Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1422-W/04
Unterhaltscharakter einer Lebensversicherung
geltende FassungSonstiger BescheidRV/1422-W/04vom 24.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau M.P., G., vertreten durch Herrn
D.A., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 21. Mai 2004 betreffend Erbschaftssteuer
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung werden gemäß
§ 289 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl
Nr. 1961/194 idgF, unter Zurückverweisung der Sache an die
Abgabenbehörde erster Instanz aufgehoben.
Begründung
Der Nachlass des am xxx verstorbenen Herrn I.P. wurde mit
Einantwortungsurkunde des Bezirksgerichtes M. vom 25. Februar 2004 den
unbedingt erbserklärten Erben, Frau M.P., der Berufungswerberin, zu einem
Drittel und den drei Kindern des Verstorbenen zu je zwei Neuntel eingeantwortet.
Hinsichtlich der Berufungswerberin wurde der Erbschaftsbesteuerung mit Bescheid
vom 21. Mai 2004 unter anderem ein Versicherungserlös aus einer
Lebensversicherung bei der V1 in der Höhe von € 14.791,89 als
Bezugsberechtigte und ein anteiliger Versicherungserlös bei der V2 in der
Höhe von € 605,13 unterzogen.
In der gegen den Erbschaftssteuerbescheid eingebrachten
Berufung wurde vorgebracht, dass in der Lebensversicherung bei der V1 das
Bezugsrecht ausdrücklich für die Berufungswerberin als
Begünstigte aus der Lebensversicherung ausgewiesen ist und diese daher
nicht in den Nachlass einzubeziehen sei. In der Lebensversicherung bei der V2
ist der Überbringer als Begünstigter genannt. Diese Versicherung
befand sich zum Todeszeitpunkt nicht im Besitz des Erblassers, sondern der
Berufungswerberin, weshalb die Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage der
Kinder rechtswidrig sei. Der Erblasser verfügte auch über diese
Lebensversicherung zu Lebzeiten, indem er sie der Berufungswerberin
übergab. Das sei keine Schenkung gewesen, sondern wurde damit dem
gesetzlichen Unterhalt und der sittlichen Pflicht, einen Beitrag zur Versorgung
nach seinem Tod zu leisten, nachgekommen. Weiter seien die Kosten der Vertretung
in der Höhe von € 4.839,-- zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Juli 2004
wurde die Berufung dahingehend erledigt, dass die Kosten der Vertretung
berücksichtigt wurden und bei der Berufungswerberin neben dem
Versicherungserlös der V1 auch der Versicherungserlös der V2 mit dem
gesamten Betrag von € 1.815,38 der Erbschaftsbesteuerung unterzogen
wurde. Die Einbeziehung der Versicherungen wurde damit begründet, dass ein
Unterhaltsanspruch der Berufungswerberin nicht nachgewiesen worden sei.
Am 9. August 2004 wurde ein Vorlageantrag eingebracht.
Mit Eingabe vom 17. September 2004 wurde vorgebracht:
"Die Berufung
24. 6. 2004 brachte die gesetzliche Unterhalts- und sittliche Pflicht des
Erblassers vor, einen Beitrag zur Versorgung nach seinem Tod für die Witwe
zu leisten.
Überraschend
meint dazu die Berufungsvorentscheidung 5. Juli 2004 in der Klammer,
ein Unterhaltsanspruch der erbl. Witwe sei nicht nachgewiesen, obwohl sich
gegenteilige Anhaltspunkte aus dem Verlassenschaftsakt ergeben. Eine Gelegenheit
zur Stellungnahme zu dieser Annahme unterblieb, die daher nachgeholt
wird:
Der Erblasser
verdiente zuletzt monatlich brutto € 8.737,-- (= netto
€ 4.581,35). 14 x jährlich.
BEWEIS:
letzte Gehaltsabrechnung 3/2003
Die erbl. Witwe
und Berufungswerberin hat kein Einkommen
BEWEIS:
letzter Einkommensteuerbescheid 2002
Die erbl.
Witwenpension beträgt monatlich € 1.000,06
BEWEIS:
Pensionsbescheid
Die erbl. Witwe
und Berufungswerberin hatte daher nach der von der zivilrechtlichen Rsp.
entwickelten Prozentmethode Anspruch auf Unterhalt in Höhe von 1/3 des
Einkommens des Erblassers (€ 1.527,12 netto, 14 x
jährlich).
Diesen enormen
Einkommensverlust wollte der Erblasser eben durch die beiden
Lebensversicherungen mildern, sodaß ihm kein Bereicherungswille, sondern
nur die Erfüllung einer gesetzlichen und sittlichen Pflicht unterstellt
werden kann.
Daher unterliegt
die Lebensversicherung nicht der Besteuerung."
Die in der Eingabe als "Beweis" angeführten Unterlagen
wurden in Kopie beigelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.
1. 1996, 94/16/0064, folgendes ausgeführt:
"Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 (ErbStG)
unterliegt der Steuer nach diesem Bundesgesetz der Erwerb von Todes
wegen.
Nach § 2
Abs. 1 Z. 3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von
Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen
Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers
unmittelbar gemacht wird.
Unter die im
§ 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG genannten Verträge fallen auch
Versicherungsverträge (Kapitalversicherungen) auf Ableben (vgl. hg.
Erkenntnis vom 22. Oktober 1992, Zl. 91/16/0103).
Das Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetz knüpft an Rechtsvorgänge an. Für die
Erhebung der Steuer nach diesem Gesetz ist daher nur der Rechtsgrund der
Zuwendung von Bedeutung. Für die Besteuerung ist aber nicht erheblich,
welche Vereinbarungen dem in Rede stehenden Vertrag zugunsten Dritter
vorangegangen sind, somit auch nicht, ob aus einer vertraglichen Verpflichtung
heraus der verstorbene Ehegatte den
Lebensversicherungsvertrag
zugunsten der Beschwerdeführerin abgeschlossen hat. Die
Beschwerdeführerin vermag somit mit ihrem Vorbringen, es läge ein
"nicht erbschaftssteuerpflichtiger entgeltlicher Vertrag" zwischen ihr und dem
verstorbenen Ehegatten vor, ihr den bisherigen Lebensstandard als Gegenleistung
für die Hilfe bei der Kanzleigründung zu bewahren, nichts zu
gewinnen.
Bei Erwerben im
Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist auch zu prüfen, ob beim Erblasser
ein Bereicherungswille bestanden hat (vgl. Erkenntnis vom
29. April 1982, Zl. 81/15/0128, 0130).
Ein solcher
Bereicherungswille braucht allerdings kein unbedingter zu sein; es genügt,
daß der Zuwendende eine Bereicherung des Empfängers bejaht bzw. in
Kauf nimmt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 24. Mai 1991, 89/16/0068,
und vom 14. Mai 1992, 91/16/0012). Dabei kann der Bereicherungswille
von der Abgabenbehörde aus dem Sachverhalt erschlossen werden (vgl. das
Erkenntnis vom 8. November 1977, 1168/77).
Seit dem von
einem verstärkten Senat beschlossenen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Februar 1965, Slg. Nr. 3219/F, wird
vom Gerichtshof die Auffassung vertreten, es sei hinsichtlich eines Erwerbes
i.S. des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG zu prüfen, ob der Bereicherungswille
des Erblassers durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem
Begünstigten den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ausgeschlossen wurde
(vgl. hg. Erkenntnis vom 30. August 1995, Zl. 94/16/0034).
....."
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt,
dass, da es sich bei einer Zuwendung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG um
einen Erwerb von Todes wegen handelt, der auf einem Rechtsgeschäft beruht,
das vom Erblasser zu seinen Lebzeiten mit einem Dritten geschlossen wurde, nicht
nur zu prüfen ist, ob eine Bereicherung des Begünstigten gegeben ist,
sondern auch, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag oder durch seine
Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung dem Begünstigten den gesetzlichen
Unterhalt zu sichern, ganz (oder teilweise) ausgeschlossen war (VwGH vom 22. 10.
1992, 91/16/0103 samt Judikatur- und Literaturhinweisen). Auch im vorzitierten
Erkenntnis wird darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber den Unterhalt auch des
überlebenden Ehegatten gesichert wissen wolle, wenn nicht schon durch
Erbteil oder ein Vermächtnis oder durch eine anderweitige
Versorgungsmaßnahme des Erblassers, so doch durch einen Anspruch
gegenüber der Verlassenschaft. "Diese Vorsorge des einen Ehegatten für
den anderen werde durch § 796 ABGB zwar nicht gesetzlich erzwungen, aber
doch als erstrebenswertes Ziel hingestellt, da der Gesetzgeber offenbar den
anständigen Unterhalt des hinterbliebenen Ehegatten auf alle Fälle
gesichert wissen wolle. Suche nun ein Ehegatte dieses Ziel zu erreichen, um
seine Erben zu entlasten, und sorgt er schon zu Lebzeiten für den
anständigen Unterhalt des anderen Ehegatten für die Zeit nach seinem
Ableben, dann schließe die Erfüllung dieser moralischen Verpflichtung
den Bereicherungswillen beim Zuwendenden aus."
Der Verwaltungsgerichtshof spricht vom "gesetzlichen"
beziehungsweise vom "anständigen" Unterhalt. Es ist davon auszugehen, dass
der "anständige" Unterhalt betragsmäßig dem
"gesetzlichen" Unterhalt entspricht. Die Absicht der
Bewahrung des "bisherigen Lebensstandards" hingegen schließt einen
Bereicherungswillen nicht aus (VwGH vom 29. 1. 1996, 94/16/064).
Bei einer Zuwendung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 ErbStG ist
neben der objektiv eingetretenen Bereicherung des Begünstigten auch zu
prüfen, ob beim Erblasser ein Bereicherungswille bestanden hat.
Maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Abschlusses des
(Versicherungs)Vertrages.
Vor Bescheiderlassung wäre jedenfalls zu
überprüfen gewesen, ob der Bereicherungswille beim Erblasser vorlag
oder durch seine Absicht, mit der entsprechenden Zuwendung der Begünstigten
den gesetzlichen Unterhalt zu sichern, ganz (teilweise) ausgeschlossen war.
Insbesondere, ob der Erlös der Lebensversicherung einen gesetzlichen
Unterhalt gewährleistet, oder über diesen hinausgeht. Ein darüber
hinausgehender Betrag wäre insoweit steuerpflichtig.
Gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung, wenn sie weder
zurückzuweisen (§ 273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2,
§ 86a Abs. 1, § 275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3,
§ 274) zu erklären ist, durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen
(§ 115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders
lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderlassung
hätte unterbleiben können. Im weiteren Verfahren sind die
Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im
Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Durch die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es
sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
Der Unabhängige Finanzsenat macht aus folgenden
Gründen von dem ihm in § 289 Abs. 1 BAO eingeräumten Ermessen
Gebrauch:
Billigkeitsgründe, die gegen eine Ermessensübung
sprechen, liegen nach der Aktenlage nicht vor.
Für die Bescheidaufhebung spricht die Bestimmung des
§ 276 Abs. 6 BAO. Demnach hat die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen zu erfolgen, woraus sich ergibt, dass die Ermittlung
des Sachverhaltes primär der Abgabenbehörde erster Instanz
obliegt.
Gemäß
§ 276 Abs. 7 BAO kommt auch der
Abgabenbehörde erster Instanz, deren Bescheid mit Berufung angefochten ist,
im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat Parteistellung zu. Bei
Durchführung der noch ausständigen Ermittlungen durch den
Unabhängigen Finanzsenat müssten die Ergebnisse der Amtspartei mit der
Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt werden, weshalb die
Durchführung der Ermittlungen durch den Unabhängigen Finanzsenat zu
weiteren zeitlichen Verzögerungen eines Verfahrens führen
würden.
Da die durchzuführenden Ermittlungen eine andere
Erledigung nach sich ziehen können, war der angefochtene Bescheid (unter
Einbeziehung der Berufungsvorentscheidung) gemäß
§ 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache
an die Abgabenbehörde erster Instanz aufzuheben.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 24.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Z 3 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RV/1422-W/04
- Stammnummer
- 28616
- Gültig
- 24.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF