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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200045/2020

Einfuhr von Radarwarngeräten - unrichtige Wertangaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200045/2020vom 02.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Vt1*** Rechtsanwalt, ***Vt1-Adr***, über die Beschwerde vom 10. April 2020 gegen den Bescheid des Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 2. März 2020 , GZ: ***1***, betreffend Eingangsabgaben nach der am 28. Jänner 2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Abgaben werden wie folgt festgesetzt: Zoll: 857,73 Euro Einfuhrumsatzsteuer: 6.525,04 Euro Abgabenerhöhung: 442,63 Euro Verzugszinsen: 458,06 Euro Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid des (damaligen) Zollamtes St. Pölten Krems Wiener Neustadt vom 2. März 2020, Zahl: ***1***, wurden für den Beschwerdeführer gemäß Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex, ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) für die mit den in der Anlage zum Bescheid genannten Anmeldungen in den freien Verkehr übergeführten Waren Eingangsabgaben in der Höhe von 8.704,34 Euro (Zoll: 1.011,30 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 7.693,04 Euro) festgesetzt und der nachzuerhebende Betrag in der Höhe von 7.287,66 Euro (Zoll: 666,07 Euro, Einfuhrumsatzsteuer: 6.621,59 Euro) gemäß Art. 105 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK) nachträglich buchmäßig erfasst und mitgeteilt. Als Folge dieser Nacherhebung erfolgte die Vorschreibung von "Säumniszinsen" (540,71 Euro) gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis 30. April 2016) und von Verzugszinsen (559,52 Euro) gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK. In der Begründung wurde ausgeführt, bei den eingeführten Waren habe es sich um Radarwarngeräte des Fabrikates "Valentine One V1" gehandelt; diese seien von ***VN*** ***NN*** als Versender zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Union gelangt und anhand Unterlagen, welche nicht die tatsächlichen Geschäftsvorgänge und Warenwerte wiederspiegelten, den Verzollungen zugeführt worden. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sowie Über- und Unterfakturierungen seien für die Zollwertermittlung unerheblich. Maßgeblich sei der tatsächlich gewollte, nicht zum Schein vorgeschobene Preis für die Einfuhrware. Die Ermittlung des Zollwertes gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK stütze sich auf die Einfuhr von insgesamt 99 Stück Radarwarngeräten. Aufgrund gesicherter Daten sei die Beurteilung als gleiche Ware zutreffend, weitere Bewertungsmethoden blieben außer Betracht. Der anhand der Bewertungsmethode ermittelte Zollwert von 407,11 Euro pro Stück als Durchschnitt gesicherter Werte gleicher Waren sei daher für die Bemessung der Eingangsabgaben heranzuziehen. Als Versender aller für die Bewertung einbezogener Radarwarngeräte habe ausschließlich ***VN*** ***NN*** fungiert, sowie diesem zuzuordnende Absender. Die Höhe der Zollschuld werde anhand des festgestellten Zollwertes gleicher Waren für in der betreffenden Sendung befindlichen Anzahl und des Zollsatzes von 2,7% vom Wert zuzüglich Einfuhrumsatzsteuer in der Höhe von 20% der Bemessungsgrundlage berechnet. Die Zollschuld sei aufgrund unrichtiger Angaben in den Zollanmeldungen zu niedrig festgesetzt worden. Der Differenzbetrag werde also weiterhin gesetzlich geschuldet und sei nachzuerheben. Als Empfänger der Sendungen, bei deren Anmeldungen zur Zollabfertigung sich der Beschwerdeführer habe indirekt vertreten lassen, sei dieser als Zollschuldner heranzuziehen. Da davon auszugehen sei, dass beim Import der gegenständlichen Radarwarngeräte vorsätzlich zu geringe Zollwerte angegeben worden seien, betrage die Verjährungsfrist zehn Jahre. Es komme nicht darauf an, ob der Abgabenschuldner selbst die strafbare Handlung begangen habe, die zehnjährige Verjährungsfrist gelte unabhängig davon, wer die Abgaben hinterzogen habe. Eine Abgabenerhöhung werde für den Zeitraum ab dem Entstehen der Zollschuld auslaufend mit 30. April 2016 berechnet. Verzugszinsen würden für eine vor dem 1. Mai 2016 entstandene Zollschuld ab diesem Tag bis zum Tag der Mitteilung berechnet. Der maßgebliche Sachverhalt gehe aus dem geführten finanzstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren hervor. Im Gegenstand habe bereits am 23. Jänner 2019 eine niederschriftliche Einvernahme als Beschuldigter eines Finanzvergehens stattgefunden, im Zuge derer die Gelegenheit bestanden habe, sich zum Sachverhalt zu äußern. Dabei sei angegeben worden, sich schriftlich zu einem späteren Zeitpunkt zu äußern. Eine derartige Stellungnahme sei nicht eingelangt. In Wahrung des Parteiengehörs sei am 11. November 2019 von der rechtsfreundlichen Vertretung folgende Stellungnahme abgegeben worden: "Die Annahmen der Abgabenbehörde treffen nicht zu. Durch meinen Mandanten wurden weder zu niedrige Zollwerte erklärt noch wurde eine unrichtige Einreihung in den Zolltarif beantragt. Abgesehen hiervon, dass die Meldungen offenbar ohnehin richtig erstattet wurden, wurden von meinem Mandanten einzig im Jahr 2012/2013 wenige Sendungen entgegengenommen und wird freilich davon ausgegangen, dass die Sendungen auch den deklarierten Inhalt aufwiesen. Eine unrichtige Zollanmeldung ist sohin auszuschließen." Aufgrund der zu niedrig erklärten Zollwerte seien die gemäß Art. 203 Abs. 1 ZK entstandenen Eingangsabgaben zu niedrig festgesetzt worden. Der Beschwerdeführer sei als Zollschuldner heranzuziehen und die zu niedrig festgesetzten Eingangsabgaben seien nachzuerheben. Dagegen richtete sich die Beschwerde vom 10. April 2020. Der Beschwerdeführer, damals vertreten durch ***Vt2***, Rechtsanwälte, brachte vor, der Bescheid sei am 10. März 2020 zugestellt worden. Die Beschwerdeerhebung bis 1. Juni 2020 sei daher rechtzeitig. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, zudem sei das Verfahren mangelhaft geblieben. Der Beschwerdeführer habe bereits mit Schreiben vom 11. September 2019 zum Vorhalt Stellung genommen und mitgeteilt, dass die Annahmen der Abgabenbehörden nicht zuträfen. Durch den Beschwerdeführer seien weder zu niedrige Zollwerte erklärt noch eine unrichtige Einreihung in den Zolltarif beantragt worden. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor von richtig erstatteten Meldungen aus. Vom Beschwerdeführer seien einzig in den Jahren 2012 und 2013 vereinzelt Sendungen entgegengenommen worden; er gehe davon aus, dass die Sendungen den deklarierten Inhalt aufgewiesen hätten. Eine unrichtige Zollanmeldung sei sohin auszuschließen. Es sei in keiner Weise nachvollziehbar (und es ergebe sich auch nicht aus dem angefochtenen Bescheid), warum der Beschwerdeführer Zollschuldner nach Art. 203 Abs. 3 ZK sein solle. Der Beschwerdeführer habe vereinzelt Sendungen entgegengenommen, nicht mehr und nicht weniger. Insbesondere habe "er weder Waren einer zollamtlichen Überwachung entzogen, noch war er daran beteiligt, obwohl er wusste oder wissen hätte müssen, dass Waren einer zollamtlichen Überwachung entzogen" worden seien. Der Beschwerdeführer gehe nach wie vor davon aus, dass die Sendungen auch den deklarierten Inhalt aufwiesen. Der angefochtene Bescheid entbehre einer Begründung des Beschwerdeführers als Zollschuldner zur Gänze und sei sohin offenkundig mangelhaft. Insbesondere habe sich die belangte Behörde in keiner Art und Weise mit der Stellungnahme des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, sondern sei dieser einfach lapidar jedwede Relevanz abgesprochen worden. Schließlich sei hierauf zu verweisen, dass die Festsetzung der ohnehin nicht - und insbesondere nicht gegenüber dem Beschwerdeführer - zu Recht bestehenden Abgabenschuld die Festsetzungsverjährung entgegensteht; vom Beschwerdeführer seien einzig in den Jahr 2012 und 2013 vereinzelt Sendungen entgegengenommen worden, Abgaben hinterzogen habe er mit Sicherheit nicht. Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 3. Juni 2020, Zahl: ***2***, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Zollamt aus: "Bei den betroffenen Waren handelt es sich um Radarwarngeräte mit dem Produktnamen "Valentine 1 One V1 Radar Laser Detector" - kurz "Valentine V1". Diese Radarwarngeräte haben ihren Ursprung in den USA. Im gegenständlichen Verfahren sind die Radarwarngeräte über eBay (Account "(…)" oder über die Homepage "(…)" angeboten worden. Erhebungen haben ergeben, dass im Zeitraum 2009 bis 2016 145 Sendungen mit 1048 Radarwarngeräten zur Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden. Ein Großteil dieser Sendungen ist über die Zollstelle Post abgefertigt worden. Es gab jedoch auch Einfuhren über die Paketdienste (…) und (…). In Österreich sind Herr (…), Herr (…) und Herr ***Bf1*** als Empfänger der Waren aufgetreten. Die Sendungen wurden von Rechnungen begleitet in denen der Wert der Ware pro Stück Radarwarngerät mit 55 bis 75 Euro pro Stück angegeben wurde. Die angegeben Werte sind bei der Erstellung der Zollanmeldungen durch den Anmelder übernommen worden. Auf Grundlage dieser Angaben sind die Eingangsabgaben dem Anmelder mitgeteilt und auch in der Folge entrichtet worden. Die in den Zollanmeldungen angegeben Empfängern sind die festgesetzten Eingangsabgaben sowie die Bearbeitungsgebühren verrechnet worden. Laut den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen wurden die Waren durch Herrn (…), Frau (…) oder durch die (…) versendet. Aufgrund einer durchgeführten Betriebsprüfung bei einem österreichischen Unternehmen, welches ebenfalls Radarwarngeräte von der (…) erwarb, konnte festgestellt werden, dass tatsächlich für diese Radwarngeräte mehr als 400 Euro beim Kauf pro Stück bezahlt, jedoch in den Zollanmeldungen lediglich 60 Euro erklärt wurden. Herr (…), Herr (…) und Herr ***Bf1*** haben die Radarwarngeräte in Österreich entgegengenommen, die an Sie vom Zollanmelder verrechneten Eingangsabgaben sowie Bearbeitungsgebühren für die Zollanmeldungen entrichtet und in der Folge die Waren an die tatsächlichen Empfänger in Österreich versendet. Herr ***Bf1*** hat im Zeitraum 10. Mai 2012 bis zum 11. Juli 2013 insgesamt 22 Sendungen mit 92 Stück Radarwarngeräten erhalten. Für das Zollamt steht fest, dass zwischen dem in der jeweiligen Zollanmeldung angegeben Versender und dem in der jeweiligen Zollanmeldung angegeben Empfänger und zwar Herr ***Bf1*** kein Kaufgeschäft über die bestellten Radarwarngeräte abgeschlossen wurde. Die tatsächlichen Empfänger bestellten die Waren online bei Herrn (…), welcher die Radarwarngeräte von den USA nach Österreich versandte. Als Empfänger fungierte dabei unter anderem auch Herr ***Bf1***, welcher die Warensendungen in Empfang nahm und die einzelnen Radarwarngeräte an die tatsächlichen Empfänger weiterleitete. Herr ***Bf1*** hat somit weder die Waren selbst bestellt, noch die Waren bezahlt, sondern er erbrachte nur die Dienstleistung der Verteilung der Ware im Inland. Somit liegt den verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen kein Kaufgeschäft zu Grunde. Der in den Zollanmeldungen angegeben Warenwert ist jedenfalls kein Transaktionswert im Sinne des Art. 29 ZK (gültig in der Fassung bis zum 30. April 2016), da es sich hierbei nicht um den tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis zur Ausfuhr in die Gemeinschaft gehandelt hat. Das Zollamt hat im angefochtenem Bescheid den Zollwert zu Recht nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK ermittelt. Dieser konnte anhand gesicherter Daten, Werte für die Ausfuhr in die Gemeinschaft von Radarwarngeräten des Typs "Valentine V1", welche im gleichen Zeitraum nach Österreich eingeführt wurden, ermittelt werden. Die Höhe des Zollwertes wurde auf der Grundlage von insgesamt 33 Zollanmeldungen bei denen ein Durchschnittspreis von 407,11 Euro pro Stück ermittelt werden konnte, bestimmt. Bei diesen 33 Zollanmeldungen sind die Radarwarngeräte direkt von (…) oder der (…) an die Endabnehmer versendet worden. Über Anfragen des Anmelders sind durch die Endabnehmer entsprechende Wertnachweise in der Form von Zahlungsbestätigungen vorgelegt worden. Dieser Durchschnittswert wurde durch den Vergleich mit einem Zweitanbieter, welcher über eBay das gleiche Gerät zum Preis von USD 459,99 (ca. 393,02 Euro) zuzüglich den Versandkosten von USD 21,18 (ca. 18,10 Euro) bestätigt werden. Die Handelsrechnungen, welche den Zollanmeldungen zu Grunde gelegt wurden und bei denen als Rechnungsempfänger auch Herrn ***Bf1*** angeführt ist und in denen die Warenwert eklatant zu niedrig erklärt wurden sollen als Nachweis für ein Kaufgeschäft zwischen der (…) ((…)) und dem Herrn ***Bf1*** dienen. Tatsächlich handelt es sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 23 Abs. 1 BAO und es verdeckt das tatsächliche Kaufgeschäft zwischen der (…) und dem jeweiligen Endabnehmer, welches ja Grundlage für die Bemessung der Eingangsabgaben ist. Somit konnte die vorgenommene Unterfakturierung verschleiert werden und bei Anfragen zum Wertnachweis an den Warenempfänger sind nachweislich drei nachträglich erstellte Zahlungsnachweise, welche in der Folge wieder storniert wurden, durch Herrn ***Bf1*** dem Anmelder vorgelegt worden. Es erfolgten somit tatsächlich keine Zahlungen. Die Zahlungsbestätigungen sollten nur als Nachweis für die Richtigkeit des angegebenen Zollwerts in der der Sendung beiliegenden Rechnung oder des vom Versender erklärten Zollwerts dienen. Hierzu wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Herr ***Bf1*** hat jedenfalls die zu niedrig festgesetzten Eingangsabgaben sowie die Gebühren für die Zollanmeldung an den Anmelder bezahlt, somit sind die verfahrensgegenständlichen Zollanmeldungen auf Rechnung von Herrn ***Bf1*** abgegeben worden. Da die Zollanmeldungen auf Rechnung des Empfängers und zwar Herrn ***Bf1*** im indirekten Vertretungsverhältnis abgegeben wurden, ist Herr ***Bf1*** neben dem Anmelder auch Zollschuldner gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK. Dass Herr ***Bf1*** Zollschuldner nach Art. 201 Abs. 3 ZK ist, wurde auch im angefochten Bescheid (Spruch) so festgestellt. Der in der Begründung unterlaufene Fehler, dass Herr ***Bf1*** dort als Zollschuldner nach Art 203 Abs. 3 ZK bezeichnet wird, hat jedoch keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Nachforderung. Eine Mitteilung des Abgabenbetrages an den Abgabenschuldner nach einer Frist von drei Jahren darf gemäß Art. 103 Abs. 2 UZK nur dann erfolgen, wenn diese im Zeitpunkt einer strafbaren Handlung entstand. Die Frist verlängert sich von mindestens fünf auf höchstens zehn Jahre gemäß dem einzelstaatlichem Recht. Im Zeitpunkt der Entstehung, also mit der Annahme der jeweiligen Zollanmeldung, war die Hinterziehung von Eingangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG mit Strafe bedroht. Der Hinterziehung von Eingangsabgaben macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollamtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Mit der Erklärung der Zollwerte in falscher Höhe durch die Vorlage falscher Rechnungen und dadurch, dass die Eingangsabgaben in zu niedriger Höhe festgesetzt wurden, ist die Hinterziehung von Eingangsabgaben bewirkt worden. Da die verfahrensgegenständlichen Verzollungen im Zeitraum bis 30. April 2016 durchgeführt wurden, ist ergänzend zu Art. 103 Abs. 2 UZK zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 ZollR-DG in der Fassung bis zum 30. April 2016 für eine Mitteilung des entstandenen jedoch nicht mitgeteilten Eingangsabgabenbetrages nach der Frist von drei Jahren vorliegen. Nach § 74 Abs. 2 ZollR-DG muss es sich um hinterzogene Eingangsabgaben handeln und das Finanzvergehen darf ausschließlich nur vom Gericht oder einem Spruchsenat verfolgt werden. Da es in dem parallel geführten Strafverfahren noch zu keinen Verurteilungen gekommen ist, hat die Abgabenbehörde dies als Vorfrage im Sinne des § 116 Abs. 1 BAO selbst zu beurteilen. Für das Zollamt ist es als erwiesen anzusehen, dass vorsätzlich falsche Rechnungen oder Erklärungen abgeben wurden und dadurch habe der Anmelder auf deren Grundlage unrichtige Zollanmeldungen erstellt und beim Zollamt eingereicht. Im Strafverfahren konnte ein strafbestimmender Wertbetrag von mehr als € 100.000,00 ermittelt werden. Bei der Hinterziehung von Eingangsabgaben ist gemäß § 53 Abs. 2 lit. a FinStrG ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 50.000,00 das Gericht zur Ahndung zuständig. Die Mitteilung des zu niedrig festgesetzten Abgabenbetrages nach der Frist von drei Jahren erfolgte daher zu Recht. Hinsichtlich der Festsetzung einer Abgabenerhöhung gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG und den Verzugszinsen nach Art. 114 Abs. 2 UZK wird auf die Begründung im angefochtenen Bescheid verwiesen. In diesem Verfahrensstadium ist eine mündliche Verhandlung nicht vorgesehen. Eine mündliche Verhandlung ist erst vor dem Bundesfinanzgericht möglich." Dagegen richtete sich der Vorlageantrag vom 17. Juni 2020. Darin verwies der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch ***Vt2***, Rechtsanwälte, auf das bisherige Beschwerdevorbringen und beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie eine ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 21. Februar 2023 wurde die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 271 Abs. 1 BAO bis zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur Ra 2022/16/0091 anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Oktober 2024 beendet. Mit Schreiben vom 29. September 2025 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit, in vergleichbaren, einen anderen Warenempfänger betreffenden Fällen seien Kaufgeschäfte vorgelegen. Dabei seien (rechtskräftig) näher genannte Transaktionswerte festgestellt worden; diese Sendungen seien ebenfalls im Postverkehr abgefertigt worden und die Angaben in den Zollinhaltserklärungen deckten sich mit den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Zollinhaltserklärungen. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 teilte das Zollamt mit, den im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes zitierten Zollabfertigungen hätten konkrete Zahlungsvorgänge zugeordnet werden können. Der vergleichsweisen Anwendung der im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes zitierten Sendungen als Grundlage für den Zollwert stehe seitens des Zollamtes nichts entgegen. Der Beschwerdeführer, vertreten durch ***Vt1***, Rechtsanwalt, legte mit Schreiben vom 28. Oktober 2025 zwei Verhandlungsschriften und ein Urteil des Landesgerichtes Innsbruck in der Rechtssache ***3*** vor und brachte vor, er habe weder zu niedrige Zollwerte erklärt noch eine unrichtige Einreihung beantragt. Er habe vereinzelt Sendungen gefälligerweise entgegen genommen, und sei davon ausgegangen, dass die Sendungen den deklarierten Inhalt aufwiesen. Eine unrichtige Zollanmeldung sei sohin auszuschließen. Es bestünden keine Zweifel, dass der in den Zollinhaltserklärungen angegebene Wert dem tatsächlichen Warenwert entsprochen habe. Bei den Verzollungen habe es keine Probleme gegeben. Die unzutreffenden Vorhalte des Zollamtes hätten sich mittlerweile aufgelöst. Die Verfahren gegen die im Akt genannten Personen seien eingestellt worden, Herr ***3*** sei rechtskräftig von einem Schöffensenat freigesprochen worden. Die Mutmaßungen des Zollamtes, wonach in den Paketen Radarwarngeräte mit einem Warenwert von 400 Euro enthalten gewesen seien, seien tatsachenwidrig. Schließlich sei festzuhalten, dass die tatsächlich nie bestandene Zollschuld jedenfalls verjährt sei. Aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich eindeutig, dass im vorliegenden Fall Verjährung eingetreten sei. In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch ***Vt1***, Rechtsanwalt, vor, es seien keine Kaufgeschäfte vorgelegen; der Beschwerdeführer habe lediglich Sendungen entgegen genommen und weitergleitet. Die Zollwerte hätten den Angaben in den Zollinhaltserklärungen entsprochen. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer keine Kenntnis von höheren Zollwerten gehabt. Der Beschwerdeführer sei nicht Zollschuldner im Sinne der herangezogenen Bestimmungen; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 18. November 2025. Darüber hinaus sei Verjährung eingetreten. Es könne nicht bestätigt werden, dass der Beschwerdeführer bei der Übernahme der Pakete irgendetwas bezahlt habe. Es möge zutreffen, dass in bestimmten Paketen Radarwarngeräte gewesen seien, es seien aber auch andere Komponenten vertrieben worden und auch andere Radarwarngeräte als Valentine V1; diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer auf das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck. Die tatsächlichen Werte hätten sich mit den erklärten Werten gedeckt. Zeugen hätten bestätigt, dass Radarwarngeräte deutlich unter einem Preis von 400 Euro gekauft worden seien. Die im Schreiben des Bundesfinanzgerichtes vom 29. September 2025 näher dargestellten Fälle seien mit den verfahrensgegenständlichen nicht vergleichbar, dort seien Kaufgeschäfte vorgelegen. Nicht in allen Paketen seien hochpreisige Radarwarngeräte enthalten gewesen. Abschließend wurde betont, dass die anhängig gewesenen strafgerichtlichen und finanzstrafbehördlichen Verfahren eingestellt worden seien oder der vor dem Landesgericht Innsbruck Angeklagte freigesprochen worden sei. Das Zollamt führte aus, die Sendungen seien mit Zollinhaltserklärungen dem Zollamt gestellt worden, dadurch hätten diese als angemeldet gegolten. Zollschuldner sei der Empfänger, das sei der Empfänger laut Zollanmeldung beziehungsweise Zollinhaltserklärung. Der Beschwerdeführer habe mitgewirkt, dieser hätte dem Zollamt unrichtige Unterlagen vorgelegt. Die Unterlagen enthielten keinen Hinweis dafür, dass der Versender auch Empfänger der Sendungen gewesen sei. Für die Ausfolgung der Sendungen an den Empfänger sei die Bezahlung der Gestellungsgebühr und der Abgaben Voraussetzung gewesen. Die Sendungen hätten hauptsächlich das Produkt Valentin 1 enthalten. Die Anzahl der Radarwarngeräte korrelierten mit der Bezeichnung und mit dem Überweisungsbetrag. Der Empfänger ***3*** sei in die Verteilung und Bezahlung, also in den ganzen Geschäftsprozess eingebunden gewesen. Zu der Aussage des vom Landesgericht einvernommenen Zeugen, er habe Geräte um 99 Euro gekauft, lägen keine diesbezüglichen Unterlagen vor. Nach Ansicht des Zollamtes sei der Kontakt zwischen Herrn ***3*** und dem Zeugen über den fallweisen Kontakt hinausgegangen. Der Beschwerdeführer habe an der Offenlegung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt. In der mündlichen Verhandlung wurde das Zollamt beauftragt, die vom Vertreter des Beschwerdeführers angesprochenen Benachrichtigungen von Einstellungen von Verfahren durch die Staatsanwaltschaft und Einstellungsbescheide der Finanzstrafbehörde innerhalb von zwei Wochen dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. Februar 2026 legte das Zollamt dem Bundesfinanzgericht die vorstehend genannten Unterlagen vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Gemäß § 323b Abs. 1 BAO tritt das Zollamt Österreich am 1. Jänner 2021 an die Stelle der am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Zollämter. Das (damalige) Zollamt Wien fertigte die von der Österreichischen Post AG gestellten, für den Beschwerdeführer bestimmten und nachfolgend angeführten Sendungen mit sogenannten Radarwarngeräten zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr ab. Den Gestellungen lagen Zollinhaltserklärungen zugrunde. Versendungsland und Ursprungsland der Geräte waren die Vereinigten Staaten von Amerika, Warenempfänger war in allen Fällen der Beschwerdeführer. Als Versender sind Herr ***VN*** ***NN*** und in fünf Fällen (CRN ***4***, ***5***, ***6***, ***7*** und ***25***) Frau ***8*** (spätere ***NN***), beide ***Adr***, aufgetreten. Alle Abfertigungen sind im Postverkehr erfolgt. Bei allen Sendungen wurde in der jeweiligen Zollinhaltserklärung angegeben, es handle sich um ein Geschenk ("Gift"). Zwischen dem Versender der Waren und dem in den Zollinhaltserklärungen und Anmeldungen ausgewiesenen Warenempfänger (Beschwerdeführer), der die Waren nach den Abfertigungen zum freien Verkehr übernommen, die Gestellungsgebühr und die anlässlich der Abfertigungen festgesetzten Abgaben beglichen und anschließend an die Kunden des Versenders verschickt hat, lagen keine Kaufgeschäfte vor. Folgende Sendungen sind vom angefochtenen Bescheid erfasst: | lfd. Nr. | CRN | Annahme-datum | Erklärter Preis pro Stück in USD | Gewicht pro Stück laut Zollinhaltserklärung | Stück-zahl | Aufgabe-datum | 1 | ***4*** | 10.5.2012 | 50 | 1,10 | 6 | 1.5.2012 | 2 | ***9*** | 2.7.2012 | 60 | 1,12 | 4 | 23.6.2012 | 3 | ***10*** | 19.7.2012 | 65 | 1,2 | 4 | 10.7.2012 | 4 | ***5*** | 14.8.2012 | 60 | 1,10 | 4 | 6.8.2012 | 5 | ***11*** | 27.9.2012 | 60 | 1,2 | 4 | 21.9.2012 | 6 | ***12*** | 11.10.2012 | 60 | 1,12 | 4 | 1.10.2012 | 7 | ***13*** | 19.10.2012 | 60 | 1,12 | 4 | 9.10.2012 | 8 | ***14*** | 22.11.2012 | 75 | 1,12 | 4 | 31.10.2012 | 9 | ***15*** | 7.12.2012 | 60 | 1,12 | 4 | 1.12.2012 | 10 | ***16*** | 18.1.2013 | 60 | 1,12 | 4 | 4.1.2013 | 11 | ***17*** | 29.1.2013 | 60 | 1,13 | 4 | 16.1.2013 | 12 | ***18*** | 15.2.2013 | 60 | 1,12 | 3 | 24.1.2013 | 13 | ***19*** | 22.2.2013 | 60 | 1,10 | 4 | 7.2.2013 | 14 | ***20*** | 18.3.2013 | 60 | | 4 | | 15 | ***21*** | 2.4.2013 | 60 | 1,12 | 4 | 15.3.2013 | 16 | ***22*** | 4.4.2012 | 60 | 1,12 | 4 | 25.3.2013 | 17 | ***23*** | 23.4.2013 | 60 | 1,12 | 4 | 12.4.2013 | 18 | ***24*** | 8.5.2013 | 50 | 1,10 | 4 | 30.3.2013 | 19 | ***6*** | 8.5.2013 | 60 | 1,13 | 4 | 23.4.2013 | 20 | ***7*** | 16.5.2013 | 60 | 1,13 | 4 | 10.5.2013 | 21 | ***25*** | 17.6.2013 | 60 | 1,13 | 4 | 5.6.2013 | 22 | ***26*** | 11.7.2013 | 60 | 1,12 | 4 | 21.6.2013 In vergleichbaren Fällen desselben Versenders an einen anderen Warenempfänger, in denen die Abfertigungen ebenfalls im Postverkehr erfolgt und ebenfalls die Radarwarngeräte ohne Aufschlag an andere Personen weitergegeben worden sind, wurde (rechtskräftig) Folgendes festgestellt: | Aufgabedatum | Erklärter Preis pro Stück in USD | Festgestellter Transaktionswert pro Stück in Euro | Stückzahl | Gewicht pro Stück in Pfund laut Zollinhaltserklärung | 13.7.2012 | 60 | 370 | 4 | 1,12 | 1.10.2012 | 60 | 370 | 5 | 1,12 | | 50 | 383 | 2 | 1,10 | 29.4.2013 | 50 | 363,75 | 4 | 1,13 | 27.8.2013 | 40 | 185 | 4 | 1,12 | 15.11.2013 | 60 | 355 | 4 | 1,12 | 13.5.2014 | 60 | 350 | 2 | 1,14 | 24.6.2016 | 60 | 450 | 2 | 1,12 Zu den Fällen mit den laufenden Nummern 1 und 18 wurden über Aufforderungen des Zollamtes Rechnungen, die den Beschwerdeführer als Empfänger ausweisen, und Zahlungsbestätigungen (über PayPal) vorgelegt. Diesen Bestätigungen lagen keine tatsächlichen Transaktionen zugrunde und die darin angegebenen Werte, die sich mit den in den Zollinhaltserklärungen angegebenen decken, entsprachen nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (zB VwGH 26.7.2019, Ra 2019/16/0082). Aufgrund der von der belangten Behörde dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsunterlagen, aufgrund der von der belangten Behörde und vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Ermittlungen und aufgrund der vom Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen erachtete das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt als erwiesen. Die Ansicht der belangten Behörde, mit den Anmeldungen seien Radarwarngeräte in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden, wird durch die Ermittlungen der belangten Behörde bestätigt. Aufgrund dieser stand nicht nur fest, dass Herr ***VN*** ***NN***, seine spätere Gattin, Frau ***8*** (***NN***) oder die ***27***, bei der Herr ***VN*** ***NN*** Geschäftsführer war, (alle ***Adr***) in einer Vielzahl von Fällen an verschiedene Warenempfänger in Österreich Radarwarngeräte verkauft haben. In den Zollinhaltserklärungen und in Anmeldungen wurden Herr ***VN*** ***NN*** oder Frau ***8*** als Versender der Waren angegeben. In den Fällen, in denen Handelsrechnungen vorgefunden worden sind, schien die ***27*** als Verkäufer der Waren auf. Die Verflechtung zwischen Herrn ***VN*** ***NN*** und der ***27*** wird auch durch die Angaben in diesen Rechnungen bestätigt, wonach bei der Bankverbindung die Bankdaten des Herrn ***VN*** ***NN*** angegeben sind. Darüber hinaus war Herr ***VN*** ***NN*** Geschäftsführer der ***27***. In den Anmeldungen ist der Beschwerdeführer als Empfänger ausgewiesen. Diese Angabe hat ihre Grundlage in den bei der Gestellung vorgelegten Zollinhaltserklärungen, diese weisen eindeutig den Beschwerdeführer als Empfänger der Waren aus. Bei den Abfertigungsfällen zu ***4*** und ***6*** wurden über Aufforderungen des Zollamtes im Zuge der Abfertigungen zum freien Verkehr vom Beschwerdeführer Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (über PayPal) vorgelegt; in diesen Rechnungen war der Beschwerdeführer als Empfänger der Waren ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Übernahme der verfahrensgegenständlichen Sendungen auch nicht bestritten, im Gegenteil, in der Beschwerde vom 10. April 2020 wurde vorgebracht, in den Jahren 2012 und 2013 vereinzelt Sendungen entgegen genommen zu haben; das wurde auch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 2025 und in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht. Zum Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung, Herr ***3*** habe vor dem Landesgericht Innsbruck ausgesagt, dass der Beschwerdeführer Pakete bekommen habe, wurden betreffend die Entgegennahme der Pakete durch den Beschwerdeführer keine gegenteiligen Angaben gemacht; bestritten wurde in der mündlichen Verhandlung nur die Tatsache, dass die Ausfolgung durch die Post AG nur gegen Entrichtung der Gestellungsgebühr und der festgesetzten Abgaben erfolgt ist. Der Aussage einer Zeugin im Rahmen der Hauptverhandlung am 19. Mai 2022 vor dem Landesgericht Innsbruck ließ sich klar und deutlich entnehmen, dass in einem vergleichbaren Fall bei Annahme der Pakete der Zoll zu bezahlen war. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass dem Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Pakete zugestellt worden sind und dieser die Pakete übernommen hat. Die Aussagen anderer in diesen Verfahrenskomplex involvierter Warenempfänger bringen auch eindeutig zum Ausdruck, dass Radarwarngeräte Gegenstand der Abfertigungen waren. So hat in einem vergleichbaren Fall der dortige Warenempfänger im Zuge seiner Vernehmung am 20. August 2020 als Verdächtiger durch das (damalige) Zollamt St. Pölten Krems Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde angegeben, er könne nicht mehr genau sagen, wieviele Radarwarngeräte er bezogen habe und er habe Radarwarngeräte an Bekannte und Freunde weitergegeben. Auch Herr ***3*** bestätigt durch seine Angaben am 17. Jänner 2022 im Rahmen seiner Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck, wonach ihm Herr ***NN*** entweder Gehäuse von Radarwarngeräten oder Restposten geschickt habe und er als Belohnung für seine Dienste von Herrn ***VN*** ***NN*** ab und zu das neueste Radarwarngerät geschenkt bekommen habe, in Zusammenschau mit den nachfolgenden Erwägungen, dass Radarwarngeräte Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Einfuhren waren. So deuten die Angaben in den verfahrensgegenständlichen Zollinhaltserklärungen (zum Beispiel "Electronic signal receiver", "Digital car receiver", Frequency signal receiver" oder "Auto electronics / signal receiver") auch eindeutig auf vollständige Radarwarngeräte hin. Auch die der Zollbehörde im Rahmen der Abfertigungen zu den Anmeldungen zu CRN ***4*** und ***24*** vorgelegten (Schein)Rechnungen weisen mit den darin angegebenen Warenbezeichnungen ("Frequency Receiver" oder "auto electronics/signal receiver old software") auf ganze, vollständige Geräte hin. Auch das in den Zollinhaltserklärungen angegebene Einzelgewicht zwischen 1,10 und 1,13 Pfund pro Stück lässt auf gleichartige Waren und somit auf vollständige Geräte schließen. Das in den Zollinhaltserklärungen angegebene, nahezu gleichbleibende Einzelgewicht (maximale Differenz 14 Gramm) lässt nach allgemeiner Lebenserfahrung das Vorliegen unterschiedlicher Modelle oder unterschiedlicher Paketinhalte ausschließen. Daran ändert auch das in den Zollinhaltserklärungen zu den Anmeldungen CRN ***10*** und ***11*** angegebene Gewicht pro Stück von 1,2 Pfund nichts; denn in diesen beiden Fällen enthält die in den Zollinhaltserklärungen angegebene Warenbeschreibung einen Hinweis auf zusätzliches Zubehör, was somit nicht auf eine andere Ware schließen lässt. Für das Bundesfinanzgericht stand daher im Rahmen der freien Beweiswürdigung fest, dass gleichartige Radarwarngeräte Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Anmeldungen waren. In der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, dass in bestimmten Paketen Radarwarngeräte gewesen seien; im Übrigen verwies er auf das umfassende Ermittlungs- und Beweisverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck. Das Landesgericht Innsbruck ist mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Urteil vom 19. Mai 2022 davon ausgegangen, dass nicht festgestellt werden konnte, "welche Radarwarngeräte, sohin welche Marke und welche konkrete Ausführung" in den Paketen enthalten waren. In der Beweiswürdigung führt das Landesgericht aus, es sei Fakt, dass an Herrn ***3*** Radarwarngeräte verschickt worden seien. Die Feststellungen und Ausführungen des Landesgerichtes vermochten daher die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass Radarwarngeräte Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Abfertigungen waren, nicht erschüttern, im Gegenteil, damit wurde die Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sogar bestärkt. Die von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungen ergaben keine Hinweise für das Vorliegen von zwischen den Versendern und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Kaufgeschäfte. Es konnten keine Zahlungen des Beschwerdeführers an die angegebenen Versender festgestellt werden. Das wird auch durch die Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde bestätigt, wonach er nur vereinzelt Sendungen übernommen habe. In der mündlichen Verhandlung führte auch der Vertreter des Beschwerdeführers aus, es seien keine Kaufgeschäfte vorgelegen; ebenso in seiner Stellungnahme an das Bundesfinanzgericht vom 28. Oktober 2025. Herr ***3*** hat im Rahmen der bereits genannten Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck angegeben, der Beschwerdeführer habe Pakete dann bekommen, wenn die Mutter des anderen Warenempfängers nicht zu Hause gewesen sei, dann seien die Pakete an den Beschwerdeführer geschickt worden. Aus diesen Angaben lässt sich auch zusammenfassend ableiten, dass die Kunden des Herrn ***VN*** ***NN*** die Zahlungen an ihn getätigt hätten, weil diese lieber auf ein österreichisches Konto eingezahlt hätten. Der Angabe des Herrn ***3***, er habe von ***VN*** ***NN*** für seine Tätigkeit keinen Lohn bekommen und Herr ***VN*** ***NN*** habe ihm seine Auslagen (für Zollabgaben und Weiterversendung der Pakete) ersetzt, lässt sich auch klar und deutlich ableiten, dass in den Fällen, in denen der Beschwerdeführer (oder Herr ***3***) lediglich als Empfänger der Pakete mit den Radarwarngeräten aufgetreten sind, zwischen diesen und Herrn ***VN*** ***NN*** (oder den anderen Versendern) keine Kaufgeschäfte vorgelegen sind und auch keine Zahlungen vom Beschwerdeführer an ***VN*** ***NN*** erfolgt sind. Die zu den Abfertigungen mit den laufenden Nummern 1 und 18 vorgelegten Zahlungsbestätigungen dienten - aus nachfolgend angeführten Erwägungen - nur der Täuschung der Zollbehörde. Die bei Entstehen einer Zollschuld gesetzlich geschuldeten Abgaben stützten sich (bis 30. April 2016) gemäß Art. 20 Abs. 1 ZK auf den Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften. Gemäß Art. 20 Abs. 3 ZK umfasst der Zolltarif der Europäischen Gemeinschaften unter anderem die Kombinierte Nomenklatur sowie jede andere Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur - gegebenenfalls auch mit weiteren Unterteilungen - beruht und die durch besondere Gemeinschaftsvorschriften zur Durchführung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt worden ist. Der Österreichische Gebrauchszolltarif (ÖGebrZT) beruht auf der Grundlage des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (§ 45 Abs. 1 ZollR-DG idF 30.4.2016). Die Kombinierte Nomenklatur wurde mit Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgelegt und ist im Anhang I dieser Verordnung enthalten. Für die verfahrensgegenständlichen Einfuhrabfertigungen findet Anhang I in den Fassungen der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1006/2011 der Kommission (für das Jahr 2012) und Nr. 927/2012 der Kommission (für das Jahr 2013) Anwendung. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 umfasst die Kombinierte Nomenklatur die Nomenklatur des Harmonisierten Systems (als Harmonisiertes System wird das "Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren" bezeichnet). In Teil I (Einleitende Vorschriften) Titel I des Anhanges I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur normiert. Die Allgemeine Vorschrift 1 bestimmt, dass "die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel nur Hinweise sind. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und - soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nicht anderes bestimmt ist - die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften." Gemäß der Allgemeinen Vorschrift 6 sind für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und (sinngemäß) die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften maßgebend. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Maßgebend für die Einreihung einer Ware ist somit der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln. Dieser Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln hat bei der Einreihung Vorrang vor jeder anderen Erwägung; wo erforderlich, sind die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschriften für die Einreihung maßgebend. Gemäß Art. 6 des Harmonisierten Systems ist im Rahmen dieses Übereinkommens ein Ausschuss einzusetzen; dieser Ausschuss hat unter anderem Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems auszuarbeiten (Art. 7 Abs. 1 des Übereinkommens). Die von der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System ausgearbeiteten Erläuterungen sind ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen (EuGH 15.12.2016, C-700/15). Gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (in den jeweiligen Fassungen der genannten Durchführungsverordnungen) sind in die Position 8512 "Elektrische Beleuchtungs- oder Signalgeräte, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art" einzureihen. In die Unterposition 8512 30 des Harmonisierten Systems sind "Hörsignalgeräte", in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur sind andere als Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, einzureihen. Nach den Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Position 8512 gehören zu dieser Position elektrische Geräte von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer durch Sicht- oder Hörsignale zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, zum Beispiel eine Radar-oder Laserkanone, in der Nähe benutzt wird. Das Avis zum Harmonisierten System zu Unterposition 8512 30 lautet: "Elektrisches Gerät von der in einem Kraftfahrzeug verwendeten Art, um den Fahrer zu warnen, dass ein Geschwindigkeitsmessgerät, z.B. eine "Radar-" oder eine "Laserkanone", in der Nähe benutzt wird. Das Gerät gibt deutliche Sicht- und Hörsignale ab, wenn es Mikrowellen ermittelt, die ein Geschwindigkeitsmessgerät aussendet. (…)." Bei den vom Beschwerdeführer importierten Radarwarngeräten handelte es sich um Geräte, die in der Umgebung nach Laser- oder Radarstrahlen suchen, und ein Signal abgeben, wenn sich eine Geschwindigkeitsmessanlage in der Nähe befindet. Die Geräte sind daher - wie von der belangten Behörde angenommen - in die Position 8512 3090 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen; der Regelzollsatz für Waren dieser Position beträgt 2,7%. Die Ermittlung des Zollwerts dient unter anderem der Anwendung des Zolltarifs der Europäischen Gemeinschaften (Art. 28 ZK). Der Zollwert ist ein Maßstab für die Erhebung der Abgaben. Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, gegebenenfalls nach Berichtigung gemäß den Art. 32 und 33 ZK (Transaktionswertmethode). Um den Transaktionswert ermitteln zu können, ist der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis gegebenenfalls gemäß den Art. 32 und 33 ZK zu berichtigen. In den verfahrensgegenständlichen Fällen scheiterte eine Ermittlung des Zollwertes nach Art. 29 ZK, weil zwischen den in den Anmeldungen angegebenen Versendern und dem Beschwerdeführer keine Kaufgeschäfte vorgelegen sind und der Beschwerdeführer keine Zahlungen für die Radarwarngeräte getätigt hat. Kann der Zollwert nicht nach der Transaktionswertmethode (Art. 29 ZK) ermittelt werden, so ist der Zollwert nach den in Art. 30 ZK genannten Methoden und in der dort genannten Reihenfolge zu prüfen (Transaktionswert gleicher Waren, Transaktionswert gleichartiger Waren, deduktive Methode, additive Methode). Ist eine Zollwertermittlung nach den Art. 29 und 30 ZK nicht möglich, dann ist der Zollwert nach der Methode des Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln. Nach der in Art. 30 Abs. 2 ZK zuerst genannten Methode ist als Zollwert der Transaktionswert gleicher Waren (Buchstabe a), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Es können nur Transaktionswerte gleicher Waren berücksichtigt werden, die innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen, davon 45 Tage vor beziehungsweise nach der zolltariflichen Behandlung der zu bewertenden Ware, zur Ausfuhr in die Union verkauft werden (EuGH 9.6.2022, C-187/21). Werden mehrere Transaktionswerte gleicher Waren festgestellt, so ist gemäß Art. 150 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK-DVO) der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren heranzuziehen. Ist ein Transaktionswert gleicher Waren nicht feststellbar, dann ist als Zollwert der Transaktionswert gleichartiger Waren (Buchstabe b), die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden, zu ermitteln. Auch im Falle gleichartiger Waren ist bei Feststellung mehrerer Transaktionswerte gleichartiger Waren ebenfalls der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts heranzuziehen (Art. 151 Abs. 3 ZK-DVO). Nach Anhang 23 ZK-DVO sollen bei Anwendung von Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a und b ZK die Zollbehörden nach Möglichkeit ein Kaufgeschäft über gleiche oder gleichartige Waren auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranziehen. Die nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelten Zollwerte sollen nach Anhang 23 ZK-DVO möglichst auf schon früher ermittelten Zollwerten beruhen. Ebenso sollen bei dieser Methode die in den Art. 29 und Art. 30 Abs. 2 ZK festgelegten Methoden herangezogen werden, doch steht eine angemessene Flexibilität bei der Anwendung solcher Methoden im Einklang mit den Zielsetzungen und Bestimmungen des Art. 31 Abs. 1 ZK. Bei den vorstehend genannten Sendungen, die auch Gegenstand des Schreibens des Bundesfinanzgerichtes vom 29. September 2025 waren, handelte es sich um solche an einen anderen Empfänger, der diese Geräte auch an andere Personen weitergegeben hat. Diese Sendungen wurden ebenfalls im Postverkehr befördert und abgefertigt; als Versender ist Herr ***VN*** ***NN*** ausgewiesen. Die in den dortigen Zollinhaltserklärungen gemachten Angaben betreffend Gewicht und Wert eines Stücks decken sich mit den Angaben in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Ebenso decken sich die sonstigen Angaben in den Zollinhaltserklärungen (wie zum Beispiel Warenbeschreibung, Inhalt, etc.) mit den in den verfahrensgegenständlichen Fällen. Auch der Sendungsumfang deckt sich im Wesentlichen, bei einem Großteil der Fälle waren - wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen - vier Stück Radarwarngeräte Gegenstand der Lieferungen. Für das Bundesfinanzgericht stand daher fest, dass an den anderen Warenempfänger gleiche Waren im Sinne des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK wie an den Beschwerdeführer geliefert worden sind. Bei diesen, den anderen Warenempfänger betreffenden Sendungen lag der festgestellte Transaktionswert bei Lieferungen, bei denen in den Zollinhaltserklärungen vom Versender ein Wert von 50 USD pro Stück angegeben war, zwischen 363,75 und 383 Euro, bei den Sendungen, die am 13. Juli 2012 und am 1. Oktober 2012 zur Ausfuhr aufgegeben worden sind und bei denen in den Zollinhaltserklärungen 60 USD pro Stück angegeben war, betrug der Transaktionswert 370 Euro. Bei den restlichen Lieferungen mit einem angegebenen Stückpreis von 60 USD lag der festgestellte Transaktionswert zwischen 350 und 355 Euro. Für die Sendungen zu den laufenden Nummern 2 bis 7 war daher gemäß Art. 30 Abs. 2 Buchstabe a ZK der Zollwert pro Stück Radarwarngerät mit 370 Euro zu ermitteln. Die Ausfuhren dieser Lieferungen erfolgten annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die den anderen Warenempfänger betreffenden Ausfuhren vom 13. Juli 2012 und 1. Oktober 2012. Für die Sendung mit der laufenden Nummer 18 war der Zollwert nach dieser Methode mit 363,75 Euro pro Stück zu ermitteln (annähernd zu demselben Zeitpunkt ausgeführt wie die Sendung vom 29. April 2013 an den anderen Warenempfänger). In allen anderen Fällen war der Zollwert gemäß Art. 31 Abs. 1 ZK zu ermitteln; dabei wurde dieser unter Berücksichtigung der genannten Bestimmungen des Anhang 23 ZK-DVO unter Anwendung der dort vorgesehenen Flexibilität und unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass nach Art. 31 Abs. 1 ZK ermittelte Zollwerte auf schon früher ermittelte Zollwerte beruhen sollen - soweit nachfolgend nicht anders ausgeführt - mit 350 Euro pro Stück ermittelt. Für die Sendung mit der laufenden Nummer 1, bei der in der Zollinhaltserklärung ein Stückpreis von 50 USD angegeben worden ist, wurde der Zollwert mit 363,75 Euro pro Stück ermittelt. Die genannten einschlägigen Bestimmungen stellen bei der Ermittlung des Zollwertes nicht auf etwaige günstigere Angebote ab. Gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist. Die Mitteilung an den Zollschuldner darf nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen (Art. 221 Abs. 3 ZK). Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK die Mitteilung unter den Voraussetzungen, die nach dem geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist nach Abs. 3 erfolgen. Gemäß § 74 Abs. 2 ZollR-DG beträgt die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und Ausgangsabgaben zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde. Im verfahrensgegenständlichen Fall war daher die Frage zu beantworten, ob unter Berücksichtigung der abgabenrechtlichen Maßstäbe Eingangsabgaben hinterzogen worden sind. Der Tatbestand der hinterzogenen Eingangsabgaben im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG ist nach § 35 FinStrG zu beurteilen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Die längere Verjährungsfrist gilt auch bei strafbaren Handlungen Dritter und nicht nur des Abgabenschuldners. Als Voraussetzung für eine Verlängerung der Verjährungsfrist wird nur auf eine strafbare Handlung abgestellt und nicht darauf, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist nur dem Täter als Zollschuldner gegenüber erfolgt (EuGH 16.7.2009, C-124/08; VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091; Alexander in Witte, Zollkodex6, Art. 221 Rz. 12).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200045/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200045.2020
Stammnummer
150799
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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