Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101063/2026
Vorliegen von Wiederaufnahmegründen in Zusammenhang mit diversen Rentenzahlungen nach dem DBA Österreich-Deutschland; Besteuerungsrecht an diesen Rentenzahlungen.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101063/2026vom 24.06.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Fest steht, dass die unstrittig bereits vor Erlassung der Erstbescheide der belangten Behörde vorgelegenen Kontrollmitteilungen zu ausländischen Einkünften des Bf. - neben den Pensions-zahlungen der ***A*** - Zahlungen der ***B*** und der ***C*** betrafen. In den Bezug habenden Kontroll-mitteilungen betreffend die ***B*** waren deren Zahlungen als "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" ausgewiesen, während in den Bezug habenden Kontrollmitteilungen der ***A*** und der ***C*** deren Zahlungen jeweils als "Einkünfte aus Pensionen" ausgewiesen waren (s dazu bereits oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis).
Dass es sich bei den Zahlungen der ***B*** um eine Betriebsrente (aus einer Direktzusage nach dem ***2*** (in Deutschland besteht die Möglichkeit, eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu treffen, dass künftige Arbeitslohnansprüche zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung herabgesetzt werden (Direktzusage durch Entgeltumwandlung; s dazu Leyerer, Besteuerungsrecht an diversen Rentenzahlungen nach dem DBA Deutschland, BFGjournal 2021, S 55 ff)) und bei den Zahlungen der ***C*** um eine unter § 22 Nr. 5 dEStG fallende Rente, die auf jeweils versteuerten Arbeitgeberbeiträgen (29.244,87 €) und Arbeit-nehmerbeiträgen (34.194,15 €) beruht, handelt, ging aus den Bezug habenden Kontroll-mitteilungen nicht hervor (so umfassen etwa die Kontrollmitteilungen betreffend die ***B*** (zB S 62, S 69 BFG-Akt) außer dem Passus "nSA" bzw. "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" lediglich das jeweilige Kalenderjahr, den Namen des Bf. als Empfänger der Zahlung, das jeweilige Eingangs- (bzw. Übermittlungs-)datum an die Abgabenbehörde und den für den jeweiligen Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember ausgezahlten Betrag).
Fest steht weiters, dass der Bf. in seinen Erklärungen zu den Arbeitnehmerveranlagungen 2018 bis 2022 lediglich angegeben hatte, Bezieher einer ausländischen Pension zu sein und unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (ausländische Pensionsbezüge) erhalten zu haben (die Höhe dieser vom Bf. erklärten Einkünfte entsprach den Pensionszahlungen (aus der Alterspension) der ***A***, die er in den jeweiligen Jahren erhalten hatte (s dazu und im Folgenden bereits oben unter Punkt a) in der Darstellung des Verfahrensganges)).
Die ausländischen Einkünfte aus der Betriebsrente der ***B*** und aus der Rente der ***C*** wurden vom Bf. in seinen Bezug habenden Abgabenerklärungen hingegen - trotz mehrfacher gegenteiliger Ausführungen der steuerlichen Vertreterin in deren Replik vom 19. Juni 2026 - nicht bekanntgegeben, womit der Bf. seiner Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) eindeutig nicht nachkam (was vom gefertigten Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22. Juni 2026 der steuerlichen Vertreterin ausdrücklich vorgehalten wurde; die steuerliche Vertreterin stimmte dem Vorbringen des Richters zu (s dazu bereits oben unter Punkt m) in der Darstellung des Verfahrensganges)).
Festzuhalten ist somit, dass die besteuerungsrelevanten Tatsachen betreffend die Zahlungen der ***B*** und der ***C*** an den Bf. somit auch aus dessen Bezug habenden Abgabenerklärungen - nunmehr unstrittig - nicht hervorgingen.
Ebenso wenig gingen diese besteuerungsrelevanten Tatsachen aus den Antwortschreiben der steuerlichen Vertreterin vom 2. November 2020 und 18. Mai 2022 auf die Ergänzungsersuchen des Finanzamtes vom 29. Oktober 2020 und 17. Mai 2022, mit denen vom Bf. Unterlagen zu den ausländischen Pensionsbezügen abverlangt worden waren, hervor, hat doch die steuer-liche Vertreterin mit diesen Antwortschreiben lediglich jeweils Schreiben der ***A*** betreffend Rentenanpassung der Alterspension des Bf., jedoch keine weiteren Unterlagen vorgelegt, worauf die belangte Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22. Juni 2026 nochmals ausdrücklich verwiesen hat (s dazu bereits oben unter den Punkten c) und m) in der Darstellung des Verfahrensganges).
Erst durch ihre - nach Erlassung der Erstbescheide ergangenen - Ergänzungsersuchen vom 20. September 2024 und 10. Dezember 2024 sowie den Bezug habenden Antwortschreiben der steuerlichen Vertreterin vom 27. November 2024 und 18. März 2025 erhielt die belangte Behörde Kenntnis bzw. kam hervor, dass es sich bei den Zahlungen der ***B*** um eine Betriebsrente (Direktzusage nach dem ***2***) handelt, die in der Folge unter Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland zu subsumieren ist (und nicht etwa, wie in den Bezug habenden Kontrollmitteilungen angegeben, um Einkünfte aus (aktiver) nicht-selbständiger Arbeit, die grundsätzlich unter Art. 15 DBA Österreich-Deutschland fielen; s das mit Antwortschreiben der steuerlichen Vertreterin vom 27. November 2024 dem Finanzamt übermittelte Schreiben der ***D*** vom 5. November 2024, wonach "Herr [Nachname des Bf.] eine Betriebsrente der ***B***… [erhält]" und "diese lohnsteuerpflichtige Leistung […] aufgrund der vorhandenen Bescheinigung zum Doppelbesteuerungsabkommen [in Deutschland] mit Lohnsteuerklasse 0 abgerechnet [wird]", sowie das weitere Schreiben der ***D*** vom 28. Februar 2025, wonach es sich bei dieser Betriebsrente um eine Direktzusage nach dem ***2*** handelt) und dass die Zahlungen der ***B*** vom Bf. tatsächlich in Höhe der Bezug habenden Kontrollmitteilungen bezogen wurden.
Ebenso kam erst durch die - nach Erlassung der Erstbescheide ergangenen - oa. Ergänzungs-ersuchen sowie Antwortschreiben der steuerlichen Vertreterin hervor, dass es sich bei den Zahlungen der ***C*** um eine unter § 22 Nr. 5 dEStG ("Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direkt-versicherungen") fallende Rente, die auf jeweils versteuerten Arbeitgeberbeiträgen (29.244,87 €) und Arbeitnehmerbeiträgen (34.194,15 €) beruht, handelt (s das Antwort-schreiben der steuerlichen Vertreterin vom 18. März 2025) und dass der Bf. die in den Bezug habenden Kontrollmitteilungen ausgewiesenen Beträge tatsächlich erhalten hat. (Anzumerken ist, dass auch der steuerlichen Vertreterin - die in ihrem Vorlageantrag vom 9. März 2026 selbst ausführt, dass Kontrollmitteilungen allein noch keine Beurteilung des Besteuerungsrechts ermöglichten - im Erstverfahren die besteuerungsrelevanten Tatsachen nicht hinreichend bekannt waren, hat sie doch, um das nochmalige Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 10. Dezember 2024 beantworten zu können, selbst erst am 10. Februar 2025 ein Schreiben an die ***B*** (s S 106 BFG-Akt) verfasst, in dem sie ausführte, für das (österreichische) Finanzamt noch diverse Informationen zur Rentenzahlung an den Bf. zu benötigen (s dazu bereits oben unter Punkt f) in der Darstellung des Verfahrens-ganges)).
Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - die oa., für die Zahlungen der ***B*** und der ***C*** an den Bf. besteuerungsrelevanten Tatsachen nicht bereits aus den Kontroll-mitteilungen (allein), sondern vielmehr erst aus den - nach Erlassung der Erstbescheide ergangenen - Ergänzungsersuchen vom 20. September 2024 und 10. Dezember 2024 sowie den Bezug habenden Antwortschreiben vom 27. November 2024 und 18. März 2025 hervor-kamen, weshalb ein Neuerungstatbestand (neu hervorgekommene Tatsachen) gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO vorliegt.
Dass - wie die steuerliche Vertreterin in ihrem Vorlageantrag vom 9. März 2026 zutreffend ausführt - der entscheidungsrelevante Sachverhalt von der belangten Behörde bereits vor Erlassung der Erstbescheide ermittelt hätte werden können, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, da ein allfälliges Verschulden der Behörde an der Nichtausforschung von Sachverhaltselementen die amtswegige Wiederaufnahme nicht ausschließt (zB VwGH 22.3.2006, 2002/13/0029; VwGH 17.12.2008, 2006/13/0114).
Entgegen den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin wurde sohin mit den angefochtenen Bescheiden keine bloße Neubewertung bzw. Korrektur rechtlicher Aspekte vorgenommen (zumal in den Bezug habenden Erstbescheiden 2018 bis 2022 über die vom Bf. nicht erklärten ausländischen Einkünfte aus der Betriebsrente der ***B*** und aus der Rente der ***C*** nicht abgesprochen worden war, s dazu bereits oben unter Punkt d) in der Darstellung des Verfahrensganges), sondern es wurde vielmehr bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung getragen; der abgabenfestsetzenden Stelle waren zum Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide nicht alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente (s oben) bekannt.
Wenn die steuerliche Vertreterin in der Replik vom 19. Juni 2026 argumentiert, ihre Auffassung entspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0164) und des Bundesfinanzgerichtes selbst (BFG 5.11.2018, RV/1100396/2015, wo es heiße, dass das Instrument der Wiederaufnahme nicht Mittel sein könne, die Folgen einer mit Mängeln behafteten Bearbeitung des offengelegten Sachverhaltes im Nachhinein zu sanieren), so ist ihr zu entgegnen, dass die von ihr angeführten Erkenntnisse Sachverhalts-konstellationen betrafen, bei denen "außer Streit [stand], dass der Beschwerdeführer alle erforderlichen Unterlagen schon vor Erlassung der Erstbescheide eingereicht hat und durch seinen steuerlichen Vertreter seiner Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht vollständig nachgekommen ist" (VwGH 26.2.2015, 2012/15/0164) bzw. "der relevante Sachverhalt bereits nachhaltig offengelegt war" (BFG 5.11.2018, RV/1100396/2015). Diese Sachverhalts-konstellationen liegen aber im hier zu beurteilenden Fall, wie oben ausführlich dargestellt, gerade nicht vor, sodass der Verweis auf die angeführten Erkenntnisse ins Leere geht.
- Wenn die steuerliche Vertreterin weiters argumentiert, die angefochtenen Wiederaufnahme-bescheide bzw. neuen Sachbescheide vom 16. Mai 2025 seien mangelhaft begründet, was einen prozessualen Mangel darstelle, der für sich allein zur ersatzlosen Aufhebung führe, zumal ein "Nachschieben" weiterer, bisher nicht benannter Wiederaufnahmegründe ausgeschlossen sei, so ist ihr zu entgegnen, das die angefochtenen Wiederaufnahmebescheide in ihrer Begründung auf die in der Begründung zu den neuen Einkommensteuerbescheiden (neuen Sachbescheiden) vom selben Tag angeführten Tatsachen und/oder Beweismittel, die anlässlich einer nachträglichen Prüfung der Erklärungsangaben des Bf. neu hervorgekommen sind, verweisen. Dies ist zulässig, da es nicht rechtswidrig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannten Bescheides zu verweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 93 Rz 15, mit Judikaturnachweisen); die neuen Einkommensteuerbescheide schließlich führen in ihren jeweiligen Begründungen ausdrücklich den hier maßgebenden Wiederaufnahmegrund des Neuhervorkommens der Tatsache, dass im gegenständlichen Fall eine Betriebsrente vor-liegt (bzw. dass Einkünfte aus einer Betriebsrente der ***B*** erhalten wurden), an.
Damit liegt der von der steuerlichen Vertreterin monierte Begründungsmangel hinsichtlich der angefochtenen Wiederaufnahmebescheide bzw. neuen Sachbescheide nicht vor (es wurde kein Wiederaufnahmegrund "nachgeschoben"), zumal die belangte Behörde auch ihre Ermessens-übung entsprechend begründet hat:
Vor dem Hintergrund der oa. Erwägungen erweist sich die von der belangten Behörde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) vorgenommene Ermessensübung, die zum Schluss kam, dass das Interesse der Behörde an der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit überwiegt, auch im Sinne einer eigenverantwortlichen Ermessensübung durch das Bundesfinanzgericht als rechtskonform, zumal die steuerlichen Auswirkungen im gegenständlichen Fall nicht bloß geringfügig sind, der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung es erfordert, Fehler bei der Steuerbemessung mit allen vom Gesetz vorgesehenen Mitteln zu vermeiden oder zu beseitigen (Ritz/Koran, BAO8, § 114 Rz 3, mit Verweis auf VwGH 4.6.1986, 85/13/0076) und Ziel der Wiederaufnahme das insgesamt rechtmäßige Ergebnis ist (Ritz/Koran, § 303 Rz 70). Dazu kommt und ist bei der Ermessensübung zu berücksichtigen, dass der Bf., wie bereits dargestellt, durch die Nicht-bekanntgabe seiner von der ***B*** und der ***C*** erhaltenen ausländischen Einkünfte in den Bezug habenden Abgabenerklärungen seiner Offenlegungspflicht nicht nachkam, was auch - worauf die belangte Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22. Juni 2026 verwies - dazu führte, dass diese ausländischen Einkünfte des Bf. jahrelang unversteuert blieben. Aufgrund des Verstoßes gegen die Offen-legungspflicht durch den Bf. tritt auch das Argument der steuerlichen Vertreterin in ihrer Replik vom 19. Juni 2026, wonach der Bf. auf die Rechtskraft der Erstbescheide 2018 bis 2022 vertraut habe, in den Hintergrund. Fragen wie zB das fortgeschrittene Lebensalter des Bf., der nach den Ausführungen der steuerlichen Vertreterin die Zahlung des vorgeschriebenen Betrages aus seinen Einkünften nicht mehr bestreiten werden könne, wären schließlich im Nachsichtsverfahren (§ 236 BAO) zu klären.
Die amtswegige Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren (Arbeitnehmer-veranlagungsverfahren) 2018 bis 2022 erweist sich somit als rechtskonform, sodass die Beschwerde betreffend Punkt 2.1 als unbegründet abzuweisen ist.
2.2 Zu den Bescheiden vom 16. Mai 2025 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmer-veranlagung) 2018 bis 2022 (= neue Sachbescheide):
Zu diesen mit Beschwerde vom 27. Mai 2025 ebenfalls angefochtenen Bescheiden ist Folgendes festzuhalten:
- Zum Besteuerungsrecht an der Betriebsrente (Direktzusage) der ***B***:
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 22.12.2020, RV/3100139/2020 (s dazu Leyerer, Besteuerungsrecht an diversen Rentenzahlungen nach dem DBA Deutschland, BFGjournal 2021, S 55 ff)) handelt es sich bei der Direktzusage um eine Form der betrieblichen Altersversorgung; die Einkünfte aus der Direktzusage sind dementsprechend unter Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland (allenfalls unter Art. 21 DBA Österreich-Deutsch-land) einzuordnen und das Besteuerungsrecht kommt dem Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) zu (die Einordnung unter Art. 18 Abs. 1 oder Art. 21 DBA Österreich-Deutschland macht keinen Unterschied, da beide Normen im Ergebnis das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zuweisen).
Die belangte Behörde hat daher die ausländischen Einkünfte des Bf. aus der Betriebsrente (Direktzusage) der ***B*** rechtskonform der österreichischen Einkommens-besteuerung unterworfen.
- Zum Besteuerungsrecht an der Rente der ***C***:
Nach der oa. Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (BFG 22.12.2020, RV/3100139/2020) kommt bei derartigen Renten (die Bezug habende Pensionskasse wurde als Versicherungs-verein auf Gegenseitigkeit eingerichtet) die Regelung des Art. 18 Abs. 1 DBA Österreich-Deutschland zur Anwendung, wodurch das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat (hier: Österreich) zusteht.
Weiters hat das Bundesfinanzgericht im oa. Erkenntnis festgehalten, dass nach inner-staatlichem Recht (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. b erster Satz EStG 1988) Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zählen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter und dritter Satz EStG 1988 ist § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz leg. cit. (wonach jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge entfallen, nur mit 25% zu erfassen sind), für Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen (einschließlich aus ausländischen Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes) insoweit anzuwenden, als die Beitragsleistungen an derartige ausländische Pensionskassen (einschließlich an Einrichtungen iSd § 5 Z 4 des Pensions-kassengesetzes) die in- oder ausländischen Einkünfte nicht vermindert haben. Dies gilt sinn-gemäß, wenn die Beitragsleistungen das Einkommen im Ausland nicht vermindert haben.
Im gegenständlichen Fall hat die ***D*** in ihrem Schreiben vom 28. Februar 2025 zur Bezug habenden Rentenzahlung an den Bf. mitgeteilt, dass im Rahmen von dessen Arbeitsverhältnis vom ***Datum2*** bis zum ***Datum3*** vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer versteuerte Beiträge in die Pensionskasse eingezahlt wurden (die Beitrags-summe hat sich zum ***Datum3*** auf 29.244,87 € an Arbeitgeber- und 34.194,15 € an Arbeitnehmerbeiträgen belaufen (s dazu bereits oben unter Punkt f) in der Darstellung des Verfahrensganges)).
Daraus folgt, dass die Beitragsleistungen des Bf. dessen ausländische Einkünfte (bzw. dessen ausländisches Einkommen) nicht vermindert haben. Eine Verminderung der inländischen Einkünfte (in Betracht kommen die Jahre 1991 (= Wohnsitzbegründung durch den Bf. in Österreich) bis 1998 (= Ende der Einzahlung von Pensionskassenbeiträgen)) ist, soweit aus den Bezug habenden Unterlagen der AIX-Datenbank der Finanzverwaltung ersichtlich, nicht erfolgt.
Daraus ergibt sich, dass nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b zweiter und dritter Satz EStG 1988 iVm § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a zweiter Satz EStG 1988 jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die vom Bf. als Arbeitnehmer eingezahlten Pensionskassenbeiträge entfallen, nur mit 25% zur Einkommensteuer zu erfassen sind.
Somit sind die in den Jahren 2018 bis 2022 zu versteuernden Zahlungen aus der Rente der ***C*** wie folgt zu berechnen:
Beitragssumme an Arbeitgeberbeiträgen: 29.244,87 €
Beitragssumme an Arbeitnehmerbeiträgen: 34.194,15 €
Gesamtsumme: 63.439,02 €; davon 46,1% Arbeitgeberbeiträge und 53,9% Arbeitnehmer-beiträge (letztere sind mit 25% zu erfassen)
2018:
Insgesamt 11.871,60 € aus der Rente der ***C*** an den Bf. ausbezahlt (lt. den sich auf S 63 f. BFG-Akt befindenden Kontrollmitteilungen), davon 5.472,81 € Arbeitgeber- und 6.398,79 € Arbeitnehmeranteil (letzterer mit 25% zu erfassen, das sind 1.599,70 €):
7.072,51 € aus der Rente der ***C*** sind steuerpflichtig, daher sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2018 21.608,41 € (= 7.072,51 € + 14.535,90 € (aus der Betriebsrente der ***B***, S 62 BFG-Akt)) als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu erfassen.
2019:
Insgesamt 11.871,60 € aus der Rente der ***C*** an den Bf. ausbezahlt (lt. den sich auf S 70 f. BFG-Akt befindenden Kontrollmitteilungen), davon 5.472,81 € Arbeitgeber- und 6.398,79 € Arbeitnehmeranteil (letzterer mit 25% zu erfassen, das sind 1.599,70 €):
7.072,51 € aus der Rente der ***C*** sind steuerpflichtig, daher sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2019 22.517,59 € (= 7.072,51 € + 15.445,08 € (aus der Betriebsrente der ***B***, S 69 BFG-Akt)) als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu erfassen.
2020:
Insgesamt 11.871,60 € aus der Rente der ***C*** an den Bf. ausbezahlt (lt. den sich auf S 79 f. BFG-Akt befindenden Kontrollmitteilungen), davon 5.472,81 € Arbeitgeber- und 6.398,79 € Arbeitnehmeranteil (letzterer mit 25% zu erfassen, das sind 1.599,70 €):
7.072,51 € aus der Rente der ***C*** sind steuerpflichtig, daher sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2020 22.517,59 € (= 7.072,51 € + 15.445,08 € (aus der Betriebsrente der ***B***, S 82 BFG-Akt)) als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu erfassen.
2021:
Insgesamt 11.871,60 € aus der Rente der ***C*** an den Bf. ausbezahlt (lt. den sich auf S 88 f. BFG-Akt befindenden Kontrollmitteilungen), davon 5.472,81 € Arbeitgeber- und 6.398,79 € Arbeitnehmeranteil (letzterer mit 25% zu erfassen, das sind 1.599,70 €):
7.072,51 € aus der Rente der ***C*** sind steuerpflichtig, daher sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2021 22.878,16 € (= 7.072,51 € + 15.805,65 € (aus der Betriebsrente der ***B***, S 90 BFG-Akt)) als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu erfassen.
2022:
Insgesamt 11.871,60 € aus der Rente der ***C*** an den Bf. ausbezahlt (lt. den sich auf S 93 f. BFG-Akt befindenden Kontrollmitteilungen), davon 5.472,81 € Arbeitgeber- und 6.398,79 € Arbeitnehmeranteil (letzterer mit 25% zu erfassen, das sind 1.599,70 €):
7.072,51 € aus der Rente der ***C*** sind steuerpflichtig, daher sind bei der Einkommensteuerveranlagung 2022 23.959,87 € (= 7.072,51 € + 16.887,36 € (aus der Betriebsrente der ***B***, S 92 BFG-Akt)) als Einkünfte ohne inländischen Steuerabzug zu erfassen.
Indem die belangte Behörde dies verkannt hat und die Rentenzahlungen der ***C*** zur Gänze der Einkommensbesteuerung unterworfen hat, ist der Beschwerde betreffend Punkt 2.2 teilweise stattzugeben und die Bezug habenden neuen Sachbescheide sind zu Gunsten des Bf. abzuändern.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen: 5 Berechnungsblätter (betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2018 bis 2022)
Unzulässigkeit einer Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der amtswegigen Wiederaufnahme folgte das Erkenntnis der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; die steuerliche Qualifikation der strittigen Rentenzahlungen ergab sich aus den angeführten Bestimmungen des DBA Österreich-Deutschland und des EStG 1988. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 24. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- Art. 18 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 18 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101063/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7101063.2026
- Stammnummer
- 152429
- Gültig
- 24.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF