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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101961/2015

Werbungskosten als Bürgermeister

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101961/2015vom 13.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 5. März 2014 gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom 5. Februar 2014 betreffend die Einkommensteuer 2012, Anspruchszinsen 2012, Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit 21. 11. 2013 erfolgt seitens des Finanzamtes an den Bf. ein Ersuchen um Ergänzung in welchem der Bf. ersucht wurde, die beantragten Werbungskosten und Sonderausgeben durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen. In Beantwortung des Ersuchens um Ergänzung übermittelte der Bf. eine Aufstellung "Werbungskosten Bürgermeister 2012" mit einem Betrag von insgesamt € 24.634,95 sowie eine Aufstellung Kilometergelder 2012 mit einem Betrag in insgesamt € 3.337,31. Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 5. 2. 2014 ergab sich für den Bf. eine Nachforderung in Höhe von € 27.281,00. Die Bescheidbegründung lautete: "Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder jemanden unfreiwillig treffen und nicht die private Lebensführung betreffen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Als Werbungskosten eines Politikers wären lediglich die von Ihnen verteilten Werbegeschenke, die mit dem Namen des Politikers versehen sind, im Rahmen eines Wahlkampfes, absetzbar. Ausgaben für Geschenke, Gutscheine, Eintritts- oder Ehrenkarten, Spenden, Tombola, Mitgliedsbeiträge regionaler Vereine etc. sind durch die Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 20 EStG) und damit vom Abzug ausgeschlossen. Und dies auch dann wenn die Unterstützung im Interesse des Empfängers steht und diese Leistungen mit einer gewissen Werbewirkung für den Geber verbunden sind. Die Bewirtung von Geschäftspartnern ist nur dann abzugsfähig, wenn mit der Bewirtung ein konkreter Werbezweck verfolgt wird. Dieser ist dann erkennbar, wenn die Veranstaltung ausschließlich der Vermittlung der politischen Botschaft dient. Weiters sind gemischt veranlasste Aufwendungen, also jene mit einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig. Da es sich bei Ihren Ausgaben (Bewirtungsspesen) nicht eindeutig um typische Wahlveranstaltungen mit Werbezwecken handelt, konnten diese nicht berücksichtigt werden. Aufwendungen für bloße Repräsentationen stellen keine abzugsfähigen Werbungskosten dar (z.B. Bewirtungsspesen aus persönlichem Anlass bzw. sittlicher Verpflichtung, wie Besprechungen, Geburtstagseinladungen, etc). Fahrtkosten auf Grund der Benutzung eines Kraftfahrzeuges können dann steuerlich als Werbungskosten nach § 16 EStG 1988 berücksichtigt werden, wenn Nachweise vorliegen, die eine Kontrolle dieser Fahrten erlauben. Zu diesem Zweck sind Aufzeichnungen über Beginn und Ende, Ziel und Zweck der Reise, Kilometerstand und Gesamtzahl der gefahrenen Kilometer zu führen. Da die von Ihnen vorgelegte Aufstellung diesen Anforderungen in mehreren Punkten nicht entspricht, konnten beantragte Kilometergelder nicht berücksichtigt werden. Überdies wird festgestellt, dass bei Fahrten zu "Sommerfesten", "Pfarrfesten", "Geburtstagswünschen", "Feuerwehrversammlungen", "Begräbnissen", "div Bälle", "Konzerten", "Heurigenbesuchen" etc. nahezu immer von einer zumindest teilweisen privaten Veranlassung ausgegangen werden kann (persönliches, kulturelles Interesse usw.). Es ist der Tatbestand der gemischt veranlassten Aufwendungen nach § 20 EStG erfüllt. Werbungskosten in Form von Km-Geldern können daher in diesen Fällen nicht in Abzug gebracht werden. Die beantragten Taggelder für den Besuch von Parteisitzungen konnten nicht berücksichtigt werden, da diese Veranstaltungen in der Eigenschaft eines Parteimitgliedes und nicht auf Grund der Funktion als Bürgermeister besucht werden". Mit 5. 3. 2014 erfolgte die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 wie folgt: "Meine Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2012 begründe ich wie folgt: Ich habe bei der Geltendmachung meiner Sonderausgaben für das Jahr 2012 analog auch meiner vorherigen Geltendmachungen für die Jahre davor meine Sonderausgaben resultierend aus meiner politischen Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde ***1***. ***4*** geltend gemacht. Dies vor allem deshalb, weil auch in den Jahren davor diese Sonderausgaben aus der Bürgermeisterfunktion anerkannt worden waren. Wenn Sie nun ausführen "Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann", bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass diese Trennung bei Ausübung einer öffentlichen Funktion nicht möglich ist. Tombolaspenden, Einladungen an Vereine bzw. an die Besucher von Vereinsfesten dienen ausschließlich der Werbung dieser öffentlichen Funktion. Als Privatperson bzw. privater Besucher von Sport-, Feuerwehr-, kirchlichen und kulturellen Festen bin ich nicht veranlasst, Getränkeeinladungen, Bierfassspenden, Patronanzen, Matchbälle etc. zu spenden bzw. Einladungen auszusprechen. "Die durch die Stellung des Geschenkgebers bedingten Aufwendungen der privaten Lebensführung" vom Abzug auszuschließen bedeutete, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jemand aus privatem Interesse all diese Spendentätigkeit auch ausführen würde, wenn die öffentliche Funktion nicht bestehen würde. Ich bitte zu berücksichtigen, dass dies nicht der Fall ist, vor allem auch deshalb weil ja private Zuwendungen z.B. an Feuerwehren seit einiger Zeit steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig sind und der private Spender solche Zuwendungen klar als solche deklarieren kann und nicht den Umweg von Einladungen bei Festen etc. gehen muss. Ich berufe auch gegen die Feststellung, dass bei Fahrten zu Sommerfesten und weiteren öffentlichen Veranstaltungen "nahezu immer von einer zumindest teilweisen privaten Veranlassung ausgegangen werden kann". Als Mandatar übe ich eine öffentliche Funktion aus und nehme aus dieser Funktion heraus an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen teil. Eine Nichtteilnahme kann nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, bedeutete dies doch, dass der Mandatar nicht in seiner "öffentlichen" Funktion wahrgenommen werden würde. Ich begehre daher meine für das Jahr 2012 detailliert aus meiner öffentlichen Funktion begründet geltend gemachten Sonderausgaben analog Ihrer Vorgehensweise in den Jahren bisher anzuerkennen und meiner Beschwerde statt zu geben". Mit 17. 12. 2014 erging eine Beschwerdevorentscheidung gem. § 262 BAO, in welcher die Beschwerde vom 7. 3. 2014 gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 vom 5. 2. 2014 als unbegründet abgewiesen wurde: "Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind alle Aufwendungen und Ausgaben, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen und zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der eigenen Einnahmen geleistet werden oder jemanden unfreiwillig treffen und nicht die private Lebensführung betreffen. Aufwendungen die typischerweise dem Privatbereich zuzuordnen sind, sind auch dann zur Gänze nicht abzugsfähig, wenn sie teilweise beruflich veranlasst sind. Es mag zwar aufgrund Ihrer Tätigkeit für die Kostentragung von Sachspenden und Zuwendungen (Ehrengaben, Geschenke, Blumen, etc.) eine sittliche Verpflichtung vorliegen, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Werbungskosten sind aber nach Ansicht der Abgabenbehörde nicht gegeben, da die beantragten Kosten nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Vermittlung von politischen Botschaften dienten. Vgl. dazu auch die Entscheidung des UFS Wien GZ RV/2045-W/1 1 und die darin genannten VWGH-Erkenntnisse. Das gesellschaftliche Ansehen fördert nicht nur die Bewirtung, die ein Unternehmer Geschäftsfreunden, sondern gleichermaßen die Bewirtung, die ein politischer Funktionär anderen Personen welcher Art immer - möglichen Wählern, anderen politischen Funktionären, usw. - zuteilwerden lässt. Es können aber Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen. Aus § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 ergibt sich aber, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und beruflichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind. Es kommt somit nicht nur auf die berufliche Veranlassung an, sondern auch darauf, dass der Werbezweck wesentlicher Charakter der Veranstaltung sein muss. Bei den geltend gemachten Aufwendungen für Fahrten zu Sommerfesten und weiteren öffentlichen Veranstaltungen ist davon auszugehen, dass es sich nicht um typische Wahlveranstaltungen handelt, sondern vielmehr um gemischte - teils politische, teils gesellschaftliche - Veranstaltungen, bei denen der politische Teil nicht ausschließlich vorgeherrscht hat, sodass infolge des Aufteilungsverbotes die gesamten Aufwendungen der privaten Sphäre zugerechnet werden mussten". [...] Meine Beschwerde gegen den Einkommenssteuerbescheid 2012 begründe ich wie folgt: Ich habe bei der Geltendmachung meiner Sonderausgaben für das Jahr 2012 analog auch meiner vorherigen Geltendmachungen für die Jahre davor meine Sonderausgaben resultierend aus meiner politischen Funktion als Bürgermeister der Marktgemeinde ***3*** geltend gemacht. Dies vor allem deshalb, weil auch in den Jahren davor diese Sonderausgaben aus der Bürgermeisterfunktion anerkannt worden waren. Wenn Sie nun ausführen "Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführt und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann", bitte ich Sie zu berücksichtigen, dass diese Trennung bei Ausübung einer öffentlichen Funktion nicht möglich ist. Tombolaspenden, Einladungen an Vereine bzw. an die Besucher von Vereinsfesten dienen ausschließlich der Werbung dieser öffentlichen Funktion. Als Privatperson bzw. privater Besucher von Sport-, Feuerwehr-, kirchlichen und kulturellen Festen bin ich nicht veranlasst, Getränkeeinladungen, Bierfassspenden, Patronanzen, Matchbälle etc. zu spenden bzw. Einladungen auszusprechen. "Die durch die Stellung des Geschenkgebers bedingten Aufwendungen der privaten Lebensführung" vom Abzug auszuschließen bedeutete, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass jemand aus privatem Interesse all diese Spendentätigkeit auch ausführen würde, wenn die öffentliche Funktion nicht bestehen würde. Ich bitte zu berücksichtigen, dass dies nicht der Fall ist, vor allem auch deshalb weil ja private Zuwendungen z.B. an Feuerwehren seit einiger Zeit steuerlich als Sonderausgabe abzugsfähig sind und der private Spender solche Zuwendungen klar als solche deklarieren kann und nicht den Umweg von Einladungen bei Festen etc. gehen muss. Ich berufe auch gegen die Feststellung, dass bei Fahrten zu Sommerfesten und weiteren öffentlichen Veranstaltungen "nahezu immer von einer zumindest teilweisen privaten Veranlassung ausgegangen werden kann". Als Mandatar übe ich eine öffentliche Funktion aus und nehme aus dieser Funktion heraus an zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen teil. Eine Nichtteilnahme kann nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, bedeutete dies doch, da der Mandatar nicht in seiner "öffentlichen" Funktion wahrgenommen werden würde. Ich begehre daher meine für das Jahr 2012 detailliert aus meiner öffentlichen Funktion begründet geltend gemachten Sonderausgaben analog Ihrer Vorgehensweise in den Jahren bisher anzuerkennen und meiner Beschwerde statt zu geben". Mit 16. 4. 2015 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht wie folgt: "Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Rahmen seiner Veranlagung 2012 Werbungskosten als Bürgermeister in Höhe von insgesamt 24.634,95 Euro geltend. Das Finanzamt verlangte eine Aufstellung und die zugehörigen Belege vom Bf. ab. Dem kam der Bf. grundsätzlich nach. Die folgende Überprüfung führte zur Anerkennung von "Klubbeiträge" (9.547,20 €), "Afa Notebook 80 %" (152 €), "RI-Sommerakademie" (105 €) und "Diäten" (105,60 €), insgesamt also 9.909,80 €. Nicht anerkannt wurden: - Kilometergelder lt. Aufstellung (3.337,32 €) - Handykosten (507,54 €) - Bewirtungsspesen 50 % (2.602,39 €) - Mitgliedsbeiträge (67 €) - Pokalspenden, Transparentwerbung (197,25 €) - Ballkarten (680 €) - Amtsblatt (16 €) - Spende Fass Bier für FF (100 €) - Blumen (32,10 €) - Gutscheine (100 €) - VIP, Matchball und Patronanz SV (327,95 €) - Spenden anlässlich von Veranstaltungen (6.740 €) - Diäten (17,60 €) Die Fahrtkosten wurden verwehrt, einerseits wegen mangelhafter Aufzeichnungen und andererseits wegen interpretierter privater Mitveranlassung der Fahrten. Die Telefonkosten wurden verwehrt wegen Nichtvorlage von Belegen. Die Bewirtungsspesen wurden verwehrt wegen privater Mitveranlassung bzw. wegen Subsumierung den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Sämtliche andere Kosten wurden den nichtabzugsfähigen Kosten des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (Mischaufwand) zugeordnet. Beweismittel: Belege (nicht mehr vorliegend) Das Finanzamt legte bei ihrer Entscheidung einen strengen Maßstab an. Bei ihrer Entscheidung wurden die RZ 383a ff der Lohnsteuerrichtlinien (ehemals Politikererlass) außer Acht gelassen. Aber selbst unter Einbezug dieser Regelungen, wären Werbungskosten nicht in dem beantragten Ausmaß zu gewähren gewesen. So entsprechen beispielsweise die Fahrtaufzeichnungen nicht nur nicht den allgemeinen Regeln lt. Judikatur und Rechtsprechung, sondern auch nicht den "gelockerten" Aufzeichnungspflichten lt. Lohnsteuerrichtlinien (…)". Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. 2. 2014 wurde die Einkommensteuer des Jahres 2012 seitens des Finanzamtes somit mit einer Nachforderung von € 27.281,00 festgesetzt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der Beschwerdeführer (Bf.) machte im Rahmen seiner Veranlagung 2012 Werbungskosten als Bürgermeister in Höhe von insgesamt 24.634,95 Euro geltend. Das Finanzamt verlangte eine Aufstellung und die zugehörigen Belege vom Bf. ab. Dem kam der Bf. grundsätzlich nach. Die folgende Überprüfung führte zur Anerkennung von "Klubbeiträge" (9.547,20 €), "Afa Notebook 80 %" (152 €), "RI-Sommerakademie" (105 €) und "Diäten" (105,60 €), insgesamt also 9.909,80 €. Nicht anerkannt wurden: - Kilometergelder lt. Aufstellung (3.337,32 €) - Handykosten (507,54 €) - Bewirtungsspesen 50 % (2.602,39 €) - Mitgliedsbeiträge (67 €) - Pokalspenden, Transparentwerbung (197,25 €) - Ballkarten (680 €) - Amtsblatt (16 €) - Spende Fass Bier für FF (100 €) - Blumen (32,10 €) - Gutscheine (100 €) - VIP, Matchball und Patronanz SV (327,95 €) - Spenden anlässlich von Veranstaltungen (6.740 €) - Diäten (17,60 €) Die Fahrtkosten wurden verwehrt, einerseits wegen mangelhafter Aufzeichnungen und andererseits wegen interpretierter privater Mitveranlassung der Fahrten. Die Telefonkosten wurden verwehrt wegen Nichtvorlage von Belegen. Die Bewirtungsspesen wurden verwehrt wegen privater Mitveranlassung bzw. wegen Subsumierung der nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Sämtliche andere Kosten wurden den nichtabzugsfähigen Kosten des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 (Mischaufwand) zugeordnet. Das Finanzamt legte bei ihrer Entscheidung einen strengen Maßstab an. Bei ihrer Entscheidung wurden die RZ 383a ff der Lohnsteuerrichtlinien (ehemals Politikererlass) außer Acht gelassen. Aber selbst unter Einbezug dieser Regelungen, wären Werbungskosten nicht in dem beantragten Ausmaß zu gewähren gewesen. So entsprechen beispielsweise die Fahrtaufzeichnungen nicht nur nicht den allgemeinen Regeln lt. Judikatur und Rechtsprechung, sondern auch nicht den "gelockerten" Aufzeichnungspflichten lt. Lohnsteuerrichtlinien (…)". Mit Einkommensteuerbescheid vom 5. 2. 2014 wurde die Einkommensteuer des Jahres 2012 seitens des Finanzamtes somit mit einer Nachforderung von € 27.281,00 festgesetzt. Der Bf. erhob mit 5. 3. 2014 Beschwerde und führte darin aus, "dass in den Jahren davor diese Sonderausgaben aus der Bürgermeisterfunktion anerkannt worden" seien. Demzufolge seien die vom Bf. begehrten Aufwendungen auch für das berufungsgegenständliche Jahr seitens des Finanzamtes anzuerkennen. Eine "Trennung zwischen beruflichen und privaten Interessen sei nach Ansicht des Bf. nicht möglich". Die begehrten Aufwendungen seien somit seitens des Finanzamtes anzuerkennen. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Der Bf. begehrte im Zuge der Veranlagung 2012 diverse Werbungskosten in seiner Funktion als Bürgermeister. Das Finanzamt kam in Überprüfung der vom Bf. vorgelegten Unterlagen zur Auffassung, dass es sich bei den vom Bf. übermittelten Belegen in einer Vielzahl von Fällen um Ausgaben gehandelt habe, bei welchen eine Trennung zwischen beruflicher Tätigkeit und privater Lebensführung nicht eindeutig möglich gewesen sei. Auch der Bf. führte in seiner Beschwerde dazu aus, dass "diese Trennung bei Ausübung einer öffentlichen Funktion nicht möglich" sei. In der Beschwerde sowie im Vorlageantrag begründet der Bf. sein Begehren auf Berücksichtigung der Aufwendungen lediglich damit, dass "auch in den Jahren davor diese Sonderausgaben aus der Bürgermeisterfunktion anerkannt worden seien". Auf die Einwendungen des Finanzamtes betreffend der Nichtanerkennung der einzelnen Belege ist der Bf. jedoch in seiner Beschwerde und im Vorlageantrag nicht eingegangen. Die globale Forderung auf Anerkennung der Ausgaben "weil diese auch in den Jahren davor anerkannt worden seien" kann jedoch die vom Bf. behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erfolgreich begründen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben. Wien, am 13. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101961/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101961.2015
Stammnummer
140148
Gültig
13.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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