Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0088-W/08
Buchhaltungsaufwand, Empfängernennung;
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0088-W/08vom 18.12.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten
durch Dr. Lutz Moser, gegen die Bescheid/e des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 - 2002
nach mündlichen Verhandlungen entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) gab
die Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft im
März 1999 ab. Gegenstand des Unternehmens ist die Buchführung,
Unternehmensberatung und Gebäudemanagement. Seit Beginn an ist C die
Geschäftsführerin (GF) der Bw.und B. alleiniger Gesellschafter;
Letztgenannter war bis 2004 (lt. Firmenbuch) auch Prokurist der Bw.
Im Zuge einer im Jahre 2005
stattgefundenen Betriebsprüfung (BP) betreffend u.a. Umsatz- und
Körperschaftsteuer für die Jahre 1999-2002 wurde festgestellt, dass
die Bw. Fremdleistungen in Ansatz brachte, obwohl nach Meinung der BP
Leistungserbringer (G.) und Rechnungsaussteller nicht ident gewesen wären.
Betroffene Rechnungsausstellerin wäre für die Jahre 1999 und 2000 I
gewesen, deren Rechnung für das Jahr 1999 ohne Umsatzsteuer verbucht worden
wäre, und für das Jahr 2000 bereits aus formalrechtlichen Gründen
in einer Umsatzsteuerprüfung des Finanzamtes 01 nicht anerkannt worden
wäre, aber dennoch in den Jahreserklärungen mit Einkommen- und
Umsatzsteuer aufgenommen worden wäre. Im Übrigen wäre keine
Aufstellung über die Leistungserbringung vorgelegt worden.
Lt. Firmenbuch wurde I mit
Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1984 gegründet und Mitte des Jahres 2000
von amtswegen gem. § 40 FBG gelöscht. Gesellschafter waren G und F,
wobei von Beginn an G auch Geschäftsführerin und F bis ca. Mitte des
Jahres 1998 auch Prokuristin waren.
Hinsichtlich der Jahre 2001 und
2002 wäre betroffene Rechnungsausstellerin die Fa. A gewesen. Lt.
Firmenbuch wurde A mit Gesellschaftsvertrag aus dem Jahr 1987 gegründet und
ca. Mitte des Jahres 2007 von amtswegen gem. § 40 FBG gelöscht. S war
während des Bestehens der Gesellschaft u.a. Gesellschafter und
Geschäftsführer.
Lt. Niederschrift mit S
hätte diese nur die Dolmetschleistungen erbringen können. In den
Aufstellungen über die Leistungserbringungen war nur für 2002 eine
Unterscheidung zwischen Dolmetsch- und Buchhaltungsarbeiten getroffen. Erste
wären herausgerechnet und anerkannt worden. Solcherart wären von der
BP für die Jahre 1999, 2000 und 2002 S 500.000,00, S 300.000,00
und € 42.149,00 und von der Veranlagung für das Jahr 2001
S 533.250,00 nicht anerkannt worden.
Hinsichtlich der Veranlagung
für das Jahr 2001 ist dem Finanzamtsakt nach einem Aktenvermerk zu
entnehmen, dass an der angegebenen Adresse der A. keine Tätigkeit erkennbar
wäre und das Finanzamt für den 1. Bezirk deshalb die Abtretung
nicht akzeptiert hätte. Da A. somit an der in den Rechnungen
angeführten Adresse keinen Sitz hätte und nach Erhebungen des
Finanzamtes 2001 A. dort überhaupt keine Tätigkeit entfaltet
hätte, hätten sowohl die Vorsteuern als auch der Aufwand aus diesen
Rechnungen nicht anerkannt werden können.
Mit wiederaufgenommenen
Bescheiden vom 24. Juni 2005 für die Jahre 1999, 2000 und 2002 wurde
die Körperschaftsteuer mit € 15.012,97, € 10.169,55 und
mit € 12.719,59 festgesetzt und mit den Feststellungen der BP
begründet. Mit Bescheid vom 4. September 2003 wurde die
Körperschaftsteuer für das Jahr 2001 mit € 3.819,68
festgesetzt und verwies das Finanzamt in ihrer Begründung auf die des
Umsatzsteuerbescheides betreffend das selbe Jahr. Gegen diesen zuletzt genannten
Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom 28. November 2003 das
Rechtsmittel der Berufung und begründete diese mit dem Umstand, dass vom
Finanzamt für den 2. und 20. Bezirk ein Umsatz- und
Körperschaftsteuerbescheid 2001 ausgestellt worden wäre, in dem u.a.
die Umsatzsteuer und auch der daraus resultierende Erlös für die an
die Bw. ausgestellten Rechnungen belastet worden wäre. Der Sitz der A
wäre der in Wien im 1. Bezirk gewesen und dieser mit der im Firmenbuch
aufscheinenden Adresse angegeben worden. Die Bw. beantragte die Anerkennung der
Vorsteuer und des Aufwandes gemäß den abgegebenen
Erklärungen.
Innerhalb verlängerter
Berufungsfrist brachte die Bw. mit Schriftsatz vom 30. September 2005 u.a.
gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre
1999-2002 das Rechtsmittel der Berufung ein. Die Berufung begründend
führte die Bw. aus, dass betreffend die Nichtanerkennung der
Fremdleistungen für die Jahre 1999 und 2000 als Begründung seitens der
Finanzbehörde das Fehlen von Aufstellungen über die
Leistungserbringung vorgebracht worden wäre. Dies wäre ihrer Ansicht
nach jedoch unrichtig, da nicht nur in den erstellten Rechnungen sowohl der
Leistungszeitraum, als auch der Leistungsumfang und die Bezeichnung der
Leistungen gem. § 11 Abs. 1 Z 3 UStG angeführt worden
wären. Dementsprechende Zeitaufzeichnungen würden im Übrigen auch
vorliegen. Auch die Fremdleistungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 durch die
Fa. A. wären nur teilweise anerkannt worden. Der Rechnungsaussteller
wäre eine juristische Person, die sich natürlicher Personen zur
Durchführung ihrer Tätigkeiten bedienen müsste. Im obigen Fall
hätte sich die Fa. A der S und der G bedient. Es könnte nicht im Sinne
des Gesetzgebers liegen, dass sich juristische Personen nur einer
natürlichen Person bedienen dürften. Im Übrigen wäre die
Fa. A mit den Fremdleistungen aus den Jahren 2001, 2002 und 2003 veranlagt
worden und hätte die Körperschaft- und Umsatzsteuer für die von
ihr geleisteten Tätigkeiten abgeführt. Bei Aberkennung der
Fremdleistungen als Betriebsausgaben wären seitens der BP keine
Überlegungen getroffen worden, wie diese arbeitsintensiven Dienstleistungen
erbracht worden wären. Die Bw. beantragte, die Bescheide aufzuheben und
durch solche Bescheide, die den wirtschaftlichen und rechtlichen Gegebenheiten
angepasst wären, zu ersetzen. Sollte das Finanzamt dieser Berufung im
eigenen Wirkungsbereich nicht vollinhaltlich stattgeben können, stellte sie
den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Unabhängigen Finanzsenat in Wien und ersuchte um Ladung.
In einer Stellungnahme vom
9. Dezember 2005 zu den o.a. Berufungen führte das Finanzamt aus, dass
die Bw. die Gewerbeberechtigung für Buchhaltung hätte und u.a. der
Sohn von G gewerberechtlicher GF wäre. Diese wäre auch im Rahmen der
Umsatzsteuersonderprüfung der BP die einzige Person gewesen, die nach
außen gegenüber dem Finanzamt aufgetreten wäre. G wäre
Steuerberaterin gewesen und wäre in den Jahren 1999 bis laufend zu ihrer
eigenen Steuernummer geschätzt worden, weil sie keine Erklärungen mehr
abgegeben hätte und beziehe seit 2000 Pensionsbezüge. Zur
Wiederaufnahme der Jahre 1999-2001 wäre es auf Grund weiterer Lohnzettel
von der Bw. und der I. gekommen. G hätte gegenüber der
Betriebsprüferin mehr oder weniger eingestanden, dass die Bw. ihre Idee und
u.a. zu Zwecken der Umgehung der Ruhensbestimmungen gegründet worden
wäre. C und B wären nach außen nie in Erscheinung getreten. G
brächte das fachliche Know-how ein, freundschaftlich, weil sie "nicht
untätig in der Pension herumsitzen wollte". Entgelt würde sie
persönlich keines erhalten.
Die BP führte weiters aus,
dass die umstrittenen Fremdleistungen an Firmen geleistet worden wären, zu
denen eine eindeutige Nahebeziehung zu G bestanden hätte. 1999-2000
wäre für bereit gestelltes Personal, Bilanzierungsarbeiten,
Steuersachbearbeitungen und Klientenbetreuung S 500.000,00 und
S 300.000,00 an I. bar gezahlt worden. G wäre dort GF und 5 %ige
Gesellschafterin gewesen. Die Vorsteuer aus den Ausgangsrechnungen 2000
wären zudem wieder in der Jahreserklärung geltend gemacht worden,
obwohl diese bereits durch eine Umsatzsteuersonderprüfung vom Finanzamt 1
aus formalrechtlichen Gründen nicht anerkannt worden wäre. Genaue
Leistungsaufzeichnungen wären abverlangt, allerdings nie vorgelegt worden.
Ab dem Jahr 2001 wären die Fremdleistungen mit der Fa. A. abgerechnet
worden. Im Rahmen der durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung 2003
wäre dem Prüforgan durch S, der GF und 23 %igen Gesellschafterin,
in einer Niederschrift erklärt worden, dass sie von Buchhaltung keine
Ahnung hätte und persönlich nur die Dolmetschleistungen zu erbringen
imstande wäre. Diese Dolmetschleistungen hätten anhand der den
Rechnungen beigelegten Leistungsaufstellungen herausgerechnet werden können
und wären bei der Umsatzsteuersonderprüfung und BP anerkannt worden. S
hätte weiters angegeben, dass die buchhalterischen Arbeiten aus
Freundschaft von G erledigt worden wären und "um nicht untätig
herumzusitzen". Der im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung abverlangte
Nachweis der Leistungsbeziehungen zwischen A und G sei im Rahmen einer
Vereinbarung zwischen C für die Bw. und S für die Fa. A vorgelegt
worden. Die Umsatzsteuer wäre jeweils erst im Jahresbescheid abgeführt
worden. Für 2001 wären Fremdleistungen in Höhe von
S 533.250,00 und für 2002 € 43.296,00 in Rechnung gestellt
worden. Abschließend gelangte die BP zum Schluss, da weder I noch A
berechtigt und befähigt gewesen wären, die von C selbst
durchgeführten Buchhaltungsleistungen zu erbringen, hätten diese
Fremdleistungen nicht anerkannt werden können, da der Leistungserbringer
und der Rechnungsaussteller nicht ident wäre.
Aus dem Veranlagungsakt geht
hervor, dass die Rechnungen in Kopie der Fa. I. betreffend die Jahre 1999
und 2000 folgenden Leistungsinhalt beschreiben: "Für beigestelltes
Personal, für Bilanzierungsarbeiten, für Steuersachbearbeitung und
Klientenberatung berechnen wir ihnen für die Monate März bis Dezember
1999 einen Pauschalbetrag pro Monat von S 50.000,00, S 500.000,00,
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer S 600.000,00. Am unteren Ende ist mit
derselben Schrift vermerkt, S 600.000,00 am 31.12.1999 durch Herrn B.
dankend erhalten. Die Unterschrift ist nicht leserlich.
Kopien von Rechnungen
betreffend die Monate Jänner bis Juni 2000 liegen mit identer
Leistungsbeschreibung vor und wird darin jeweils ein Pauschalbetrag von
S 50.000,00 zuzüglich S 10.000,00 Mehrwertsteuer, sohin insgesamt
mit S 60.000,00 berechnet. Darunter ist händisch vermerkt: "Betrag
erhalten", Unterschrift abermals unleserlich.
Weiters liegt im Akt eine
Vereinbarung zwischen A. und der Bw. vor, laut dieser vereinbart wurde, dass A.
vertreten durch S. Leistungen im Zusammenarbeit mit G. auf dem Gebiet der
Buchhaltung (Kassabuchführung, Eingaben in den Computer, Kontierung u.a.)
und Übersetzungstätigkeiten mündlicher und notfalls schriftlicher
Natur erbringen würde. Die Honorarerstellung würde nach
Stundenleistung und eventuell nach Art der Leistung erfolgen. Die Begleichung
der Honorare sollte Zug um Zug mit der Rechnungslegung erfolgen. Unterfertigt
ist diese Vereinbarung mit der Unterschrift von S. und einer unleserlichen
Paraphe. Datiert ist diese Vereinbarung nicht.
Weiters liegen Honorarnoten der
A. an die Bw. vor, die sämtliche beginnend mit 31. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2001 denselben Wortlaut haben: Honorarnote,
Buchhaltungsarbeit gem. beiliegendem Arbeitsbericht. Anschließend sind
jeweils die Stundenanzahl sowie der dafür berechnete Betrag zuzüglich
20% USt in Schilling und Euro ausgewiesen. Sämtliche Rechnungen tragen den
Vermerk gebucht und Betrag dankend erhalten, sowie die Unterschrift von S. Ein
Arbeitsbericht liegt nicht vor.
Einsicht genommen wurde weiters
in den Veranlagungsakt der Fa. A., in dem eine Niederschrift vom
13. Juli 2004 vom Finanzamt Wien 1, aufgenommen mit S. vorliegt. In
dieser gibt S an, dass A. ruhend gestellt werde und die letzten Geschäfte
im Jahr 2000 abgeschlossen worden wären. Dabei hätte es sich um
Vermittlungsgeschäfte zwischen Kanada und Europa im landwirtschaftlichen
Bereich gehandelt. S. würde planen, bis Ende Juli ihren 24 %igen
Gesellschaftsanteil zu verkaufen.
Eine Einsichtnahme in den
Firmenbuchakt der A ergab, dass lt. Gesellschaftsvertrag der Betriebsgegenstand
der A. der Import, Export, Handel und Vertrieb von Waren zweier
überseeischer Firmen insbesondere unter der Bezeichnung A. in Europa, der
Import, Export Handel und Vertrieb von sonstigen Waren aller Art, die
Vermittlung von Handelsgeschäften, die Übernahme von
Handelsvertretungen und die Übernahme der Geschäftsführung von
und die Beteiligungen und Unternehmen gleichen oder ähnlichen
Betriebsgegenstandes war.
Aus den beim Firmenbuch
eingereichen Jahresabschlüssen zum 31.12.2001 und 31.12.2002 ist
ersichtlich, dass S. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer während
des Geschäftsjahres jeweils mit "insgesamt: 0" angab.
Aus dem Firmenbuchakt der I.
ist ersichtlich, dass lt. Gesellschaftsvertrag der Betriebsgegenstand dieser
GmbH die Verwaltung von Immobilien, Personalleasing und die Zucht und Haltung
von Vollblutpferden war.
Im Rahmen einer
zeugenschaftlichen Einvernahme von G am 4. Dezember 2007 beim Unabhängigen
Finanzsenat gab diese hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der I bekannt, dass
sämtliche ihre Tätigkeit betreffende Unterlagen der
Betriebsprüfung vorgelegt worden wären und sie sich an nähere
Einzelheiten diese Tätigkeit betreffend nicht mehr erinnern könne.
Hinsichtlich ihrer Tätigkeit bei der Firma A wäre ihr erinnerlich,
dass sie dort Leistungen unentgeltlich erbracht hätte und ihr für die
angefallene Reisetätigkeit die Spesen ersetzt worden wären. Im Rahmen
dieser Tätigkeit hätte sie nicht nur Leistungen für die Bw.
sondern auch für andere Firmen erbracht. Es wäre kein schriftlicher
Dienstvertrag abgeschlossen worden, sondern es dürfte sich um einen
mündlichen Werkvertrag gehandelt haben. Da sie vier mal übersiedelt
wäre, hätte sie darüber keine Unterlagen mehr. Ihre
Tätigkeit hätte sich u.a. auf Steuerberatung (Gründung einer
GesmbH, deren Vor- und Nachteile) und den Import und Export von Waren (z.B.
Schuhe, Obst, Grundstücke, Erdöl, Futtermittel) bezogen. Diese
Tätigkeit hätte sie jedenfalls länger als 2 Jahre ausgeübt.
Über die Art der Bezahlung der von der Fa. A der Bw. in Rechnung gestellten
Beträge könnte sie keine Angaben machen. In den
berufungsgegenständlichen Jahren hätte sie eine Pension bezogen und
ihre Spesen aus der Reisetätigkeit ersetzt erhalten. Sie hätte in
diesen Jahren direkt bei der Bw. keine Tätigkeit ausgeübt.
Der rechtsanwaltliche Vertreter
der G M gab bekannt, dass er auch gleichzeitig Vertreter für die Bw.
wäre und Letztgenannte in der mündlichen Berufungsverhandlung
vertreten würde. Seitens des Referenten wurde der Vertreter der Bw
ersucht, zur mündlichen Verhandlung Unterlagen vorzulegen, die einerseits
den geltend gemachten Aufwand detailliert aufschlüsseln und andererseits
die damit korrespondierenden Einnahmen nachweisen würden.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2007 wurde nach Vortrag des auch im
Protokoll zur mündlichen Berufungsverhandlung festgehaltenen Sachverhaltes
von den Parteien zunächst ihr bisheriges Vorbringen wiederholt. Die Bw.
führte u.a. aus, dass die die Jahre 1999 bis 2002 betreffenden Rechnungen
bezahlt, die Leistungen erbracht und die Mehrwertsteuer abgeführt worden
wären. Hinsichtlich der Berufung betreffend das Jahr 2000 legte der
Vertreter der Bw. Rechnungen betreffend die Monate Jänner bis Juni 2000
vor, die textlich mit der bereits im Akt befindlichen Rechnung für das Jahr
1999 ident waren. Hinsichtlich der Berufung betreffend das Jahr 2001
übergab der Vertreter der Bw. Honorarnoten samt Arbeitsberichte für
die Monate Jänner bis Dezember 2001 und 2002. Weiters gab der Vertreter der
Bw. an, dass seines Wissens nach die Adresse der Bw. in R. wäre.
Hinsichtlich der Berufungen
gegen die Körperschaftsteuerbescheide betreffend die Jahre 1999 und 2000
führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass die Fa. I. keine
Berechtigung gehabt hätte, Buchhaltungsarbeiten, steuerliche Vertretung
oder dergleichen durchzuführen. Der Vertreter der Bw. beharrte jedoch
darauf, dass die Bw. Arbeiten für ihre Klienten an die Fa. I.
ausgelagert hätte und diese Aufträge ausgeführt, Leistungen
erbracht und fakturiert worden wären. Unterlagen hinsichtlich dieser
Aufträge, erbrachten Leistungen und damit im Zusammenhang stehenden
Erlöse könnten derzeit jedoch aufgrund einer Erkrankung der
Geschäftsführerin der Bw. nicht beigebracht werden. Für die
Beibringung der Erlöskonten mit dem Vermerk des jeweiligen Kunden und Art
der Aufträge an die Fa. I. wurde dem Vertreter der Bw. eine Frist bis
15. Februar 2008 eingeräumt.
Hinsichtlich der Berufung gegen
die Körperschaftsteuerbescheide betreffend die Jahre 2001 und 2002
führte die Vertreterin des Finanzamtes aus, dass lt. Gesellschaftsvertrag
der A. diese nicht berechtigt gewesen wäre Steuerberatungs- und
Buchhaltungstätigkeiten durchzuführen und wies insbesondere auf eine
Gesprächsnotiz im Arbeitsbogen hin, demgemäß G die Aussagen von
Frau Sramenko bestätigt hätte. Weiters führte die
Finanzamtsvertreterin aus, dass G möglicherweise diesen mündlichen
Werkvertrag doch nicht unentgeltlich abgeschlossen hätte, da sie kurz
vorher mit ihrer Steuerberatungskanzlei in Konkurs gegangen wäre und die
erhaltenen Gelder möglicherweise in die Konkursmasse geflossen
wären.
Die Verhandlung hinsichtlich
der Berufungen betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 1999 bis 2002
wurde bis Ende Februar 2008 unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom
30. Jänner 2008 übermittelte die Bw. dem Unabhängigen
Finanzsenat zum Beweis dafür, dass die Bw. in den
verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträumen eine Mehrzahl von
Klienten hatte und die an diese fakturierten Leistungen auch tatsächlich
erbracht worden wären, 30 Klientenvollmachten in Kopie.
Neben den bisher geladenen
Parteienvertretern wurde für den weiteren Verhandlungstermin am
8. April 2008 auch die Geschäftsführerin der Bw. geladen und
wurde diese Ladung auch an der Adresse R. übernommen.
Anlässlich der weiteren
mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2008 wurde nach Verweis auf den
Inhalt des in der ersten Berufungsverhandlung vorgetragenen Sachverhalts den
Parteien eine Zusammenstellung des geltend gemachten Aufwandes betreffend die
Klienten der Bw. übergeben. Die Finanzamtsvertreterin legte eine Liste
betreffend die von der Bw. vorgelegten zuordenbaren Vollmachten bzw. deren
Gültigkeitszeitraum vor. Der Vertreter der Bw. stellte den Antrag, Z per
Adresse der Bw. als Zeugin zu laden, dies zum Beweis der Tatsache, dass die
Fa. A auch nach dem Jahr 2000 noch Leistungen erbracht hätte.
Hinsichtlich der nicht beigebrachten Erlöskonten bzw. der Zuordnung der
geltend gemachten Aufwände zu den korrespondierenden Erlösen sowie
für die Vorlage der selben Urkunden betreffend die Fa. I wurde um
Fristerstreckung bis 16. Mai 2008 ersucht. Hinsichtlich des geltend
gemachten Aufwandes betreffend die Bw. selbst im Jahr 2001 von 116 Stunden sagte
der Vertreter der Bw. im Rahmen des nächsten Verhandlungstermines
Aufklärung zu. Die Finanzamtsvertreterin führte hiezu aus, dass die
Bw. im Jahr 2001 die meisten Angestellten gehabt hätte. Den Parteien wurde
je eine Aufteilung des geltend gemachten Aufwandes 2002 in "Übersetzungen"
und "Buchhaltung" übergeben, wobei festgestellt wurde, dass für das
Jahr 2001 eine solche Aufteilung mangels geeigneter Unterlagen nicht
möglich gewesen wäre. Von der Finanzamtsvertreterin wurde der
Vertreter der Bw. auf die offensichtliche Unrichtigkeit der im Firmenbuch
aufscheinenden Geschäftsanschrift hingewiesen, wobei der Vertreter der Bw.
die ihm bekannte Geschäftsanschrift mit R. bekannt gab. Da die
Geschäftsführerin der Bw. trotz Ladung nicht erschienen war, wurde
anlässlich einer weiteren Ende Mai anzuberaumenden mündlichen
Verhandlung zugesagt, diese abermals zu laden. Das Verfahren wurde bis dahin
unterbrochen.
Mit Schriftsatz vom
9. April 2008 wurde die Bw. aufgefordert, nachstehende Fragen
gemäß
§ 162 BAO innerhalb von vier Wochen ab Zustellung
dieses Schreibens zu beantworten und entsprechende Überweisungsbelege,
Quittungen und andere bezughabende Unterlagen vorzulegen:
"1. Wer war der Empfänger
der von der Fa. I in den Jahren 1999 und 2000 in Rechnung gestellten
Beträge?
2. Wer hat die von der
Fa. I in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht?
3. Wer war der Empfänger
der von der Fa. A in den Jahren 2001 und 2002 in Rechnung gestellten
Beträge?
4. Wer hat die von der
Fa. A in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht?"
Obwohl die
Geschäftsführerin der Bw. zusätzlich zum rechtsanwaltlichen
Vertreter der Bw. geladen wurde, blieb die Geschäftsführerin der
weiteren am 27. Mai 2008 stattgefundenen mündlichen
Berufungsverhandlung neuerlich fern. Nach Verweis auf die Inhalt der bereits
stattgefundenen mündlichen Verhandlungen erklärte der
Parteienvertreter, dass keine weiteren schriftlichen Unterlagen im Hinblick auf
die lange zurückliegenden Verhandlungszeiträume mehr vorgelegt werden
könnten. Grund dafür könnten die mehrfachen Übersiedlungen
sein. Hinsichtlich der von A für die Bw. im Jahr 2001 im Ausmaß von
116 Stunden durchgeführten Arbeiten gab der Parteienvertreter bekannt, dass
es sich dabei um Buchhaltungsarbeiten gehandelt hätte. Hinsichtlich der
Fragen des UFS gemäß
§ 162 BAO gab der Parteienvertreter zu
1. und 2. weiters bekannt, dass diese Beträge an die Fa. I durch B
ausbezahlt worden wären, derzeit aber die Empfänger aufgrund der
unleserlichen Unterschriften nicht benannt werden könnten. Die von I in
Rechnung gestellten Leistungen wären von F erbracht worden. Zu den Fragen
3. und 4. des Vorhaltes gab der Parteienvertreter bekannt, dass Empfängerin
der Beträge S gewesen wäre, die Leistungen der Fa. A von S unter
Assistenz von G erbracht worden wäre.
Z gab als Zeugin vernommen an,
dass sie bei der Bw. für Buchhaltungs- und Lohnverrechnungsarbeiten,
Bilanzierung, Steuererklärungen und Prüfungen zuständig
wäre. Sie wäre dort seit Mai 2000 beschäftigt gewesen,
könnte sich jedoch nicht mehr an die Fa. I für den Zeitraum Mai
bis Juni 2000 erinnern. Hinsichtlich der Fa. A wäre ihr jedoch
erinnerlich gewesen, dass S bei der Bw. gearbeitet hätte und Eingaben am
Computer, Kontenabstimmungen und Übersetzungen vorgenommen hätte.
Weiters wäre manchmal auch G bei der Bw. gewesen, anlässlich dessen
sie G hätte fragen können und wäre diese bei
Betriebsprüfungen teils persönlich teils telefonisch zur
Verfügung gestanden. Auf Nachfrage der Finanzamtsvertreterin gab die Zeugin
bekannt, dass S Eingabetätigkeiten (nach Vorkontierung durch die Zeugin)
und Kontoabstimmungen am Computer der Bw. vorgenommen hätte. Nach Ansicht
der Zeugin wären Kontoabstimmungen eindeutig zu den
Buchhaltungstätigkeiten zu zählen gewesen. Hinsichtlich der
Erlöskonten gab die Zeugin bekannt, dass pro Buchungszeile derzeit
€ 1,10 und für Bilanzierungsarbeiten pro Stunde derzeit
€ 80,00 verrechnet würden. Anlässlich der Eingabe in den
Computer hätte die Verrechnung pro Buchungszeile sichergestellt werden
können, hinsichtlich der Übersetzungsarbeiten durch S wären diese
Arbeiten nicht extra verrechnet worden, sondern wären in der
Buchhaltungsverrechnung inkludiert gewesen. Die 116 Stunden, die von der
Fa. A für Leistungen die Bw. selbst betreffend erbracht worden
wären, hätten die oben angeführten Arbeiten betroffen. Es
wären die Zeiten gewesen, zu denen S bei der Bw. gearbeitet
hätte.
Anschließend an die
Zeugeneinvernahme beantragte der Parteienvertreter die Einvernahme der Zeugen F
und B zum Beweis dafür, dass sie die von der Fa. I in Rechnung
gestellten Leistungen an diese tatsächlich erbracht hätten sowie die
Einvernahme der weiteren Zeugin S zum Beweis dafür, dass sie die von der
Fa. A in Rechnung gestellten Beträge entgegen genommen hätte und
von der Fa. A in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht
hätte sowie letztlich die Einvernahme der Zeugin G zum Beweis dafür,
dass Leistungen hiezu tatsächlich erbracht wären sowie die neuerliche
Ladung der Geschäftführerin C. Im Rahmen dieser mündlichen
Berufungsverhandlung wurde der Beschluss gefasst, dass den Anträgen des
Vertreters der Bw. insofern stattgegeben werde, dass F und B schriftlich als
Zeugen einvernommen und S und G zur nächsten Verhandlung als Zeugen
vorgeladen werden würden. Das weitere Verfahren wurde bis dahin
unterbrochen.
Entsprechend dem Beschluss in
der mündlichen Berufungsverhandlung wurden B und F mit Schriftsätzen
vom 26. Juni 2008 vom UFS folgende, beinahe wortidente Fragen zur
Beantwortung übermittelt:
"1. Welche Leistungen wurden in
den Jahren 1999 und 2000 von Berufungswerberin bei der Fa. I in Auftrag
gegeben? Belegen Sie dies mit den entsprechenden vertraglichen
Vereinbarungen.
2. Welche Klienten der
Berufungswerberin waren davon betroffen? Welche von der Fa. I zugekauften
Leistungen wurden in welchem Ausmaß an welche Klienten der
Berufungswerberin weiterverrechnet? (Die letzte Frage wurde nur an B gestellt)
Belegen Sie dies mit geeigneten Unterlagen.
3. Wer war der Empfänger
der von der Fa. I in den Jahren 1999 und 2000 in Rechnung gestellten
Beträge? Wer hat die empfangenen Beträge quittiert?
4. Wer hat die von der
Fa. I in Rechnung gestellten Leistungen tatsächlich erbracht?"
Am 23. Juli 2008 langte
beim Unabhängigen Finanzsenat die schriftliche Zeugenaussage der Zeugin F
ein, in der sie zu den Fragen wie folgt angab:
"ad 1.: Es gab Tätigkeiten
für die Bw. seitens I, jedoch kann ich mich nicht mehr an Näheres
erinnern, da die Fa. I bereits im Jahre 2000 stillgelegt wurde und es auch
keine Belege mehr dazu gibt. Außerdem habe ich im Oktober 1997 meinen Sohn
geboren und war dann zwei Jahre in Karenz." Die Fragen 2., 3. und 4. blieben
unbeantwortet.
Am 4. August 2008 langte
die schriftliche Zeugenaussage des Zeugen B ein, der die Fragen wie folgt
beantwortete:
"ad 1.: Es wurden
Buchhaltungsarbeiten und Lohnverrechnung in Auftrag gegeben. Ob Verträge
abgeschlossen wurden, entzieht sich meinem Wissensstand.
ad 2.: Aufgrund des weit
zurückliegenden Zeitraumes kann ich dazu keine Aussage treffen.
ad 3.: Empfänger war I.
Muss aus den Belegen ersichtlich sein.
ad 4.: Diverse
Mitarbeiter."
Im Rahmen der weiteren
mündlichen Berufungsverhandlung am 7. August 2008 verwies der Referent
zunächst auf den Sachverhalt und den Inhalt der bisherigen Verhandlungen,
währenddessen die Parteien auf ihr bisheriges Vorbringen verwiesen. Der
Referent brachte den Parteien das Ergebnis der schriftlichen Zeugenbefragung von
F und B zur Kenntnis, indem die an die Zeugen gestellten Fragen samt deren
Antworten verlesen wurden. Kopien der von den Zeugen übermittelten
Antworten wurden den Parteien vom Referenten übergeben. Hinsichtlich der
von der Bw. als Zeugin beantragten G, die die Ladung zur Zeugeneinvernahme am
3. Juli 2008 persönlich übernommen hatte, gab der Vertreter der
Bw., gleichzeitig auch Vertreter der G bekannt, dass die Zeugin erst Ende des
Monats wieder zur Verfügung stehen würde, da sie derzeit in der
Türkei auf Urlaub wäre und sich entschuldigen lasse. Aus der
übergebenen Flugbuchung ging jedoch hervor, dass der Abflugtermin zwar der
27. Juli 2008 gewesen, ein Rückkehrdatum daraus jedoch nicht
ersichtlich und aus der Buchung ein mögliches Auftragsdatum für das
Ticket der 4. April 2008 zu entnehmen war. Eine Mitteilung über die
Abwesenheit der Zeugin zum Termin der mündlichen Berufungsverhandlung, zu
dem die Zeugin ordnungsgemäß geladen war, langte nicht ein. Trotz
ordnungsgemäßer Ladung war die Geschäftsführerin der Bw.
nicht zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen.
Die ebenfalls geladene Zeugin S
war zur mündlichen Berufungsverhandlung erschienen und wurde
zeugenschaftlich befragt. Sie sagte aus, dass ihre Geschäftsbeziehungen zur
Bw. in etwa die Jahre 2000 bis 2002 betroffen hätte. Ihre Beziehung zur Bw.
hätte mit der Bekanntschaft mit G begonnen, die ihr Geschäfte mit
Kunden aus Ex-Jugoslawien und der Tschechei vermittelt hätte. Da die
Fa. A im Zuge des Jugoslawienkrieges sehr viel Geld verloren hätte,
hätte sie diese Firma in der Folge liquidieren müssen. Aufgrund ihrer
Sprachkenntnisse wäre sie in Kontakt mit Kunden aus den o.a. Ländern
gewesen und hätte Z bei einfachen Buchhaltungstätigkeiten, die diese
vorbereitet (vorkontiert) hätte und sie selbst selbständig in den
Computer eingetippt hätte, unterstützt. Dies hätte im Büro
der Bw. in R stattgefunden. Sie selbst hätte keine Ausbildung in
Buchhaltungstätigkeiten gehabt. Auf Frage der Finanzamtsvertreterin gab die
Zeugin bekannt, dass sie die Stunden, die sie mit Buchhaltungsarbeiten bei der
Bw. verbracht hätte, gemeinsam mit den für Dolmetschleistungen
verrechneten Stunden in Einem verrechnet hätte. Diese Leistungen wären
in der Rechnung über Dolmetschleistungen gemeinsam ausgewiesen worden. Auf
weitere Frage der Finanzamtsvertreterin zur vorgelegten Vereinbarung zwischen
der Bw. und der A gab die Zeugin bekannt, dass ihr nicht bekannt wäre, wann
diese Vereinbarung abgeschlossen worden wäre. Die Zeugin identifizierte
eindeutig die Unterschrift als die ihrige. Sie gab weiters an, dass ihr nicht
bekannt wäre, dass wesentliche Elemente (z.B. Stundensatz, Gerichtsstand
etc.) dieser Vereinbarung fehlten. Weiters wäre der Schwerpunkt ihrer
Tätigkeit in Dolmetschleistungen gelegen, da sie viele Firmen mit
jugoslawischen Geschäftsführern zu betreuen hatte und sie daher die
Grundlagen für die buchhalterische Erfassung erst schaffen hätte
müssen. Sie wäre nicht in der Lage, die zeitmäßige
Aufteilung in Dolmetsch- und Eingabearbeiten vorzunehmen. Sie hätte die
Stunden gemeinsam verrechnet und das Entgelt dafür in bar ausbezahlt
bekommen, die von ihr ausgestellte Faktura wäre jeweils unterschrieben
gewesen. An die Marke des Computers auf dem sie gearbeitet hätte,
hätte sie sich ebenso nicht erinnern können, wie an das
Buchhaltungsprogramm, mit dem sie gearbeitet hätte. Lediglich an eine
Gebäudereinigungsfirma könne sie sich erinnern, die einer sehr
hübschen Frau gehört hätte. Ihre gesamten Stundenaufzeichnungen
wären in einem kleinen rot karierten Büchlein gewesen, das jedoch im
Zuge der Aussperrung ihrer Person aus der Wohnung verloren gegangen wäre.
An der Adresse BM wäre zumindest seit 22. März 1999 bis ca.
8. Februar 2001 auch die Bw. mit ihren Büroräumlichkeiten
eingemietet gewesen. Sie hätte daher G zumindest seit 22. März
1999 gekannt. Im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der Bw. hätte sie
hauptsächlich mit Frau Z zu tun gehabt. Im Anschluss an diese Aussage
erklärten beide Parteienvertreter, keine Fragen mehr an die Zeugin zu
haben.
Anschließend an diese
Zeugenaussage beantragte der Vertreter der Bw., die schriftlich befragten Zeugen
F und B zu einer weiteren mündlichen Berufungsverhandlung zu laden, um sie
nochmalig als Zeugen zu befragen. Der Referent verkündete den Beschluss,
dass der Antrag auf neuerliche Einvernahme der Zeugen abgewiesen werde, da durch
die schriftliche Befragung der Zeugen der Sachverhalt so weit wie möglich
von Seiten der Zeugen geklärt worden war und eine weitere Ladung der
Verfahrensverschleppung dienen würde. Die mündliche Verhandlung wurde
zur Einvernahme der Zeugin G auf unbestimmte Zeit vertagt. Am 26. August
2008 langte beim Unabhängigen Finanzsenat ein Schriftsatz des Vertreters
der Bw. ein, demnach dieser die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses mit
der Bw. bekannt gab.
Zur weiteren mündlichen
Berufungsverhandlung am 18. September 2008 wurde die Bw. sowie die Zeugin G
nochmalig geladen. Es blieb jedoch die Zeugin der mündlichen
Berufungsverhandlung neuerlich fern und blieb auch die Berufungswerberin
unvertreten. Im Rahmen dieser weiteren mündlichen Berufungsverhandlung
verwies der Referent auf den bisher vorgetragenen Sachverhalt und stellte das
Finanzamt den Antrag, von einer weiteren Ladung der Zeugin abzusehen, da diese
zu den beantragten Beweisthemen bereits einvernommen worden wäre. Weiters
beantragte das Finanzamt, die Berufung vollinhaltlich abzuweisen. Der Referent
verkündete den Beschluss, dass dem Antrag des Finanzamtes hinsichtlich der
Ladung der Zeugin stattgegeben werde, und die Berufungsentscheidung der
schriftlichen Ausfertigung vorbehalten würde, womit die mündliche
Berufungsverhandlung beendet wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die
durch den Betrieb veranlasst sind. Die Nachweispflicht für die
Betriebsausgaben ergibt sich aus den allgemeinen Verfahrensvorschriften. Danach
hat der Steuerpflichtige die Richtigkeit seiner Ausgaben zu beweisen; kann ein
Beweis nach den Umständen des Einzelfalles nicht zugemutet werden, so
genügt die Glaubhaftmachung. Gemäß
§ 138
Abs. 1 BAO haben auf Verlangen der Abgabenbehörden die
Abgabepflichtigen in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119
leg.cit.) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu
erläutern, zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Nach
§ 119 Abs. 1 leg.cit. sind die für den Bestand und Umfang
einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher
Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Zwar trägt die
Abgabenbehörde die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen
müssen, um einen Abgabenanspruch geltend machen zu können, dies
befreit den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Verpflichtung, seinerseits
zur Klärung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen und die
für den Bestand und Umfang der Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände
vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (VwGH 26.7.2000,
95/14/0145). "Offenlegung" bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges,
umfassendes und klares Bild von den für die Entscheidung maßgebenden
Umständen zu verschaffen (VwGH 15.12.1983, 82/15/0166). Dem
Abgabepflichtigen kann dabei unter Umständen auch zugemutet werden, von
sich aus eine gewisse Initiative zu entfalten, vor allem dann, wenn es gilt,
eigene Behauptungen unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Er kommt
seiner Mitwirkungspflicht insbesondere dann nicht nach, wenn er erst eine
Aufforderung der Behörde zum Nachweis seiner Behauptungen abwarten wollte,
obschon es ihm ohne weiteres möglich ist, in Kenntnis des
Verfahrensgegenstandes die notwendigen Beweismittel vorzulegen. Es ist
grundsätzlich Aufgabe des Abgabenpflichtigen, im Rahmen seiner
Mitwirkungspflicht die erforderlichen Nachweise bezüglich der geltend
gemachten Aufwandspositionen zu erbringen.
Die Pflicht zur amtswegigen
Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes befreit die Partei nicht
von ihrer Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht (VwGH 7.6.2005, 2001/14/0187
u.a.). In dem Ausmaß, in dem die Partei zur Mitwirkung an der
Wahrheitsfindung ungeachtet ihrer Verpflichtung hiezu nicht bereit ist bzw. eine
solche unterlässt, tritt die Verpflichtung der Behörde, den
Sachverhalt nach allen Richtungen über das von ihr als erwiesen erkannte
Maß hinaus zu prüfen, zurück (VwGH 27.11.2001, 97/14/0011). Eine
erhöhte Mitwirkungspflicht besteht unter anderem dann, wenn
ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige
aufklären kann, oder wenn die Behauptung des Abgabepflichtigen mit den
Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (VwGH 9.9.2004,
99/15/0250 u.a.).
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen
abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der
Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert,
sind die beantragten Absetzungen nach § 162 Abs. 2 leg.cit. nicht
anzuerkennen. Nach der Rechtsprechung (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145, 0146,
m.w.N.) ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von
Personen, die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch
nicht gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die
Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw.
Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den
Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht,
sei es dass es sich dabei um eine "Briefkastenfirma" handelt, sei es aus anderen
Gründen, so kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinn des
§ 162 BAO angesehen werden (VwGH 31.5.2006, 2002/13/0145, 0146). Um
eine Person als Empfänger im Sinn des § 162 BAO ansehen zu
können, ist somit die formelle Existenz im Rechtssinn etwa einer
ausländischen Gesellschaft ebenso wenig ausreichend, wie deren formelle
Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße
Rechnungslegerin (VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247).
1. Körperschaftsteuer 1999
und 2000
Im Verfahren betreffend die
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1999 und
2000 ist strittig, ob Leistungen durch die Fa. I erbracht wurden und
demgemäß der von der Bw. für das Jahr 1999 geltend gemachte
Aufwand in Höhe von S 500.000,00 und für das Jahr 2000 in
Höhe von S 300.000,00 anzuerkennen wäre.
Während die
Betriebsprüfung im BP-Bericht feststellte, dass keine Aufstellungen
über die Leistungserbringung der Fa. I an die Bw. vorgelegt werden
konnte, behauptete die Bw. in der Berufung vom 30. September 2005, dass die
Behauptung der Finanzverwaltung unrichtig, vielmehr in den erstellten Rechnungen
sowohl der Leistungszeitraum als auch der Leistungsumfang als auch die
Bezeichnung der Leistungen gemäß
§ 11 Abs. 1 Z. 3
angeführt wäre und auch dementsprechende Zeitaufzeichnungen vorliegen
würden.
Die in Streit stehenden
Rechnungen weisen, obwohl für unterschiedliche Zeiträume, nämlich
eine Rechnung für den Zeitraum März bis Dezember 1999 sowie jeweils
Einzelrechnungen für die Monate Jänner bis Juni 2000, folgende
Textierung auf: Für beigestelltes Personal für Bilanzierungsarbeiten,
Steuersachbearbeitung und Klientenberatung berechnen wir Ihnen einen
Pauschalbetrag pro Monat... Die Unterschriften bei den Rechnungen sind jeweils
unleserlich, die Rechnung vom 31.12.1999 betreffend den Zeitraum im Jahr 1999
trägt zusätzlich den Vermerk "S 600.000,00 am 31.12.1999 durch
Herrn B dankend erhalten". Die jeweiligen Rechnungen das Jahr 2000 betreffend,
tragen eine unleserliche Unterschrift sowie den Vermerk "Betrag dankend
erhalten" (leserlich).
Nachdem es sich nach Ansicht
des UFS bei diesen Rechnungen um Pauschalrechnungen handelte, da auf
sämtlichen Rechnungen der idente Rechnungstext aufscheint und keine
Individualisierung des Leistungsumfanges, der Art der erbrachten Leistungen oder
die Namen der Kunden vorliegen, wurde G als ehemalige
Geschäftsführerin der als Rechnungsausstellerin benannten Fa. I
als Zeugin befragt. Ihre Aussage konnte jedoch das in Frage stehende Geschehen
insofern nicht erhellen, als sie äußerte, sich an nähere
Einzelheiten ihre Tätigkeit betreffend nicht mehr erinnern zu können
und außerdem sämtliche Unterlagen ohnedies der Betriebsprüfung
vorgelegt worden wären.
Im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung am 12. Dezember 2007 behauptete der Parteienvertreter
nachweislos, dass hinsichtlich des Jahres 1999 die Rechnung bezahlt und
Leistungen erbracht worden und daher die Fremdleistungen anzuerkennen gewesen
wären. Obwohl die Finanzamtsvertreterin in diesem Zusammenhang
ausführte, dass die Fa. I keine Berechtigung gehabt hätte,
Buchhaltungsarbeiten, steuerliche Vertretung oder dergleichen
durchzuführen, beharrte der Vertreter der Bw. darauf, dass die die Klienten
der Bw. betreffenden Arbeiten an die Fa. I ausgelagert und dort
durchgeführt, Leistungen erbracht und fakturiert worden wären. Diese
betreffende Unterlagen hinsichtlich der Aufträge, erbrachten Leistungen und
damit im Zusammenhang stehende Erlöse hätten jedoch aufgrund einer
Erkrankung der Geschäftsführerin der Bw. derzeit nicht beigebracht
werden können.
Indem die Bw. den Eindruck
erweckte, dass diese o.a. Unterlagen vorhanden aber bis zur mündlichen
Berufungsverhandlung noch nicht vorgelegt worden wären wurde der Bw.
für die Beibringung dieser Erlöskonten mit dem Vermerk des jeweiligen
Kunden und welche Aufträge über welche Kunden an die I zur
Leistungserbringung erteilt worden wären eine Frist bis 15. Februar
2008 eingeräumt.
Im Rahmen der weiteren
mündlichen Berufungsverhandlung am 8. April 2008 legte die Bw. keine
die I betreffenden Unterlagen vor, und wurde eine nochmalige
Fristverlängerung bis zur nächsten mündlichen Verhandlung
gewährt.
Da bis dahin - und auch nicht
nach den Unterlagen der Betriebsprüfung - die Art und Weise der
Leistungserbringung der I geklärt werden konnte, wurde gemäß
§ 162 BAO mit Schreiben vom 9. April 2008 die Bw. nach den
Empfängern der an die Fa. I geleisteten Beträge sowie nach den
tatsächlichen Leistungserbringern gefragt.
Im Rahmen der weiteren
mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Mai 2008 erklärte hiezu
die Bw., dass keine weiteren schriftlichen Unterlagen in Hinblick auf die lange
zurückliegenden Veranlagungszeiträume mehr vorgelegt werden
könnten und Grund dafür die mehrfachen Übersiedlungen seien.
Hinsichtlich der an die Bw. gestellten Fragen gemäß
§ 162
BAO gab der Parteienvertreter bekannt, dass die von der Fa. I in Rechnung
gestellten Beträge durch den damaligen Geschäftsführer ausbezahlt
worden wären, der Empfänger aber aufgrund der unleserlichen
Unterschrift nicht benannt werden könnte. Die von I in Rechnung gestellten
Leistungen wären von F erbracht worden. Zum Beweis dafür beantragte er
die Einvernahme von F und B. In ihrer schriftlichen Zeugenaussage räumt die
Zeugin F für die Fa. I ein, dass diese Tätigkeiten für die
Bw. ausgeführt hätte, erklärt jedoch, dass sie sich weder an
Näheres erinnern könne, noch Belege darüber hätte, da sie im
Übrigen im Oktober 1997 ihren Sohn geboren hätte und dann zwei Jahre
in Karenz gewesen wäre. Der Zeuge B gab zwar bekannt, dass
Buchhaltungsarbeiten und Lohnverrechnungsarbeiten in Auftrag gegeben worden
wären, ist jedoch nicht im Stande anzugeben, ob darüber auch
Verträge abgeschlossen wurden. Welche Klienten betroffen gewesen wären
und welche Leistungen von der Fa. I zugekauft worden wären, war ihm
nicht mehr erinnerlich und er war auch nicht im Stande, konkret den oder die
Empfänger der von der Fa. I in Rechnung gestellten Beträge zu
benennen. Die Frage, wer die von der Fa. I in Rechnung gestellten
Leistungen tatsächlich erbracht hätte, beantwortete er mit diverse
Mitarbeiter. Diese Antwort ist jedoch insofern zweifelhaft, als aus den
Unterlagen hervorgeht, dass diese Firma keine Mitarbeiter beschäftigte.
Ingesamt hat das Beweisverfahren somit ergeben, dass die Zeugin G, die im
fraglichen Zeitraum Geschäftsführerin war, keine Angaben machen
konnte, die Zeugin F ebenfalls in Unkenntnis des Geschäftsganges in dem
o.a. Zeitraum war und der Zeuge B, der auf Seiten der Auftraggeberin für
die Beauftragung der Fa. I zuständig war, keine konkreten Angaben
machen konnte. Darüber hinaus ist auch die derzeitige
Geschäftsführung der Bw. nicht im Stande, aus Unterlagen, die im
laufenden Berufungsverfahren vorhanden sein müssen, zweckentsprechende
Angaben zu machen.
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten und Aufwendungen
abgesetzt werden, verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Soweit der
Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde verlangten Angaben verweigert,
sind die beantragten Absetzungen nach § 162 BAO nicht anzuerkennen.
Nach der hg Rechtsprechung (vgl. VwGH 31.5.2006, Zlen. 2002/13/0145, 1046 mwN)
ist der Abzug von Schulden und Aufwendungen mit der Namhaftmachung von Personen,
die als Gläubiger oder Empfänger bezeichnet werden, noch nicht
gesichert. Rechtfertigen nämlich maßgebliche Gründe die
Vermutung, dass die benannten Personen nicht die Gläubiger bzw.
Empfänger der abgesetzten Beträge sind, kann die Behörde den
Abzug versagen. Hat die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, so
kann diese Person auch nicht als Empfänger im Sinn des § 162 BAO
angesehen werden.
Aufgrund des oben geschilderten
Berufungsverfahrens steht fest, dass die Bw. nicht in der Lage ist, diejenigen
genau zu benennen, die die abgesetzten Beträge erhalten haben. Sie ist aber
auch nicht in der Lage Unterlagen über die Geschäftsverbindung mit der
Fa. I dem Unabhängigen Finanzsenat vorzulegen. Darüberhinaus kann auch
B, der in den Jahren 1999 und 2000 als Prokurist in der Bw. tätig war,
keine näheren Auskünfte über die Geschäftsverbindung mit I
geben. Selbst G als damalige Geschäftsführerin der Fa. I konnte
keinerlei Angaben zu den behaupteten Geschäften machen. Die Hinweise auf
("vorgelegte") Unterlagen durch G und B sind insoferne unglaubwürdig, als
bereits die Betriebprüfung feststellen mußte, dass die Vorlage
verlangter Unterlagen zur Geschäftsverbindung mit I unterblieb und auch
letztlich der Vertreter der Bw., obwohl der Bw. in dem mehr als einem Jahr
dauernden Berufungsverfahren mehrfach die Gelegenheit zur Vorlage bezughabender
Unterlagen eingeräumt wurde schließlich einbekennen mußte, dass
eine solche Vorlage nicht möglich ist. Da die Bw. im Geschäftsfeld von
Unternehmensberatung und -vertretung tätig ist erscheint es dem UFS im
Übrigen nicht glaubwürdig, dass derartige Unterlagen, die in jeder
Unternehmensorganisation der Klienten der Bw. sehr wohl vorhanden sein
müßten, im eigenen Unternehmen jedoch, obwohl sie selbst als
Berufungswerberin diese für den Erfolg ihrer Berufung als wesentlich
bewerten müßte, unauffindbar sind.
Der geltend gemachte Aufwand
für die Jahre 1999 und 2000 ist daher insoferne, als er sich auf die
vorgelegten Rechnungen mit dem vermeintlichen Aussteller I bezieht,
gemäß
§ 162 BAO zwingend nicht anzuerkennen, da weder die
Bw., noch die von ihr benannten Zeugen imstande waren, den Empfänger des
geltend gemachten Aufwandes zu benennen.
Darüberhinaus hat aber
auch das Beweisverfahren bis auf vage Behauptungen von B und G keinen objektiv
nachvollziehbaren Hinweis dafür geliefert, dass tatsächlich der
geltend gemachte Aufwand seinen Grund in erbrachten Leistungen der Fa.I hatte.
Die Berufung ist daher auch aus diesem Grund in diesem Punkt abzuweisen.
2. Körperschaftsteuer 2001
und 2002
Betreffend das Veranlagungsjahr
2001 wurden vom Finanzamt S 533.250,00 und betreffend das Jahr 2002 im
wiederaufgenommenen Verfahren € 42.149,00 nicht anerkannt
Hinsichtlich der Jahre 2001 und
2002 ist strittig, ob nur der Aufwand der Rechnungsausstellerin A für
Dolmetschleistungen der S, der bereits von Betriebsprüfung anerkannt wurde,
oder ein darüberhinausgehender Aufwand für weitere
Buchhaltungsarbeiten anzuerkennen ist.
Laut Niederschrift mit S, der
Geschäftsführerin der betroffenen Rechnungsausstellerin A, hätte
sie nur Dolmetschleistungen erbringen hätte können. Im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung am 7. August 2008 sagte die Zeugin S
aus, dass sie zusätzlich durch Z., einer Angestellten der Bw., bei
einfachen Buchhaltungstätigkeiten unterstützt worden wäre, indem
sie bereits vorbereitete (vorkontierte) Angaben selbständig in einen
Computer eingetippt hätte. Als Ort dieser Tätigkeiten gab die Zeugin
das Büro der Bw. an. Zusätzlich gab die Zeugin an, dass sie die von
ihr erbrachten Dolmetsch- und Eingabearbeiten nach Stunden gemeinsam verrechnet
hätte, das Entgelt dafür bar ausbezahlt bekommen und die von ihr
ausgestellten Fakturen jeweils unterschrieben hätte. Die
Stundenaufzeichnungen wären in einem kleinen rotkarierten Büchlein
gewesen, das jedoch im Zuge der Aussperrung ihrer Person aus der Wohnung
verloren gegangen wäre. Im Rahmen ihrer Tätigkeit wäre sie
hauptsächlich mit der Angestellten der Bw. in Kontakt gewesen.
Aufgrund dieser Aussage steht
für den Unabhängigen Finanzsenat fest, dass die Bw. A für die
erbrachten Leistungen der S, die nicht nur Dolmetscharbeiten sondern auch
einfachste Buchhaltungstätigkeiten umfassten, entlohnte. Diese
Buchhaltungstätigkeiten der S umfassten die Zahleneingaben in den Computer
der Bw. am Ort der Bw. nach Anleitung durch die Angestellte der Bw. Z. Die
Bezahlung dieser beiden Leistungsarten erfolgte nach Stunden nach Vorlage einer
Rechnung, ohne nach der Art der erbrachten Leistung zu differenzieren. In diesem
Umfange wurde der geltend gemachte Aufwand jedoch bereits von der
Betriebsprüfung unter dem alleinigen Kürzel Dolmetscharbeiten
anerkannt. Es steht daher aber auch fest, dass A durch S keinesfalls in der Lage
war schwierige Buchhaltungsarbeiten oder Unternehmensberatungen
selbstständig durchzuführen und wurde dies durch S selbst
niederschriftlich bestätigt, dass sie nur Dolmetschleistungen erbringen
hätte können.
Für den gesamten
restlichen, nicht anerkannten Aufwand wäre nach Behauptung der Bw.
letztlich G namens der A verantwortlich gewesen. G konnte sich jedoch laut ihrer
eigenen Aussage an keine Einzelheiten mehr erinnern, keine bezughabenden
Unterlagen vorlegen und konkret nur angeben, dass sie für A unentgeltlich
gearbeitet hätte und daneben auch noch für andere Firmen tätig
gewesen wäre. Reisespesen hätte sie ersetzt erhalten.
Diese Aussage muss im Lichte
der nichtvorhandenen Beweise dahingehend gewürdigt werden, dass G für
A keine der Bw. verrechenbare Leistungen erbrachte. Dies ergibt sich auch aus
der Tatsache, dass bereits in der Niederschrift vom 13. Juli 2004 S dem
Normen und Schlagworte
- § 162 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0088-W/08
- Stammnummer
- 38348
- Gültig
- 18.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF