Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0088-W/08
Buchhaltungsaufwand, Empfängernennung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-W/08vom 18.12.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Finanzamt gegenüber erklärte, dass A. ruhend gestellt werde und die
letzten Geschäfte im Jahr 2000 abgeschlossen worden wären. Dabei
hätte es sich um Vermittlungsgeschäfte zwischen Kanada und Europa im
landwirtschaftlichen Bereich gehandelt. Diese Aussage schließt für
sich bereits ein aktives wirtschaftliches Tätigwerden von A in dem o.a.
zusätzlichen Ausmaß aus.
Aus dem Firmenbuchakt ist
weiters ersichtlich, dass S. in den beim Firmenbuch eingereichten
Jahresabschlüssen zum 31.12.2001 und 31.12.2002 die durchschnittliche Zahl
der Arbeitnehmer während des Geschäftsjahres jeweils mit "insgesamt:
0" angab. Hätte A daher in dem von der Betriebsprüfung nicht
anerkanntem Ausmaß Leistungen erbracht, hätte sie dies nur mit
zusätzlichen Beschäftigten über einem längeren Zeitraum
hindurch bewirken können. Somit widerspricht auch diese Tatsache dem
Vorbringen der Bw.
Auch die Vorlage der
Vereinbarung zwischen der Bw. und der A vermag dem Berufungsbegehren nicht zum
Erfolg zu verhelfen, da diesem Schriftstück keinerlei Hinweis über die
Höhe der Entlohnung der A zu entnehmen ist und für G daraus weder
Rechte noch Pflichten ableitbar sind. Diese Vereinbarung vermag in Hinblick auf
die rechtliche Position der G im Verhältnis zu A keinerlei Hinweise zu
liefern. Da überdies dieses Schriftstück undatiert ist, lässt
diese Vereinbarung keine Rückschlüsse auf seinen
Gültigkeitszeitraum zu. Durch die Aussage der Geschäftsführerin
der A im Jahre 2004, dass im Jahre 2000 die letzten Geschäfte abgeschlossen
worden wären, steht allerdings fest, dass diese Vereinbarung in den Jahren
2001 und 2000 nicht zum Tragen kam. Wenn S auch die Unterschrift, die allerdings
nur in Kopie vorlag, als die ihrige identifizierte, so war jedoch ihr selbst der
Abschlusszeitpunkt dieser Vereinbarung unbekannt. Insgesamt gesehen steht daher
für den UFS fest, dass diesem Schriftstück für die Streitjahre
keine Relevanz beizumessen ist.
Die Aussage der G ist jedoch
auch unter dem Aspekt der Berufsqualifikation der G als im Wirtschaftsleben
unüblich zu qualifizieren, als sie als Akademikerin und fachlicher
Qualifikation als Steuerberaterin behauptet, ihre Tätigkeit unentgeltlich
aufgrund einer mündlichen Vereinbarung geleistet zu haben. Denn es sollte
ihr alleine aufgrund ihrer jahrelangen beruflichen Tätigkeit bekannt sein,
dass jedes selbstständige geschäftliche Agieren erst nach
Zustandekommen eines schriftlichen Vertrages mit dem Kunden beginnt, der auch
genaue Regelungen hinsichtlich Art, Zeit, und Höhe des Entgeltes einer
erbrachten Leistung enthält. Jede andere Vorgehensweise ist derart
unüblich, dass dies in einem Verfahren gesondert nachzuweisen wäre.
Dies ist aber offensichtlich weder der Bw. noch der G möglich. Die von G
geäußerte Meinung, dass es sich bei dem Arbeitsverhältnis
möglicherweise um einen mündlichen Werkvertrag gehandelt haben
könnte, findet im gesamten Beweisverfahren keine Bestätigung. Da von A
auch keine an G ausbezahlten Reisespesen weiterverrechnet und von der Bw. als
Aufwand geltend gemacht wurden geht der UFS daher davon aus, dass diese von den
anderen Firmen, von denen die G behauptet, dass sie für diese Leistungen
erbracht hätte, bezahlt wurden.
Da einerseits A keine
qualifizierte Mitarbeiter hatte, die für die Erbringung der weiteren
Leistungen in Frage kämen, andererseits keine selb- oder
unselbständige Tätigkeit der G für die A nachgewiesen werden
konnte, ist das Berufungsbegehren betreffend den weiter geltend gemachten
Aufwand, der den bereits von der Betriebsprüfung anerkannten Teil
übersteigt, abzuweisen.
Sohin war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
18. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-W/08
- Stammnummer
- 38348
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF