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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0088-W/08

Buchhaltungsaufwand, Empfängernennung;

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-W/08vom 18.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Finanzamt gegenüber erklärte, dass A. ruhend gestellt werde und die letzten Geschäfte im Jahr 2000 abgeschlossen worden wären. Dabei hätte es sich um Vermittlungsgeschäfte zwischen Kanada und Europa im landwirtschaftlichen Bereich gehandelt. Diese Aussage schließt für sich bereits ein aktives wirtschaftliches Tätigwerden von A in dem o.a. zusätzlichen Ausmaß aus. Aus dem Firmenbuchakt ist weiters ersichtlich, dass S. in den beim Firmenbuch eingereichten Jahresabschlüssen zum 31.12.2001 und 31.12.2002 die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres jeweils mit "insgesamt: 0" angab. Hätte A daher in dem von der Betriebsprüfung nicht anerkanntem Ausmaß Leistungen erbracht, hätte sie dies nur mit zusätzlichen Beschäftigten über einem längeren Zeitraum hindurch bewirken können. Somit widerspricht auch diese Tatsache dem Vorbringen der Bw. Auch die Vorlage der Vereinbarung zwischen der Bw. und der A vermag dem Berufungsbegehren nicht zum Erfolg zu verhelfen, da diesem Schriftstück keinerlei Hinweis über die Höhe der Entlohnung der A zu entnehmen ist und für G daraus weder Rechte noch Pflichten ableitbar sind. Diese Vereinbarung vermag in Hinblick auf die rechtliche Position der G im Verhältnis zu A keinerlei Hinweise zu liefern. Da überdies dieses Schriftstück undatiert ist, lässt diese Vereinbarung keine Rückschlüsse auf seinen Gültigkeitszeitraum zu. Durch die Aussage der Geschäftsführerin der A im Jahre 2004, dass im Jahre 2000 die letzten Geschäfte abgeschlossen worden wären, steht allerdings fest, dass diese Vereinbarung in den Jahren 2001 und 2000 nicht zum Tragen kam. Wenn S auch die Unterschrift, die allerdings nur in Kopie vorlag, als die ihrige identifizierte, so war jedoch ihr selbst der Abschlusszeitpunkt dieser Vereinbarung unbekannt. Insgesamt gesehen steht daher für den UFS fest, dass diesem Schriftstück für die Streitjahre keine Relevanz beizumessen ist. Die Aussage der G ist jedoch auch unter dem Aspekt der Berufsqualifikation der G als im Wirtschaftsleben unüblich zu qualifizieren, als sie als Akademikerin und fachlicher Qualifikation als Steuerberaterin behauptet, ihre Tätigkeit unentgeltlich aufgrund einer mündlichen Vereinbarung geleistet zu haben. Denn es sollte ihr alleine aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Tätigkeit bekannt sein, dass jedes selbstständige geschäftliche Agieren erst nach Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages mit dem Kunden beginnt, der auch genaue Regelungen hinsichtlich Art, Zeit, und Höhe des Entgeltes einer erbrachten Leistung enthält. Jede andere Vorgehensweise ist derart unüblich, dass dies in einem Verfahren gesondert nachzuweisen wäre. Dies ist aber offensichtlich weder der Bw. noch der G möglich. Die von G geäußerte Meinung, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis möglicherweise um einen mündlichen Werkvertrag gehandelt haben könnte, findet im gesamten Beweisverfahren keine Bestätigung. Da von A auch keine an G ausbezahlten Reisespesen weiterverrechnet und von der Bw. als Aufwand geltend gemacht wurden geht der UFS daher davon aus, dass diese von den anderen Firmen, von denen die G behauptet, dass sie für diese Leistungen erbracht hätte, bezahlt wurden. Da einerseits A keine qualifizierte Mitarbeiter hatte, die für die Erbringung der weiteren Leistungen in Frage kämen, andererseits keine selb- oder unselbständige Tätigkeit der G für die A nachgewiesen werden konnte, ist das Berufungsbegehren betreffend den weiter geltend gemachten Aufwand, der den bereits von der Betriebsprüfung anerkannten Teil übersteigt, abzuweisen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Wien, 18. Dezember 2008  

Normen und Schlagworte

BuchhaltungsaufwandEmpfängernennung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0088-W/08
Stammnummer
38348
Gültig
18.12.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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