Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101070/2026
Kein Wiederaufnahmegrund wegen Rechtsirrtum aufgrund künstlicher Intelligenz
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7101070/2026vom 10.06.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine Änderung der Rechtsmeinung, gleichgültig wie diese herbeigeführt wurde, sei es durch einen Mitarbeiter der belangten Behörde oder durch künstliche Intelligenz, kann keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen.
Bei der Vorfragenbeurteilung gem. § 116 Abs. 1 BAO kann der Erschleichungstatbestand im Fall des Fehlens des Vorsatzes mangels Vorliegens einer gerichtlich strafbaren Tat nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen.
Das Bestehen einer Sozialversicherungspflicht stellt keinen Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens dar. § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 ist nicht analog anzuwenden.
Parteierklärungen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, d.h. es kommt insbesondere darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende, die Richterin Mag. Katharina Deutsch, LL.M., den beisitzenden Richter Mag. Gerhard Konrad und die fachkundigen Laienrichter Mag. Markus Fischer und Christian Gruber in der Beschwerdesache ***7***, über die Beschwerde vom 10. April 2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 13. März 2025 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 und Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung am 29. April 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Denise-Kathrin Schmidt zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Schreiben vom 16.06.2019 erklärte die Beschwerdeführerin (Bf.), eine Wissenschaftlerin, ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Nach einem Telefonat und Emailschriftverkehr mit dem Finanzamt, wobei ihr ein Mitarbeiter die Auskunft gab, dass das von der Bf. im Beschwerdezeitraum erhaltene Forschungsstipendium steuerpflichtig sei, änderte der Finanzamtsbedienstete die Erklärung nach Rücksprache mit der Bf. betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 ab und gab am 05.11.2019 Einkünfte aus Selbständiger Arbeit iHv. EUR 7.500,- und am 09.04.2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 Einkünfte aus Selbständiger Arbeit iHv. EUR 7.099,59 ein.
Mit Bescheiden vom 30.01.2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2018 und vom 29.04.2020 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2019 veranlagte das Finanzamt inklusive der eingegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit - betreff die Versteuerung des Förderstipendiums - und setzte Einkommensteuer (Gutschrift) iHv. EUR - 536,- für das Jahr 2018 und Einkommensteuer (Gutschrift) iHv. EUR - 175,- fest.
Mit Schreiben vom 12.01.2025 stellte die Bf. einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 und führte zur Begründung -soweit entscheidungsrelevant - Folgendes aus: " (…) Ich war von Nov. 2016 bis Ende August 2021 (mit einer mehrmonatigen Unterbrechung ab November 2020) an der Universität ***1*** angestellt. Von Okt. 2018 bis Ende März 2019 erhielt ich ein Forschungsstipendium ***2***. Dort war ich allerdings nicht angestellt. Seit dem Ende meines Arbeitsverhältnisses an der Universität ***1*** habe ich in Österreich keine Einkünfte mehr erzielt. (…) Antrag auf Wiederaufnahme der Besteuerungsverfahren für 2018 und 2019: Ich beantrage, die Besteuerungsverfahren für 2018 und 2019 wiederaufzunehmen und die Steuerbescheide für diese Jahre wie folgt abzuändern: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen 0 €. Begründung: Die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium in Höhe von jeweils 7500 € pro Jahr waren steuerfrei. Die Besteuerung erfolgte rechtsfehlerhaft. Die Wiederaufnahmegründe gemäß § 303 Abs. 1 b) BAO sind erfüllt. I. Besteuerung des Stipendiums ohne Rechtsgrundlage: Gemäß § 22 Abs. la) Satz 2 EStG (in der vom 01.01.2018 bis zum 29.10.2019 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/11461) stellen "Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, [...] keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar". Die Höchststudienbeihilfe betrug gemäß § 27 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (in der vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/48964) 8580 €. Das Forschungsstipendium betrug jeweils für 2018 und 2019 insgesamt 7500 €. Es lag somit unter der Höchstgrenze von 8580 €. Beweis: Agreement zwischen dem ***3*** (Stipendiengeber) und der Antragstellerin. Die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium 2018 und 2019 waren somit steuerfrei. Die aktuellen Einkommenssteuerrichtlinien, Z. 34, bestätigen dies (zumal die legislativen Normen höherrangig sind, d.h. durch die Einkommenssteuerrichtlinien auch nicht ersetzt werden können). Sie teilen mit, dass Forschungsstipendien, "die nach Abschluss einer Ausbildung (Hochschulausbildung oder Universitätsausbildung) ausgezahlt werden (Postgraduate Stipendien, Forschungsstipendien und Habilitationsstipendien)" zwar grundsätzlich - d.h. in der Regel, aber nicht ausnahmslos - "als Einkommensersatz anzusehen" sind und dass die "Einkommensermittlung nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorzunehmen" ist. Zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften gehört auch § 22 Abs. la) Satz 2 EstG, dem gemäß Forschungsstipendien keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen, soweit sie jährlich nicht den bezifferten Grenzwert überschreiten. Auch EStR 5254c bestätigt, dass § 22 Abs. la) Satz 2 EstG gilt (Teilsatz 2 von Satz 2 ist allerdings irreführend, weil er im Widerspruch zu § 2 Abs. 7 EStG suggeriert, dass für die Einkommenssteuerveranlagung nicht das Jahreseinkommen, sondern monatliche Einnahmen maßgeblich sein könnten). Die Nichtbesteuerung von Forschungsstipendien unter der bezeichneten Höchstgrenze ist auch insofern verhältnismäßig, als Forschungsstipendien nicht regelmäßig wie Einkommen gezahlt werden, sondern mehr den Charakter eines Forschungspreises haben, der i.d.R. nur ausnahmsweise, d.h. ein Mal oder alle paar Jahre einmal, zugesprochen wird. II. Wiederaufnahmegründe: Die Anforderung an eine Wiederaufnahme aus § 303 Abs. 1 b) BAO sind erfüllt. Es sind am 02.01.2025 neue Tatsachen hervorgekommen, die nachweisen, dass eine pflichtgemäße Prüfung der möglichen Steuerfreiheit des Stipendiums versäumt wurde - und zwar entgegen der Mitteilung des Finanzamts, dass es eine Prüfung durchgeführt habe. Mit Email vom 28.05.2019 bat der zuständige Finanzamtsmitarbeiter um "einen Zahlungsnachweis des Stipendiums", um "beurteilen [zu können], ob das Stipendium möglicherweise [...] steuerfrei ist". Mit Email vom 04.06.2019 teilte der Mitarbeiter als Ergebnis seiner Prüfung mit: "Diese Einkünfte sind tatsächlich steuerpflichtig." Im Widerspruch hierzu teilte der Mitarbeiter mit Email vom 02.01.2025 mit: "Diese Einkünfte wurden [...] nicht einer Überprüfung hinsichtlich der möglichen Steuerfreiheit von Stipendien nach § 22 1a EStG unterzogen." Beweise: Emails des Finanzamtsmitarbeiters, Herrn ***4***, vom 28.05. und 04.06.2019 sowie 02.01.2025. Eine pflichtgemäße Prüfung wurde somit im Frühsommer 2019 vom Finanzamt nicht durchgeführt. Wäre eine Prüfung erfolgt, so hätte die Steuerfreiheit des Forschungsstipendiums gemäß der oben dargestellten Rechtslage festgestellt werden müssen. Es liegen somit gewichtige Wiederaufnahmegründe vor. Die Steuerbescheide sind abzuändern."
Mit Schreiben vom 13.01.2025 ergänzte die Bf. ihren Antrag wie folgt: "In Ergänzung von Antrag Nr. 4 wird gebeten, der Antragstellerin vor einer Entscheidung in der Sache mitzuteilen, falls die dargelegten Wiederaufnahmegründe nicht ausreichen. Die Antragstellerin wird in diesem Fall weitere Gründe dafür anführen, dass die Anforderungen aus § 303 Abs. 1 b) BAO erfüllt sind."
Mit Bescheiden vom 13.03.2025 wies das Finanzamt den Antrag betreffend Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 als unbegründet ab. Es begründete die Abweisung wie folgt: "Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn einer der Tatbestände des § 303 Abs. 1 lit a bis c vorliegt und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Keine Wiederaufnahmegründe liegen vor bei neuen Erkenntnissen in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 31.3.2011, 2008/15/0215) oder bei dem Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118). Da es sich bei den im Antrag vorgebrachten Argumenten, weder um neue Tatsachen noch Beweismittel, sondern um neue rechtliche Beurteilungen handelt, war der Antrag abzuweisen. Hinweis: Die Übermittlung von Akten iSd. § 90 BAO über FinanzOnline ist nicht vorgesehen. Akteneinsicht kann in den Amtsräumen der Dienststelle ***10*** genommen werden."
Mit Schreiben vom 10.04.2025 erhob die Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde und führte Folgendes aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, ***6***, 09.04.2025, gegen die Abweisungsbescheide vom 13.03.2025 wegen der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 wird Beschwerde erhoben. Die nachfolgende Beschwerde zeigt, dass mehrfache Amtspflichtverletzungen vonseiten des Finanzbeamten vorliegen, der mit dem Erlass der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 (vom 30.01.2020 bzw. 29.04.2020) betraut war. Sie zeigt, dass der Beschwerdeführerin hierdurch ein Schaden in einer Höhe von knapp 9.000 € entstanden ist. Die Beschwerde legt dar, dass die Rechtskraftdurchbrechung und anschließende Korrektur der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 dazu geeignet sind, den Schaden als Folge aus den rechtlich fehlerhaften Einkommenssteuerbescheiden zu beseitigen und eine sonst unvermeidbare Amtshaftungsklage zu vermeiden. Sie argumentiert, dass die Rechtskraftdurchbrechung und anschließende Korrektur der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 auf folgende drei Rechtsgrundlagen unabhängig voneinander gestützt werden kann: a) Anwendung von § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO (ohne Divergenz zur Rspr. des VwGH) (…) Sachverhalts: Täuschung der Beschwerdeführerin vonseiten eines Mitarbeiters des Finanzamts: Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 12.01.2025 Beweise für folgenden amtshaftungsrelevanten Sachverhalt vorgelegt: Die Beschwerdeführerin hat 2018 und 2019 ein Forschungsstipendium in der Höhe von jeweils 7500 € erhalten. Der Mitarbeiter des Finanzamts, der für den Erlass der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 zuständig war, teilte der Beschwerdeführerin mit Email vom 28.05.2019 mit, dass er prüfen müsse, ob das Stipendium steuerpflichtig ist. Mit Email vom 04.06.2019 teilte der Mitarbeiter als Ergebnis seiner Prüfung mit: "Diese Einkünfte sind tatsächlich steuerpflichtig." Eine Rechtsgrundlage hierfür nannte er nicht. Mit den Einkommenssteuerbescheiden 2018 und 2019 vom 30.01. und wieder ohne eine Rechtsgrundlage für die Mitteilung vom 04.06.2019 29.04.2020 veranlagte er das Stipendium steuerliche Behandlung des Stipendiums als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zu nennen. Mit Email vom 02.01.2025 teilte der Finanzbeamte mit, er habe - im Widerspruch zu seiner damals keine Prüfung der Steuerbarkeit des Forschungsstipendiums durchgeführt (Emails des Finanzamtsmitarbeiters, Herrn ***4***, vom 28.05. und 04.06.2019 sowie 02.01.2025, dem Finanzamt bereits vorliegend). Hätte der Finanzbeamte gemäß seiner Zusage und seiner Pflicht aus § 115 Abs. 1 und 3 BAO den Sachverhalt geprüft, so hätte er festgestellt, dass das Forschungsstipendium 2018 und 2019 nicht steuerbar war - und zwar aufgrund folgender Rechtslage: Gemäß § 22 Abs. 1 lit. a Sätze 1 bis 3 EStG (in der vom 01.01.2018 bis zum 29.10.2019 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/11461) gehören zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit "Einkünfte aus einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit. Dazu zählen auch Einkünfte aus Stipendien für eine der genannten Tätigkeiten, wenn diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen". Im Gegensatz hierzu stellen jedoch "Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, [...] keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar" und sind daher auch nicht steuerbar. Die Höchststudienbeihilfe betrug gemäß § 27 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (in der vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/48964) 8580 €. Das Forschungsstipendium betrug jeweils für 2018 und 2019 insgesamt 7500 €. Es lag somit unter der Höchstgrenze von 8580 €. Die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium 2018 und 2019 waren somit steuerfrei (für weitere Details zur Rechtslage sowie Nachweise: Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.01.2025, Seite 2). II. Amtspflichtverletzungen: Der Mitarbeiter hat die Beschwerdeführerin somit getäuscht, indem er die Durchführung einer rechtlichen Prüfung der Steuerpflichtigkeit des Stipendiums entgegen der Wahrheit behauptet hat. Die Beschwerdeführerin hat dem Mitarbeiter vertraut und daher keine weiteren Nachprüfungen durchgeführt. Eine Prüfung war ihr allerdings auch verwehrt, weil der Finanzbeamte keine Rechtsgrundlage für die (angebliche) Steuerpflichtigkeit des Forschungsstipendiums angegeben hat. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAO oblag dem Mitarbeiter die Pflicht, "von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind." Es oblag ihm auch die Pflicht, "Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen". Diese Pflichten bestehen insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter erkannt hat, dass Klärungsbedarf bezüglich der Steuerbarkeit von Einkommen besteht. Dies ignorierend, hat der Mitarbeiter jegliche Ermittlung unterlassen, wie er selbst in der Email vom 02.01.2025 eingeräumt hat, und stattdessen ,ins Blaue hinein 4 die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums behauptet. Dieses Vorgehen war mindestens grob fahrlässig. Es liegen somit mehrere Amtspflichtverletzungen vor: a) Verletzung der Amts- und Dienstpflicht zu Vertrauen bewahrendem und sachlichem, d.h. konsequentem, nicht willkürlichem Handeln (§ 43 BDG); b) Verletzung der Amtspflicht zur Sachverhaltsaufklärung (d.h. Verletzung von § 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAO); c) Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln und verfahrensgemäßem Handeln in verwaltungs- und steuerrechtlicher Hinsicht (siehe a) und b)); d) Verletzung der Amtspflicht zu rechtmäßigem Handeln eventuell auch in strafrechtlicher Hinsicht (in der Gestalt von bewusster Täuschung, wenn auch nicht mit der Absicht, die Beschwerdeführerin zu schädigen); e) Amtspflicht zum Geben richtiger, wahrheitsgemäßer Auskünfte (§ 43 BDG). III. Schäden infolge der Amtspflichtverletzungen: Die Amtspflichtverletzungen haben einen Schaden von 8965,05 € zur Folge: von der Beschwerdeführerin (ohne Rechtsgrundlage) entrichtete Steuern in Höhe von 4499,78 € (eigene Berechnung) der Beschwerdeführerin vorgeschriebene Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ca. 4465,27 € (die Sozialversicherungspflicht gründet gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. a Sätze 1 bis 3 EStG (in der bis zum 29.10.2019 geltenden Fassung) auf der (rechtsirrigen) Feststellung der Steuerpflichtigkeit des Forschungsstipendiums). Nachweis: Bescheid der SVS vom 28.11.2024. Dieser Schaden ist ins Verhältnis zum sonstigen Einkommen der Beschwerdeführerin zu setzen. Sie erwirtschaftet ihren Lebensunterhalt mit der Konzeption, Beantragung und Durchführung von Forschungsprojekten. Die Bewilligung von Forschungsprojekten ist nur begrenzt planbar. Im Zeitraum 2015 bis 2025 hat sie durchwegs rund 65 Stunden pro Woche gearbeitet (mit lediglich höchstens zwei Wochen Urlaub im Jahr gemacht). Für diese Gesamtarbeitszeit von 10 Jahren hat sie nach aktuellem Stand Arbeitslohn über einen Zeitraum von insgesamt 4 Jahren und 10 Monaten erhalten. Der Arbeitslohn wurde in 6 Steuerjahren versteuert, so dass sie erheblich höhere Steuern und Sozialabgaben gezahlt hat, als wenn der Arbeitslohn auf 10 Jahre verteilt versteuert worden wäre. In Anbetracht dieser Gesamtsituation, die die Beschwerdeführerin ohnehin benachteiligt, ist der Schaden von knapp 9.000 € aus Sicht der Beschwerdeführerin erheblich. Soweit eine Ermessensentscheidung im vorliegenden Fall getroffen werden muss, wäre somit der von Tanzer/Unger vorgeschlagenen Leitlinie zu folgen: "Je größer die Auswirkungen der offensichtlichen Unrichtigkeit aus der nachvollziehbaren Sicht des Antragstellers sind, desto eher muss der Ermessensgebrauch zu seinen Gunsten ausfallen" (Tanzer/Unger, BAO 2025, Kommentar zu § 293b BAO). B, Vermeidung einer Amtshaftungsklage: Wenn das Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 i.d.S. korrigiert, dass es die Steuerfreiheit des erhaltenen Forschungsstipendiums feststellt, wird auch die SVS ihre Bescheide zugunsten der Beschwerdeführerin abändern. Der Schaden wäre beseitigt. Die Beschwerdeführerin könnte, die gegen die SVS zwischenzeitlich beim BVwG erhobene Klage für erledigt erklären. Wenn das Finanzamt die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 nicht ändert, wird die Beschwerdeführerin Amtshaftungsklage gegen das Finanzamt erheben. Dies würde ihren Schaden durch den erheblichen Arbeitsaufwand, den eine solche Klage erfordert, erhöhen. Ziel sollte es somit sein, auf geeigneter Rechtsgrundlage die Einkommenssteuerbescheide für 2018 und 2019 zu korrigieren. Dem Finanzamt obliegt die Amtspflicht zu verhältnismäßigem Handeln und zur Fehlerkorrektur, soweit eine Grundlage für die Durchbrechung der Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide ersichtlich ist. Zur Rechtskraftdurchbrechung und Korrektur der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 bieten sich folgende rechtliche Grundlagen an: I. Anwendung von § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO (ohne Divergenz zur Rspr. des VwGH) Die vom Finanzamt zitierte Rspr. des VwGH ist nicht maßgeblich. Denn es handelt sich bei dem in A. I. geschilderten Sachverhalt und insbesondere bei der Email des Finanzbeamten vom 02.01.2025 nicht um "neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung [...] [von] Sachverhaltselementen" (VwGH, 31.03.2011, 2008/15/0215, kursiv von der Beschwerdeführerin), sondern um eine "neue Tatsache" i.S.d. § 303 Abs. 1 lit. b BAO. Dies ist so, weil im Zentrum des Antrags der Beschwerdeführerin vom 12.01.2025 nicht die Frage steht, wie das 2018 und 2019 verliehene Forschungsstipendium in einer Höhe von 7500 € pro Jahr rechtlich zu würdigen war. Dies braucht nicht geklärt zu werden; denn die Rechtslage ist diesbezüglich eindeutig. Im Zentrum des Antrags vom 12.01.2025, S. 3, Abschnitt II, steht vielmehr die Email des für den Erlass der Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 zuständigen Finanzbeamten. Der Inhalt der Email offenbart - in Korrespondenz mit § 303 Abs. 1 lit. b BAO - einen bisher unbekannten Umstand im Tatsachenbereich. Dieser Umstand ist: Die rechtliche Prüfung wurde vom Finanzamt nicht durchgeführt, obwohl sie als durchgeführt dargestellt wurde. Das ist nicht bloß eine neue rechtliche Beurteilung, sondern eine tatsächliche Entdeckung über den Verfahrensablauf und die Entscheidungsgrundlage. Da die Abgabenbescheide 2018 und 2019 auf der (falschen) Behauptung einer durchgeführten Prüfung basieren, ist die neue Information, dass der Mitarbeiter die Durchführung der Prüfung nur vorgetäuscht hat, entscheidungswesentlich. Abgesehen davon, dass die legislative Norm, § 303 BAO, keine Einschränkung dazu macht, welche Tatsachen die Wiederaufnahme begründen, gibt es auch vonseiten des VwGH keine Rspr., die amtshaftungsrelevante Tatsachen zum Verfahrensablauf der Steuerveranlagung vonseiten der Finanzverwaltung von der Subsumtion unter § 303 BAO ausschließt. (…) Anträge Zusammenfassend wird beantragt, die Rechtskraftdurchbrechung - gemäß den Ausführungen in B. I. bis III. - festzustellen und die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 gemäß dem Antrag vom 12.01.2025, Seite 2, 4. folgendermaßen abzuändern: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2018 und 2019 betrugen 0 €."
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Sie führte begründend Folgendes aus: "Es ergeht die Beschwerdevorentscheidung, bezüglich der Beschwerde vom 10.04.2025, eingebracht von Frau ***7*** gegen die Abweisungsbescheide, einen Antrag auf Wiederaufnahme gern. § 303 BAO, die Jahre 2018 und 2019 betreffend. Die angefochtenen Bescheide sind vom 13.03.2025 und wurden am 14.03.2025 elektronisch zugestellt. Über die Beschwerde wird auf Grund des § 262 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) entschieden: Ihre Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Begründung: Am 12.1.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiederaufnahme der veranlagten und rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019, vom 30.01.2020 sowie vom 29.04.2020. Die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium seien steuerfrei. Die Besteuerung dieser Beträge durch die Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 erfolgte ohne Rechtsgrundlage. Es wurde sich auf den Neuerungstatbestand gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO gestützt. Als Wiederaufnahmegrund wurde geltend gemacht: "Es sind am 02.01.2025 neue Tatsachen hervorgekommen, die nachweisen, dass eine pflichtgemäße Prüfung der möglichen Steuerfreiheit des Stipendiums versäumt wurde - und zwar entgegen der Mitteilung des Finanzamts, dass es eine Prüfung durchgeführt habe." Am 13.3.2025 wurde der Antrag auf Wiederaufnahme abgewiesen. Es würden keine Wiederaufnahmegründe vorliegen, wenn neue Erkenntnisse auf die rechtliche Beurteilung hervorkommen. Im gegenständlichen Antrag seien weder neu Tatsachen noch neue Beweismittel vorgebracht worden. Am 10.4.2025 wurde das Rechtmittel der Beschwerde erhoben. Der Mitarbeiter des Finanzamtes hätte die Beschwerdeführerin getäuscht. Dieser teilte per Mail vom 28.5.2019 mit, er müsse die Steuerpflicht der Stipendien prüfen. In einer weiteren Mail vom 4.6.2019 bejahte er die Steuerpflicht. Weit nach der Veranlagung am 2.1.2025 wurde per Mail die Auskunft gegeben, eine Prüfung der Steuerpflicht habe nicht stattgefunden. Es handle sich um die neue Tatsache, dass die rechtliche Prüfung durch das Finanzamt nicht stattgedungen hat. Unter II) wird die Umdeutung des gegenständlichen Antrages in einen Antrag auf Wiedereinsetzung angeboten. Als III) Möglichkeit wurde ein Eventualantrag auf Berichtigung gemäß § 293b BAO gestellt. Zu I) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 19.11.1998, 96/15/0148; 26.7.2000, 95/14/0094; 21.11.2007, 2006/13/0107; 26.2.2013, 2010/15/0064; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097; 24.5.2023, Ra 2021/15/0066; BFG 5.7.2023, RV/7101938/2023; 26.8.2024, RV/6100169/2024). Keine Wiederaufnahmegründe (keine Tatsachen) sind hingegen etwa • neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.3.2011, 2008/15/0215; BFG 7.8.2023, RV/7100262/2023; 26.8.2024, RV/6100169/2024), • Hervorkommen von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118). Wiederaufnahmegründe sind nur entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente (vgl zB VwGH 11.9.1997, 97/15/0078; 26.4.2000, 96/14/0176; BFG 22.6.2023, RV/7100040/2022). Dies sind solche, die im neuen Sachbescheid zu berücksichtigen, somit seinen Spruch zu beeinflussen geeignet sind (vgl zB Stoll, BAO, 2917; Predota/Rzeszut in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO, § 303 Rz 48). Unpräjudiziell, ob eine Prüfung der Steuerpflicht des Stipendiums stattgefunden hat, ist die vorgebrachte Tatsache, nämlich, die Kenntnis, dass eine rechtliche Prüfung nicht stattgefunden hat, keine für eine Wiederaufnahme taugliche Tatsache. Allein, dass keine Prüfung stattgefunden hat, führt nicht zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid. Für die Abgabenfestsetzung ist es irrelevant, ob eine Erklärung geprüft wurde oder ohne Prüfung erklärungsgemäß veranlagt wurde. Die Tatsache, ob eine Prüfung stattgefunden hat, ist kein Tatbestandsmerkmal, dass bei der Beurteilung der Steuerpflicht für das Stipendium einfließt, geschweige denn Auswirkungen auf die rechtliche Beurteilung hätte. Wäre bei der Festsetzung berücksichtigt worden, dass keine Prüfung stattgefunden hat, wäre der Bescheid mit demselben Ergebnis (Steuerpflicht des Stipendiums laut Beilage zu den Erklärungen) erlassen worden. Darüber hinaus ist auch das Irren der Beschwerdeführerin über die rechtliche Qualifikation des Stipendiums ist als Rechtsirrtum unbedeutend. Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185). Mangels Entscheidungswesentlichkeit des vorgebrachten Wiederaufnahmegrundes war spruchgemäß zu entscheiden. (…)"
Mit Vorlageantrag vom 08.12.2025 beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht. Sie führte in der Begründung Folgendes aus: "Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.04.2025 (Anlage 15) richtet sich gegen die Bescheide des Antragsgegners vom 13.03.2025 (Anlagen 13 und 14), mit denen der Antrag der Antragstellerin vom 12.01.2025 (Anlagen 11 und 12) auf Änderung der Steuerbescheide 2018 und 2019 abgewiesen wurde. Die Beschwerdevorentscheidung des Antragsgegners ist vom 07.11.2025. A. Antrag: Es wird beantragt, die Abweisungsbescheide des Antragsgegners vom 13.03.2025 aufzuheben. B. Zur Zulässigkeit des Vorlageantrags und zum Verfahren: Die Antragstellerin ist durch die Bescheide vom 13.03.2025 in ihren subjektiven Rechten verletzt. Gemäß der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids ist das Finanzamt 1 Österreich Adressat des Antrags, der durch das Bundesfinanzgericht entschieden werden soll. Der Antrag wird vor Fristablauf, dem 10.12.2025, gestellt. Gemäß den Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen (Abschnitt 2.3.4. mit Verweis auf VwGH 15.11.2005, 2004/14/0108) ist mit dem Aufhebungsantrag den Anforderungen aus § 250 Abs 1 lit b und c BAO Genüge getan. Die Antragstellerin ist mit der Entscheidung durch eine Einzelrichterin/einen Einzelrichter einverstanden, sofern die Entscheidung antragsgemäß getroffen wird. Sollte das Bundesfinanzgericht eine Entscheidung zu Ungunsten der Antragstellerin in Betracht ziehen, beantragt sie, dass die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 BAO und/oder unter Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 BAO erfolgt, damit alle für die Entscheidung wesentlichen Aspekte berücksichtigt werden können. Die Antragstellerin stimmt darüber hinaus dem Übergang der Zuständigkeit vom Bundesfinanzgericht auf die Abgabenbehörde zum Zweck der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 300 Abs. 1 lit. a BAO zu. C. Begründung: Inhaltsübersicht über die Begründung: I. Zur Begründetheit des Änderungsantrags vom 12.01.2025 und zur Rechtswidrigkeit der Abweisungsbescheide vom 13.03.2025 (…) Zur Anwendung von § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO II. Zu den Mängeln der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 1. Verzerrte Sachverhaltsdarstellung: 2. Rechtliche Würdigung der Beschwerdevorentscheidung I. Zur Begründetheit des Änderungsantrags vom 12.01.2025 und zur Rechtswidrigkeit der Abweisungsbescheide vom 13.03.2025 1. Abweisung des Antrags vom 12.01.2025 ohne pflichtgemäße Prüfung zugunsten der Antragstellerin Die Abweisungsbescheide vom 13.03.2025 und die Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 ignorieren die tatsächliche Zielsetzung des Antrags der Antragstellerin vom 12.01.2025, nämlich die Abänderung der Einkommensteuerbescheide für 2018 und 2019. Die Abweisungsbescheide und die Beschwerdevorentscheidung weisen den Antrag und die Beschwerde der Antragstellerin (vom 12.01. und 09.04.2025) im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Antrag vom 12.01.2025 ausdrücklich auf eine Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO gerichtet gewesen sei und daher ausschließlich unter dieser Norm zu prüfen gewesen wäre. Diese Rechtsauffassung ist unzutreffend: Das Ziel des Antrags der Antragstellerin vom 12.01.2025 war präzise bezeichnet, nämlich: die Steuerbescheide für 2018 und 2019 "wie folgt abzuändern: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit betrugen 0 €" (Anlage 11). Die Antragstellerin hatte auf Seite 2 des Antrags außerdem substantiiert nachgewiesen, dass die Besteuerung des von der Antragstellerin 2018/2019 erhaltenen Forschungsstipendiums § 22 Abs. 1 lit. a Satz 2 EstG verletzte (siehe auch in diesem Antrag: II. 1. a., Seite 9). Sie hatte auch nachgewiesen, dass diese Rechtsverletzung nicht auf einem bloßen Rechtsanwendungsfehler oder Fehler in der Willensbildung des Antragsgegners beruhte, sondern durch amtspflichtwidriges Vorgehen des für die Steuer 2018 und 2019 zuständigen Finanzamtsmitarbeiters beruhte (Details hierzu: II. 1. a., Seite 9). Der Antragsgegner hätte daher unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt prüfen müssen, ob dem Abänderungsantrag der Antragstellerin vom 12.01.2025 zu entsprechen ist. Denn der Antrag war seinem wirtschaftlichen Gehalt nach kein Wiederaufnahmeantrag, sondern ein Antrag auf Abänderung der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019. Die Wiederaufnahme wurde von der Antragstellerin lediglich als Mittel zur Erreichung dieses Ziels genannt, da das Finanzamt der Antragstellerin diesbezüglich keine Belehrungen gemäß § 113 BAO erteilt hatte (Details hierzu: 2. "Zur Abänderung des Antrags im Wege der Rechtskraftdurchbrechung auf der Grundlage von § 308 ff. BAO"). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin als juristische Laiin zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.01.2025 keine Kenntnis sämtlicher infrage kommender Rechtsgrundlagen für die begehrte Abänderung hatte. (…) Der Antragsgegner hat jedoch nur die Erfüllung der Anforderungen für eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b) BAO geprüft - und verneint. Hätte er (…) eine Änderung der Steuerbescheide 2018 und 2019 von Amts wegen nach § 293b BAO sowie eine Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit a) BAO geprüft, hätte er auf der Grundlage der Rechtskraftdurchbrechung die Steuerbescheide für 2018 und 2019 dem Begehren der Antragstellerin gemäß abändern können und müssen. (…) Die Behauptung des Antragsgegners, "das Irren der Beschwerdeführerin über die rechtliche Qualifikation des Stipendiums" sei "als Rechtsirrtum unbedeutend" (Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025, Anlage 16), überzeugt vor diesem Hintergrund nicht. 4. Zur Anwendung von § 303 Abs. 1 lit. a und b BAO: Selbst, wenn § 303 Abs. 1 lit. b BAO in der Rspr. so restriktiv ausgelegt wird, dass es so gut wie keinen Fall gibt, in der eine Wiederaufnahme zugunsten des Steuerpflichtigen als begründet angesehen wurde, so hätte vom Antragsgegner jedoch geprüft werden müssen, ob nicht § 303 Abs. 1 lit. a BAO anwendbar ist. Schließlich kann das Vorgehen des Finanzbeamten, das Forschungsstipendium zu versteuern - und zwar unter der bewusst falschen Behauptung, er habe die Steuerpflichtigkeit des Forschungsstipendiums festgestellt (obwohl er gar nicht geprüft hat) -, als eine Form des Erschleichens des Bescheids vonseiten der Behörde klassifiziert werden. Der Fall ist so gesehen unter § 303 Abs. 1 lit. a BAO subsumierbar. Mit der falschen Behauptung im Einklang ist auch die Behauptung des Antragsgegners, er habe das Forschungsstipendium "antragsgemäß" veranlagt, obwohl die Antragstellerin hierzu überhaupt keinen Antrag gestellt hat. 8 II. 1. Zu den Mängeln der Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 Verzerrte Sachverhaltsdarstellung Die Darstellung des Sachverhalts in der Beschwerdevorentscheidung ist in entscheidungserheblichen Aspekten unzutreffend. Insbesondere werden die nachgewiesenen Tatsachen der Antragstellerin nur als bloße Behauptungen gewürdigt. a. Besteuerung eines Forschungsstipendiums auf der Grundlage einer bewusst falschen Behauptung vonseiten des zuständigen Finanzamtsmitarbeiters und ohne Rechtsgrundlage Die Antragstellerin erhielt ein Forschungsstipendium des ***2*** von jeweils 7500 € für 2018 und 2019. Beweis: Stipendienvertrag vom 06.05.2018 (falsche Jahreszahl im Vertrag), Anlage 2 Am 25.04.2018 erteilte ihr die SVS die rechtsirrige Auskunft, dass das Forschungsstipendium steuerpflichtig sei. Beweis: Screenshot des Skype-Telefon-Einzelverbindungsnachweises der Antragstellerin, Anlage 1 Ab Herbst 2018 führte der Antragsgegner die Antragstellerin als Selbständige, obwohl sie wiederholt darauf hingewiesen hat, dass sie Arbeitnehmerin ist und nur für sechs Monate vorübergehend ein Forschungsstipendium erhalten hat. Beweis: Steuernummer ***8*** Mit Email vom 28.05.2019 kündigte der zuständige Finanzamtsmitarbeiter Herr ***4*** an, dass er die Steuerpflichtigkeit des Stipendiums prüfen werde. Mit Email vom 04.06.2019 teilte er mit: "Diese Einkünfte sind tatsächlich steuerpflichtig." Beweise: Emails des Finanzamtsmitarbeiters, Herrn ***4***, vom 28.05. und 04.06.2019 (Anlagen 3 und 5) Die Antragstellerin hatte bereits mit Email vom 03.06.2025 auf Aufforderung von Herrn ***5*** den Stipendienvertrag als Nachweis für die Stipendienzahlung eingereicht (Anlage 2). Der 9 Beschwerdegegner versteuerte das Stipendium auf der Grundlage dieses Nachweises für 2018 und 2019. Beweis: Steuerbescheide für 2018 und 2019, Anlagen 6 und 7. Mit Email vom 02.01.2025 teilte Herr ***5***, der 2019 die Steuerpflichtigkeit des Forschungsstipendiums (angeblich) überprüft hatte, mit: "Diese Einkünfte wurden […] nicht einer Überprüfung hinsichtlich der möglichen Steuerfreiheit von Stipendien nach § 22 1.a EStG unterzogen." Beweis: Email des Finanzamtsmitarbeiters vom 02.01.2025, kursiv von der Antragstellerin (Anlage 10) Hätte das Finanzamt die Steuerpflichtigkeit 2019 ordnungsgemäß geprüft, so hätte es festgestellt, dass das Forschungsstipendium nicht steuerpflichtig war: Gemäß § 22 Abs. 1a) Satz 2 EStG (in der vom 01.01.2018 bis zum 29.10.2019 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/11461) stellen "Stipendien, die jährlich insgesamt nicht höher sind als die Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter nach § 27 des Studienförderungsgesetzes 1992, […] keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz dar". Die Höchststudienbeihilfe betrug gemäß § 27 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes 1992 (in der vom 01.09.2017 bis zum 31.08.2022 geltenden Fassung; https://www.jusline.at/paragraphs/history/48964) 8580 €. Das Forschungsstipendium betrug für 2018 und 2019 jeweils 7500 €. Es lag somit unter der Höchstgrenze von 8580 €. Die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) 2002, Z. 34, und die Einkommenssteuerrichtlinien (EStR) 2000, Z. 5254c, bestätigen die Steuerfreiheit des Stipendiums. Gemäß LStR 34 ist im Fall einer Stipendienzahlung die "Einkommensermittlung nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften vorzunehmen". Zu den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften gehört § 22 Abs. 1a) Satz 2 EstG, dem gemäß Forschungsstipendien keinen wirtschaftlichen Einkommensersatz darstellen, soweit sie jährlich nicht den bezifferten Grenzwert überschreiten. Auch EStR 5254c bestätigt, dass § 22 Abs. 1a) Satz 2 EstG gilt. (Teilsatz 2 von Satz 2 kann allerdings dahingehend missverstanden werden, dass - anders als in § 2 Abs. 7 EStG normiert - für die Einkommenssteuerveranlagung nicht das Jahreseinkommen, sondern monatliche Einnahmen maßgeblich seien.) Im Übrigen sind die legislativen Normen gegenüber den LStR und EStR höherrangig. Die Einnahmen aus dem Forschungsstipendium 2018 und 2019 waren somit steuerfrei. 10 b. Schaden der Antragstellerin infolge des pflichtwidrigen Vorgehens des Antragsgegners; mögliche Schadensbeseitigung Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BAO (sowie § 43 BDG) war Herr ***5*** zu einer gewissenhaften Prüfung der Steuerpflichtigkeit des Forschungsstipendiums verpflichtet. Diese Pflicht hat er gemäß seiner Email vom 02.01.2025 verletzt. Ein Willensbildungsfehler kann somit ausgeschlossen werden (Anlage 10). Infolge der falschen Behauptung und versäumten Prüfung des Finanzamtsmitarbeiters entrichtete die Antragstellerin gemäß den Steuerbescheiden von 2018 und 2019 Steuern in Höhe von 4499,78 € (eigene Berechnung anhand der Steuerbescheide). Beweise: Steuerbescheide für 2018 und 2019 (Anlagen 6 und 7) Als Folge der Versteuerung des Stipendiums wurde die Antragstellerin für die Zeit von Oktober 2018 bis Ende März 2019 gemäß § 25 Abs. 6 GSVG sozialversicherungspflichtig. Die SVS berechnete Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 4465,27 €. Beweise: Bescheid der SVS für 2018 und 2019 (Anlage 9) Der Schaden beträgt somit 8965,05 € an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, zu deren Entrichtung die Antragstellerin ohne Rechtsgrundlage verpflichtet wurde. Wenn der Antragsgegner die Steuerbescheide abändert, wird auch die SVS gemäß § 25 Abs. 6 GSVG ihre Bescheide für 2018 und 2019 ebenfalls abändern. c. Antrag der Antragstellerin an das Finanzamt Österreich vom 12.01.2025 auf der Grundlage der Email des Beschwerdegegners vom 02.01.2025 In der oben erwähnten Email vom 02.01.2025 teilte Herr ***5*** in Hinblick auf die von der Antragstellerin beanstandete Besteuerung des Forschungsstipendiums für die Steuerjahre 2018 und 2019 außerdem mit: "Die Zuständigkeit für allfällig beantragte Abänderungen von den Steuerbescheiden liegt bei der Dienststelle ***10*** (***14***) und können nicht von der Dienststelle ***11*** (***12***) bearbeitet werden." Beweis: Email des Beschwerdegegners vom 02.01.2025 (Anlage 10) 11 Weitere pflichtgemäße Belehrungen i.S.v. § 113 BAO erfolgten nicht. Insbesondere teilte Herr ***5*** nicht mit, auf welche Rechtsgrundlage der Änderungsantrag zu stützen sei. 2. Rechtliche Würdigung der Beschwerdevorentscheidung Die Beschwerdevorentscheidung vom 07.11.2025 hätte bei rechtsfehlerfreier rechtlicher Würdigung der Beschwerde vom 09.04.2025 abhelfen müssen - und zwar aus drei Gründen: a. Behandlung des Antrags der Antragstellerin vom 12.01.2025 als einen Antrag nach § 308 ff. BAO Die Begründung des Antragsgegners dafür, den Antrag auf Abänderung der Steuerbescheide für 2018 und 2019 nicht wie einen Wiedereinsetzungs-Antrag nach § 308ff. BAO zu behandeln, divergiert, wie in I. 2. gezeigt, zur Rspr. des Bundesfinanzgerichts. b. Berichtigung von Amts wegen nach § 293b BAO Der Antragsgegner hat in der Beschwerdevorentscheidung den dritten Vorschlag der Antragstellerin zur Rechtskraftdurchbrechung in ihrer Beschwerde vom 09.04.2025 - nämlich die Berichtigung der Steuerbescheide für 2018 und 2019 von Amts wegen auf der Grundlage von § 293b BAO - nicht gewürdigt, obwohl dieser Vorschlag zur Rechtskraftdurchbrechung geeignet war. Der Antragsgegner überging den Vorschlag mit der Begründung, dass es sich beim dritten Vorschlag um einen Eventualantrag handele, der von ihm gemäß dem Erkenntnis vom VwGH vom 20.11.2016, Az. 2003/17/0002, erst entschieden werden müsse, wenn der Hauptantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Diese Begründung ist nicht nachvollziehbar. Die Kriterien eines Eventualantrags sind nicht erfüllt - und zwar aus den folgenden Gründen: Die Antragstellerin hat in der Beschwerde vom 09.04.2025 nicht zwei Anträge - einen Haupt- und einen hilfsweisen Nebenantrag -, sondern einen Antrag mit einem, von ihr begehrten Ergebnis gestellt. Es wurde wie bereits im Antrag vom 12.01.2025 beantragt, 12 "die Einkommenssteuerbescheide 2018 und 2019 gemäß dem Antrag vom 12.01.2025, Seite 2, 4. folgendermaßen abzuändern: Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit 2018 und 2019 betrugen 0 €." (Beschwerde vom 09.04.2025, Seite 9, Anlage 15) Die Vorschläge zur Rechtskraftdurchbrechung in der Beschwerde vom 09.04.2025 - a) bis c) - stellen demgegenüber keine Anträge dar, sondern sind Teil der Antragsbegründung. Der Vorschlag zu c) kann somit - anders als die Beschwerdevorentscheidung auf Seite 3 meint - kein später zu bearbeitender Eventualantrag sein, sondern ist ein sofort zu prüfender Vorschlag für die Anwendung einer Rechtsgrundlage. Die Prüfung hat der Beschwerdegegner im Bescheid vom 07.11.2025 versäumt (Vorabentscheidung vom 07.11.2025, Seite 4, Anlage 16). Das Versäumnis war auch, wie in I. 3. gezeigt, entscheidungserheblich. c. Zur Anwendung von § 303 Abs. 1 lit. a BAO und b BAO Wie in I. 4. gezeigt, lässt sich eventuell eine Wiederaufnahme der Besteuerungsverfahren 2018 und 2019 - in Abhängigkeit von der Normauslegung - auf § 303 Abs. 1 lit. a BAO stützen. D. Anlagenübersicht: Anlage 1: Screenshot der Skype-Telefon-Einzelverbindung der Antragstellerin (Nachweis des Telefonats mit der SVS am 25.04.2018) Anlage 2: Stipendienvertrag vom 06.05.2018 Anlage 3: Email von Herrn ***4***, Mitarbeiter des Finanzamts, vom 28.5.2019 Anlage 4: Email von Herrn ***4***, Mitarbeiter des Finanzamts, vom 29.5.2019 Anlage 5: Email von Herrn ***4***, Mitarbeiter des Finanzamts, vom 4.6.2019 Anlage 6: Arbeitnehmerveranlagung (Formular) vom 16.06.2019 Anlage 7: Steuerbescheid für 2018 vom 30.01.2020 Anlage 8: Steuerbescheid für 2019 vom 29.04.2020 Anlage 9: Bescheid der SVS für 2018 und 2019 vom 28.11.2024 Anlage 10: Email von Herrn ***4***, Mitarbeiter des Finanzamts, vom 02.01.2025 Anlage 11: Antrag der Antragstellerin auf Änderung der Steuerbescheide für 2018 und 2019 vom 12.01.2025 13 Anlage 12: Ergänzung zum Antrag vom 12.01.2025 vom 13.01.2025 Anlage 13: Abweisungsbescheid des Finanzamts für 2018 vom 13.03.2025 Anlage 14: Abweisungsbescheid des Finanzamts für 2019 vom 13.03.2025 Anlage 15: Beschwerde der Antragstellerin vom 09.04.2025 Anlage 16: Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2025."
Mit Schreiben vom 16.03.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht führte sie Folgendes aus: "§ 303 Abs 1 lit. b BAO § 308 BAO § 293b BAO Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Am 30.01.2020 erging der Einkommensteuerbescheid 2018, am 29.04.2020 jener das Jahr 2019 betreffend. Die Bf. brachte am 12.01.2025 einen Antrag auf Wiederaufnahme der Einkommensteuerbescheide 2018 und 2019 ein. Dieser Antrag wurde durch die elektronisch zugestellten Bescheide vom 13.03.2025 abgewiesen. Die Bf. brachte fristgerecht am 10.04.2025 Beschwerde gegen die Abweisungsbescheide ein. Mittels Beschwerdevorentscheidung (elektronisch zugestellt) vom 07.11.2025, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Am 08.12.2025 brachte die Bf. fristgerecht den Vorlageantrag ein. Strittig ist, ob in der Kenntnis, dass die Steuerpflicht des Stipendiums bei der Erstveranlagung nicht geprüft wurde, eine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs 1 lit b BAO vorliegt. Beweismittel: Auf die vorgelegten Aktenteile wird verwiesen. Stellungnahme: Da der Vorlageantrag kein neues Vorbringen enthält, sondern sich in der Wiederholung des bisher umfassend Vorgebrachten erschöpft, wird die Abweisung im Sinne der Beschwerdevorentscheidung beantragt."
Mit Beschluss vom 18.03.2026 forderte das Bundesfinanzgericht die Parteien zur Stellungnahme auf. Es verlangte zu den Sachbescheiden die Zustellungsnachweise von den Parteien ab und informierte die Bf., dass als (einzige) Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesfinanzgericht die Frage der Zulässigkeit einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2018 und 2019 zu entscheiden ist und dass die weiteren von der Bf. gestellten Anträge (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Berichtigung, Bescheidänderung) vom Finanzamt zu erledigen sind. Die Bf. wurde darauf hingewiesen, dass materiell die Frage, ob das von ihr versteuerte Forschungsstipendium steuerpflichtig oder steuerfrei ist, im gegenständlichen Verfahren nicht entschieden werden kann. Die Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht auf das Nachsichtsverfahren und das Finanzamt auf die Manuduktionspflicht verwiesen.
Normen und Schlagworte
- § 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101070/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101070.2026
- Stammnummer
- 152426
- Gültig
- 10.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF