Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0222-Z2L/02
Verjährung nachzuerhebender Eingangsabgaben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0222-Z2L/02vom 20.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der P. vertreten durch
Kosch & Partner Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft,
1010 Wien, Bäckerstraße 1/3/13, vom
19. Oktober 2000 gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes
Wien vom 20. September 2000, Zl. 100/41278/2000-9, betreffend
Eingangsabgaben entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Im Zeitraum vom 2. August 1995 bis
30. Oktober 1995 wurden für die Rechtsvorgängerin der
Beschwerdeführerin (Bf.) als Empfängerin bei 27 Importen
gefrorene, gewürzte Brat- bzw. Grillenten der Warennummern 1602 3930
und 1602 3990 zur Überführung in den freien Verkehr bei
verschiedenen österreichischen Zollstellen angemeldet. Die Waren
wurden antragsgemäß in den zollrechtlich freien Verkehr
übergeführt.
Mit den Bescheiden vom 6. März 2000,
Zln. 100/90.855/41, 42, 52 bis 61, 63 bis 66,
68 bis 78/97/StrV-Ref2, teilte das Hauptzollamt Wien der Bf. die
gemäß Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK) nunmehr
nachträglich buchmäßig erfassten Beträge in der Höhe
von insgesamt 2.945.332,00 S/214.045,62 Euro (Zoll:
2.677.542,00 S/194.584,57 Euro; Einfuhrumsatzsteuer:
267.790,00 S/19.461,06 Euro) gemäß
Art. 221 Abs. 1 ZK zur Entrichtung mit.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
20. September 2000, Zl. 100/41278/2000-9, wies das Hauptzollamt
Wien die gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen als unbegründet
ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Zeitraum von
1995 bis 1997 für die Rechtsvorgängerin der Bf. mit
66 Anmeldungen insgesamt 1.100.000,00 Kilogramm als gewürzt
deklarierte, gefrorene Brat- bzw. Grillenten zum zoll- und steuerrechtlich
freien Verkehr abgefertigt worden seien. Die mit den angefochtenen Bescheiden
festgesetzten Eingangsabgaben würden 27 Abfertigungsfälle davon
betreffen. In 13 Fällen seien Warenproben entnommen und der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Technischen Untersuchungsanstalt (TUA) zur Untersuchung ihrer Zusammensetzung
und Feststellung der tariflichen Einreihung übermittelt worden. Den
gutachtlichen Feststellungen der TUA zufolge wären die gestellten und
angemeldeten Waren in das Kapitel 2 unter die Unterposition
HS 0207 23 einzureihen gewesen. In allen Fällen würden die
der ungarischen Ausfuhranmeldung beigelegten Rechnungen anders lauten als jene
Rechnungen, die in Österreich anlässlich der Zollabfertigungen
vorgelegt worden seien. Jedem der insgesamt 66 Verzollungsfälle
könne eine ungarische Ausfuhranmeldung zugeordnet werden. In diesen sei im
Feld 33 die Position HS 0207 angeführt. Die Warenbezeichnung in
Feld 31 laute "gefrorene Brat- oder Grillenten". In 29 Fällen
hätten zuordenbare Verkaufsrechnungen der Rechtsvorgängerin der Bf.
sichergestellt werden können, aus welchen sich kein Hinweis auf eine
Würzung im Sinne des Zolltarifs ergebe. Die Bf. habe insgesamt
46 Proben rohen Geflügels der Lebensmitteluntersuchungsanstalt (LUA)
der Stadt Wien zur Untersuchung auf Würzung übermittelt. Im Ergebnis
sei sinngemäß festgestellt worden, dass eine Würzung vorhanden
sei. Im Gegensatz zur LUA seien aber von der TUA Untersuchungen in
zolltariflicher Hinsicht vorgenommen worden. Die LUA habe die Proben lediglich
im Hinblick darauf, ob nach den Bestimmungen des Lebensmittelrechts eine
Würzung vorhanden sei, untersucht. Die Zollbehörde folge daher
weiterhin den Feststellungen der TUA. Nach Durchführung über
Jahre fortdauernder zollbehördlicher Ermittlungen stehe fest, dass die in
Rede stehenden Abgaben hinterzogen worden seien. Aufgrund des hohen Wertbetrages
sei Gerichtsanhängigkeit gegeben.
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom
19. Oktober 2000 wendet die Bf. - wie bereits in ihren Berufungen -
über das übrige Beschwerdevorbringen hinausgehend Verjährung ein.
Gemäß den Art. 220 f ZK dürfe eine Mitteilung des
buchmäßig erfassten Abgabenbetrages nach Ablauf einer Frist von drei
Jahren nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. In
den gegenständlichen Fällen seien die Waren schon im Jahr 1995
zur Überführung in den freien Verkehr angemeldet worden und die
nunmehr erhobenen Vorhalte und Argumente der Behörde schon aus ähnlich
gelagerten Fällen bekannt. Die nunmehrigen Mitteilungen seien daher
verjährt, da die Behörde die Abgabenschulden, würde man deren
Richtigkeit unterstellen (was bestritten werde), schon vor zumindest drei Jahren
genau hätte ermitteln können. Sämtliche Umstände seien in
den auf die Abfertigung folgenden drei Jahren bekannt gewesen oder hätten
genau ermittelt werden können. Die Behörde verweise sogar selbst
darauf, dass aufgrund von Probenziehungen ihr bekannt gewesen sei, dass
Scheinwürzungen vorliegen würden und sie diese Rechtsansicht auch der
Bf. mitgeteilt hätte. Die zehnjährige Verjährungsfrist komme
demzufolge nicht in Betracht.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der einer Zollschuld entsprechende Abgabenbetrag nicht
nach den Art. 218 und 219 buchmäßig erfasst oder mit einem
geringeren als dem gesetzlich geschuldeten Betrag buchmäßig erfasst
worden, so hat gem. Art. 220 Abs. 1 Zollkodex (ZK),
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom
19. Oktober 1992, S. 1) die buchmäßige Erfassung des
zu erhebenden Betrags oder des nachzuerhebenden Restbetrags innerhalb von zwei
Tagen nach dem Tag zu erfolgen, an dem die Zollbehörden diesen Umstand
feststellen und in der Lage sind, den gesetzlich geschuldeten Betrag zu
berechnen sowie den Zollschuldner zu bestimmen (nachträgliche
buchmäßige Erfassung). Diese Frist kann nach Art. 219
verlängert werden.
Der Abgabenbetrag ist gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK dem Zollschuldner in geeigneter Form
mitzuteilen, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden
ist.
Die Mitteilung an den Zollschuldner darf gem.
Art. 221 Abs. 3 ZK (idF. der Verordnung (EG)
Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. November 2000, ABlEG Nr. L 311 vom
12. Dezember 2000, S 1) nach Ablauf einer Frist von drei Jahren
nach dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht mehr erfolgen. Diese
Frist wird ab dem Zeitpunkt ausgesetzt, in dem ein Rechtsbehelf gem.
Art. 243 eingelegt wird, und zwar für die Dauer des
Rechtsbehelfs.
Ist die Zollschuld aufgrund einer Handlung entstanden, die
zu dem Zeitpunkt, als sie begangen wurde, strafbar war, so kann gem. Abs. 4
der angeführten Gesetzesstelle die Mitteilung unter den Voraussetzungen,
die im geltenden Recht festgelegt sind, noch nach Ablauf der Dreijahresfrist
nach Abs. 3 erfolgen.
Dazu ausführend
bestimmt 74 Abs. 2 ZollR-DG in der seit
1. Juli 2001 (BGBl. I Nr. 61/2001) geltenden
Fassung: Die Verjährungsfrist bei hinterzogenen Eingangs- und
Ausgangsabgaben beträgt zehn Jahre, wenn im Zusammenhang mit diesen
Abgabenansprüchen ein ausschließlich vor einem Gericht oder einem
Spruchsenat zu verfolgendes Finanzvergehen begangen wurde.
Auf Fristen, die im Zollrecht oder in Entscheidungen im
Rahmen des Zollrechts festgesetzt werden, ist gem.
§ 2 Abs. 3 ZollR-DG die Fristenverordnung,
Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 des Rates vom
3. Juni 1971, ABlEG Nr L 124 vom 8. Juni 1971,
S 1) anzuwenden.
Das Recht der Abgabenfestsetzung unterliegt der
Verjährung, die in jedem Stadium des Verfahrens von Amts wegen zu
berücksichtigen ist (VwGH 18.10.1988, 87/14/0173).
Bei den abgabenrechtlichen Verjährungsbestimmungen
handelt es sich um Bestimmungen des Verfahrensrechts, bei denen es nicht auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf
die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen
Verhältnisse ankommt. Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher
Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines
Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die
sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben. Die
Rechtsmittelbehörde hat im Allgemeinen - insbesondere abgesehen von
dem bei der Anwendung materiellen Abgabenrechts zu beachtenden Grundsatz der
Zeitbezogenheit der Abgaben - das im Zeitpunkt der Erlassung des
Rechtsmittelbescheides geltende Recht anzuwenden. Hingegen kommt es auf den
Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgaben durch die Abgabenbehörde erster
Instanz nicht an (VwGH 30.4.2003, 2002/16/0076).
Im Beschwerdefall ist daher losgelöst vom jeweiligen
bzw. bisherigen Vorbringen der Parteien die Rechtsfrage zu klären, ob zum
relevanten Zeitpunkt der Mitteilung der erstinstanzlichen, nach der Aktenlage am
6. März 2000 erfolgten, nachträglichen
buchmäßigen Erfassung der beschwerdegegenständlichen
Eingangsabgabenschuldigkeiten hinsichtlich derselben bereits Verjährung
eingetreten ist.
Ausgehend von der aktenkundigen Tatsache, dass die
Eingangsabgabenschuldigkeiten im Zeitraum 2. August 1995 bis
30. Oktober 1995 gem.
Art. 201 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2 ZK
jeweils mit der Annahme der betreffenden (insgesamt 27) Zollanmeldungen
durch die Zollstellen entstanden sind, würde daher unter der Annahme, dass
hierauf die dreijährige Verjährungsfrist zum Tragen kommt, zum oben
genannten Zeitpunkt hinsichtlich sämtlicher nachgeforderter Beträge
bereits Verjährung eingetreten sein und wäre somit die Mitteilung
derselben an die Bf. dem Wortlaut des Art. 221 Abs. 3 ZK
zufolge nicht mehr zulässig gewesen. Lediglich dann, wenn auf den
Sachverhalt die im § 74 Abs. 2 ZollR-DG normierte
zehnjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist, konnte im
gegenständlichen Fall nach dem Art. 221 Abs. 4 ZK die
Nacherhebung rechtmäßig auch noch nach Ablauf jener Dreijahresfrist
erfolgen.
§ 74 Abs. 2 ZollR-DG in der
geltenden Fassung knüpft die zehn-jährige Verjährungsfrist an das
Vorliegen hinterzogener Eingangs- oder Ausgangsabgaben. "Hinterzogen" bedeutet
hier, dass es sich um ein vorsätzliches Finanzvergehen handeln muss,
welches im Zusammenhang mit den Abgabenansprüchen verfolgt wird. Ob eine
Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren
Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren
nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt
eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare
bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung
voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der
Abgabenbehörde darzulegen sind (vgl. dazu z.B. Ritz, BAO-Kommentar,
2. Auflage, § 207, Rz 15 und die dort zitierte zahlreiche
Judikatur).
Das Hauptzollamt Wien ist in seinen erstinstanzlichen
Abgabenbescheiden vom 6. März 2000 hierauf überhaupt nicht
eingegangen und hat in der nunmehr in Beschwerde gezogenen
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2000 diesbezüglich
ebenfalls lediglich erwähnt, dass nach Durchführung über Jahre
fortdauernder zollbehördlicher Ermittlungen feststehe, dass die in Rede
stehenden Abgaben hinterzogen worden seien.
Hingegen wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil
des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 9 Juli 2003,
GZ. 123, K., Geschäftsführer der Rechtsvorgängerin der Bf.,
vom Vorwurf, er habe im Zeitraum 19. Juni 1995 bis
30. Oktober 1997 bei insgesamt 66 Importen für die
Rechtsvorgängerin der Bf. hinsichtlich gefrorener, ungewürzter Enten,
die er als gewürzt deklarieren ließ, eine Verkürzung von
Eingangsabgaben im Ausmaß von insgesamt 7.771.942,00 S bewirkt,
gemäß
§ 259 Z 3 StPO
freigesprochen. In der Urteilsbegründung heißt
es: (Seite 5) "Der Angeklagte
hatte keinen Vorsatz, Eingangsabgaben beim Import der Enten zu verkürzen,
schließlich stellte er auch sämtliche Importe dem Zoll ohne den
Versuch zu unternehmen, sie heimlich in das Bundesgebiet der Republik
Österreich einzuschmuggeln und nahm er die Würzung der importierten
Enten deshalb vor, damit nach seiner Rechtsmeinung bei der zollamtlichen
Abfertigung diese Enten in die Warennr. 1602 des Österreichischen
Gebrauchszolltarifs eingereiht werden können." (Seite
6): "Wenn ihm vom Hauptzollamt als
Absicht zur Verkürzung von Eingangsabgaben seine Verantwortung vorgeworfen
wird, wonach er immer wieder versuchte, neue Würzvarianten und
-stoffe auszuprobieren, er oft auch andere Würzkonzentrationen bei
Enten als Muster vorbereitend für eventuelle Neuproduktionen vornahm und er
die Würzung auch deshalb vornahm, um die Einreihung der Enten in die
Warennummer 1602 durch das Zollamt zu erreichen, so kann daraus kein
strafrechtlicher Vorsatz zur Verkürzung von Eingangsabgaben abgeleitet
werden, da die Rechtsauslegung des juristisch im Übrigen nicht gebildeten
Angeklagten in Bezug auf die von ihm gepflogenen Gewürz- und zollamtlichen
Stellungsvorgänge keineswegs unvertretbar ist und ihm im Rahmen der freien
demokratischen Rechtsordnung, wie sie im Bundesgebiet der Republik
Österreich herrscht, durchwegs zuzubilligen ist, auch juristisches Neuland
zu beschreiten bzw. den legitimen Versuch zu unternehmen, seine Rechtsansichten
im behördlichen Instanzenzug durchzusetzen, ohne dass ihm hieraus ein
Abgabenhinterziehungsvorsatz angelastet werden kann, hat er doch sämtliche
Importe stets ordnungsgemäß dem Zoll gestellt ohne irgendwelche Teile
des Importguts gegenüber der Abgabenbehörde zu
verheimlichen.
...
Es
liegen sohin keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte wider
besseres Wissen von der Absicht getragen war, einen Schmuggel oder eine
Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben zu bewirken, im
äußersten - für ihn nachteiligsten - Falle könnte eine
unrichtige rechtliche Beurteilung der Sachlage durch ihn als Fahrlässigkeit
gewertet werden, wobei zur Behandlung einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung das Gericht nicht zuständig
ist."
Da nach der Aktenlage keine den gerichtlichen
Feststellungen im rechtskräftigen Urteil hinsichtlich der subjektiven
Tatseite entgegenstehenden Gründe vorliegen, und den vorgelegten
Verwaltungsakten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine Hinterziehung
(mithin für das gesetzliche Erfordernis einer vorsätzlichen
Tatbegehung im Sinn des § 8 Abs. 1 FinStrG) zu
entnehmen sind, ist im Beschwerdefall nicht von einer zehnjährigen
Verjährungsfrist gem. Art. 221 Abs. 4 ZK in Verbindung
mit § 74 Abs. 2 ZollR-DG auszugehen, sondern hat die im
Art. 221 Abs. 3 ZK normierte dreijährige
Verjährungsfrist Anwendung zu finden.
Diese drei Jahre betragende Verjährungsfrist, die
gemäß der Fristenverordnung von den jeweiligen im Zeitraum
2. August 1995 bis 30. Oktober 1995 gelegenen
Zollschuldentstehungszeitpunkten weg zu rechnen ist, war zum Zeitpunkt der
Mitteilungen der Nacherhebungsbeträge an die Bf. im März 2000
bereits abgelaufen und die Abgabenvorschreibungen somit jedenfalls
unzulässig.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher aus
diesem Grund aufzuheben, wodurch sich ein Eingehen auf das weitere
Beschwerdevorbringen erübrigte.
Linz, am 20.
Juni 2005
Normen und Schlagworte
- Art. 221 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 221 Abs. 4 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 74 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0222-Z2L/02
- Stammnummer
- 16470
- Gültig
- 20.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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