…keine Bereicherungsabsicht vorhanden war. Auch wenn dem Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages klar gewesen sein müsste, dass er für die Prämien nicht aufkommen kann und somit der Versicherungsvertrag nicht erfüllt werden kann, spricht dieses nicht dafür, dass beim Versicherungsnehmer bei Abschluss des Versicherungsvertrages ein Bereicherungswille…
…ausgegangen werden könne, dass im Verhältnis zweier unabhängiger Vertragspartner (wie im obigen Fall) keine Leistungsverpflichtung ohne entsprechende Gegenleistung eingegangen werde, weshalb im geschäftlichen Verkehr im Gegensatz zu Zuwendungen unter Angehörigen ein Bereicherungswille von vornherein nicht zu vermuten sei. Dazu ist zu sagen, dass jede Schenkung…
…sondern im Gegenteil der Wille darauf gerichtet sei, die bereits erfolgte Schenkung wieder rückgängig zu machen. Damit fehle es jedoch am Bereicherungswillen, der bei beiden Vertragspartnern vorliegen müsste, um eine Rückgängigmachung als Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts beurteilen zu können. Aber auch eine Einordnung…
…sich wechselseitig als Begünstigte eingesetzt haben, rechtfertigt nach Meinung der Abgabenbehörde zweiter Instanz keineswegs die Schlussfolgerung, dass zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung beim Versicherungsnehmer kein Bereicherungswille vorlag. Jedem der beiden Versicherungsnehmer musste im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bewusst und klar gewesen sein, dass im Falle des Eintrittes…
…Der Bereicherungswille sei bereits gegeben, wenn der Zuwendende die Bereicherung des Empfängers in Kauf nehme. Das Bestehen einer - wie eingewendet - moralischen, sittlichen oder Anstandspflicht, weshalb keine Schenkungsabsicht vorliege, sei schon deshalb auszuschließen, weil beim Bw keine rechtliche Verpflichtung zur Darlehenshingabe bestanden und er die Leistung…
…Fremdüblichen wohl von 4.000 bis ca. 16.000 Euro geht und aus den Umständen des Einzelfalles und in Relation zur Obergrenze des Fremdüblichen kein Bereicherungswille unterstellt werden kann. Zur Frage der Teilwertabschreibung: Die Bf ist buchführungspflichtig kraft Rechtsform (§ 189 Abs 1 Z 1 UGB…
…bereichern. Dieser Wille muss kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden…
…bereichern. Dieser Wille muss kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden…
…bereichern. Dieser Wille muss kein unbedingter sein, es genügt, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt, falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des Geschäftes ergibt. Dabei kann der Bereicherungswille von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden…
…die Auszahlung der Versicherungssummen der Rückzahlung von Verbindlichkeiten des Erblassers dienten, könne darin kein Bereicherungswille des Erblassers zu Gunsten der Bw. angenommen werden. Durch die Rückzahlungsverpflichtung des Herrn K.. liege sohin auch keine objektive Bereicherung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor. Weiters meinte die Bw.…
…Berufungsführer erwirtschaftet worden sei und ihm daher in voller Höhe zustehe, | 6.) | die Eltern ihre Gewinnanteile als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert hätten und | 7.) | diese Steuer nicht vom Verrechnungskonto abgebucht hätten und daher kein Bereicherungswille auf Seiten der Eltern vorgelegen sei…
…Oktober 1992, 91/16/0103). Die Annahme eines Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen (nahen) Angehörigen im Besonderen gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht (VwGH vom 9. November 2000/99/16/0482). Gemäß § 796 ABGB hat der…
…14 x jährlich). Diesen enormen Einkommensverlust wollte der Erblasser eben durch die beiden Lebensversicherungen mildern, sodaß ihm kein Bereicherungswille, sondern nur die Erfüllung einer gesetzlichen und sittlichen Pflicht unterstellt werden kann. Daher unterliegt die Lebensversicherung nicht der Besteuerung." Die in der Eingabe als "Beweis" angeführten…
…Zln 81/15/0128, 0130). Auf Grund der geschilderten Umstände geht der unabhängige Finanzsenat vom Vorliegen eines Bereicherungswillens beim Erblasser im Zeitpunkt der Bezugsrechtsänderung der streitgegenständlichen Lebensversicherungspolizze aus. Dies umso mehr, als nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Bereicherungswille kein unbedingter sein muss. Es genügt…
…Vermögen eine derart abgesicherte Wohnmöglichkeit beschaffen muss. Er wurde daher iSd. Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 bereichert. Dem Einwand des Bw. es läge seinerseits kein Bereicherungswille vor, wird nachstehendes entgegengehalten: Im gegenständlichen Fall ging es bei der Einräumung eines dinglichen, lebenslänglichen Wohnungsgebrauchrechtes, nicht um die Erfüllung…
…den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, ihm also unentgeltlich etwas zuzuwenden, im Bewusstsein ,dass der Bedachte auf die Leistung keinen Anspruch hat. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt…
…den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, ihm also unentgeltlich etwas zuzuwenden, im Bewusstsein ,dass der Bedachte auf die Leistung keinen Anspruch hat. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt…
…den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, ihm also unentgeltlich etwas zuzuwenden, im Bewusstsein ,dass der Bedachte auf die Leistung keinen Anspruch hat. Dieser Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter sein, es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt…
…Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern. Ist er hingegen der - möglicherweise irrigen - Meinung, die zugewendeten Werte dem Empfänger zu schulden, dann entsteht keine Schenkungssteuerpflicht, weil ganz offenkundig kein Bereicherungswille vorliegt (vgl. VwGH 8.9.1983, 82/15/0101). Abgesehen davon, dass die…
…Charakters - ohne jedwedes Entgelt gegeben bzw. angenommen wird, dann liegt neben der objektiven Bereicherung auch der erforderliche subjektive Bereicherungswille vor (siehe Dorazil aaO, § 3 Rz 4.2). Dieser Wille braucht nämlich kein unbedingter zu sein; es genügt vielmehr, dass der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers…