Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0158-Z2L/02
Verjährung nachzuerhebender Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0158-Z2L/02vom 25.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P. vertreten durch
Kosch & Partner Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft,
1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, vom
19. Oktober 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 20. September 2000, Zl. 100/41278/2000, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zeitraum vom 19. Juni 1995 bis
1. August 1995 wurden für die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bei neun Importen gefrorene,
gewürzte Brat- bzw. Grillenten der Warennummer 1602 3930 001 zur
Überführung in den freien Verkehr bei verschiedenen
österreichischen Zollstellen angemeldet. Die Waren wurden
antragsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt.
Mit den Bescheiden vom 3. März 2000,
Zln. 100/90.855/43 bis 51/97/StrV-Ref2, teilte das Hauptzollamt
Wien der Bf. die gemäß
Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nunmehr
nachträglich buchmäßig erfassten Beträge in der Höhe
von insgesamt 991.671,00 S/72.067,54 Euro (Zoll:
901.428,00 S/65.509,33 Euro; Einfuhrumsatzsteuer:
90.243,00 S/6.558,21 Euro) gemäß
Art. 221 Abs. 1 ZK zur Entrichtung mit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2000, Zl. 100/41278/2000, wies das
Hauptzollamt Wien die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen als
unbegründet ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass
im Zeitraum von 1995 bis 1997 für die Rechtsvorgängerin der Bf. mit
66 Anmeldungen insgesamt 1.100.000,00 Kilogramm als gewürzt
deklarierte, gefrorene Brat- bzw. Grillenten zum zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr abgefertigt worden seien. Die mit den angefochtenen Bescheiden
festgesetzten Eingangsabgaben würden neun Abfertigungsfälle davon
betreffen. In 13 Fällen seien Warenproben entnommen und der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) zur Untersuchung ihrer Zusammensetzung
und Feststellung der tariflichen Einreihung übermittelt worden. Den
gutachtlichen Feststellungen der TUA zufolge wären die gestellten und
angemeldeten Waren in das Kapitel 2 unter die Unterposition
HS 0207 23 einzureihen gewesen. In allen Fällen würden die
der ungarischen Ausfuhranmeldung beigelegten Rechnungen anders lauten als jene
Rechnungen, die in Österreich anlässlich der Zollabfertigungen
vorgelegt worden seien. Jedem der insgesamt 66 Verzollungsfälle
könne eine ungarische Ausfuhranmeldung zugeordnet werden. In diesen sei im
Feld 33 die Position HS 0207 angeführt. Die Warenbezeichnung in
Feld 31 laute "gefrorene Brat- oder Grillenten". In 29 Fällen
hätten zuordenbare Verkaufsrechnungen der Rechtsvorgängerin der Bf.
sichergestellt werden können, aus welchen sich kein Hinweis auf eine
Würzung im Sinne des Zolltarifs ergebe. Die Bf. habe insgesamt
46 Proben rohen Geflügels der Lebensmitteluntersuchungsanstalt (LUA)
der Stadt Wien zur Untersuchung auf Würzung übermittelt. Im Ergebnis
sei sinngemäß festgestellt worden, dass eine Würzung vorhanden
sei. Im Gegensatz zur LUA seien aber von der TUA Untersuchungen in
zolltariflicher Hinsicht vorgenommen worden. Die LUA habe die Proben lediglich
im Hinblick darauf, ob nach den Bestimmungen des Lebensmittelrechts eine
Würzung vorhanden sei, untersucht. Die Zollbehörde folge daher
weiterhin den Feststellungen der TUA. Nach Durchführung über
Jahre fortdauernder zollbehördlicher Ermittlungen stehe fest, dass die in
Rede stehenden Abgaben hinterzogen worden seien. Aufgrund des hohen Wertbetrages
sei Gerichtsanhängigkeit gegeben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
19. Oktober 2000 wendet die Bf. - wie bereits in ihren Berufungen -
über das übrige Beschwerdevorbringen hinausgehend Verjährung ein.
Gemäß den Art. 220 f ZK dürfe eine Mitteilung des
buchmäßig erfassten Abgabenbetrages nach Ablauf einer Frist von drei
Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. In
den gegenständlichen Fällen seien die Waren schon im Jahr 1995
zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden und die
nunmehr erhobenen Vorhalte und Argumente der Behörde schon aus ähnlich
gelagerten Fällen bekannt. Die nunmehrigen Mitteilungen seien daher
verjährt, da die Behörde die Abgabenschulden, würde man deren
Richtigkeit unterstellen (was bestritten werde), schon vor zumindest drei Jahren
genau hätte ermitteln können. Sämtliche Umstände seien in
den auf die Abfertigung folgenden drei Jahren bekannt gewesen oder hätten
genau ermittelt werden können. Die Behörde verweise sogar selbst
darauf, dass aufgrund von Probenziehungen ihr bekannt gewesen sei, dass
Scheinwürzungen vorliegen würden und sie diese Rechtsansicht auch der
Bf. mitgeteilt hätte. Die zehnjährige Verjährungsfrist komme
demzufolge nicht in Betracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992
zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden.
Der Abgabenbetrag ist gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form
mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden
ist.
Die Mitteilung an den Zollschuldner darf gem.
Art. 221 Abs. 3 ZK (idF. der Verordnung (EG)
Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000, ABlEG Nr. L 311 vom
12. Dezember 2000, S 1) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese
Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gem.
Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des
Rechtsbehelfs.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die
zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gem. Abs. 4
der angeführten Gesetzesstelle die Mitteilung unter den Voraussetzungen,
die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist
nach Abs. 3 erfolgen.
Dazu ausführend bestimmt
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der seit 1. Juli 2001
(BGBl. I Nr. 61/2001) geltenden Fassung: Die
Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben
beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen
ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu
verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im
Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist gem.
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG die Fristenverordnung,
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom
3. Juni 1971, ABlEG Nr L 124 vom
8. Juni 1971, S 1) anzuwenden.
Das Recht der Abgabenfestsetzung unterliegt der
Verjährung, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu
berücksichtigen ist (VwGH 18.10.1988, 87/14/0173). Bei den
abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen handelt es sich um Bestimmungen
des Verfahrensrechts, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt
der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen
Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt. Bei
Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das
neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf
solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen
Verfahrensrechtes ereignet haben. Die Rechtsmittelbehörde hat im
Allgemeinen - insbesondere abgesehen von dem bei der Anwendung materiellen
Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgaben - das im
Zeitpunkt der Erlassung des Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden.
Hingegen kommt es auf den Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgaben durch die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht an (VwGH 30.4.2003,
2002/16/0076).
Im Beschwerdefall ist daher losgelöst vom jeweiligen
bzw. bisherigen Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum
relevanten Zeitpunkt der Mitteilung der erstinstanzlichen, nach der Aktenlage am
3. März 2000 erfolgten, nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der beschwerdegegenständlichen
Eingangsabgabenschuldigkeiten hinsichtlich derselben bereits Verjährung
eingetreten ist. Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die
Eingangsabgabenschuldigkeiten im Zeitraum 19. Juni 1995 bis
1. August 1995 gem.
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK
jeweils mit der Annahme der betreffenden (insgesamt neun) Zollanmeldungen durch
die Zollstellen entstanden sind, würde daher unter der Annahme, dass
hierauf die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt, zum oben
genannten Zeitpunkt hinsichtlich sämtlicher nachgeforderter Beträge
bereits Verjährung eingetreten sein und wäre somit die Mitteilung
derselben an die Bf. dem Wortlaut des Art. 221 Abs. 3 ZK
zufolge nicht mehr zulässig gewesen. Lediglich dann, wenn auf den
Sachverhalt die im § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierte
zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, konnte im
gegenständlichen Fall nach dem Art. 221 Abs. 4 ZK die
Nacherhebung rechtmäßig auch noch nach Ablauf jener Dreijahresfrist
erfolgen.
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der
geltenden Fassung knüpft die zehn-jährige Verjährungsfrist an das
Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet
hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss,
welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine
Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren
Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren
nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt
eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung
voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der
Abgabenbehörde darzulegen sind (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, § 207, Rz 15 und die dort zitierte zahlreiche
Judikatur).
Das Hauptzollamt Wien ist in seinen erstinstanzlichen
Abgabenbescheiden vom 3. März 2000 hierauf überhaupt nicht
eingegangen und hat in der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2000 diesbezüglich
ebenfalls lediglich erwähnt, dass nach Durchführung über Jahre
fortdauernder zollbehördlicher Ermittlungen feststehe, dass die in Rede
stehenden Abgaben hinterzogen worden seien. Hingegen wurde mit dem in
Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom
9. Juli 2003, GZ. 123, K., Geschäftsführer der
Rechtsvorgängerin der Bf., vom Vorwurf, er habe im Zeitraum
19. Juni 1995 bis 30. Oktober 1997 bei insgesamt
66 Importen für die Rechtsvorgängerin der Bf. hinsichtlich
gefrorener, ungewürzter Enten, die er als gewürzt deklarieren
ließ, eine Verkürzung von Eingangsabgaben im Ausmaß von
insgesamt 7.771.942,00 S bewirkt, gemäß
§ 259 Z 3 StPO freigesprochen. In der
Urteilsbegründung heißt
es: (Seite 5) "Der
Angeklagte hatte keinen Vorsatz, Eingangsabgaben beim Import der Enten zu
verkürzen, schließlich stellte er auch sämtliche Importe dem
Zoll ohne den Versuch zu unternehmen, sie heimlich in das Bundesgebiet der
Republik Österreich einzuschmuggeln und nahm er die Würzung der
importierten Enten deshalb vor, damit nach seiner Rechtsmeinung bei der
zollamtlichen Abfertigung diese Enten in die Warennr. 1602 des
Österreichischen Gebrauchszolltarifs eingereiht werden
können." (Seite 6):"Wenn
ihm vom Hauptzollamt als Absicht zur Verkürzung von Eingangsabgaben seine
Verantwortung vorgeworfen wird, wonach er immer wieder versuchte, neue
Würzvarianten und -stoffe auszuprobieren, er oft auch andere
Würzkonzentrationen bei Enten als Muster vorbereitend für eventuelle
Neuproduktionen vornahm und er die Würzung auch deshalb vornahm, um die
Einreihung der Enten in die Warennummer 1602 durch das Zollamt zu
erreichen, so kann daraus kein strafrechtlicher Vorsatz zur Verkürzung von
Eingangsabgaben abgeleitet werden, da die Rechtsauslegung des juristisch im
Übrigen nicht gebildeten Angeklagten in Bezug auf die von ihm gepflogenen
Gewürz- und zollamtlichen Stellungsvorgänge keineswegs unvertretbar
ist und ihm im Rahmen der freien demokratischen Rechtsordnung, wie sie im
Bundesgebiet der Republik Österreich herrscht, durchwegs zuzubilligen ist,
auch juristisches Neuland zu beschreiten bzw. den legitimen Versuch zu
unternehmen, seine Rechtsansichten im behördlichen Instanzenzug
durchzusetzen, ohne dass ihm hieraus ein Abgabenhinterziehungsvorsatz angelastet
werden kann, hat er doch sämtliche Importe stets ordnungsgemäß
dem Zoll gestellt ohne irgendwelche Teile des Importguts gegenüber der
Abgabenbehörde zu
verheimlichen.
...
Es
liegen sohin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte wider
besseres Wissen von der Absicht getragen war, einen Schmuggel oder eine
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bewirken, im
äußersten - für ihn nachteiligsten - Falle könnte eine
unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage durch ihn als Fahrlässigkeit
gewertet werden, wobei zur Behandlung einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung das Gericht nicht zuständig
ist."
Da nach der Aktenlage keine den gerichtlichen
Feststellungen im rechtskräftigen Urteil hinsichtlich der subjektiven
Tatseite entgegenstehenden Gründe vorliegen, und den vorgelegten
Verwaltungsakten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Hinterziehung
(mithin für das gesetzliche Erfordernis einer vorsätzlichen
Tatbegehung im Sinn des § 8 Abs. 1 FinStrG) zu
entnehmen sind, ist im Beschwerdefall nicht von einer zehnjährigen
Verjährungsfrist gem. Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung
mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG auszugehen, sondern hat die im
Art. 221 Abs. 3 ZK normierte dreijährige
Verjährungsfrist Anwendung zu finden.
Diese drei Jahre betragende Verjährungsfrist, die
gemäß der Fristenverordnung von den jeweiligen im Zeitraum
19. Juni 1995 bis 1. August 1995 gelegenen
Zollschuldentstehungszeitpunkten weg zu rechnen ist, war zum Zeitpunkt der
Mitteilungen der Nacherhebungsbeträge an die Bf. im März 2000
bereits abgelaufen und die Abgabenvorschreibungen somit jedenfalls
unzulässig.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher aus
diesem Grund aufzuheben, womit sich ein Eingehen auf das weitere
Beschwerdevorbringen erübrigte.
Linz, am 25.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0158-Z2L/02
- Stammnummer
- 14293
- Gültig
- 25.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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