtsgrundlage stellen wollte, ist entsprechend nichts abzugewinnen. Dass die Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen wollte, lässt sich ihren Erklärungen auch nicht ansatzweise entnehmen. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang auch noch darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 3.10.1988, 87/15/0055) die Einbringung eines unzulässigen oder unbegründeten Antrags auch nicht als Verlangen der betreffenden Partei anzusehen ist, über alle sonst möglichen, zulässigen und zweckmäßigen Verfahrensschritte belehrt zu werden. Der Antrag vermochte also auch keine Anleitungspflicht der Abgabenbehörde auszulösen. Dass der ständigen Rechtsprechung des VwGH entsprechende Vorbringen der Bf. (BFG 18.7.2024, RV/7102169/2024), im Vorlageantrag vom 8.12.2025, wonach im Zweifel dem Anbringen einer Partei, das diese zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen ist, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt, verfängt im gegebenen Zusammenhang schon deshalb nicht, weil diese Regel eben nur in jenen Fällen zu beachten ist, in denen die Abgabenbehörde Zweifel hinsichtlich des Inhalts eines Parteianbringens haben musste, was gegenständlich jedoch keineswegs der Fall war. Bei Eindeutigkeit des Inhalts eines Parteianbringens ist es der Abgabenbehörde, wie bereits ausgeführt, verwehrt, diesem eine eigene Deutung zu geben. Zum Antrag gemäß § 293b BAO: Was § 293b BAO anbelangt, so ist, wie auch bereits in der Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025, darauf hinzuweisen, dass das diesbezügliche Vorbringen der Bf. in der Beschwerde vom 10.4.2025 als Eventualantrag formuliert war. Das Wesen eines Eventualantrags liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt (VwGH 17.12.1993,92/17/0184; 9.8.2001,2000/16/0624; 20.11.2006, 2003/17/0002; BFG 28.6.2023, RV/7101858/2023), sodass der Eventualantrag dann gegenstandslos wird, wenn dem Primärantrag stattgegeben wurde (VwGH 15.10.1991, 90/05/0214, ZfVB 1992/6/2162; 22.12.2009, 2008/21/0561; BFG 12.6.2024, RV/5100071/2023). Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, so belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge RV/7101858/2023; 12.6.2024, RV/5100071/2023). Unzuständigkeit (BFG 28.6.2023, Im Übrigen kann auf die weiter obenstehenden Ausführungen und die dort zitierte Judikatur verwiesen werden. Die Abgabenbehörde nimmt die nunmehr gestellten Anträge der Bf. betreffend § 308 BAO und §293b BAO zur Kenntnis und wird diese in zeitlicher Aufeinanderfolge einer Erledigung zuführen. Das Aufgreifen eines weiteren Verfahrensstranges erübrigt sich für den Fall, dass das Bundesfinanzgericht das Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes bzw. die Zulässigkeit der Wiederaufnahme bejaht, andernfalls wird das Vorliegen der Voraussetzungen eines anderen Rechtskraftdurchbrechungstitels in einem nach Ergehen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts zu führenden Ermittlungsverfahren festzustellen sein, sofern das Bundesfinanzgericht nicht bereits im gegenständlichen Verfahren entsprechende Ermittlungen vornimmt. In Entsprechung des auf die Anleitung durch die Abgabenbehörde gerichteten Verlangens der Bf. wird ausgeführt: I. §§ 308 ff BAO § 308. (1) Gegen die Versäumung einer Frist (§§ 108 bis 110) oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 124/2003) (3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muss binnen einer Frist von drei Monaten nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde (Abgabenbehörde oder Verwaltungsgericht), bei der die Frist wahrzunehmen war bzw. bei der die Verhandlung stattfinden sollte, eingebracht werden. Bei Versäumnis einer Beschwerdefrist (§ 245) oder einer Frist zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264) gilt § 249 Abs. 1 dritter Satz sinngemäß. Im Fall der Versäumung einer Frist hat der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. (4) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, kann der Antrag unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Handlung auch bei der Abgabenbehörde eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist. § 309. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung angerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig. § 309a. Der Wiedereinsetzungsantrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung; b) die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (§ 308 Abs. 1); c) die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind; d) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. § 310. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand obliegt der Behörde, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war. (2) Wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, steht die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung der zuletzt zuständig gewordenen Abgabenbehörde zu. (3) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Anleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zielt darauf ab, Rechtsnachteile zu beseitigen, die einer Partei daraus erwachsen, dass sie eine Frist oder eine mündliche Verhandlung ohne grobes Verschulden versäumt hat. Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung sind: • die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung,• ein hierdurch entstandener Rechtsnachteil,• ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis,• kein grobes Verschulden (d.h. leichte Fahrlässigkeit ist unschädlich) sowie• ein rechtzeitiger Antrag auf Wiedereinsetzung. Wiedereinsetzbare Fristen sind beispielsweise die Beschwerde- oder die Vorlagefrist oder die Frist auf Aufhebung gemäß § 299 BAO. Der Wiedereinsetzungsantrag hat gemäß § 309a BAO zu enthalten: • die Bezeichnung der versäumten Frist oder der versäumten mündlichen Verhandlung • die Bezeichnung des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses • die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Fristversäumung oder der Versäumung der mündlichen Verhandlung notwendig sind • die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind. Der behauptete Wiedereinsetzungsgrund ist im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen bzw. sind bereits im Antrag taugliche Bescheinigungsmittel beizubringen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers abgesteckt wurde. Eine Auswechslung oder Erweiterung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist daher unzulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag ist nur rechtzeitig, wenn er spätestens drei Monate nach Wegfall des Hindernisses gestellt wurde. Im Fall der Fristversäumnis ist spätestens gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Handlung nachzuholen. Nach Ablauf von fünf Jahren, vom Ende der versäumten Frist oder vom Termin der versäumten mündlichen Verhandlung angerechnet, ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr zulässig. II. Zu § 293b BAO § 293b. Die Abgabenbehörde kann auf Antrag einer Partei (§ 78) oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht.§ 293b BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde den Inhalt einer Abgabenerklärung übernimmt, wobei diesem Inhalt eine offensichtliche Unrichtigkeit zugrunde liegt. Dies ist dann zu bejahen, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Die Berichtigung gemäß § 293b BAO ist bis zum Ablauf der Verjährungspflicht zulässig (§ 302 Abs. 1 BAO) und liegt im Ermessen (§ 20 BAO). III. § 299 BAO § 299. (1) Die Abgabenbehörde kann auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag hat zu enthalten: a) die Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides; b) die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt. (2) Mit dem aufhebenden Bescheid ist der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid zu verbinden. Dies gilt nur, wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig ist. (3) Durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides (Abs. 1) tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung (Abs. 1) befunden hat. § 299 BAO gestattet Aufhebungen durch die Abgabenbehörden, wenn der Bescheid sich als im Spruch als nicht richtig erweist. Die Aufhebung gemäß § 299 Abs 1 BAO ist nicht nur von Amts wegen, sondern auch auf Antrag der Partei zulässig. Antragsbefugt ist derjenige, dem gegenüber der aufzuhebende Bescheid wirkt. Der Inhalt eines Bescheides ist nicht richtig, wenn der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entspricht. Weshalb diese Rechtswidrigkeit vorliegt, ist für die Anwendbarkeit des § 299 Abs 1 BAO nicht ausschlaggebend. Die Unrichtigkeit muss aber jedenfalls im Spruch des Bescheides liegen, weshalb etwa ein Begründungsmangel unbeachtlich ist und auch sonstige Verfahrensmängel für sich alleine keinen Aufhebungsgrund darstellen. Jedenfalls muss die Rechtswidrigkeit gewiss sein; die bloße Möglichkeit einer Rechtswidrigkeit genügt somit nicht für eine Aufhebung nach § 299 BAO. An die Feststellung der Unrichtigkeit ist allerdings kein strengerer Maßstab anzulegen, als sonst in einem Ermittlungsverfahren gilt. Die allgemeine, in freier Beweiswürdigung zu gewinnende, größtmögliche Wahrscheinlichkeit ist ausreichend. Das "Nachschieben" oder gar die Auswechslung von Aufhebungsgründen erst im Rechtsmittelverfahren genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Die Unrichtigkeit des aufgehobenen Bescheides kann sich auch aus der Begründung des neuen Sachbescheides ergeben. Der Aufhebungsbescheid (welcher lediglich kassatorischer Art ist) ist grundsätzlich zwingend mit einem Ersatzbescheid zu verbinden, der an die Stelle des aufgehobenen Bescheides tritt, außer es käme gar kein Ersatzbescheid in Betracht oder es wäre eine andere Abgabenbehörde für die Erlassung des Ersatzbescheides zuständig (§ 299 Abs 2 BAO). Aufhebungen gemäß § 299 BAO setzen nicht die formelle Rechtskraft (Unanfechtbarkeit) des zu beseitigenden Bescheides voraus. Sie können vielmehr ab der materiellen Rechtskraft (Bekanntgabe) der betreffenden Erledigung erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die Jahresfrist des § 302 Abs 1 BAO zu laufen. Die Aufhebungen nach § 299 BAO ist auch dann zulässig, wenn der Antrag auf Aufhebung vor Ablauf der Jahresfrist eingebracht ist. Zur seitens des Bundesfinanzgerichts angesprochenen Möglichkeit der Nachsicht gemäß § 236 BAO wird ergänzend folgendes mitgeteilt: § 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Erhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten. Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt insbesondere einen hierauf gerichteten begründeten Antrag der Nachsichtwerberin sowie die Unbilligkeit der Einhebung nach Lage des Falles voraus. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Selbst wenn der Behörde Umstände bekannt sind, die eine Nachsicht in Betracht ziehen lassen, hat sie diese Umstände nicht von Amts wegen als Nachsichtsgründe aufzugreifen, wenn der Nachsichtswerber selbst nichts in dieser Richtung vorbringt (VwGH 10.05.1995, 92/13/0125). Im Nachsichtsverfahren ist es Sache des Antragsstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0219; VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Den Nachsichtswerber trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hintergrund (VwGH 13.11.1989, 88/15/0121). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.09.1992, 91/13/0225). Die von § 236 Abs 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein (VwGH 19.06.2013, 2010/16/0219; VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung (VwGH 26.02.2003, 98/13/0091; VwGH 19.06.2013, 2010/16/0219).Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt (VwGH 26.02.2003, 98/13/0091; VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173). Jedenfalls muss es, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einer atypischen Belastungswirkung kommen (VwGH 26.02.2003, 98/13/0091; VwGH 24.04.2013, 2010/17/0243).Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare Weiseeine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 17.11.2010, 2007/13/0135; VwGH 24.05.2012, 2009/16/0039; VwGH 24.04.2013, 2010/17/0243). Abs. 3 leg. cit. weist darauf hin, dass die Abgabenschuld durch die Abschreibung erlischt, im Falle des Widerrufs aber wieder auflebt."
Am 29.04.2026 fand eine mündliche Senatsverhandlung am Sitz des Bundesfinanzgerichts statt, zu der die Parteien geladen waren. Die Bf. brachte vor, dass sie nicht nur einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 gestellt habe, sondern auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO und auf Bescheidänderung gemäß § 299 BAO. Sie ersuche die belangte Behörde zur Behandlung sämtlicher Anträge. Die belangte Behörde stimmte der Bf. zu, dass die Entscheidung zur Wiederaufnahme des Verfahrens keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die anderen von der Bf. bereits gestellten Anträge (Wiedereinsetzung gem. § 308 BAO und § 299 BAO) habe. Der Senat des Bundesfinanzgerichtes stellte fest, dass die belangte Behörde keinen Zustellnachweis betreffend Einkommensteuer der Bf. für die Jahre 2018 und 2019 vorweisen kann. Der Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 wurde am 30.01.2020 abgefertigt und Bescheid betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 am 29.04.2020. Die Bf. konnte sich an den Eingang der Bescheide nicht mehr erinnern und brachte vor, dass sie sie spätestens am 02.01.2025 zugestellt bekommen habe. Der Senat des Bundesfinanzgerichts wies die Bf. darauf hin, dass im Antrag vom 15.05.2024 der Bescheid ESt 2018 vom 30.01.2020 und der Bescheid ESt 2019 vom 29.04.2020 bezeichnet wurden, weshalb diese zu diesem Zeitpunkt schon zugestellt gewesen sein müssten. Die Bf. brachte vor, dass sie mit Ihrem "Hauptantrag", den sie mit Schreiben vom 12.01.2025 gestellt habe, Beschwerde und einen Antrag gem. § 299 BAO stellen wollte. Die Amtspartei führte ins Treffen, dass die Bf. in Ihren Schreiben sogar die Rechtsnorm § 303 Abs. 1 lit. b BAO angeführt hatte. Die Bf. erwiderte, dass sie Laiin sei und die von ihr angeführte Rechtsnorm ihr von der "KI" vorgeschlagen wurde. Die Amtspartei berief sich auf den objektive Erklärungswert und nahm zur Kenntnis, dass weitere Anträge der Bf. (Wiedereinsetzung, § 299 BAO und § 236 BAO) vom Finanzamt zu bearbeiten seien.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. hat mit Schreiben vom 12.01.2025 ua. einen Antrag "gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO", wie es ihr die "künstliche Intelligenz" vorgeschlagen hatte, beim Finanzamt eingebracht. Als Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 hat die Bf. eine Änderung ihrer Rechtsmeinung aufgrund Treu und Glauben wegen einer - wie vorgebracht - falschen Rechtsauskunft des Finanzamtes angeführt und als weitere Tatsache die Verrechnung von Beiträgen durch die gesetzliche Sozialversicherung für Selbständige (SVS) wegen Erfüllung eines Pflichtversicherungstatbestandes, der mit Bescheid vom 28.11.2024 festgestellt wurde, angegeben.
2. Beweiswürdigung
Wie die belangte Behörde bereits im Verfahren vorgebracht hat, sind Parteierklärungen im Verwaltungsverfahren nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt insbesondere darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 28.5.2019, Ra 2018/15/0036; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005; 09.04.2020, Ra 2019/16/0073, 0074; 07.05.2020, Ra 2018/16/0042; 29.07.2020, Ra 2020/13/0046; 22.06.2022, Ra 2020/13/0038). Aufgrund des objektiven Erklärungswertes des von der belangten Behörde abgewiesenen Antrages der Bf., insbesondere durch Verweis auf die konkrete Rechtsnorm "§ 303 Abs. 1 lit. b BAO", die die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei als zulässig ansieht, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind , war für die belangte Behörde ua. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 zu verstehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1 Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
§ 115 BAO bestimmt: "(1)Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt. (2)Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. (3)Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen. (4)Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen."
§ 116 Abs. 1 BAO sieht Folgendes vor: "Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen."
Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei zulässig, "wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind (…)"
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie gem. § 115 BAO zB. im Beschluss vom 29.07.2020, GZ Ra 2020/13/0046, zum Ausdruck kommend, "kommt es für die Beurteilung von Parteianträgen nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich. Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Allerdings kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt (vgl. VwGH 28.1.2003, 2001/14/0229; 24.9.2014, 2011/13/0082; 18.12.2019, Ra 2019/15/0005, je mwN)". Aufgrund des objektiven Erklärungswertes des von der belangten Behörde abgewiesenen Antrages der Bf., insbesondere durch Verweis auf die konkrete Rechtsnorm, war ua. ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 zu verstehen.
Im konkreten Fall liegt ein gültiger Wiederaufnahmegrund jedoch nicht vor, da Art und Höhe sowie Zeitraum des Stipendiums, somit die Sache des Erstbescheides, der Bf. unstrittig bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bekannt war. Eine Tatsache gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO, die neu hervorgekommen ist, nova reperta, hat die Bf. im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht nicht vorgebracht. Wiederaufnahmegründe sind nur im Zeitpunkt der Bescheiderlassung existente Tatsachen, die später hervorkommen (nova reperta). Später entstandene Umstände (nova producta) sind keine Wiederaufnahmegründe (Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 30; VwGH 20.11.1997, 96/15/0221). Tatsachen gem. § 303 Abs. 1 lit. b leg.cit. sind nur Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten. Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen - gleichgültig, ob diese späteren rechtlichen Erkenntnisse oder Beurteilungskriterien durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden - stellen keine Tatsachen gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar (VwGH 27.01.2011, 2007/15/0262). Eine Änderung der Rechtsmeinung der Bf., gleichgültig wie diese herbeigeführt wurde, sei es durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde oder durch die Anwendung von künstlicher Intelligenz, kann keinen Grund für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 darstellen.
Die von der Bf. vorgebrachte falsche Rechtsauskunft durch die belangte Behörde und die Geltendmachung des Grundsatzes für "Treu und Glauben" die Sachbescheide betreffend, kann im Verfahren zur Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 nicht geltend gemacht werden. Eine falsche Rechtsauskunft müsste im Verfahren betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens nur dann relevant sein, wenn diese zB. die Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme - also eine rein verfahrensrechtliche Auskunft - zum Thema gehabt hätte. Dieser Fall ist im konkreten Fall jedoch unstrittig nicht gegeben.
Gemäß § 289 BAO Sache ist im Beschwerdeverfahren die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Abgabenbehörde gebildet hat (VwGH 21.04.2016, 2013/15/0290, VwGH 25.04.2013, 2012/15/0161). Dem Senat des Bundesfinanzgerichtes ist es somit verwehrt, in der Sache Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 zu entscheiden, da das zu entscheidende Beschwerdeverfahren die Abweisung der Wiederaufnahme des Verfahrens zum Gegenstand hat.
Es ist der belangten Behörde und der Begründung des angefochtenen Bescheides zuzustimmen, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 abzuweisen ist, da es sich bei den im Antrag vorgebrachten Argumenten, weder um neue Tatsachen noch Beweismittel, sondern um neue rechtliche Beurteilungen handelt. Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn einer der Tatbestände des § 303 Abs. 1 lit. a bis c BAO vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen vor, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 31.03.2011, 2008/15/0215) oder beim Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118).
Die Bf. bringt einen Rechtsirrtum und die Abgabe einer Erklärung aufgrund einer falschen Rechtsauskunft bzw. fehlerhaften Verwaltungspraxis vor. Ein Eingehen auf die Argumente der Bf. wäre nur im Rechtsmittelverfahren die Erstbescheide betreffend möglich gewesen, da diese Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 zur Sache haben. Für die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 ist die Erhellung eines Rechtsirrtums keine neue Tatsache, sondern nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unbeachtlich.
Die Bf. hat die Rechtsmittelfrist betreffend der Bescheide betreffend Einkommensteuer 2018 und 2019 ungenutzt verstreichen lassen. Eine Beschwerde gegen diese Bescheide hätte das Vorbringen der Bf. behandeln können, jedoch ist nach fast fünfjährigen Zeitablauf der Legalitätsgrundsatz gem. Art 18 Abs 1 B-VG stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben anzusehen (VwGH 22.09.1999, 94/15/0104).
Das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht eines Förderstipendiums ist für die Besteuerung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit grundsätzlich nicht Voraussetzung und kann somit keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Ein Bestehen eines Wiederaufnahmegrundes aufgrund einer analogen Anwendung gem. § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 scheidet im konkreten Fall aus, da dieser gem. BGBl. I Nr. 108/2022 erst ab 2022 und gem. ersten Teilstrich nur auf "Pensionen" anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass diese Regelung nicht analog für Sozialversicherungsbeiträge gilt (VwGH 26.01.2011, 2008/13/0017). Anzumerken ist an dieser Stelle jedoch, dass im jeweiligen Kalenderjahr Abflüsse gem. § 16 EStG 1988 in Höhe der von der Bf. geleisteten Sozialversicherungsbeiträge als nachträgliche Werbungskosten vom Finanzamt zu prüfen sind.
Ebenso ist das Begehren der Bf., gem. § 116 Abs. 1 BAO den Sachverhalt unter § 303 Abs. 1 lit. a BAO zu subsumieren, abzuweisen, da eine gem. leg. cit. gerichtlich strafbare Tat - wie von der Bf. vorgebracht gem. § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt - nicht als erwiesen zu beurteilen ist. Im konkreten Fall kann nicht von einer Erfüllung der objektiven und subjektiven Tatseite als Voraussetzung des Erschleichungstatbestandes gesprochen werden. Es entspricht aus subjektiver Sicht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Mitarbeiter des Finanzamtes vorsätzlich falsche Rechtsauskünfte erteilen, um, wie von der Bf. vorgebracht, Einkommensteuer in rechtswidriger Höhe festzusetzen. Zu einer solchen Feststellung gibt es im konkreten Fall keinerlei Anhaltspunkte (VwGH 28.10.2009, 2007/15/0070). Ein vorliegender Verdacht diesbezüglich stellt jedenfalls keinen ausreichenden Wiederaufnahmsgrund dar (UFS 07.09.2005, RV/0308-I/03; Ritz/Koran, BAO8 § 303 BAO Rz 17), wobei insbesondere in Bezug auf die Rechtsfrage zu berücksichtigen ist, dass Stipendien in sowohl steuerpflichtige, als auch steuerfreie, einteilbar sind.
Auf § 236 BAO kann die Bf. hiermit verwiesen werden, da gem. § 236 BAO auf der zweiten Stufe besonders die Ermessensübung und das Ermessensvorbringen von Bedeutung ist, wobei Treu und Glauben Berücksichtigung finden kann (Unger, in Expertendialog zur Wiederaufnahme: Grenzen und Möglichkeiten zur Öffnung des Verfahrens (08.09.2020, LexisNexis Rechtsnews 29644 in lexis360.at). Bei einer von der belangten Behörde erteilten Auskunft wird der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt, wenn eine nicht offensichtlich unrichtige Auskunft erteilt wurde, wodurch die Bf. ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert worden ist, wobei sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellte. Da im konkreten Fall durch den Senat des Bundesfinanzgerichtes keine rechtliche Prüfung bzw. Beurteilung gem. "Treu und Glauben" die Sachbescheide betreffend erfolgen konnte, wird die Bf. hiermit an die belangte Behörde verwiesen.
Da sich in Bezug auf die Steuerpflicht des bezogenen Förderstipendiums für die Jahre 2018 und 2019 der Kenntnisstand der Bf. in Bezug auf die abgabenrelevanten Tatsachen -wie zB. Eigenschaft, Höhe, Zeitraum des Stipendiums - im konkreten Fall nicht verändert hat, konnte das Vorbringen der Bf. in der Beschwerde letztlich in Bezug auf die Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund Nichtvorliegens eines Wiederaufnahmegrundes nicht zum Erfolg verhelfen.
Aus den oben genannten Gründen ist spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision nicht zulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Dass eine geänderte Rechtsmeinung keinen Wiederaufnahmegrund darstellen kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen und ist, wie es oben im Erkenntnis zitiert wird, ständige, einheitliche Judikatur. Der Senat des Bundesfinanzgerichts hat die rechtliche Beurteilung aufgrund von Sachverhaltsermittlung und freier Beweiswürdigung, wie oben durchgeführt, vorgenommen, weshalb keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Wien, am 10. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101070/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101070.2026
- Stammnummer
- 152426
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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