IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin A in der Beschwerdesache Bf , über die Beschwerde vom 04.02.2016 gegen die Bescheide des Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom 28.01.2016, betreffend Einkommensteuer 2011 und 2012 zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird…
…sich um eine Konstellation, die dem Vorsteuerschwindel diente. Im Berufungsfall stellt die Weiterleitung der von der GmbH aus den angegebenen Geschäftsabwicklungen erhaltenen Geldbeträge in die wirtschaftliche Verfügbarkeit der Bw. zweifelsohne einen ungewöhnlichen und im Wirtschaftsleben unüblichen Zahlungsfluss dar. Dass ferner sämtliche an GmbH bezahlten Bruttokaufpreissummen…
…nicht in die Sachverhaltsschilderung aufgenommen wurden. Das BFG geht daher davon aus, dass die Sachverhaltsschilderung zutreffend und vollständig ist. II.b. Sachverhaltswürdigung: Im Wirtschaftsleben ist es unüblich, dass ein Unternehmer etwas tut oder zahlt, ohne sich davon einen (wirtschaftlichen) Nutzen zu versprechen (siehe auch Beschluss…
…in seiner Beschaffenheit, in seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, den Verfahrensteil, der sich auf im Wirtschaftsleben unübliche Sachverhalte und auf von der durchschnittlichen Erfahrung abweichende Lebensverhältnisse beruft, eine erhöhte Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung und zur Mitwirkung trifft. Nach der…
…die ebenfalls auf der Baustelle wiederkehrend anwesend waren und die Leistungen der Fa. ***AB*** beobachteten." Die gesamte Vorgangsweise entspreche genau den Geschäftspraktiken und sei im Wirtschaftsleben üblich. Herr Baumeister Ing. ***Zeuge2*** sei mit der Beschwerdeführerin laufend in telefonischer Verbindung gewesen und habe auch wiederkehrend die…
…ausgegangen, sondern aufgrund der im Wirtschaftsleben unüblichen Geschäftsabläufe beim Erwerb der Fahrzeuge durch die Bf.: Dem Geschäftsführer der Bf. kann im Zuge der Preisverhandlungen und der Übergabe der Fahrzeuge nicht entgangen sein, dass IL2 beim Verkauf der Fahrzeuge lediglich "zwischengeschaltet" war und der Verkauf der…
…daher – alleine schon aufgrund der im Wirtschaftsleben unüblich, auf persönliche Motive des Ges.-Gf. zurückzuführende Ausgestaltung – nicht als gewillkürtes Betriebsvermögen anzusehen. Die Aktenlage lässt keine betriebliche Veranlassung erkennen, die eine steuerliche Anerkennung der Darlehenshingabe zu rechtfertigen vermag. Im Gesamtbild der Verhältnisse ist daher davon auszugehen…
…ausliefere, unüblich. In den L2-GmbH-Unterlagen würden sich keine Anzeichen über eine an M.S. erteilte Handlungsvollmacht und eine entsprechende Entlohnung für die angebliche Tätigkeit des M.S. als Handlungsbevollmächtigter finden. Eine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang sei im Wirtschaftsleben unüblich. Mit…
…der Geschäftsbeziehung im Rechtswege zu verfolgen. Die Schätzung der Betriebsausgaben sei daher nach Ansicht des Finanzamtes zu Recht erfolgt, da der Bf. die Leistungserbringer und den behaupteten Leistungsaustausch nicht zweifelsfrei und überprüfbar benennen habe können und die gepflogenen Geschäftsbeziehungen als im Wirtschaftsleben unüblich betrachtet werden…
…des im Wirtschaftsleben unüblichen Vertragsinhaltes "hätte das Rechtsgeschäft rechtzeitig und ausreichend nach außen hin in Erscheinung treten müssen". Der vom Höchstgericht in diesem Zusammenhang immer wieder verlangten, erhöhten Dokumentationsverpflichtung sei nicht entsprochen worden. Auch auf die Rechtsprechung zur "Angehörigenliteratur" sei verwiesen. Zu den im Wirtschaftsjahr…
…Rückführung –„Rückzahlung, sobald der wirtschaftliche Erfolg es zugelassen hätte…“ – den im Wirtschaftsleben üblichen Gepflogenheiten. Es ist auch unstrittig, dass das Darlehen nicht besichert war. Gerade bei Darlehensverträgen erscheint eine Besicherung des hingegebenen Kapitals als wesentlich und entspricht auch den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, denn die…
…€ bezahlt und außerdem alle Schulden der OEG übernommen, was im Wirtschaftsleben unüblich sei. In einer Gegenäußerung dazu wird eingewendet, dass die Verrechnungskonten nicht abverlangt worden seien. Es sei vielmehr im Zuge der Prüfung angeboten worden, sowohl einen Aufgabegewinn als auch eine detaillierte Darstellung der…
…€ bezahlt und außerdem alle Schulden der OEG übernommen, was im Wirtschaftsleben unüblich sei. In einer Gegenäußerung dazu wird eingewendet, dass die Verrechnungskonten nicht abverlangt worden seien. Es sei vielmehr im Zuge der Prüfung angeboten worden, sowohl einen Aufgabegewinn als auch eine detaillierte Darstellung der…
…Insgesamt gesehen steht daher für den UFS fest, dass diesem Schriftstück für die Streitjahre keine Relevanz beizumessen ist. Die Aussage der G ist jedoch auch unter dem Aspekt der Berufsqualifikation der G als im Wirtschaftsleben unüblich zu qualifizieren, als sie als Akademikerin und fachlicher Qualifikation…
…vehement. Auch ist es im Wirtschaftsleben unüblich, dass bei der Umwechslung von treuhändig übergebenem Bargeld von anderen Währungen in Euro keine Belege über den Umwechslungsvorgang aufgehoben werden. Überhaupt ist es gerade bei Vermittlungs- und Treuhandgeschäften unüblich, dass die Geschäftspartner keine Quittungen über die treuhändig übergebenen…
…Entstehung, in seiner Beschaffenheit, in seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, den Verfahrensteil, der sich auf im Wirtschaftsleben unübliche Sachverhalte und auf von der durchschnittlichen Erfahrung abweichende Lebensverhältnisse beruft, eine erhöhte Verpflichtung zur Sachverhaltsaufklärung und zur Mitwirkung trifft. Dasselbe…
…F. Handlungsvollmacht erteilt worden wäre bzw. dass er für seine angebliche Tätigkeit als Handlungsbevollmächtigter entsprechend entlohnt worden wäre; eine unentgeltliche Ausübung einer Tätigkeit in diesem Umfang sei im Wirtschaftsleben unüblich. Mit dem in der Aussage des Zeugen D. vom 11. Juli 2003 erwähnten Umstand, dass…
…den Unabhängigen Finanzsenat ist die gegenständliche Übernahme der Bürgschaft einzig aus der Gesellschafterstellung der Bw. erklärbar, da es im Wirtschaftsleben unüblich ist, eine Bürgschaft für einen (Betriebsmittel)kredit einer Gesellschaft zu übernehmen, zu der keine Verflechtung besteht. Da die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft zu keiner…
…einer Betriebsausgabe, wenn auch ein fremder Unternehmer die Bürgschaft übernommen hätte (VwGH 30.3.2006, 2002/15/0120). Es ist jedoch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates im Wirtschaftsleben unüblich, eine Bürgschaft für einen Betriebsmittelkredit einer Gesellschaft zu übernehmen, zu der keine wirtschaftliche Verflechtung besteht. Das…
…es dem Bw nicht möglich, allfällige Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung im Rechtswege zu verfolgen. Eine Geschäftsbeziehung unter diesen Bedingungen kann nicht als im Wirtschaftsleben üblich betrachtet werden. Da der Bw den Empfänger der Beträge nicht zweifelsfrei und überprüfbar benennen konnte, den Zahlungsfluss der geltend gemachten…