…begünstigungsschädliche Betriebe dar, sofern sie nicht Teil eines unentbehrlichen Hilfsbetriebs sind. Siehe auch Rz 309, 372 und 374 bis 377. 2.3.3.2.2 Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen Rz 381: Entgeltliche gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen des Rechtsträgers (wie Feste aller Art, Bälle, Kränzchen, Feiern…
…gemäß § 5 Z 12 KStG 1988 für diese Veranstaltung für die FFW als KöR deswegen erforderlich, da diese bei Abhaltung von weiteren Veranstaltungen dieser Art im selben KJ mit dieser Betätigung insgesamt steuerpflichtig wird. Für den Sportverein gilt Folgendes: Gesellige oder gesellschaftliche Veranstaltungen, die den…
§ 12 UmgrStG; § 6 Z 14 lit. b EStG 1988; UmgrStR 2002 Rz 1276, 1279 iVm EStR 2000 Rz 2595 ff und §§ 23, 24 UmgrStG; § 24 Abs. 7 EStG 1988, UmgrStR 2002 Rz 1506, 1507 iVm EStR 2000 Rz 5718. 5.2. Sachverhalt Beispiel a): Seit…
…ins Elsaß die Abzugsfähigkeit versagt bleiben. Derartige gesellschaftliche Veranstaltungen gehen über rein berufliche Berührungspunkte hinaus und zählen sohin unzweifelhaft zu jenen Aufwendungen der Lebensführung, welche durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines in höherer oder leitender Funktion Tätigen bedingt sind. Dass sie geeignet sein mögen…
…Parteisteuer | 157,60 € | Pokale und gleichartige Sachaufwendungen | 293,30 € | Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen | 2.024,00 € | Reisekosten | 329,46 € | Allfällige andere Werbungskosten | 226,00 € | | 3.030,36 € Mit…
…Zum Nachweis der Mittelverwendung sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Rz 285a: Die Durchführung einer geselligen oder gesellschaftlichen Veranstaltung im Sinne des § 5 Z 12 KStG 1988 ist auch durch eine Mehrzahl von Körperschaften öffentlichen Rechts zulässig. Ebenfalls zulässig ist eine "übergreifende" gemeinsame Veranstaltung von Organisationen…
…Erholungs- oder Ferienheime, Verlage (die nicht nur dem Zweck der Körperschaft entsprechende Informationsliteratur verlegen), Kantinen, gesellschaftliche Veranstaltungen usw., unterliegen ebenso wie Gewerbebetriebe oder land- und forstwirtschaftliche Betriebe oder Beteiligungen an solchen als Mitunternehmer der unbeschränkten Steuerpflicht. Diese Tätigkeiten sind in einem eigenen, vom steuerfreien Bereich…
…Anregung und Unterstützung der praktischen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in Kooperation mit Hochschulen, wissenschaftlichen Institutionen und sonstigen öffentlich anerkannten Einrichtungen j) Publikationen aus dem Arbeitsgebiet des Vereins k) Bildung von Arbeitsgruppen I) Ausarbeitung von Studien m) Gesellschaftliche Veranstaltungen n) Gründung von Kapitalgesellschaften bzw. Beteiligung an solchen…
…ausgehend von seiner unzutreffenden Rechtsansicht, Aufwendungen betreffend Veranstaltungen anderer Ortsteile seien für einen Ortsvorsteher jedenfalls nicht abzugsfähig - die noch strittigen vom Bw geltend gemachten "Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen" nicht geprüft. Das Finanzamt wird im fortgesetzten Verfahren diese Prüfung nachzuholen und zu beurteilen haben, ob alle…
…Besprechung davon auszugehen, dass es sich dabei um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamte Aufwendung schon deshalb der privaten Sphäre zuzurechnen und daher nicht abzugsfähig ist. 2) Mitgliedsbeiträge: Betreffend die geltend gemachten Mitgliedsbeiträge ist festzuhalten, dass die Förderung…
…dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten. Werbungskosten sind grundsätzlich von Amts wegen…
…dass Reisekosten steuerlich nur anzuerkennen seien, wenn ihre berufliche Veranlassung eindeutig erwiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werde. Bei den gegenständlich angeführten Veranstaltungen handle es sich um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorherrsche, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die…
…dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten. Es liegen somit diesbezüglich keine Werbungskosten…
…dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten." In der mit Schreiben vom 13…
…Workshops, Kirtagen bzw. anderen Veranstaltungen handelt es sich jedoch nicht um typische Wahlveranstaltungen. Vielmehr handelt es sich meist um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet…
…sind gemäß § 1 Abs. 3 Z 2 KStG 1988 abgabenrechtlich wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln. Gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen von wahlwerbenden politischen Parteien, deren nicht gemeinnützigen Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, sowie nahestehenden Organisationen können allerdings unter den Voraussetzungen des § 5 Z 12 lit…
…als Werbungskosten. Das Finanzamt anerkannte die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten, da nach Ansicht der belangten Behörde es sich um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen handelt, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden müssen. 5. Gutscheine Vom Bf. werden…
…den Eintrittsgeldern, wie sie die Casinobetreiber ableiten, kann aus dem Erkenntnis daher nicht gewonnen werden. Während das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz die Abgabe auf gesellschaftliche Veranstaltungen im Allgemeinen regelt, stellt das GSpG naturgemäß allein auf Glücksspiele ab. Betreffend dem Vorbringen, es liege eine verbotene Beihilfe vor, wird…
…des § 57 Abs. 1 GSpG mit den Eintrittsgeldern wie sie die Bf. ableitet, kann aus dem Erkenntnis nicht gewonnen werden. Während das Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetz die Abgabe auf gesellschaftliche Veranstaltungen im Allgemeinen regelt, stellt das GSpG naturgemäß allein auf Glücksspiele ab. Im Falle der Glücksspielabgabe gern. …
…auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zu Sommerfesten und weiteren öffentlichen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei…