Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0218-S/05
Eine Nachsicht kann nicht damit begründet werden, dass Nachsichtsgründe bei einem der beiden Gesamtschuldner in einem anderen Abgabenverfahren vorliegen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0218-S/05vom 06.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Bw,Adresse,Vertretung, vom 22. April
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 24. März
2005, StNr., betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Am 17.1.2005 stellten Bw einen Antrag auf Nachsicht der
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von Euro 11.811,02.
Diese Steuerschuld entstand aufgrund der Ergebnisse einer
Betriebsprüfung des Finanzamtes Salzburg-Stadt.
Die relevanten Ergebnisse waren:
# Betriebsaufgabe durch einen der beiden Bw hinsichtlich
des in der Liegenschaft betriebenen Lebensmittelhandels.
# Die in weiterer Folge von den Bw gemeinschaftlich
erzielten Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung des Hauses Str.Nr.
wurden unrichtigerweise beim Finanzamt Salzburg-Stadt unter der Steuernummer des
Ehegatten besteuert, sind aber beim Lagefinanzamt Salzburg-Land zu erfassen
(Umsatzsteuer und Feststellungsverfahren).
Daher wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis
2003 in Höhe von insgesamt Euro 12.467,88 beim Finanzamt Salzburg-Land zur
StNr. nachbelastet und gleichzeitig beim Finanzamt Salzburg-Stadt zu StNr.Gatte,
gutgeschrieben. Die Gutschrift konnte nicht überrechnet werden, da auf
diesem Konto beim Finanzamt Salzburg-Stadt eine Abgabenschuld aus der
Betriebsaufgabe von rund Euro 49.000,00 bestand.
Gegen die Besteuerung des Betriebsaufgabegewinnes ohne
Anwendung der Steuerbegünstigung nach § 24 Abs. 6 bzw. § 37 abs.
5 EStG wurde zwar Berufung erhoben, aber nach Abweisung durch den Berufungssenat
der Finanzlandesdirektion keine Beschwerde an die Höchstgerichte
erhoben.
In späterer Folge gab es eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes wonach die Steuerbegünstigung auch anzuwenden sei,
wenn die Betriebsaufgabe erfolge, weil man den konkreten Betrieb nicht mehr
führen könne ohne jedoch 100 % erwerbsunfähig sein zu
müssen, wie noch der Berufungssenat der Finanzlandesdirektion entschieden
hatte.
Mit Bescheid vom 24.3.2005 wies die Abgabenbehörde I.
Instanz das Nachsichtsansuchen ab, da weder sachliche noch persönliche
Unbilligkeit gegeben sei. Einerseits sei es durch die Belastung mit der
Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2003 zu einer Gutschrift in derselben
Höhe beim Finanzamt Salzburg-Stadt gekommen, andererseits sei es den
Antragstellern durch die Pensionseinkünfte und die Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung möglich, den Abgabenrückstand in Raten
abzudecken.
Mit Berufung vom 21. April 2005 stellten die Bw nochmals
ausführlich den Ablauf der Umstände, die zur Entstehung der
gegenständlichen Steuerschuld geführt haben, dar.
Zudem sei den Bw seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt
eine Teilnachsicht in Aussicht gestellt worden, aber durch die dort eingegangene
Gutschrift und die laufenden Ratenzahlungen durch die eine Exekution verhindert
worden sei, dann nicht mehr realisiert worden. Die Abgabeneinhebung stehe im
Widersppruch zu der vom Gesetzgeber gewollten steuerlichen Belastung, sei von
den Bw nicht beeinflussbar gewesen und sei hinsichtlich der Höhe auch
unproportional zum auslösenden Sachverhalt.
Zudem sei die Rechtsprechung des Berufungssenates durch den
Verwaltungsgerichtshof korrigiert worden, weshalb bei den Bw eine vom
Gesetzgeber nicht gewollte anormale Steuerbelastung eingetreten sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.5.2005, StNr., wies die
Abgabenbehörde I. Instanz die Berufung unter Verneinung des Vorliegens
einer sachlichen oder persönlichen Unbilligkeit als unbegründet ab.
Im Vorlageantrag stellten die Bw nochmals ausführlich
den Geschehensablauf und die aus ihrer Sicht vorliegenden Gründe für
das Vorliegen von Nachsichtsgründen dar. So wurde ausgeführt, dass
seitens des Finanzamtes Salzburg-Stadt stillschweigende Ratenzahlungen
gewährt und eine Teilnachsicht in Aussicht gestellt worden sei. Aber durch
die Umschichtung bei der Umsatzsteuer sei beim Finanzamt Salzburg-Stadt kein
Platz mehr für eine Teilnachsicht verblieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
A.) Festgestellter Sachverhalt:
Durch die erfolgte Betriebsaufgabe eines der beiden
Berufungswerber wurde die Betriebsliegenschaft in das Privatvermögen
überführt. In der Folge erzielten die Bw als zivilrechtliche
Miteigentümer nunmehr gemeinschaftliche Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung. Die Feststellung der von den Bw erzielten Einkünfte und die
Veranlagung der Umsatzsteuer hatte beim Lagefinanzamt zu erfolgen.
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1999
bis 2003 als Folge der Betriebsprüfung erfolgte daher zu recht.
Gleichzeitig wurden die entsprechenden Bescheide beim Finanzamt Salzburg-Stadt
korrigiert, sodass eine Gutschrift in derselben Höhe beim jenem Finanzamt,
wo die Umsatzsteuer bisher fälschlicherweise entrichtet worden ist,
entstand. Bei diesem Finanzamt bestand allerdings aufgrund der Betriebsaufgabe
eine Steuernachforderung, sodass es zu keiner Überrechnung der Gutschrift
kam.
Der betroffene Bw hat beim Finanzamt Salzburg-Stadt,
StNr.Gatte, am 22.4.2004 ein Nachsichtsansuchen gestellt. Die Abweisung erfolgte
mit Bescheid vom 17.11.2004 mit der Begründung,
"dass in der Entrichtung keine unbillige
Härte gesehen werden kann, da der aushaftende Rückstand
ausschließlich aus Abgaben resultiert, die erst nach der Stellung des
Nachsichtsansuchens entstanden sind. Die ursprünglich vom Ansuchen
umfassten Abgabenschuldigkeiten wurden bereits zur Gänze durch Gutschriften
aus laufenden Umsatz- bzw. Einkommensteuern sowie Jahresveranlagungen derselben
getilgt." Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
Der Abgabenrückstand reduzierte sich durch
Vorsteuerüberhänge und beträgt derzeit Euro 5.006,52 und kann
durch die auf den persönlichen Abgabenkonten der Bw bestehenden Guthaben
aus der Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2007 abgedeckt
werden.
Die Bw verfügten 2007 gemeinsam über
Pensionseinkünfte (KZ 245) von rund 28.900,00. Die Einkünfte aus der
Vermietung und Verpachtung waren 2007 negativ (€ 7.309,94) weshalb sich die
angeführten Gutschriften aus der Einkommensteuerveranlagung incl. EVZ
ergaben.
Schulden bestehen bei der Raika Wals in Höhe von rund
€ 70.000,00.
B.) Rechtsgrundlage:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag ganz oder teilweise nachgesehen
werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre.
Gemäß
§ 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf
bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
Die Feststellung, ob das gesetzliche Merkmal der
Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen
Gebundenheit. Erst nach der Feststellung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten
Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht,
betritt die Behörde den Bereich des Ermessens und hat nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit zu entscheiden.
Für die Beurteilung des Nachsichtsansuchens sind die
Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung
über das Nachsichtsansuchen maßgebend (VwGH 17.11.2004, 2000/14/0112,
18.9.1991, 91/13/0023).
Die Unbilligkeit selbst kann "persönlich" oder
"sachlich" bedingt sein (VwGH 26.4.1994, 93/14/0015, 0082), wobei der VwGH auf
den Einzelfall (19.9.1979, 2109/79) abstellt.
a) Sachliche Unbilligkeit:
Tritt im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis ein, bzw. ist die
Abgabeneinhebung nicht bloße Auswirkung oder Folge des
ordnungsgemäßen Vollzuges genereller Abgabennormen, so kann dies
Anlassfall für eine Abgabennachsicht auf Grund sachlicher Unbilligkeit sein
(VwGH 14.9.1993, 93/15/0024; 22.9.1992, 92/14/0083; 20.2.1997,
95/15/0130).
Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des
Einzelfalles im Sinne des § 236 BAO ist eben dann nicht gegeben, wenn
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle
von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabenpflichtigen in gleicher Weise
berührt werden. Nur dann, wenn eine besonders harte Auswirkung der
Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar
gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in
Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis
dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann nach Lehre und
Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit vorliegen.
Im Erkenntnis vom 11.11.2004, 2004/16/0077 führt der
VwGH wörtlich aus:
"Eine sachliche
Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung
des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt
(vgl. das Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/16/0341). In der allgemeinen
Auswirkung einer generellen Norm ist eine solche Unbilligkeit nicht gelegen
(vgl. das Erkenntnis vom 16. Dezember 2003, Zl. 2003/15/0099). Ein Umstand, der
auch bei allen anderen Abgabenpflichtigen in der gleichen Lage hätte
eintreten können und den der Gesetzgeber daher hätte voraussehen
können, vermag nicht zur Annahme der Unbilligkeit zu führen (vgl. das
Erkenntnis vom 22. April 1977, Zl. 1289/76). Die sachliche Unbilligkeit muss
eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein
(vgl. das Erkenntnis vom 4. März 1999, Zl. 96/16/0221). Zur Annahme einer
sachlichen Unbilligkeit muss es jedenfalls zu einer anormalen Belastungswirkung
und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen (vgl. das Erkenntnis vom 25. Juni 1990, Zl.
89/15/0088)."
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare
Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten
Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen
Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare
Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld
ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum
auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 16.10. 2002, 99/13/0065).
Die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 1999
bis 2003 erfolgte gesetzeskonform und zudem stand der Belastung eine Gutschrift
aus den beim anderen Finanzamt entrichteten Umsatzsteuerbeträgen in identer
Höhe gegenüber. Eine sachliche Unbilligkeit der Umsatzsteuereinhebung
ist daher ausgeschlossen.
Der Umstand, dass auf dem Konto beim Finanzamt
Salzburg-Stadt ein Rückstand bestand und daher eine Überrechnung der
dort bereits entrichteten Umsatzsteuer nicht möglich war, beeinflusst nicht
das vorliegende Verfahren.
Der Bw, in desssen Sphäre der Abgabenrückstand
entstanden war, hat beim Finanzamt ein Nachsichtsansuchen gestellt. Die
Begründung für die Abweisung ist nicht im gegenständlichen
Verfahren zu prüfen, es ist aber anzumerken, dass die Gewährung einer
Abgabennachsicht nicht davon abhängen kann, dass der Abgabenbetrag bereits
entrichtet ist.
In der Entscheidung des VwGH vom 25.10.2006, 2004/15/0150,
ist ausgeführt:
"Nach § 236 Abs. 2
BAO findet der erste Absatz dieser Vorschrift auf bereits entrichtete
Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. In einem solchen Fall ist
kein strengerer Maßstab als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter
Abgaben anzulegen. Aufgabe des Antragstellers auf Erteilung der Nachsicht im
Sinne des § 236 Abs. 2 BAO ist es, in nachvollziehbarer Weise darzulegen,
dass die für eine Unbilligkeit der Einhebung der Abgaben, wären sie
noch nicht entrichtet, sprechenden Umstände durch die Tilgung der
Abgabenschuldigkeit nicht beseitigt worden sind."
Das Vorbringen der Bw, es sei beim Finanzamt Salzburg-Stadt
eine Teilnachsicht zugesagt worden, aber wegen der Tilgung durch die Gutschrift
an Umsatzsteuer eine Nachsicht nicht mehr möglich gewesen, ist nach dem
vorstehend angeführten Zitat rechtlich unzutreffend, auch wenn der
Abweisungsbescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt diese Ansicht nahelegt.
All die Gründe, die die Bw zum Vorliegen einer
sachlichen Unbilligkeit vorbringen, wären im Verfahren beim Finanzamt
Salzburg-Stadt vorzubringen gewesen und können im gegenständlichen
Verfahren nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon ob ihnen
inhaltlich eine Relevanz zukommt.
So hat - zwar zur Frage der Wiedereinsetzung - der UFS in
der Entscheidung vom 3.3.2009, RV/0011-G/09, wörtlich
ausgeführt:
"Die Änderung einer
Rechtsauslegung mittels Erlass (Umsatzsteuerrichtlinien) oder der Rechtsprechung
durch den unabhängigen Finanzsenat bzw. die erstmalige Klärung eines
Rechtsproblems durch den Verwaltungsgerichtshof stellt aber weder ein
unabwendbares noch ein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle
dar. Ein Ereignis liegt schon nach dem Wortlaut im Tatsächlichen, also im
Geschehensablauf. Keinesfalls kann darunter eine Änderung der
Rechtsauslegung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte verstanden werden.
Dies würde bedeuten, dass in allen Fällen der Änderung der
Rechtsauslegung innerhalb des Verjährungszeitraumes eine Korrektur
sämtlicher davon betroffener, rechtskräftiger Bescheide möglich
wäre und käme dies einer allgemeinen Durchbrechung der Rechtskraft
gleich. Ein derartiges Ergebnis wäre schon aus der daraus hervorgehenden
Rechtsunsicherheit aus rechtspolitischen Gründen nicht zu vertreten.
Außerdem stellt - wie bereits dargelegt - die geänderte
Rechtsauslegung schon nach dem Wortsinn keinesfalls ein "Ereignis" im Sinne
dieser Gesetzesstelle dar."
Eine Änderung der Rechtsprechung ist weder ein
Ereignis, das zu einer Wiedereinsetzung führen kann, noch stellt es einen
tauglichen Wiederaufnahmegrund dar. Wenn also von den Verfahrensvorschriften im
Falle einer Änderung der Rechtsprechung keine Änderung von
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgesehen ist, kann eine
geänderte Rechtsanwendung nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung führen. Dies umso mehr als die vorgebrachten Gründe
ja nicht die gegenständliche Abgabenfestsetzung betreffen, sondern ein
anderes bei einem anderen Finanzamt anhängiges Abgabenverfahren von dem nur
einer der beiden Bw betroffen ist.
Eine sachliche Unbilligkeit hinsichtlich der Einhebung der
Umsatzsteuer 1999 bis 2003 ist daher nicht gegeben.
b.) Persönliche Unbilligkeit:
Persönliche Unbilligkeiten sind anzunehmen, wenn die
Einhebung der Abgabe, also die Einziehung die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das Einkommen des
Abgabenschuldners in besonderer Weise unverhältnismäßig
beeinträchtigten. Die deutlichste Form der persönlichen Unbilligkeit
liegt in der Existenzgefährung. Diese müßte gerade durch die
Einhebung der Abgabe verursacht oder entscheidend ("auch") mitverursacht sein
(Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151, 9.7.1997,
95/13/0243, 18.5.1995, 95/15/0053, 30.8.1995, 94/16/0125), sodass sie mit einer
Nachsicht dieser Abgaben abgewendet werden könnte (VwGH 30.1.1991,
87/13/0094).
Allerdings bedeutet "persönliche Unbilligkeit" nicht
nur Gefährdung der Existenzgrundlagen oder des Nahrungsstandes bzw
besondere finanzielle Schwierigkeiten und Notlagen. Es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschulden mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden ist,
die außergewöhnlich sind, in ihren wirtschaftlichen Folgen atypisch
und schwer wiegend sind oder die Leistungskraft in
unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigen, damit geradezu
die Lebensfähigkeit der Person des Abgabenpflichtigen gefährden
(Stoll, BAO-Kommentar, 2430 und 2431, VwGH 30.3.2000, 99/16/0099).
Die Frage, ob die Existenz der Person des Abgabepflichtigen
gefährdet ist, ist nach der Einkommens- und Vermögenslage (und nach
der voraussehbaren Entwicklung) ohne Abzug der zu entrichtenden
(nachsichtsverfangenen) Abgaben (VwGH 22.9.1992, 92/14/0083) zu beurteilen.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten, für die Zahlung der
Abgaben vorzusorgen.
Nach der vorstehend zitierten ständigen Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes setzt eine persönlich bedingte Unbilligkeit
der Einhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einbringung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenem Nachteil stünde, der
sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand
ergibt, dass also ein wirtschaftliches Missverhältnis zwischen der
Einhebung der Abgaben und den im subjektiven Bereich des Abgabepflichtigen
entstehenden Nachteilen vorliegt. Dies wird insbesondere immer dann der Fall
sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährden
würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht nicht unbedingt
der Gefährdung des Nahrungsstandes, der Existenzgefährdung, besonderer
finanzieller Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die
Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden
wäre, die außergewöhnlich sind, so etwa, wenn die Abstattung
trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von
Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung
einer Verschleuderung gleichkäme. Einbußen an vermögenswerten
Interessen, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden
gleich berühren würden, stellen Unbilligkeit dagegen nicht dar.
Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit
ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommen.
Kann es auf Grund der im abgeführten Verfahren
festgestellten Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, weil vorhandenes
Liegenschaftsvermögen der Bw. in wertmäßiger Höhe
grundbücherlich zu Gunsten anderer Gläubiger belastet ist, vorhandene,
einen Wert darstellende Forderungen (Lebensversicherung) ebenfalls an andere
Gläubiger zediert sind, und weil die mtl. Einkünfte der Bw im
Übrigen etwa dem mtl. unpfändbaren Existenzminimum entsprechen aber
überhaupt zu keinen Auswirkungen der Einhebung der Abgabenschuld auf die
Einkommens- und Vermögenslage der Bw kommen, dann liegt auch keine
persönliche Unbilligkeit der Einhebung vor (VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033;
22.9.2000, 95/15/0090; 9.7.1997, 95/13/0243; 30.1.1991, 87/13/0094; 6.2.1990,
89/14/0285).
Eine Unbilligkeit ist dann nicht gegeben, wenn die
finanzielle Situation eines Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die
Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt
hätte und an der Existenzgefährdung nichts ändert (VwGH
10.5.2001, 2001/15/0033, 18.5.2005, 95/15/0053, 22.9.2000, 95/15/0090).
Damit macht ein auf diesen Unbilligkeitsgrund
gestütztes Antragsvorbringen unabdingbar eine Auseinandersetzung mit der
persönlichen Situation des Antragswerbers, insbesondere mit dessen
wirtschaftlicher Lage, erforderlich. Würde es danach beim Antragswerber
bzw. bei dessen Familie durch die Abgabeneinziehung zu einer
Existenzgefährdung bzw. Gefährdung des Nahrungsstandes kommen, ist
jedenfalls von persönlicher Unbilligkeit der Abgabeneinhebung auszugehen
(VwGH 27.8.1998, 96/13/0086; VwGH 9.7.1997, 95/13/0243). Ein solches
wirtschaftliches Missverhältnis liegt nach der Rechtsprechung im
übrigen aber auch schon dann vor, wenn die Abgabenabstattung für den
Nachsichtswerber mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen
verbunden wäre (VwGH 21.4.1997, 92/17/0232).
Um beurteilen zu können, ob Abgabenleistungen beim
Nachsichtswerber tatsächlich existenzbedrohende oder zumindest
außergewöhnliche wirtschaftliche Auswirkungen zur Folge haben, ist
daher nicht vom um solche Abgabenleistung bereits verminderten, sondern von
jenem Einkommen auszugehen, das dem Nachsichtswerber vor Berücksichtigung
von erbrachten Abgabenleistungen tatsächlich frei zur Verfügung steht
(VwGH 9.12.1992, 91/13/0118).
Anhand dieser Aussagen in Entscheidungen der
Höchstgerichte ist die konkrete Situation der Bw zu messen. Im
Nachsichtsansuchen brachten die Bw vor,
# dass eine Bankverbindlichkeit in Höhe von Euro
70.000,00 bestehe
# dass Mieteinnahmen in Höhe von Euro 5.300,00
jährlich und ein Pensionsbezug in Höhe von Euro 16.000,00
jährlich gegeben sei,
# davon seien die Beträge zur freiwilligen
Krankenversicherung in Höhe von Euro 3.757,00 und Kirchensteuer in
Höhe von Euro 127,00 abzuziehen,
# einer der Gesamtschuldner sei schwer zuckerkrank und an
der Wirbelsäulen operiert, sodass hohe Medikamentenkosten anfielen
und
# an Vermögen sei lediglich das Wohnrecht und ein
Fruchtgenussrecht am Haus Str.Nr. vorhanden.
Keine Angaben wurden seitens der Bw zum Einkommen der
weiteren Gesamtschuldnerin gemacht.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der
Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber. Ihm obliegt es im Sinne
seiner Mitwirkungspflicht, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels
das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf welche die Nachsicht
gestützt werden kann (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155, 2.6.2004, 2003/13/0156).
Auch im Falle einer Mitwirkungspflicht der Partei in Abgabenverfahren ist die
Behörde nicht von ihrer Ermittlungspflicht befreit (VwGH 21.4.1997,
92/17/0232)."
So wäre es Aufgabe der Bw gewesen, die
Einkommensverhältnisse beider Bw darzulegen.
Eine Datenbankabfrage ergab, dass auch Ehegattin neben den
gemeinsamen Mieteinkünften Pensionseinkünfte in Höhe von Euro
12.297,51 bezieht.
Der Abgabenrückstand hat sich von rund Euro 12.000,00
auf nunmehr rund Euro 5.000,00 reduziert. Dies vor allem durch die fallweise
auftretenden Gutschriften aus einem Überhang an Vorsteuern.
Exekutionsmaßnahmen wurden seitens der Abgabenbehörde I. Instanz
nicht gesetzt.
Auf den persönlichen Abgabenkonten der Bw bestehen
derzeit im Wessentlichen aufgrund der Einkommensteuervorauszahlungen und der
Gutschriften durch die Einkommensteuerbescheide 2007 Guthaben in einem
Ausmaß, dass die gesamte Steuerschuld durch Überrechnung bzw.
Umbuchung abgedeckt werden kann.
Aufgrund der Angaben der Bw und der Ermittlungen der
Abgabenbehörde II. Instanz liegt eine persönliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung nicht vor. Den Bw ist es zumutbar, den Abgabenrückstand in
Raten abzudecken. Tatsächlich konnte der Abgabenrückstand in einem
überschaubaren zeitlichen Rahmen abgedeckt werden. Eine persönliche
Unbilligkeit in der Einhebung der Umsatzsteuer 1999-2003 liegt nicht vor.
C.) Ermessensentscheidung nach § 20 BAO:
Die Beurteilung, ob eine Unbilligkeit im Sinne des §
236 BAO vorliegt, ist keine Ermessensfrage (VwGH 11.8.1993, 93/13/0156), sondern
die Auslegung eines unbestimmten Gesetzesbegriffes (VwGH 18.5.1995, 95/15/0053,
11.12.1996, 94/13/0047, 0049, 0050).
Aus § 236 BAO ergibt sich, dass zwar eine Unbilligkeit
der Abgabeneinhebung unabdingbare Voraussetzung für eine Abgabennachsicht
ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzung bedeutet aber noch nicht, dass die
Abgabenbehörden eine begehrte Abgabennachsicht gewähren müssen.
Vielmehr können fällige Abgabenschuldigkeiten nachgesehen werden, wenn
ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Das Gesetz stellt
damit dann, wenn die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt, die
Abgabennachsicht in das Ermessen der Abgabenbehörden. (Stoll, BAO-Handbuch,
Seite 581 ff, und die dort angeführte Rechtsprechung, VwGH 23.5.1990,
89/13/0191).
Da aber im vorliegenden Falle - wie oben dargestellt - nach
Ansicht der Abgabenbehörde II. Instanz weder eine sachliche noch eine
persönliche Unbilligkeit vorliegt, ist eine Ermessensentscheidung
ausgeschlossen und war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Aber selbst bei einer Bejahung der Unbilligkeit wäre
im Rahmen der Ermessensübung zu würdigen, dass durch eine
Abgabennachsicht nur die anderen Gläubiger begünstigt würden,
zumal diese keinen Beitrag zu Entschuldung leisteten, sodass eine positive
Ermessensübung ebenfalls ausgeschlossen wäre.
Salzburg, am
6. Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0218-S/05
- Stammnummer
- 40723
- Gültig
- 06.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF