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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200045/2020

Einfuhr von Radarwarngeräten - unrichtige Wertangaben

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200045/2020vom 02.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollRDG kommt somit nur bei hinterzogenen Abgaben in Betracht. "Hinterzogen" bedeutet, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen (zum Beispiel: Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben) handeln muss, welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Im verfahrensgegenständlichen Fall war somit betreffend die Verjährungsfrist von Bedeutung, ob ein von einem Gericht oder einem Spruchsenat zu verfolgendes vorsätzliches Finanzvergehen und somit eine Hinterziehung von Eingangsabgaben im Sinne des § 74 Abs. 2 ZollRDG vorlag. Finanzvergehen sind die in den §§ 33 bis 52 FinStrG mit Strafe bedrohten Taten (Handlungen oder Unterlassungen) natürlicher Personen. Gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG macht sich der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung von Eingangsabgaben bewirkt. Die Abgabenverkürzung ist bewirkt, wenn eine entstandene Eingangs- oder Ausgangsabgabenschuld bei ihrer Entstehung nicht oder zu niedrig festgesetzt wird und in den Fällen des § 33 Abs. 3 lit. b bis f. Die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben wird gemäß § 35 Abs. 4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages geahndet. Gemäß § 53 Abs. 1 FinStrG ist das Gericht zur Ahndung von Finanzvergehen zuständig, wenn das Finanzvergehen vorsätzlich begangen wurde und der maßgebliche Wertbetrag, nach dem sich die Strafdrohung richtet (strafbestimmender Wertbetrag), 100.000 Euro übersteigt oder wenn die Summe der maßgeblichen strafbestimmenden Wertbeträge aus mehreren zusammentreffenden vorsätzlich begangenen Finanzvergehen 100.000 Euro übersteigt und alle diese Vergehen in die örtliche und sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen. An die Stelle des Wertbetrages von 100.000 Euro tritt im Fall der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben der Wertbetrag von 50.000 Euro (§ 53 Abs. 2 lit. a FinStrG). Entscheidungen über Finanzvergehen, wie das der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben gemäß § 35 Abs. 2 FinStrG fallen in die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörden. Gemäß § 116 Abs. 1 BAO sind Abgabenbehörden berechtigt, sofern Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung zur Vorfragenbeurteilung besteht nicht. Liegt hingegen eine bereits rechtskräftige Vorfrageentscheidung vor, so ist die Abgabenbehörde entsprechend der begrifflichen Einheit der staatlichen Vollziehung und der Pflicht aller Behörden zur Anerkennung der in der Rechtsordnung begründeten Zuständigkeitsverteilung und der Respektierung der auf Grund dieser Zuständigkeitsverteilung ergehenden Rechtsakte daran gebunden (VwGH 14.06.1973, 2203/71). Im Falle eines Freispruches besteht aber keine solche Bindung, und zwar schon wegen der anders gearteten Beweisregeln. Auch Einstellungen sind keine im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigende Beweismittel (Beweisergebnisse). Es oblag dem Bundesfinanzgericht, ohne Bindung an die Beurteilung der Staatsanwaltschaft und des Zollamtes als Finanzstrafbehörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung darzulegen, ob nach dem im Rahmen der Bundesabgabenordnung anzuwendenden Beweismaß die Voraussetzungen für die verlängerte Verjährungsfrist vorlagen (vgl. VwGH 3.9.2024, Ra 2023/13/0118). Die vom Zollamt vorgelegten Unterlagen über die Einstellungen eingeleiteter Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde oder über Einstellungen der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer oder gegen andere in den Verfahrenskomplex involvierte Personen führten daher nicht zum Erfolg der Beschwerde. Im verfahrensgegenständlichen Fall stand fest, dass der Abgabenbemessung zu niedrige Werte zugrunde gelegt worden sind. In den Zollinhaltserklärungen wurden von den Versendern der Waren Werte angegeben, die weit unter den festgestellten Zollwerten lagen; darüber hinaus wurden die Sendungen - entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten - als Geschenksendungen erklärt. Als Versender wurde in den Anmeldungen Herr ***VN*** ***NN*** oder seine spätere Gattin angegeben. Dass die in den Zollinhaltserklärungen angegebenen Werte nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprochen haben, stand auch unter Berücksichtigung der folgenden Erwägungen fest. Über teilweise Aufforderungen des Zollamtes legte der Beschwerdeführer anlässlich der Abfertigungen Rechnungen und Zahlungsbestätigungen (über ein PayPal-Konto) vor; die Angaben in diesen Unterlagen betreffend Warenwerte deckten sich - wie vorstehend ausgeführt - mit den Angaben in den Zollinhaltserklärungen. Diese Zahlungsbestätigungen haben nicht den richtigen Warenwert wiedergegeben. Denn aus den vom Zollamt mit dem Vorlagebericht vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass alle diese Zahlungen (nach Vorlage der Zahlungsbestätigungen) rückgängig gemacht worden sind ("refunded") und somit keine Aussage über den tatsächlichen Wert der Sendungen zu geben vermochten. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Verhandlungsmitschrift über die Hauptverhandlung am 17. Jänner 2022 lässt sich auch ableiten, dass die Zahlungen über PayPal und die Rechnungen nicht richtig waren und nur für die Vorlage beim Zoll erstellt worden sind. Bei dem in den Zollinhaltserklärungen und Zollanmeldungen ausgewiesenen Empfänger handelte es sich laut den getroffenen Feststellungen nicht um die endgültigen Warenempfänger. Nach den Feststellungen des Zollamtes als Finanzstrafbehörde und des Bundesfinanzgerichtes stand fest, dass bei den Überführungen von Radarwarngeräten in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr bedingt durch falsche Wertangaben allein in den verfahrensgegenständlichen Fällen und in den Fällen, die Gegenstand des genannten Verfahrens vor dem Landesgericht Innsbruck waren, Eingangsabgaben in der Höhe von mindestens 63.145,08 Euro verkürzt worden sind. Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält. Für die Annahme des Vorsatzes reicht somit bedingter Vorsatz aus, er stellt die Untergrenze für den Vorsatz dar. Der Tatvorsatz besteht aus zwei Komponenten, der Wissenskomponente und der Wollenskomponente. Obwohl in der Legaldefinition nur die Wollenskomponente ausdrücklich erwähnt ist, ist die Wissenskomponente in der Wollenskomponente aber denknotwendig mitenthalten. Für die Annahme des bedingten Vorsatzes ist nicht ein Wissen um eine Tatsache oder um ihre Wahrscheinlichkeit im Sinne eines Überwiegens der dafür sprechenden Momente erforderlich, sondern es genügt das Wissen um die Möglichkeit. Unter Möglichkeit ist allerdings nicht das Bestehen eines abstrakten, in Anbetracht der allgemeinen Unsicherheit der menschlichen Erkenntnis zumeist möglichen letzten Zweifels an der Richtigkeit auch gründlich geprüfter Angaben zu verstehen, sondern die Möglichkeit in einem konkreten Sinn, wie sie etwa einem durch Bedenken erweckten Zweifel entspricht. Ob Handlungen mit dem Ziel erfolgen, Abgaben zu verkürzen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf diesen kann nur aus dem Verhalten des Täters geschlossen werden, soweit es nach außen in Erscheinung tritt. Es sind dabei auch alle sonstigen Sachverhaltselemente zu würdigen (VwGH 21.12.2000, 97/16/0404). Der Abgabenpflichtige muss also wissen, nicht bloß wissen können oder wissen müssen, dass seine Handlung gegen abgabenrechtliche Pflichten verstößt. Dazu genügt es, dass er dies zumindest ernstlich für möglich hält. Es muss ihm bewusst sein, dass durch die Angabe eines unrichtigen Preises eine Verkürzung der Eingangsabgaben erfolgt.. Im Allgemeinen genügt es bei Verkürzungstatbeständen, dass sich der Täter über die Steuerpflicht an sich bewusst war, ein Wissen über die Höhe des Abgabenanspruches ist nicht erforderlich (Köck/Judmaier/Kalcher/Schmitt, Finanzstrafgesetz6 I § 8 Rz. 5) Der Täter braucht sich dabei aber nicht über die einzelnen Abgabenvorschriften im Klaren sein. Das Wollen muss sich nicht auf das Tatbild als solches, sondern auf den dem Tatbild entsprechenden Sachverhalt richten. Ohne Erwägungen darüber anzustellen, wer tatsächlich Verkäufer und Käufer der in die Union verbrachten Radarwarngeräte war, stand durch die nicht den tatsächlichen Preisen entsprechenden Wertangaben auf den Zollinhaltserklärungen und in den in zwei Fällen vorgelegten Rechnungen und aufgrund der nur für die Zollbehörden erstellten Zahlungsbestätigungen (denen wie vorstehend ausgeführt durch die Zurückziehung keine tatsächlichen Zahlungsvorgängen zugrunde lagen) fest, dass eine Person (oder mehrere Personen) es (zumindest) ernstlich für möglich gehalten hat (haben), dass sie gegen eine abgabenrechtliche Pflicht verstößt (verstoßen). Einer Person, die entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten in verschiedenen Dokumenten in einer Vielzahl von Fällen unrichtige Wertangaben macht und vorgibt, es handle sich um Geschenksendungen, und die in den Fällen, in den die Zollbehörde anlässlich der Abfertigungen weitere Unterlagen verlangt hat, den unrichtigen Wertangaben entsprechende Unterlagen den Zollbehörden vorlegt, ist bewusst, dass diese unrichtigen Angaben zur Folge haben, dass bei der Einfuhr der Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union die Abgaben in zu niedriger Höhe bemessen werden. Durch diese Vorgangsweise ist es der Person darauf angekommen, den verpönten Sachverhalt, nämlich die Verkürzung der Eingangsabgaben, zu verwirklichen. Die Eingangsabgaben sind im Sinne des Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG vorsätzlich verkürzt worden. In den verfahrensgegenständlichen und in den zusammentreffenden Fällen betragen die verkürzten Eingangsabgaben mehr als 50.000 Euro und für das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben war daher Gerichtszuständigkeit gegeben. Die Voraussetzungen für die zehnjährige Verjährungsfrist gemäß Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG lagen daher vor und die Mitteilung an den Beschwerdeführer erfolgte somit innerhalb der (verlängerten) Verjährungsfrist. Auch in dem genannten vergleichbaren Fall (in dem Kaufgeschäfte vorlagen und der Basis für die Zollwertermittlung war) hat der Verwaltungsgerichtshof die Beurteilung des Bundesfinanzgerichtes, wonach die Abgaben hinterzogen worden seien, bestätigt (VwGH 30.10.2024, Ra 2022/16/0091). Der Ansicht des Beschwerdeführers im Schreiben vom 28. Oktober 2025 war daher nicht zu folgen. Die Zollschuld gemäß Art. 201 ZK entsteht kraft Gesetzes in der nach den materiellrechtlichen Vorschriften richtigen Höhe, also auch dann, wenn es, wie in den verfahrensgegenständlichen Einfuhrfällen, infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Zollanmeldungen tatsächlich zu geringeren Abgabenvorschreibungen gekommen ist. In solchen Fällen haben die Zollbehörden bei Aufdeckung des Sachverhalts die Nacherhebung der gesetzlich geschuldeten, aber nicht erhobenen Abgabenbeträge vorzunehmen. Die betreffenden Waren gelten jedoch noch als ordnungsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr überführt. Gemäß Art. 201 Abs. 3 ZK ist Zollschuldner der Anmelder. Im Falle der indirekten Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, für deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird. Bei - wie in den verfahrensgegenständlichen Fällen - im Postverkehr beförderten Postsendungen (zum Beispiel Postpakete) gilt gemäß Art. 237 Abs. 2 ZK-DVO der Empfänger als Anmelder und gegebenenfalls als Zollschuldner. Der Beschwerdeführer war nach den Angaben in den Zollinhaltserklärungen und auch in den sonst vorgelegten Unterlagen Empfänger der Radarwarngeräte; dementsprechend war dieser in den Zollanmeldungen als solcher ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war somit auch Zollschuldner. Dass der Beschwerdeführer Empfänger der Waren, und somit jene Person war, an die die Post die Waren zugestellt und übergeben hat und die die Gestellungsgebühr und die Abgaben bezahlt hat, stand nicht nur aufgrund der vorstehend genannten Unterlagen und Erwägungen fest, sondern auch aufgrund der Aussagen des Herrn ***3*** in der Hauptverhandlung vor dem Landesgericht Innsbruck. Auch der Beschwerdeführer hat in der Vorhaltsbeantwortung vom 28. Oktober 2025 dem Bundesfinanzgericht gegenüber angegeben, in den Jahren 2012 und 2013 vereinzelt Sendungen übernommen zu haben. Für das Bundesfinanzgericht bestanden daher keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer Empfänger der verfahrensgegenständlichen Sendungen war. Die Weitergabe der Geräte an andere Personen (Endabnehmer) ändert nichts an der Empfängerstellung. Auch die Zollanmeldungsverordnung stellte betreffend Feld 8 (Empfänger) nicht auf den Endabnehmer, sondern auf den "Beteiligten" ab; das war der Beschwerdeführer auf jeden Fall. Ebenso wenig setzt die Empfängerstellung einen Eigentumsübergang voraus und der Beschwerdeführer hätte nach Übernahme der Pakete - selbst wenn ihm der Versender die Endkunden der Radarwarngeräte vorgegeben haben sollte - als derjenige, der die Pakete innehatte, faktisch die Möglichkeit gehabt, über die Radarwarngeräte zu disponieren. Entsteht außer in den Fällen des § 108 Abs. 2 ZollR-DG eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist - wie mit Bescheid vom 2. März 2020, Zahl: ***1*** erfolgt - eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (in der Fassung bis 30. April 2016) eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld, an Säumniszinsen angefallen wäre. Für die Zeiträume zwischen der Entstehung der jeweiligen Zollschuld und dem Außerkraftreten des § 108 Abs. 1 ZollR-DG war daher eine Abgabenerhöhung zu entrichten. Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid "gemäß § 108 Abs. 1 ZollR-DG (idF bis 30.04.2016) Säumniszinsen" festgesetzt. Durch die Anführung der einschlägigen Bestimmung im Spruch des genannten Bescheides bestanden für das Bundesfinanzgericht keine Zweifel daran, dass es sich dabei um die Abgabenerhöhung gehandelt hat. Das Bundesfinanzgericht war daher berechtigt, auch über die Abgabenerhöhung abzusprechen. Art. 114 Abs. 2 UZK bestimmt (ab 1. Mai 2016) Folgendes: "Entsteht die Zollschuld aufgrund von Artikel 79 oder 82 oder wird die Zollschuld aufgrund einer nachträglichen Kontrolle mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 1 bemessen." Die Vorschreibung der Verzugszinsen für den nachzuerhebenden Abgabenbetrag erfolgte daher zu Recht. Gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht stützt seine Entscheidung auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der einschlägigen Vorschriften und auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem vergleichbaren Fall. Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind keine Rechtsfragen aufgeworfen worden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, eine Revision ist nicht zulässig. Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Graz, am 2. März 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200045/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7200045.2020
Stammnummer
150799
Gültig
02.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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