…vom 20. September 2000, Zl. 100/41278/2000-36, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Zeitraum vom 2. November 1995 bis 22. Juni 1996 wurden für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bei 19 Importen gefrorene, gewürzte Brat- bzw. Grillenten…
…vom 20. September 2000, Zl. 100/41278/2000-9, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Zeitraum vom 2. August 1995 bis 30. Oktober 1995 wurden für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bei 27 Importen gefrorene, gewürzte Brat- bzw. Grillenten…
…September 2000, Zl. 100/41278/2000, betreffend Eingangsabgaben entschieden: Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Im Zeitraum vom 19. Juni 1995 bis 1. August 1995 wurden für die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bei neun Importen gefrorene, gewürzte Brat- bzw. Grillenten der Warennummer 1602…
…vom Hauptzollamt Salzburg zu Recht als verjährt betrachtet worden. Bezüglich der gleichzeitig entstandenen Eingangsabgabenschuld der Einfuhrumsatzsteuer ist im Sinne der zitierten Verjährungsbestimmung zunächst zu untersuchen, ob es sich bei der gegenständlichen Einfuhrumsatzsteuer um eine hinterzogene Eingangsabgabe handelt, für die dann eine 10-jährige Verjährungsfrist vorgesehen…
…strafbar war. Dazu bestimmt der § 74 Abs.2 ZollR-DG, dass die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangsabgaben 10 Jahre beträgt, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Unter der Prämisse, dass der Eintritt der…
…März 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz vom 26. Februar 2003, Zahl: aa, betreffend Eingangsabgaben nach der am 27. April 2006 in 9020 Klagenfurt, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden: Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Das Hauptzollamt Linz stellte mit Bescheid…
…Eingangs- oder Ausgangsabgaben). Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob eine Hinterziehung von Eingangsabgaben vorlag. Bei der Frage, ob Eingangs- oder Ausgangsabgaben hinterzogen wurden, handelt es sich um eine Vorfrage (VwGH 07.12.2000, 2000/16/0083). Eine Vorfrage ist ein…
…zu vereiteln. Sie hat damit nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates vorsätzlich zum Schmuggel dieser Hosen beigetragen. Es handelt sich sohin bei den Abgaben des gegenständlichen Abgabenverfahrens um hinterzogene Eingangsabgaben. Das u.a. aus diesem Grund beim Landesgericht Linz anhängige Finanzstrafverfahren gegen Frau L. ist zwar…
…die Eingangsabgaben samt Säumniszuschlag fest. Im weiteren Verlauf des Abgaben- bzw. Berufungsverfahrens änderte sich die Rechtslage zur Verjährung neuerlich mit der 4. ZollR-DGNov 2001, BGBl. I 2001/61. Mit 1.7. 2001 bekam § 74 Abs.2 ZollR-DG folgende Fassung: "Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen…
…lassen, sei dieser als Zollschuldner heranzuziehen. Bezüglich der Festsetzungsverjährung gehe das Zollamt von hinterzogenen Eingangsabgaben aus, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, bei der Einfuhr von Radarwarngeräten an der Hinterziehung von Eingangsabgaben mitgewirkt zu haben. Schon bei oberflächlicher Beurteilung des Sachverhaltes sei ohne jeden Zweifel davon auszugehen…
…30. April 2016 für eine Mitteilung des entstandenen jedoch nicht mitgeteilten Eingangsabgabenbetrages nach der Frist von drei Jahren vorliegen. Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG muss es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handeln und das Finanzvergehen darf ausschließlich nur vom Gericht oder einem Spruchsenat verfolgt werden…
…Das Zollamt hat dem (schon damals anwaltlich vertretenen) Bf. bereits mit Vorhalt vom 27. August 2013 davon in Kenntnis gesetzt, dass von hinterzogenen Eingangsabgaben auszugehen sei. Auch im angefochtenen Bescheid findet sich der Hinweis, dass hinsichtlich der Anmeldung vom 21. Juli 2010 die Bestimmungen des …
…ausgeführt, nachzuerheben gewesen. Hinsichtlich der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass vor dem Vorliegen einer (für die Abgabenbehörde verbindlichen) gerichtlichen Finanzstrafentscheidung die Abgabenbehörde zu beurteilen habe, ob es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handle, und zwar auch dann, wenn für die finanzstrafrechtliche Ahndung Gerichtszuständigkeit gegeben sei…
…der Größenordnung und der äußeren Erscheinungsform der Tat (dolus ex re). Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten. Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden…
…entstanden sei. Weiters sei zweifellos davon auszugehen, dass es sich im vorliegenden Fall einerseits um hinterzogene Eingangsabgaben handle und andererseits im Zusammenhang mit den entsprechenden Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde, obgleich die Strafbarkeit verjährt sei. Demnach betrage…
…ins Leere. Hinsichtlich der Verjährungseinrede der Beschwerdeführerin werde bemerkt, dass vor dem Vorliegen einer (für die Abgabenbehörde verbindlichen) gerichtlichen Finanzstrafentscheidung die Abgabenbehörde zu beurteilen habe, ob es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handle, und zwar auch dann, wenn für die finanzstrafrechtliche Ahndung Gerichtszuständigkeit gegeben sei; keineswegs…
… 74 Abs. 2 ZollR-DG bestimme, dass die Verjährungsfrist für hinterzogene Eingangsabgaben zehn Jahre betrage, wenn ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen worden sei. Ob eine Abgabe hinterzogen ist, sei eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch sei für die Annahme…
…auf Unternehmen lauteten, obwohl diese Personen - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht erfüllten. Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten. Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR…
…vorgeschobene“ Unternehmen lauteten, obwohl diese Personen - wie oben dargestellt - die Voraussetzungen für ein steuerfreies innergemeinschaftliches Verbringen nicht erfüllten. Auch die in § 53 FinStrG für eine Gerichtszuständigkeit festgelegten Wertbeträge sind überschritten. Da es sich gegenständlich somit um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR…
…den Willen der B., die anfallende Einfuhrumsatzsteuer, die durch die fehlenden Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in Österreich zu entrichten gewesen wäre, zu hinterziehen. Da es sich gegenständlich um hinterzogene Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollR-DG handelt, ist die zehnjährige Verjährungsfrist…