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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5101022/2025

Wiederaufnahme eines Nachsichtsverfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5101022/2025vom 27.03.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Senatsvorsitzenden ***Ri***, die Richterin ***Ri2***, sowie die fachkundigen Laienrichter ***Ri3***, und ***Ri4***, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 26. Februar 2025 gegen den Bescheid des ***FA*** vom 20. Februar 2025 zu Steuernummer ***BF1StNr2*** betreffend Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 19. September 2024, RV/5100293/2024, abgeschlossenen Verfahrens um Gewährung einer Nachsicht gemäß § 236 BAO nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. März 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin ***Sf*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Erkenntnis vom 19.9.2024, RV/5100293/2024, wurde ein Nachsichtsansuchen hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuern für die Jahre 2015 bis 2020 abgewiesen. Die Frist zur Einbringung einer außerordentlichen Revision gegen diese Entscheidung wurde vom Beschwerdeführer versäumt (siehe dazu den Beschluss des VwGH 28.10.2025, Ra 2025/15/0066). Auf die umfangreichen Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Der Beschwerdeführer beantragte mit elektronisch über FinanzOnline eingebrachten Eingaben vom 26.10.2024 die Wiederaufnahme dieses Nachsichtsverfahrens. Er habe in diesem Verfahren zunächst angegeben, dass er einen Schadenersatz an die ***1*** (aus der Überlassung eines Löffelbaggers an einen stark alkoholisierten Dritten, der mit diesem Fahrzeug den im Eigentum der ***1*** stehenden Strommasten beschädigt hatte) in Höhe von ca. 5.000 € bezahlen müsse. Dann habe er aufgrund einer Auskunft der ***1*** angegeben, dass er keinen Schadenersatz bezahlen müsse, weil das Fahrzeug eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h habe. "Vorgestern" (somit am 24.10.2024) habe er nun eine Klage der ***1*** erhalten, dass er ca. 6.000 € bezahlen müsse. Im angeschlossenen Zahlungsbefehl des ***BG*** vom 17.10.2024 wird eine Klagsforderung von 4.805,44 € zuzüglich Zinsen 54,77 € und Kosten 890,65 €, insgesamt somit 5.750,86 € angeführt. Das wären neue Tatsachen, die zu einer anderen Nachsichtsentscheidung geführt hätten. Es liege eine persönliche Unbilligkeit vor, er sei nicht in der Lage, den Steuerrückstand zu bezahlen. Weiters wären die Veranlagungen für die Jahre 2021 und 2022 vom Finanzamt nicht bearbeitet worden. Wäre der Steuerrückstand höher gewesen, wäre die persönliche Unbilligkeit leichter gegeben gewesen, was auch ein Grund für die Wiederaufnahme sei. Mit Bescheid vom 20.2.2025 wies das Finanzamt diesen Wiederaufnahmeantrag ab. Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO sei dem Abgabepflichtigen auf Antrag Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Bei einem Antrag auf Wiederaufnahme sei das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen. Tatsachen, die dem Antragsteller bekannt gewesen seien, deren steuerliche Berücksichtigung aber unterlassen wurde, eröffneten keinen Antrag auf Wiederaufnahme. Hinsichtlich der in den gegenständlichen Anträgen angeführten Tatsachen handle es sich um keine für den Beschwerdeführer neue Tatsachen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 26.2.2025. Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.9.2024 sei rechtswidrig. Eine weitere neue Tatsache sei der Umstand, dass in diesem Erkenntnis monatliche Lohnkosten in Höhe von ca. 5.000 € nicht berücksichtigt worden wären und das Gericht von zu hohen monatlichen Einkünften ausgegangen sei; es hätten die Einkünfte im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde gelegt werden müssen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.6.2025 wies das Finanzamt die Beschwerde ab, da keine neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Wiederaufnahme rechtfertigen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers stellten im Wesentlichen eine inhaltliche Kritik am Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 19.09.2024, RV/5100293/2024 dar, und somit keine tauglichen Gründe, welche die Wiederaufnahme des Verfahrens begründen könnten. Etwaige Einwendungen gegen dieses Erkenntnis wären im Rahmen einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen gewesen. Es werde angemerkt, dass nur eine wesentliche Änderung der Verhältnisse das Einbringen eines neuerlichen Nachsichtsansuchens rechtfertigen könne. Von der Möglichkeit neuerlicher Nachsichtsansuchen habe der Beschwerdeführer bereits wiederholt und in besonderem Ausmaß Gebrauch gemacht, indem er regelmäßig Nachsichtsansuchen für denselben Zeitraum einbringe. Dagegen richtet sich der Vorlageantrag vom 8.7.2025, in dem der Beschwerdeführer auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen verwies, und die Gewährung der Verfahrenshilfe, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eine Entscheidung durch einen "3 Richter Senat" beantragte. Am 26.11.2025 legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte eine Abweisung derselben. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 10.3.2026, VH/5100002/2026, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen. In der am 27.3.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass die Wiederaufnahme die Nachsicht für den Zeitraum 2015-2020 betreffe. Außerdem sei die Entscheidung des BFG vom 19. September 2024 rechtswidrig gemäß § 299 BAO. Als weiteren Wiederaufnahmegrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass im Jahr 2023 keine Gewinne, sondern Verluste erzielt worden seien. Ferner wären SVA-Beiträge von ca. 50.000,00 € nicht berücksichtig worden. Auch Personalkosten von 5.000,00 € pro Monat wären nicht angesetzt worden. In den angenommenen Einkünften von monatlich 25.000,00 € wären auch Rechtsanwaltskosten von 3.000,00 € und Zahlungen an Amazon enthalten gewesen. Auch ein nicht näher bezeichnetes ärztliches Gutachten habe bereits existiert, aber er habe das erst später gewusst. Eine ao. Revision gegen das Erkenntnis vom 19. September 2024 sei über Verfahrenshilfe eingebracht worden, aber beim falschen Gericht, nämlich beim VfGH und nicht beim VwGH. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Im abgeschlossenen Nachsichtsverfahren brachte der Beschwerdeführer unter anderem zunächst vor, dass er für einen Schaden in Höhe von 4.805,44 € hafte, den eine näher bezeichnete Person mit dem Bagger des Beschwerdeführers an einem Strommast der ***1*** verursacht habe (Erkenntnis vom 19.9.2024, Entscheidungsgründe Seite 6). Vor der mündlichen Verhandlung teilte er in einer Eingabe vom 14.9.2024 dann jedoch mit, dass der Bagger eine Bauartgeschwindigkeit von unter 10 km/h habe und daher eine Haftung seinerseits für den von einem Dritten verursachten Schaden ausscheide (Erkenntnis vom 19.9.2024, Seite 8). Im Erkenntnis wurde daher eine allfällige Schadenersatzhaftung bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse bzw. der persönlichen Unbilligkeit iSd § 236 BAO nicht berücksichtigt. Im Wiederaufnahmeantrag wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, er habe am 24.10.2024 erfahren, dass er doch einen Schadenersatz leisten müsse. Dazu wurde auf den Zahlungsbefehl des ***BG*** vom 17.10.2024 verwiesen. Darin erblickt der Beschwerdeführer einen Wiederaufnahmegrund. Als weiteren Wiederaufnahmegrund macht der Beschwerdeführer geltend, dass im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung vom 19.9.2024 die Veranlagungen für die Jahre 2021 und 2022 aufgrund einer verzögerten Bearbeitung durch das Finanzamt noch nicht durchgeführt worden seien. Wären diese Veranlagungen bereits durchgeführt gewesen, wäre der Abgabenrückstand höher gewesen, und die persönliche Unbilligkeit "leichter gegeben gewesen". In der am 27.3.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor wie oben dargestellt. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen, dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Gemäß § 303 Abs. 1 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind (VwGH 27.1.2026, Ra 2023/15/0118 mwN). Das Neuhervorkommen von Tatsachen ist bei der beantragten Wiederaufnahme aus der Sicht des Antragstellers zu beurteilen (VwGH 24.2.2021, Ra 2020/15/0105 mit Hinweis auf VwGH 29.3.2017, Ro 2016/15/0036). Zum geltend gemachten Wiederaufnahmegrund der Schadenersatzverpflichtung gegenüber der ***1*** wird darauf hingewiesen, dass neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe darstellen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen werden (VwGH 19.5.1993, 91/13/0224; 19.11.1998, 96/15/0148; 31.3.2011, 2008/15/0215; BFG 7.8.2023, RV/7100262/2023; 26.8.2024, RV/6100169/2024). Ebenso sind Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden keine Wiederaufnahmegründe (VwGH 20.4.1995, 92/13/0076; 27.11.2000, 96/17/0373; 26.6.2003, 2002/16/0286-0289). Schließlich ist auch das Hervorkommen von Rechtsirrtümern (hier: des Beschwerdeführers über das Vorliegen einer Schadenersatzverpflichtung) kein Wiederaufnahmegrund (VwGH 17.9.1990, 90/15/0118). Im Übrigen hätte auch die Kenntnis der doch bestehenden Schadenersatzverpflichtung allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens keinen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt, da die Höhe des Schadenersatzanspruches in keinem entscheidungsrelevanten Verhältnis zu den im Erkenntnis vom 19.9.2024 (Seite 10, 11, 13) festgestellten monatlichen Einnahmen und Ausgaben des Beschwerdeführers steht. Der Umstand, dass im Zeitpunkt der Entscheidung am 19.9.2024 die Veranlagungen für die Jahre 2021 und 2022 noch nicht durchgeführt waren, stellt keine neue Tatsache im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO dar. Hypothetische Kausalverläufe (höherer Abgabenrückstand bei früherer Durchführung der Veranlagung) stellen keinen Wiederaufnahmegrund dar. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Austausch von Wiederaufnahmegründen im Berufungsverfahren (nunmehr Beschwerdeverfahren) unzulässig (VwGH 21.12.2012, 2009/17/0199). Im Beschwerdeverfahren, insbesondere erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht, können daher keine neuen, im Erstantrag noch nicht vorgebrachten Wiederaufnahmegründe geltend gemacht werden. Abgesehen davon hat bereits das Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festgestellt, dass die in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ins Treffen geführten Einwände gegen die Richtigkeit der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes in einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof geltend zu machen gewesen wären; gleiches gilt für die diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung als Wiederaufnahmegründe geltend gemachten Umstände. Schließlich sind die vorgebrachten Einwände gegen die Richtigkeit des Erkenntnisses vom 19.9.2024 auch inhaltlich unzutreffend, wie dies im Erkenntnis vom 23.2.2026, RV/5100182/2025, festgestellt wurde (Seite 9-10 und 12-13 der Entscheidungsgründe). Da somit insgesamt gesehen keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Linz, am 27. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5101022/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5101022.2025
Stammnummer
151315
Gültig
27.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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