Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0321-F/02
1. Aufwendungen eines Primararztes für das Abteilungspersonal (Weihnachtsfeier, Schitag, Betriebsausflug) 2. Reparaturkosten infolge eines Verkehrsunfalls
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0321-F/02vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Aufwendungen eines Primararztes für eine Weihnachtsfeier, einen Betriebsausflug und einen Schitag mit dem Personal der von ihm geführten Krankenhausabteilung stellen keine Betriebsausgaben im Rahmen seiner selbständigen Arzttätigkeit dar. Derartige gesellschaftliche Veranstaltungen gehen über rein berufliche Berührungspunkte hinaus und zählen zu jenen Aufwendungen der Lebensführung, die durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung eines in leitender Funktion Tätigen bedingt sind. Dass sie geeignet sein mögen, die Motivation der Mitarbeiter zu heben und damit die Tätigkeit des Berufungsführers zu fördern, vermag an der Nichtabzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen im Hinblick auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nichts zu ändern.
Infolge eines Verkehrsunfalles an einem betrieblich genutzten Fahrzeug entstandene Reparaturkosten sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn der Schaden nicht unmittelbar auf einer betrieblich veranlassten Fahrt eingetreten ist, die Ursache für den Schadenseintritt sohin der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Wurde ein im Rahmen der selbständigen Tätigkeit eines Primararztes betrieblich genutztes Fahrzeug anlässlich eines Schitages mit dem Personal der von ihm geleiteten Krankenhausabteilung beschädigt, ist eine betriebliche Veranlassung der Fahrt nicht erkennbar und die Abzugsfähigkeit daher zu versagen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Senat 1 über die Berufung des Dr. GM, vertreten
durch die G&K-GmbH, gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch, vertreten
durch Dr. M, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1998
und 1999 nach der am 10. Februar 2005 durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungsführer, ein Primararzt, erklärte in
den Streitjahren aus einem Dienstverhältnis als Vorstand einer
Krankenhausabteilung resultierende Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit sowie aus der Behandlung von Patienten der höheren Pflegeklassen und
dem Betrieb einer freiberuflichen Ordination resultierende Einkünfte aus
selbständiger Arbeit.
Anlässlich einer abgabenbehördlichen Prüfung
versagte der Prüfer im Jahr 1998 als Betriebsausgaben geltend gemachten
Aufwendungen für einen Schitag (11.429,00 S) sowie eine
Weihnachtsfeier (22.863,00 S) mit dem Personal der vom Berufungsführer
geführten Abteilung die steuerliche Anerkennung. Betreffend das Jahr 1999
ließ er die Aufwendungen für einen Wochenendausflug des
Stationspersonals ins Elsaß (30.632,00 S) sowie die Reparaturkosten
(67.569,60 S) für ein im Rahmen des Schitages beschädigtes
Betriebsfahrzeug außer Ansatz. Begründend führte der Prüfer
aus, dass es sich um Aufwendungen handelte, die der privaten Lebensführung
zuzurechnen seien bzw. die Unfallkosten nicht anlässlich einer betrieblich
veranlassten Fahrt verursacht worden seien.
Dagegen wandte sich der Berufungsführer mit Berufung.
Begründend wurde ausgeführt, dass regelmäßige Bestandteile
des Einkommens, die sogenannten Poolgelder, anlässlich der Beendigung des
Dienstverhältnisses des Berufungsführers nicht in die
Bemessungsgrundlage für die Abfertigung einbezogen worden seien. Eine
diesbezüglich gegen das Land Vorarlberg erhobene Klage sei letztlich vom
Obersten Gerichtshof mit der Begründung, dass es sich bei den Poolgeldern
um keine abfertigungsrelevanten Bezüge handle, abgewiesen worden. Wenn es
aber keine abfertigungsrelevanten Bezüge seien, müsse es sich um
selbständige Einkünfte des Abgabepflichtigen handeln. Ein weiterer
Anhaltspunkt dafür sei, dass Privathonorare dem Abgabepflichtigen auch
zugerechnet worden seien, wenn er im Urlaub gewesen sei. Zudem hätten die
Poolgebühren weit mehr ausgemacht als die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Faktisch habe das Land Vorarlberg im Bereich der
Privatpatienten lediglich als Verrechnungsstelle fungiert. Vom Gesamthonorar
seien jeweils 25% für die Zurverfügungstellung von Gebäude,
Infrastruktur und Personal abgezogen worden. Der Berufungsführer habe das
Personal der Abteilung somit selber bezahlt und sei bei der Erzielung der
Poolgelder auf den Einsatz und die Tatkraft der Mitarbeiter seiner Abteilung
angewiesen gewesen. Faktisch habe er auch die Personalentscheidungen in seiner
Abteilung getroffen. Somit habe der Berufungsführer einen zusätzlichen
Betrieb, seine Abteilung geführt. Der Großteil der Betriebsausgaben
sei ihm in Form des 25%igen Hausanteils schon von seinem Honorar abgezogen
worden. Dies ändere jedoch nichts daran, dass er diese Betriebsausgaben
getragen habe. Bei den darüber hinaus geltend gemachten Betriebsausgaben
handle es sich um solche, die nicht im Hausanteil enthalten gewesen
seien.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das
Finanzamt darauf hin, dass Aufwendungen, die ein Primararzt für das
Krankenhauspersonal tätige, durch die wirtschaftliche und gesellschaftliche
Stellung bedingte und daher nicht abzugsfähige Aufwendungen der
Lebensführung seien. Dem Einwand, dass der Berufungsführer einen
zusätzlichen Betrieb führe, hielt das Finanzamt entgegen, dass das
Krankenhauspersonal in einem Dienstverhältnis mit dem Land Vorarlberg,
nicht aber mit dem Berufungsführer gestanden sei.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2002 wurde die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz beantragt. Mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2003 wurde die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und neuerlich die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
In der am 10. Februar 2005 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, dass die Abteilung
mit zehn Privatbetten, dem zugeteilten Personal und der entgeltlich zur
Verfügung gestellten Infrastruktur eine organisatorische Einheit, einen
Betrieb darstelle. Auch wenn der Berufungsführer das Personal nicht selbst
angestellt habe oder allenfalls entlassen hätte können, habe er das
Personal jeweils vorgeschlagen oder dafür gesorgt, dass ein Mitarbeiter
nicht mehr in der Abteilung arbeitet und somit de facto über das Personal
entschieden. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei das Personal, das ihm
gegenüber auch weisungsgebunden gewesen sei, bei ihm angestellt gewesen.
Von den Privathonoraren des Berufungsführers seien 25% als Hausanteil
für die Zurverfügungstellung der Infrastruktur in Abzug gebracht
worden. Weitere 25% seien in den "Pool" geflossen, in den auch die
Krankenanstalt einbezahlt habe. Aus diesem Pool seien die Oberärzte und
Assistenten je nach Leistung und Ausbildungsgrad honoriert worden. Den
Schwestern etwas zu bezahlen, sei nicht gestattet gewesen, weshalb sich der
Berufungsführer auf diese Art, eben mit der Bezahlung von Schitagen,
Ausflügen oder der Weihnachtsfeier erkenntlich gezeigt habe. Dies sei nicht
aus privaten Beweggründen erfolgt, sondern zur Förderung des
Betriebsklimas und der Motivation des Personals, da er auf die Mitarbeit und die
Effizienz seines Abteilungspersonals angewiesen gewesen sei. Das wiederum habe
einen direkten Einfluss auf die Höhe seiner Einnahmen und damit auch jener
des Pools gehabt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen
werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Nicht abgezogen werden
dürfen weiters Repräsentationsaufwendungen oder
Repräsentationsausgaben (§ 20 Abs. 1 Z 3
EStG 1988).
Unter Repräsentationsaufwendungen oder -ausgaben sind
nach der Judikatur alle Aufwendungen zu verstehen, die zwar durch den Beruf des
Steuerpflichtigen bedingt sind bzw. im Zusammenhang mit der Erzielung von
steuerpflichtige Einkünfte bewirkenden Einnahmen anfallen, aber auch sein
gesellschaftliches Ansehen fördern. Maßgebend ist dabei das
äußere Erscheinungsbild, das auf Art und Beweggrund eines Aufwandes
schließen lässt (vgl. VwGH 30.4.2003, 99/13/0208).
Nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zählen Aufwendungen eines
Primararztes für diverse Feiern und Betriebsausflüge des
Stationspersonals typischerweise zu den durch die wirtschaftliche oder
gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingten und damit nach
§ 20 EStG nichtabzugsfähigen Aufwendungen (vgl.
VwGH 26.4.1994, 91/14/0036, VwGH 26.1.1981, 2157/79).
Vor diesem Hintergrund muss den gegenständlichen
Aufwendungen für die Weihnachtsfeier, den Schitag und den Betriebsausflug
ins Elsaß die Abzugsfähigkeit versagt bleiben. Derartige
gesellschaftliche Veranstaltungen gehen über rein berufliche
Berührungspunkte hinaus und zählen sohin unzweifelhaft zu jenen
Aufwendungen der Lebensführung, welche durch die wirtschaftliche und
gesellschaftliche Stellung eines in höherer oder leitender Funktion
Tätigen bedingt sind. Dass sie geeignet sein mögen, die Motivation und
damit die Leistung und die Effizienz der Mitarbeiter zu heben und somit auch die
Tätigkeit des Berufungsführers zu fördern, vermag an der
Nichtabzugsfähigkeit derartiger Aufwendungen im Hinblick auf den Wortlaut
der Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 nichts zu ändern.
Soweit der Berufungsführer bezugnehmend auf das Urteil
des Obersten Gerichtshofes vom 29.11.2001, 8 Ob A 184/01v,
einwendet, die Abteilung stelle einen zusätzlichen Betrieb dar und es
handle sich bei den strittigen Aufwendungen um im "Hausanteil" nicht enthaltene
Betriebsausgaben, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Oberste Gerichtshof im
angesprochenen Urteil lediglich erkannt hat, dass Ärztehonorare für
Sonderklassepatienten nicht unter den Begriff des Monatsbezuges im Sinne des
§ 133 des Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes fallen und daher
nicht in die Bemessungsgrundlage bei der Berechnung der Abfertigung eines nach
dem Vorarlberger Landesbedienstetengesetzes angestellten Arztes einzubeziehen
seien. Abgesehen davon, dass daraus keineswegs der zwingende Umkehrschluss zu
ziehen ist, dass es sich um selbständige Einkünfte handelt -
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bezüglich der
Einkünftequalifikation derartiger Sonderklassegebühren entscheidend,
ob das Krankenhaus oder der Arzt die Gebühren dem Patienten gegenüber
in Rechnung stellt (vgl. VwGH 18.3.2004, 2001/15/0034) - ist nicht
ersichtlich, was damit gewonnen werden sollte, hat das Finanzamt diese
Bezüge doch ohnedies erklärungsgemäß als Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erfasst und vermag die Wertung der Bezüge als
Einkünfte aus selbständiger Arbeit weder eine Zugehörigkeit der
vom Berufungsführer geführten Abteilung zu dessen Betrieb noch die
Dienstgebereigenschaft des Berufungsführers hinsichtlich des
Stationspersonals zu begründen. Wie vom Finanzamt in der
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt wurde, steht das
Krankenhauspersonal nicht in einem Dienstverhältnis mit dem
Berufungsführer, sondern mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt. Auch
ergibt sich nicht der geringste Hinweis auf ein sonstiges, den Anspruch auf ein
Leistungsentgelt begründendes Vertragsverhältnis des Stationspersonals
mit dem Berufungsführer und ist daher ein unmittelbarer Zusammenhang der
strittigen Aufwendungen mit dem Betrieb des Berufungsführers gegenüber
erbrachten Leistungen des Krankenhauspersonals nicht erkennbar. Vielmehr ist das
Krankenhauspersonal im Rahmen der Erfüllung dienstlicher Obliegenheiten
gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt tätig. Dass Kosten
für das Personal anteilig in dem von den Arzthonoraren einbehaltenen
sogenannten "Hausanteil" enthalten sind, vermag daran ebenso wenig zu
ändern, wie der Umstand, dass der Berufungsführer de facto
Personalentscheidungen getroffen hat, ist es doch als Regelfall anzusehen, dass
ein Abteilungsleiter bei Personalentscheidungen zumindest mitwirkt und die
Mitarbeiter der Abteilung ihm gegenüber weisungsgebunden sind.
Folglich hat das Finanzamt den Aufwendungen des
Berufungsführers für die Weihnachtsfeier, den Schitag sowie den
Betriebsausflug ins Elsaß die steuerliche Anerkennung zu Recht
versagt.
Gleiches gilt im Ergebnis für die Unfallkosten im
Rahmen des Schitages mit dem Stationspersonal.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988
sind Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Dazu gehören auch Aufwendungen für betrieblich
bedingte Fahrten, grundsätzlich somit auch Reparaturkosten für ein auf
einer betrieblich veranlassten Fahrt beschädigtes Betriebsfahrzeug.
Ausgeschlossen ist der Abzug derartiger Aufwendungen hingegen, wenn die Ursache
für den Schadenseintritt der privaten Sphäre zuzurechnen ist (vgl.
VwGH 23.5.1990, 89/13/0278), das den Schaden auslösende Ereignis sohin
nicht unmittelbar auf einer betrieblichen Fahrt eingetreten ist (vgl.
VwGH 27.3.2003, 99/15/0245) oder hiefür ein subjektives Fehlverhalten
oder ein privat bedingter Umstand auslösend war, wobei diesbezüglich
auch der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen ist (vgl. Doralt,
EStG7, § 4
Tz 254).
Gegenständlich ist das im Betriebsvermögen des
Berufungsführers stehende Fahrzeug im Rahmen einer Fahrt anlässlich
eines Schitages mit dem Personal der vom Berufungsführer geleiteten
Abteilung des Krankenhauses beschädigt worden. Inwieweit es sich dabei um
eine im Rahmen der selbständigen Arzttätigkeit veranlasste Fahrt
gehandelt haben sollte, ist für den unabhängigen Finanzsenat aus den
oben angeführten Gründen nicht erkennbar und können die Folgen
des Unfalles daher schon aus diesem Grund nicht als durch den Betrieb veranlasst
angesehen werden - ebenso wenig ist eine berufliche Veranlassung im Rahmen
der nichtselbständigen Tätigkeit erkennbar - und war diesen
daher die Abzugsfähigkeit zu versagen.
Der Berufung war somit insgesamt als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 16. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
PrimararztWeihnachtsfeierSchitagBetriebsausflugReparaturkostenVerkehrsunfallbetriebliche Veranlassung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0321-F/02
- Stammnummer
- 14086
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF