Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0247-I/02
Übertragung Miteigentumsanteile, Neufestsetzung Nutzwerte ("ohne Gegenleistung, nur zur Präzisierung")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-I/02vom 19.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Gegensatz zu dem dem Erkenntnis des VwGH 19.12.2002, 99/16/0431, zugrunde liegenden Sachverhalt handelt es sich im Berufungsfall um eine Neufestsetzung gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 WEG 1975, demzufolge die Bestimmungen nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WEG 1975 anzuwenden sind. Danach besteht grundsätzlich eine Ausgleichspflicht zwischen den übertragenden Miteigentümern. Neben der sohin auch vom Gesetzgeber angenommenen objektiv eintretenden Bereicherung liegt mangels Vereinbarung eines angemessenen Entgeltes auch der subjektive Bereicherungswille vor, der kein unbedingter sein muss. Sämtliche Voraussetzungen für die Verwirklichung eines schenkungssteuerpflichtigen Tatbestandes wurden damit erfüllt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Klaus Reisch und Dr. Anke Reisch KEG gegen den Bescheid des Finanzamtes
Innsbruck, vertreten durch AR Monika Huber, betreffend Schenkungssteuer vom 29.
August 2001
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Laut der am 29. November 2000 zwischen den
Vertragspartnern H. H., L. H., KH. P. und dem Bw getroffenen "Vereinbarung"
wurden anlässlich der Änderung der Miteigentumsanteile an der
Liegenschaft in EZ 147 GB R. aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes K.
vom 7. September 2000 die Nutzwerte "nunmehr wie folgt
festgesetzt":
Betreffend das Wohnungseigentum zu Top 1 von bisher
162/667 auf 240/794 Anteile für die Ehegatten H. H. und L. H. je zur
ideellen Hälfte; betr. das Wohnungseigentum zu Top 2 von bisher
170/667 auf nunmehr 249/794 Anteile für den Bw; betr. das
Wohnungseigentum zu Top 3 von bisher 335/667 auf nunmehr 255/794 Anteile
für KH. P., sowie durch Teilung der bisherigen einheitlichen Wohnung
(neu) 50/794 Anteile samt Wohnungseigentum an Top 4 für KH. P.
Die diesbezügliche Aufsandungserklärung
seitens aller Vertragsparteien wurde unter Punkt 2. der Vereinbarung erteilt.
Laut der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 erfolgte die zwischen den
Miteigentümern durchgeführte Anteilsverschiebung "ohne Gegenleistung"
und "nur zur Präzisierung der Anteile".
Das Finanzamt Innsbruck hat den zuletzt zum
1. Jänner 1999 für die Liegenschaft festgestellten Einheitswert
mit insgesamt (erhöht) S 1,503.000 (Mietwohngrundstück) erhoben
und die gegenseitige Änderung der Miteigentumsanteile wertmäßig
wie folgt ermittelt:
|
|
Anteile alt 667
|
Einheitswert anteilig in ÖS (gerundet)
|
Anteile neu 794
|
Einheitswert anteilig in ÖS
(gerundet)
|
Mehr- oder Minderwerb in ÖS
|
H. H.
|
81
|
182.523
|
120
|
227.154
|
+ 44.631
|
L. H.
|
81
|
182.523
|
120
|
227.154
|
+ 44.631
|
KH. P.
|
335
|
754.880
|
305
|
577.349
|
- 177.531
|
Bw
|
170
|
383.073
|
249
|
471.344
|
+ 88.271
Das Finanzamt Innsbruck hat daraufhin dem Bw mit Bescheid
vom 29. August 2001, Str. Nr. X, ausgehend vom anteiligen Einheitswert der
übertragenen Anteile von S 88.271 abzüglich dem Freibetrag von
S 1.500, sohin ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von gerundet
S 86.770 gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 141/1955 idgF, (Stkl. V) eine 14%ige
Schenkungssteuer im Betrag von S 12.147,80 sowie gem. § 8
Abs. 4 ErbStG 4 % vom Einheitswertanteil, das sind S 3.530,80,
und daher insgesamt an Schenkungssteuer einen Betrag von (gerundet)
S 15.679 = € 1.139,44 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde die ersatzlose
Bescheidaufhebung beantragt und eingewendet, es liege kein
Schenkungssteuervorgang bzw kein Bereicherungswille vor, da die Veränderung
der Wohnungseigentumsanteile lediglich eine Korrektur darstelle. Gleichzeitig
fehle es an einer objektiven Bereicherung, da hinsichtlich der Wohnungen keine
Wertveränderung bzw. eine solche lediglich aufgrund eigener Investitionen
der jeweiligen Wohnungseigentümer eingetreten sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober
2001 wurde damit begründet, dass nach dem Gesetzeswortlaut dann, wenn der
Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG)
1975 neu festgesetzt werde, sich die Miteigentümer nach § 4
Abs. 2 WEG im Rahmen der Nutzwertfestsetzung gegenseitig die erforderlichen
Miteigentumsanteile zu übertragen/zu übernehmen hätten und vom
jeweiligen Erwerber für einen übernommenen Miteigentumsanteil
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten sei. Demnach sei bei der
erforderlichen Anteilsübertragung von einer objektiven Bereicherung des
Erwerbers auszugehen. Daneben liege auch der für die Schenkung
vorausgesetzte Bereicherungswille deshalb vor, weil sich die Beteiligten wie im
Berufungsfall über die Unentgeltlichkeit der Übertragung geeinigt
hätten.
Mit Antrag vom 19. November 2001 wurde die Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt und
ergänzend vorgebracht, entgegen der Ansicht des Finanzamtes lasse sich aus
§ 4 Abs. 2 WEG keine Entgeltverpflichtung ableiten. Im Gegenstandsfall sei
aber ausdrücklich die Unentgeltlichkeit vereinbart. Abgesehen davon liege
aber auch kein Fall des § 4 Abs. 2 WEG vor, sondern würden sich die
Änderungen der Miteigentumsanteile vielmehr unter den in § 3 Abs. 2
Z 2 WEG 1975 genannten Voraussetzungen
ergeben, auf welchen Tatbestand eben § 4 Abs. 2 WEG nicht anzuwenden sei.
Es habe grundsätzlich keine Übertragung bestehender
Wohnungseigentumsanteile, sondern eine gänzlich neue Festsetzung derselben
stattgefunden; dies anhand von Veränderungen, die einzelne
Wohnungseigentümer aus eigenen Mitteln vorgenommen hätten, weshalb es
auch zu keiner Wertverschiebung der Anteile gekommen sei.
In der Folge wurde das Berufungsverfahren mit Bescheid vom
13. März 2002 mit Zustimmung des Bw (laut Schreiben vom
12. März 2002) gemäß
§ 281 BAO bis zur Entscheidung
des VwGH in einer ähnlich gelagerten Beschwerdesache zu Zl. 99/16/0431
ausgesetzt, welches Erkenntnis zwischenzeitig am 19. Dezember 2002 ergangen
ist.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 ErbStG gilt als
Schenkung im Sinne des Gesetzes nach Ziffer 1 jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes sowie nach Z 2 dieser Gesetzesstelle jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird.
Der Schenkungstatbestand im Sinne des § 3 ErbStG
umfasst einen objektiven und einen subjektiven Tatbestand. Den objektiven
Tatbestand bilden die Unentgeltlichkeit, die Freigebigkeit sowie die
Vermögensvermehrung des Bedachten auf Kosten des Zuwendenden; der
subjektive Tatbestand erfordert den Bereicherungwillen (siehe zB Dorazil,
Handkommentar zum ErbStG, 3. Auflage, Verlag Manz, § 3 Rz 1.6.).
Die bezughabenden Bestimmungen des WEG 1975
lauten:
"Mindestanteil
§ 3. (1) Der zum Erwerb des Wohnungseigentums
erforderliche Mindestanteil ist ein solcher Anteil, der dem Verhältnis des
Nutzwerts der im Wohnungseigentum stehenden Wohnung oder sonstigen
Räumlichkeiten zum Nutzwert aller Wohnungen und sonstigen
Räumlichkeiten der Liegenschaft entspricht. Die Nutzwerte sind vom Gericht
festzusetzen.
(2) Der Nutzwert ist auf Antrag insbesondere neu
festzusetzen: 1. wenn sich der festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder
einer sonstigen Räumlichkeit bis zur Vollendung der Bauführung durch
Vorgänge, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen, um
mindestens 3 v. H. ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres nach
dem Eintritt der Rechtskraft der baubehördlichen Benützungsbewilligung
zulässig; 2. wenn sich der festgesetzte Nutzwert durch
Änderungen im Bestand räumlich unmittelbar angrenzender Wohnungen oder
sonstigen Räumlichkeiten oder durch die Übertragung von Teilen der
Liegenschaft, die nach § 1 Abs. 2 mit einer Wohnung oder einer sonstigen
Räumlichkeit im Wohnungseigentum stehen, von dieser auf eine andere Wohnung
oder sonstige Räumlichkeit ändert; 3. wenn sich der
festgesetzte Nutzwert einer Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit nach der
Vollendung der Bauführung durch andere bauliche Vorgänge auf der
Liegenschaft, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen,
wesentlich ändert; der Antrag ist bis zum Ablauf eines Jahres
...".
Die in diesem Zusammenhang weiters bedeutsamen Bestimmungen
gemäß
§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 WEG 1975 lauten wie
folgt:
"(2) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2 Z 1 oder 3 neu
festgesetzt, so haben die Miteigentümer gegenseitig diejenigen
Miteigentumsanteile zu übernehmen oder zu übertragen, die notwendig
sind, damit jedem Wohnungseigentümer der nach der Festsetzung der Nutzwerte
zur Begründung seines Wohnungseigentums erforderliche Mindestanteil
zukommt. Mangels vereinbarter Unentgeltlichkeit ist für die
übernommenen Miteigentumsanteile ein angemessenes Entgelt zu entrichten;
die durch die einzelne Übertragung entstehenden Kosten und Abgaben hat der
Miteigentümer zu tragen, dem ein Miteigentumsanteil übertragen
wird. (3) Wird der Nutzwert nach § 3 Abs. 2
Z 2 neu festgesetzt, so gilt die
Ausgleichspflicht nach Abs. 2 zwischen
den Wohnungseigentümern, die die Änderung oder die Übertragung
durchführen."
Der Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr im Erkenntnis vom
19.12.2002, 99/16/0431 - welches als entscheidungswesentlich für
gegenständliches Berufungsverfahren erachtet und deshalb das Verfahren
gemäß
§ 281 BAO mit Bescheid vom 13. März 2002
ausgesetzt worden war - der dortigen Beschwerde mit folgender Begründung
unter Darlegung der obigen Bestimmungen des WEG 1975 Folge gegeben:
"Weder dem gegenständlichen Wohnungseigentumsvertrag
noch dem sonstigen Akteninhalt ist zu entnehmen, dass eine derartige (damals
gerichtliche) Neufestsetzung im Sinne
des § 3 Abs. 2 WEG erfolgt wäre. Den Kaufverträgen aus 1993
und 1995 lag keine gerichtliche Nutzwertfestsetzung nach § 3 Abs. 1 WEG zu
Grunde. Erst im Wohnungseigentumsvertrag wird auf einen Sachbeschluss des
Bezirksgerichtes Kitzbühel ... verwiesen. Nach dem Vertragsinhalt
muss diesbezüglich von einer Festsetzung
der Nutzwerte im Sinne des § 3 Abs. 1 WEG ausgegangen werden, nicht
aber von einer Neufestsetzung im Sinne der im § 3 Abs. 2 WEG
aufgezählten Tatbestände.
Damit ist auch der Verweis
auf § 4 Abs. 2 WEG zur Begründung einer nicht von Gesetzes
wegen vorgegebenen Unentgeltlichkeit verfehlt
...".
Dass es sich aber im Gegenstandsfalle
im Gegensatz zu obigem Beschwerdefall um
eine Festsetzung der Nutzwerte gem.
§ 3 Abs. 2 Z 2 WEG 1975
- und nicht um eine solche nach § 3 Abs. 1 - handelt, wurde
seitens des Bw selbst ausdrücklich im Vorlageantrag vom 19. November 2001
dargelegt (siehe eingangs). Es mag zutreffen, dass diesfalls die Bestimmung des
§ 4 Abs. 2 des WEG nicht anzuwenden
ist, doch ergibt sich aus obiger Darlegung auch der Bestimmung nach Abs. 3
dieser Gesetzesstelle, dass im Falle einer Neufestsetzung der Nutzwerte
gemäß
§ 3 Abs. 2 Z 2 WEG die in § 4 Abs. 2 bezeichnete
Ausgleichspflicht für den Erwerb von erforderlichen Mindestanteilen
zwischen den betroffenen Miteigentümern stattzufinden habe. Abgesehen von
der diesfalls fälschlichen Begründung in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung lässt sich aber der richtigerweise zur Anwendung
gelangenden Bestimmung nach § 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2
WEG 1975 - vice versa zu obigem VwGH-Erkenntnis - entnehmen, dass
für den übernommenen Miteigentumsanteil vom Erwerber
grundsätzlich ein angemessenes Entgelt zu leisten ist bzw ihn
diesbezüglich eine Ausgleichspflicht trifft. Demnach ist der Gesetzgeber
davon ausgegangen, dass bei einer im Zuge der Neufestsetzung der Nutzwerte
erforderlichen Anteilsübereignung eine
objektive Bereicherung des
Anspruchsberechtigten erfolgt, die grundsätzlich der Abgeltung bedarf. Es
kann auch nicht bestritten werden, dass gegenständlich zusätzliche
Miteigentumsanteile in das Vermögen des Bw übertragen worden sind,
wenn sich seine Anteile von bisher 170/667 um umgerechnet rund 39,17/667 Anteile
(= im Wege der Umrechnung 31.103/529.598el) auf letztlich 249/794 (=
166.083/529.598 statt bisher 134.980/529.598el) Anteile erhöht haben.
Das Wohnungseigentum stellt bloß eine qualifizierte
Form des Miteigentums aber noch kein real geteiltes Eigentum dar. Entscheidend
wäre daher auch nicht, ob etwa die Größe einer Wohnung bzw. die
vereinbarte Nutzungsberechtigung eine Vergrößerung oder Änderung
erfahren hat, sodass dem Einwand betreffend den Umstand, dass das Objekt des Bw
an sich keine Veränderung erfahren habe oder aber nur eine
wertmäßige Änderung aufgrund von Investitionen aus eigenen
Mitteln, rechtlich keine Bedeutung zukommen kann. Ausschlaggebend ist vielmehr,
dass sich der ideelle Anteil des Bw an der Gesamtliegenschaft
vergrößert hat und ist insoferne dem Einwand, es sei keine
Bereicherung bzw. Vermögensvermehrung erfolgt, entgegenzutreten. Sind sich
aber die Beteiligten, wie im vorliegenden Falle, auch darüber laut
Vertragsinhalt einig, dass die Sache - trotz des grundsätzlich laut
gesetzlicher Bestimmung entgeltlichen Charakters - ohne jedwedes Entgelt
gegeben bzw. angenommen wird, dann liegt neben der objektiven Bereicherung auch
der erforderliche subjektive Bereicherungswille
vor (siehe Dorazil aaO, § 3 Rz 4.2). Dieser Wille braucht
nämlich kein unbedingter zu sein; es genügt vielmehr, dass der
Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in Kauf nimmt,
falls sich eine solche Bereicherung im Zuge der Abwicklung des
Rechtsgeschäftes - wie im Gegenstandsfalle - ergibt (vgl. VwGH
27.4.2000, 99/16/0249; VwGH 28.9.2000, 2000/16/0327 u. v. a.).
Freigebigkeit bedeutet, dass der Leistende oder
Versprechende die unentgeltliche Leistung freiwillig auf sich nimmt (Dorazil
aaO, § 3 Rz 2.1). Im Gegenstandsfalle erfolgte die Übertragung der
Miteigentumsanteile auf den Bw entsprechend der vertraglichen Vereinbarung,
wonach keinerlei Übereinkunft über eine Abgeltung getroffen wurde,
unentgeltlich. Das Gesetz (§ 4 Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 WEG
1975) hätte aber dem betreffenden übertragenden Miteigentümer die
Möglichkeit geboten, infolge der dort angesprochenen Ausgleichspflicht ein
angemessenes Entgelt zu fordern. Indem darauf offenkundig verzichtet und
keinerlei Entgelt vereinbart wurde, ist aber die Übetragung der Anteile als
unentgeltliche Leistung freiwillig erfolgt. Das Tatbestandserfordernis der
Freigebigkeit ist daher gegeben. Die sämtlichen Miteigentümer waren
nach dem Gesetz nicht zu einer unentgeltlichen Übertragung von Anteilen im
Rahmen der Neufestsetzung und Abänderung der Nutzwerte
verhalten.
Aufgrund obiger Umstände besteht die Vorschreibung
einer Schenkungssteuer sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach, da wie
eingangs ausführlich dargelegt nach dem Zuwachs des anteiligen
Einheitswertes der Liegenschaftsanteile errechnet, zu Recht.
In Anbetracht der obigen Sach- und Rechtslage konnte daher
der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
19. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 3 Abs. 2 Z 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 2 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
- § 4 Abs. 3 WEG 1975, Wohnungseigentumsgesetz 1975, BGBl. Nr. 417/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-I/02
- Stammnummer
- 3192
- Gültig
- 19.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF