Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0301-F/07
Schenkungssteuerpflicht bei Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer Personengesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0301-F/07vom 07.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des bfadr, vertreten durch Stemmer Bahl
Fend, Steuerberatungs OEG, 6830 Rankweil, Am Bühel 6, vom
29. Mai 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
26. April 2007 betreffend Abweisung von Anträgen auf Aufhebung der
Schenkungssteuerbescheide vom 19. Juli 2006 gemäß
§ 299 BAO
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Firmenbuch des Landesgerichtes Feldkirch war die LKEG
mit dem Sitz in R eingetragen. Persönlich haftender Gesellschafter der LKEG
war der Berufungsführer; Kommanditisten mit einer Vermögenseinlage von
jeweils 5.000,00 S waren W L und A L, die Eltern des Berufungsführers.
Die Kommanditisten sind mit Wirkung vom 31.12.2003 aus der LKEG ohne Erhalt
einer Abfindung (=entgeltlos) ausgeschieden. Das Unternehmen wurde vom
Berufungsführer im Wege der Anwachsung nach § 142 HGB unter Ausschluss
der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven übernommen. Bei diesem
Unternehmen handelte es sich um einen Gewerbebetrieb, der nach Art und Umfang
einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht
erfordert (§ 4 Abs 1 HGB).
Mit Bescheiden vom 19. Juli 2006 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer für die Erwerbe von W L und A
L Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom 22. Februar 2005 hat das
Finanzamt Feldkirch dem Berufungsführer Grunderwerbsteuer
vorgeschrieben.
Der Berufungsführer hat gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid berufen.
In der Berufungsentscheidung führte der UFS ua
aus:
"Der
Berufungsführer wird weiters darauf aufmerksam gemacht, dass die
Kommanditisten ihre Anteile gar nicht dem Berufungsführer schenken konnten,
da die Gesellschaft mit dem gleichzeitigen Ausscheiden der Kommanditisten
erloschen ist. Gegenstand der - im Übrigen nicht bekämpften
Schenkungssteuerbescheide - war daher die Differenz zwischen dem Wert des
Anteiles und der Gesamtgegenleistung. Das Erkenntnis des VwGH vom 19.1.1994,
93/16/0139 ist daher im gegenständlichen Fall ohne Abstriche anwendbar. Aus
der Tatsache, dass die ausscheidenden Kommanditisten keine Abfindung verlangt
haben, kann nicht abgeleitet werden, dass der Wert der eigenen untergegangenen
Gesellschaftsrechte des Berufungsführers nicht in die Bemessungsgrundlage
einzubeziehen ist."
In den Anträgen vom 6. Februar 2007 auf
Aufhebung der Schenkungssteuerbescheide vom 19. Juli 2006
gemäß
§ 299 BAO brachte der Berufungsführer im Wesentlichen
vor:
"Laut
Firmenbuchantrag vom 15.1.2004 auf Löschung der
LKEG, sind die Kommanditisten
W und
AL mit Wirkung vom 31.12.2003
ausgeschieden. Das Unternehmen wurde vom persönlich haftenden
Gesellschafter [dem Berufungsführer] im Wege der Anwachsung nach § 142
HGB unter Ausschluss der Liquidation mit allen Aktiven und Passiven
übernommen.
Laut
Bescheidbegründung vom 19.7.2006 stellt das unentgeltliche Ausscheiden eine
Zuwendung an den Sohn dar. Die Schenkungssteuer wurde mit € 750,53
bzw. € 758,69 festgesetzt.
Laut
Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates (Außensteile
Feldkirch) vom 22.1.2007, betreffend die Berufung gegen den
Grunderwerbsteuerbescheid vom 19.7.2006, führt der UFS auf Seite 17 aus:
"Der
Berufungsführer wird weiters darauf aufmerksam gemacht, dass die
Kommanditisten ihre Anteile gar nicht dem Berufungsführer schenken konnten,
da die Gesellschaft mit dem gleichzeitigen Ausscheiden der Kommanditisten
erloschen ist. Gegenstand der - im Übrigen nicht bekämpften
Schenkungssteuerbescheide - war die Differenz zwischen dem Wert des Anteils und
der Gesamtgegenleistung."
Wir sind der
Auffassung, dass die Eltern mit dem Ausscheiden als Kommanditisten keine
Bereicherungsabsicht hatten und die ursprünglichen Geschäftsanteile
aus folgenden Gründen de facto nicht werthaltig waren. Dies wird wie folgt
begründet:
Der
Berufungsführer hat die LKEG als
Komplementär allein geführt, die beiden Elternteile waren als
Kommanditisten nicht mittätig. Der Gewinn wurde jedoch im Verhältnis
der Vermögenseinlage (90:5:5) verteilt.
Das Guthaben auf
den Verrechnungskonten der Kommanditisten ist ausschließlich aus den
anteiligen, Gewinngutschriften entstanden. Die KEG ist anlässlich des
Übertritts der Eltern in den Ruhestand aus der ursprünglichen
LK per 1.2.1993 entstanden.
Die
Weiterführung der Handelsagentur in der Rechtsform der KEG ist deshalb
erfolgt, damit gegenüber den Geschäftspartnern Kontinuität
dokumentiert wird und keine Rechtsunsicherheit entsteht. Die Eltern haben
keinerlei Gesellschaftsrechte ausgeübt und die gutgeschriebenen
Gewinnanteile in keinem Jahr entnommen. Sie sind immer davon ausgegangen, dass
der gesamte Gewinn vom Sohn erwirtschaftet wurde und ihm daher auch in voller
Höhe zusteht.
Nach unserer
Auffassung liegt im gegenständlichen Fall weder eine Schenkung noch eine
freigebige - Zuwendung vor, da jeglicher Bereicherungswille bei der vorliegenden
Fallkonstellation gefehlt hat.
Die
"zuwendenden" Eltern waren sich in keiner Weise bewusst, dass durch die
Auflösung der KEG der Sohn bereichert wird.
Wir verweisen in
diesem Zusammenhang auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.4.1995, 94/16/0258 (zitiert
von Fellner, Band III zu § 3 ErbStG Rz 11 letzter Absatz: In diesem Fall
wurden die vom Unternehmer erwirtschafteten Gewinne thesauriert, der
Übergeber der GmbH-Anteile hatte daher keinen Anspruch auf den "Mehrwert"
der thesaurierten Gewinne. Der VwGH hat daher festgestellt, dass die in der
Wirtschaftsführung der GmbH gelegenen Umstände ein Anzeichen für
das Fehlen eines Bereicherungswillens darstellt.
Hätte im
Falle der LKEG der Komplementär
für seine Geschäftstätigkeiten eine angemessene
Gewinnvorauszahlung beansprucht, wäre bei der Aufteilung des Restgewinnes
für die Beteiligung der Kommanditisten nur mehr ein äußerst
geringer Gewinnanteil verblieben. Die Eltern haben ihre Gewinnanteile aus
Einkünften aus Gewerbebetrieb versteuert, die Einkommensteuer wurde von den
Eltern selbst getragen und nicht vom Verrechnungskonto abgebucht.
Aufgrund dieses
Sachverhaltes sind wir daher der Auffassung, dass jeglicher Bereicherungswille
gefehlt hat und daher kein Schenkungstatbestand erfüllt
wurde."
Mit Vorhalt vom 14. Februar 2007 teilte das
Finanzamt dem Berufungsführer mit:
"Die
Einwendungen gegen die Festsetzung der SchSt scheinen dem FA nicht
stichhältig, insbesondere deshalb, da die Beteiligungen bisher entsprechend
dem eigenen Vorbringen berücksichtigt wurden. Dabei gingen auch der
Festsetzung der SchSt eingehende Besprechungen voraus und nicht zuletzt das
eigene Vorbringen im GrESt-Verfahren zielte ja eben darauf hinaus, dass das von
der KEG erworbenen Vermögen als "von den Eltern erworben" anzusehen sei.
Das neue Vorbringen steht den bisherigen Erklärungen diametral entgegen.
Zur gegebenen Steuerpflicht wird auch auf das E-Mail an den Vertreter vom
31.1.2007 verwiesen.
Wenn über
Jahre die Gewinnanteile - auch mit steuerlicher Wirksamkeit - den
Gesellschaftern zugewiesen werden, so ist davon auszugehen, dass dies nicht nur
zum Schein geschehen ist. Es bestünde wohl auch kein Grund, dass die Eltern
sich Einkünfte zurechnen lassen und diese - noch dazu aus anderen, eigenen
Mitteln - versteuern, die ihnen nicht tatsächlich zustehen. Zudem wäre
eine nun erstmals vorgebrachte abweichende Beteiligung am Gewinn und
Vermögen bisher überhaupt nicht ersichtlich, würde eine
abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag bedingen und wäre
nachzuweisen.
Nach dem
Dargestellten ist außerdem anzunehmen, dass die Gesellschaft zur
Fortführung des früher von den Eltern (oder einem Elternteil)
geführten Unternehmens gegründet wurde und dabei die Eltern sich zwar
auf die Rechtsstellung von Kommanditisten zurückgezogen haben, aber das
Unternehmen noch nicht zur Gänze, sondern eben erst zu 90% an den Sohn
übergeben haben. Dies ist bekanntermaßen eine durchaus übliche
Vorgangsweise bei Übertritt in die Pension. Vollkommen üblich ist
dabei aber auch, dass die "Übergeber" in diesem Fall noch nicht
gänzlich auf ihr Vermögen und die Erträge daraus verzichten,
sondern darüber erst später verfügen.
Sie werden daher
ersucht, die Vereinbarungen, die anlässlich der Gründung der KEG
getroffen wurden (in Bezug auf die damit verbundene "Übergabe" des
Betriebes an den Sohn), den Gesellschaftsvertrag, aus dem die Beteiligung am
Vermögen und Ertrag ersichtlich ist sowie allfällig interne
Vereinbarungen über die tatsächliche Zurechnung der Kommanditanteile,
vorzulegen.
Es wird ersucht,
diese Unterlagen in einer Frist von 14 Tagen beizubringen.
Bemerkt wird,
dass eine angenommene abweichende Zurechnung der Gesellschaftsanteile
(Vermögen und Ertrag) sowohl ertragsteuerliche Anpassungen als auch eine
Anpassung in Bezug auf die vorgenommene grunderwerbsteuerliche Beurteilung
bedingen würden, da dann zB bei der GrESt der gesamte Wert der
untergehenden Gesellschaftsanteile als eigene Gegenleistung zu beurteilen
wäre. Bisher wurde ja nur der 90% entsprechende Wert der untergehenden
Gesellschaftsanteile als Gegenleistung berücksichtigt, da für das
Ausscheiden der Eltern keine Abfindung zu leisten war und ihnen je 5 %
Beteiligung zuzurechnen waren."
In der Vorhaltsbeantwortung vom 26.2.2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Der Antrag um
Aufhebung der beiden Schenkungssteuerbescheide gemäß
§ 299 Abs.
1 BAO wurde im Zusammenhang mit der Berufungsentscheidung betreffend die
Grunderwerbsteuer eingebracht. Der Unabhängige Finanzsenat hat in der
Entscheidung den Berufungsführer dezidiert darauf aufmerksam gemacht, dass
die Kommanditisten ihre Anteile dem Sohn gar nicht schenken konnten, da die
Gesellschaft mit dem Ausscheiden der Kommanditisten erloschen sei. Der Bemessung
der Schenkungssteuer wurde jedoch der Wert der Gesellschaftsanteile zugrunde
gelegt.
Wir sind in
unserer Bescheidbegründung auf die Frage, wie ein etwaiger Wert des
Steuergegenstandes zu ermitteln sei, deshalb nicht weiters eingegangen, weil wir
der Auffassung sind, dass überhaupt kein Schenkungssteuertatbestand
verwirklicht wurde. Die Eltern hatten anlässlich des Ausscheidens aus der
Gesellschaft keinerlei Bereicherungsabsicht.
Wir haben
keineswegs behauptet, dass die Gewinnverteilung unrichtig erfolgt sei. Wir haben
lediglich zur Begründung der fehlenden Bereicherungsabsicht auf die Fakten
hingewiesen, dass das Unternehmen seit Gründung der
"LKEG" ausschließlich vom
Komplementär geführt wurde, das Ergebnis daher von ihm erwirtschaftet
worden ist und die Eltern sich nicht bewusst waren, dass der Sohn auch im
Hinblick der zu übernehmenden Schulden durch die Auflösung der KEG
bereichert worden sei.
Zur
Unterstreichung dieser Tatsache haben wir "im Konjunktiv" daraufhingewiesen,
dass bei Berücksichtigung eines Gewinnvorempfanges den Eltern kaum mehr ein
Gewinnanteil verblieben wäre. Wir wollten damit zum Ausdruck bringen, dass
aufgrund dieser Fakten keinerlei Bereicherungsabsicht gegeben war.
Anlässlich
der Gründung der KEG wurde wegen des familiären
Vertrauensverhältnisses weder ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag noch
eine andere schriftliche Vereinbarung betreffend der Gewinnverteilung, der
Vermögensabschichtung oder sonstiger Punkte getroffen. Die Eltern waren
sich jedoch nie bewusst, dass sie das Guthaben auf den Verrechungskonten
gesellschaftsrechtlich einfordern hätten können. Da die auf den
Verrechnungskonten angesammelten Gewinne ausschließlich vom Sohn
erwirtschaftet worden sind, haben sie auch nie einen Anspruch auf die
Verrechnungsguthaben erhoben.
Der vorliegende
Sachverhalt ist daher mit dem zitierten VwGH-Erkenntnis vom 19.04.1995
vergleichbar. Wir sind daher der Auffassung, dass die beiden
Schenkungssteuerbescheide mangels Vorliegen jeglichen Bereicherungswillens
aufzuheben sind."
Mit Bescheid vom 26. April 2007 hat das Finanzamt
Feldkirch den Antrag auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO als
unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt im
Wesentlichen aus:
"Auch wenn durch
das (entgeltlose) Ausscheiden der Eltern als bisherige Mitgesellschafter zu je 5
% als rechtlicher Gegenstand der Schenkung nicht deren Kommanditanteil angesehen
werden kann, da dieser mit dem Ausscheiden (mit der Gesellschaft infolge §
142 HBG) untergeht, bleibt die Tatsache, dass durch das Ausscheiden ohne Entgelt
der übernehmende Sohn bereichert wird, da er für den Mehrerwerb an
Vermögen keine Gegenleistung zu erbringen hat. Der Umstand, dass mit dem
Ausscheiden, ohne für die bish. Beteiligung ein Entgelt zu verlangen, eine
Bereicherung für den übernehmenden Sohn verbunden ist, muss bei den
Ausscheidenden auch als bekannt vorausgesetzt werden, sodass eine bewusste
Bereicherungsabsicht, zumindest aber ein Eintretenlassen einer Bereicherung zu
erschließen ist. Dass bei der grunderwerbsteuerlichen Betrachtung der
Vorgang nicht als "vollkommen unentgeltlich" anzusehen ist und daher die
Befreiung, soweit eine Gegenleistung vorliegt nicht zum Zug kommt, ändert
an dieser Beurteilung nichts, da 1. auch teilentgeltliche Vorgänge im
Ausmaß der Bereicherung SchSt-Pflicht auslösen und 2. hins. GrESt
eine Gegenleistung an die Ausscheidenden gar nicht zum Ansatz kam, sondern
lediglich Schulden der Gesellschaft, die übergingen und der Untergang der
eigenen Gesellschaftsrechte. Gesellschaftsrechte der Ausscheidenden blieben
dabei vollkommen unberücksichtigt, da eine Gegenleistung dafür nicht
zu erbringen war. Die Abgabenfestsetzungen erweisen sich daher nicht als falsch,
was eine Aufhebung gem. § 299 BAO ausschließt."
In der Berufung vom 29. Mai 2007 brachte der
Berufungsführer im Wesentlichen vor:
"Zur
Begründung verweisen wir auf unsere Ausführungen im Antrag
gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO vom 6.02.2007 sowie unser Schreiben vom
26.02.2007.
Wir sind aus den
dargestellten Gründen der Auffassung, dass im gegenständlichen Fall
kein Schenkungssteuertatbestand verwirklicht worden ist. Im Besonderen verweisen
wir nochmals auf das VwGH-Erkenntnis vom 19.04.1995,94/16/0258. Dieser
Sachverhalt ist auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Es liegt
daher weder eine bewusste Bereicherungsabsicht noch ein "Eintretenlassen einer
Bereicherung" vor."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z. 2 ErbStG unterliegen
der Steuer nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Nach § 3
Abs 1 ErbStG gilt als Schenkung im Sinne dieses Gesetzes
"1. jede
Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere
freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten
des Zuwendenden bereichert wird."
Gegenstand einer Schenkung kann auch die Übertragung
eines Anteils an einer Personengesellschaft sein.
Im gegenständlichen Fall konnten die Kommanditisten
ihre Anteile gar nicht dem Berufungsführer schenken, da die Gesellschaft
mit dem gleichzeitigen Ausscheiden der Kommanditisten erloschen ist.
Aber auch bei der Abfindung eines Gesellschafters einer
Personengesellschaft unter dem Wert seines Anteiles kann eine (gemischte)
Schenkung entstehen. Die Gründe für eine solche Abfindung sind
steuerlich unerheblich. Der Schenkungssteuer unterliegt dabei die Differenz
zwischen dem Wert des Anteiles und der darunter gebliebenen Abfindungssumme. Im
gegenständlichen Fall haben W und A L ihre Gesellschaftsanteile an der LKEG
ohne Abfindung dem Berufungsführer überlassen. Nach den
Schenkungssteuerbescheiden hat der Wert des Anteiles des A L
24.844,94 € und der Wert des Anteiles des W L 25.116,95 €
betragen. Die vom Finanzamt in den Schenkungssteuerbescheiden ermittelten Werte
wurden vom Berufungsführer nicht bekämpft. Der UFS geht daher von der
Richtigkeit dieser Werte aus. Durch das entgeltlose Ausscheiden der
Kommanditisten wurden daher die objektiven Tatbestandsmerkmale einer Schenkung,
nämlich der Eintritt einer Bereicherung im Vermögen des Bedachten auf
Kosten des Zuwendenden, erfüllt.
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der
Zuwendende den Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das
heißt, diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden. Der Bereicherungswille ist
gegeben, wenn sich der Zuwendende des Umstandes bewusst ist, dass er durch seine
Zuwendung den Bedachten bereichert. Eine Zuwendung ist also dann freigebig, wenn
der Zuwendende weiß, dass der Empfänger auf die zugesagte Leistung
oder auf die verbindliche Zusage, die Leistung künftig gewähren zu
wollen, keinen Anspruch hat und der Empfänger durch die zugesagte Leistung
auf Kosten des Zuwendenen bereichert wird. Der Zuwendende muss sich der
Freigebigkeit bei seinem Handeln bewusst sein. Zur Verwirklichung des
subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt der Wille des
Zuwendenden zur Unentgeltlichkeit. Der Wille zur Unentgeltlichkeit liegt vor,
wenn sich der Zuwendende der Unentgeltlichkeit derart bewusst ist, dass er seine
Leistung ohne Verpflichtung und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einer
Gegenleistung erbringt. Anders ausgedrückt, ist der Wille zur
Unentgeltlichkeit dann gegeben, wenn der Zuwendende in dem Bewusstsein handelt,
zu der Vermögenshingabe weder rechtlich verpflichtet zu sein, noch
dafür eine mit seiner Leistung in einem synallagmatischen, konditionalen
oder kausalen Zusammenhang stehende Gegenleistung zu erhalten. Die Annahme des
Bereicherungswillens ist bei Zuwendungen an einen Angehörigen im Besonderen
gerechtfertigt, weil Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen
gegenüber Fremden üblicherweise kein Anlass besteht.
Im gegenständlichen Fall sind A und W L die Eltern des
Berufungsführers. Sie sind ohne Erhalt einer Abfindung aus der LKEG
ausgeschieden. Ihre Anteile sind dem Berufungsführer angewachsen. Ihre
Anteile hatten einen Wert von 24.844,94 € bzw 25.116,95 €.
Es wurde weder vom Berufungsführer behauptet noch ist aus den Akten
ersichtlich, dass A und W L auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung ohne
Erhalt einer Abfindung aus der LKEG ausgeschieden sind.
Aus dem Vorbringen des Berufungsführers, dass
|
1.)
|
die Eltern des Berufungsführers als Kommanditisten
nicht mit gearbeitet hätten,
|
2.)
|
der Gewinn aber im Verhältnis der
Vermögenseinlage 90:5:5 geteilt worden sei,
|
3.)
|
das Guthaben auf den Verrechnungskonten der Kommanditisten
ausschließlich aus den anteiligen Gewinngutschriften entstanden sei,
|
4.)
|
wenn der Berufungsführer für seine
Geschäftstätigkeit eine angemessene Gewinnvorauszahlung beansprucht
hätte, bei der Aufteilung des Restgewinnes den Kommanditisten nur ein
geringer Gewinnanteil verblieben wäre,
|
5.)
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die Eltern keine Gewinne entnommen hätten weil sie
immer davon ausgegangen seien, dass der gesamte Gewinn vom Berufungsführer
erwirtschaftet worden sei und ihm daher in voller Höhe zustehe,
|
6.)
|
die Eltern ihre Gewinnanteile als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb versteuert hätten und
|
7.)
|
diese Steuer nicht vom Verrechnungskonto abgebucht
hätten
und daher kein Bereicherungswille auf Seiten der Eltern
vorgelegen sei, ist folgendes zu entgegnen:
zu 1.), 2.) und 3.)
Es steht den Gesellschaftern einer Personengesellschaft
frei ob sie eine Gewinnverteilung nach dem Verhältnis der
Vermögenseinlagen vereinbaren oder ob sie dem Arbeitsgesellschafter einen
Gewinnvoraus zuerkennen. Im gegenständlichen Fall wurde
zulässigerweise vereinbart, dass der Gewinn rein nach dem Verhältnis
der fixen Vermögenseinlagen verteilt wird. Fremde Gesellschafter
würden beim Ausscheiden aus der Personengesellschaft keinesfalls auf ihr
Abfindungsguthaben verzichten, auch wenn das Guthaben auf den Verrechnungskonten
der ausscheidenden Kommanditisten ausschließlich aus Gewinngutschriften
entstanden ist.
zu 4.)
Der Berufungsführer wird darauf aufmerksam gemacht,
dass bei der Entscheidung über seinen Antrag nicht von einem fiktiven,
sondern vom tatsächlich verwirklichten Sachverhalt auszugehen ist. Da kein
Gewinnvoraus für den Arbeitsgesellschafter vereinbart war, kann ein solcher
auch nicht berücksichtigt werden.
Zu 5.) und 6.):
Die Tatsache, dass die Eltern die ihnen zugewiesenen
Gewinne versteuert haben spricht eindeutig gegen den behaupteten Willen der
Eltern den gesamten Gewinn dem Berufungsführer zukommen zu lassen. Vielmehr
spricht die Tatsache der Versteuerung des Gewinnanteiles der Eltern bei diesen,
dafür, dass diese auch den Willen hatten, diese Gewinne zu beziehen.
Für die Annahme einer gegenteiligen Missbrauchskonstruktion liegen keine
Anhaltspunkte vor. Allein aus der Tatsache, dass die Eltern ihre Gewinnanteile
versteuert haben, ist abzuleiten, dass sie gewusst haben, dass ihnen diese
Einkünfte zustehen und da sie diese nicht entnommen haben, dass Ihnen bei
der Aufgabe ihrer Anteile zumindest die Guthaben der aus nicht entnommenen
Gewinnen bestehenden Verrechnungskonten zustehen. Dadurch dass sie diese nicht
geltend gemacht haben, haben sie in Kauf genommen, dass der Berufungsführer
bereichert wird. Zudem waren vor dem Übertritt der Eltern in den Ruhestand
diese in der KEG tätig. Als ehemaligen Geschäftsleuten war Ihnen
sicherlich bewusst, dass ihre Gesellschaftsanteile einen positiven Wert
darstellen. Dadurch, dass sie trotz dieses Wissens ohne Abfindung ihre
Gesellschaftsanteile aufgegeben haben, ohne hiezu verpflichtet zu sein, haben
sie in Kauf genommen, dass der Berufungsführer bereichert wird.
Zu 7.):
Ob die Eltern die Steuer, die auf ihre Gewinnanteile
entfallen sind, aus den Gewinnen oder anderen Mitteln bezahlen ist vollkommen
belanglos und sagt nichts über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des
Bereicherungswillen aus.
Der dem Erkenntnis des VwGH vom 19. April 1995 zu
Grunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall aus folgenden
Gründen nicht vergleichbar, da der Sachverhalt des VwGH-Erkenntnisses
gegenüber dem Berufungsfall folgende Besonderheiten aufweist:
der
"Geschenknehmer" war nicht erbberechtigt gegenüber dem "Geschenkgeber"
bei
der Gesellschaft handelt es sich um eine GmbH, es war daher das Trennungsprinzip
und nicht das Transparenzprinzip anzuwenden.
Es
wurden von der belangten Behörde keine Feststellungen zur
Bereicherungsabsicht getroffen.
Somit liegt auch ein
Bereicherungswille zumindest auf Seiten der Geschenkgeber vor. Die Festsetzungen
der Schenkungssteuer erfolgte daher zu Recht.
Im Übrigen wird auf die
Ausführungen des Bescheides des Finanzamtes vom 26. April 2007
verwiesen.
Die Berufungen waren daher als
unbegründet abzuweisen.
Feldkirch,
am 7. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0301-F/07
- Stammnummer
- 33490
- Gültig
- 07.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF