…nicht vor, dass sich am von der Abgabenbehörde zu beurteilenden Sachverhalt etwas geändert hätte, sondern sie brachte ihrerseits eine neue rechtliche Beurteilung hinsichtlich der Vorsteueraufteilung vor, d.h. die Abgabenbehörde hätte von sich aus - noch vor Kenntnisnahme der neuen Rechtsauffassung der nunmehrigen Bw. hinsichtlich Vorsteueraufteilung…
…eine Veröffentlichung des ÖAMTC erfahren habe, dass das BMF seine Rechtsansicht zum Bonus-Malus-System gemäß § 6a NoVAG 1991 bei Import von Gebrauchtwagen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet im August 2009 geändert hat, habe er den Antrag auf Rückerstattung gestellt. Dieser Antrag könne daher seiner Ansicht…
…Betriebsvermögen seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen ist, erworben hat, bekannt war, liegt für ihn kein Wiederaufnahmegrund vor. Geänderte rechtliche Beurteilung grundsätzlich kein Wiederaufnahmegrund Eine geänderte rechtliche Beurteilung eines bereits bekannten Sachverhalts bzw. eine geänderte Rechtsauffassung stellt beim Neuerungstatbestand grundsätzlich keinen Wiederaufnahmegrund i. S. d. …
…von solchen, die auf einer geänderten Rechtsauffassung beruhen, keinesfalls regelmäßig einer Wiederaufnahme des Verfahrens entgegen stehen (vgl. Ritz, BAO³, § 303 Tz. 50f). Zwischen Sachentscheidung und Wiederaufnahmebescheid besteht daher auch auf Grund dieses Aspektes kein so enger Zusammenhang, dass eine geänderte Rechtsauffassung im Sachbescheid automatisch, das…
…die sich auf eine "allgemeine Weisung des BMF" stütze. Das BMF habe schließlich in den EStR 2000 die gegenüber den EStR 1984 und den KESt-Richtlinien völlig geänderte Rechtsauffassung vertreten, wonach primär die finanzmathematische Methode anzuwenden wäre und nur im Ausnahmefall die lineare Methode zum…
…zugelassen worden sei, weshalb die durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache C-402/09, Ioan Tatu, geänderte Rechtsauffassung zum Tragen komme. Unter Zugrundelegung der Bemessungsrundlage von 22.500,00 € und des Steuersatzes von 16% sei die Abgabenerhöhung gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG…
…19 DBA-Liechtenstein anwendbar sei, nur mehr in Liechtenstein versteuern müssen. Die nunmehr geänderte Rechtsauffassung des Finanzamtes sei nicht richtig. Ursprünglich (bis 2007) sei die Privatschule "F" von der Stiftung "NL" geführt worden. Nachdem die Schülerzahlen stetig zugenommen hätten, sei die Privatschule unter der Trägerschaft…
…545). Gegenständlich wurde die Prämie erst nach Zustellung des Einkommensteuerbescheides, nämlich mit der gegen diesen erhobenen Berufung geltend gemacht und kann dem Finanzamt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden, es hätte die geänderte Rechtsauffassung des BMfF, an die der unabhängige Finanzsenat ohnedies nicht gebunden wäre…
…außer Ansatz bleiben. Die Kosten seien 1996 - 1998 angefallen und müssten nach einer periodengerechten Abgrenzung auch in diesen Jahren als Aufwand zum Tragen kommen. In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (BVE) führte das Finanzamt aus, dass eine geänderte Rechtsauffassung der Bw. keinen Wiederaufnahmsgrund darstelle, da es sich…
…möglich .... " Die Steuerpflichtige beabsichtigt eben genau nicht die Anpassung der unbaren Entnahmen als Ausgleich von irgendwelchen steuerlichen Mehrbelastungen sondern eine Anpassung an eine Jahre nach der Einbringung geänderte Rechtsauffassung der Finanzverwaltung. In logischer Konsequenz muss daher zumindest ein Prozentsatz von 70,8 % von 4 Mio…
…der strittigen Wiederaufnahmegründe und dem Ergebnis der Gesamtaufrollung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsansicht betreffend die Liegenschaft Breitenfurt vor. Es sei daher ungerechtfertigt und unbillig, im Rahmen einer auf relativ unbedeutende Gründe gestützten Wiederaufnahme eine geänderte Rechtsauffassung mit einer derart gravierenden steuerlichen Auswirkung durchsetzen zu wollen.…
…der strittigen Wiederaufnahmegründe und dem Ergebnis der Gesamtaufrollung unter Berücksichtigung der geänderten Rechtsansicht betreffend die Liegenschaft B. vor. Es sei daher ungerechtfertigt und unbillig, im Rahmen einer auf relativ unbedeutende Gründe gestützten Wiederaufnahme eine geänderte Rechtsauffassung mit einer derart gravierenden steuerlichen Auswirkung durchsetzen zu wollen.…
…dass das Vorhandensein dieses Sachverhaltes auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben nicht anzunehmen war. Auch eine nachträglich geänderte Rechtsauffassung, eine geänderte Interpretation der in Betracht kommenden Vorschriften kann zu einem Widerruf eines Begünstigungsbescheides ebenso wenig Anlass geben wie eine nachträglich andere tatsächliche oder rechtliche Beurteilung…
…aktenkundiges Ansuchen vom 27. Mai 2024) ersucht. Zum anderen hielt das Gericht dem Beschwerdeführer die geänderte Rechtsauffassung zur Gebührenpflicht datenschutzrechtlicher Eingaben vor und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. In der daraufhin am 13. April 2026 eingelangten Stellungnahme stellte der Beschwerdeführer klar, dass es kein…
…des Verfahrens war somit durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich die für das Jahr 1974 geänderte Rechtsauffassung auf den Gewinn der nachfolgenden Besteuerungszeiträume ausgewirkt hatte. Wörtlich führte der VwGH aus: "Die Wiederaufnahme von Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen…
…des Verfahrens war somit durch den Umstand gerechtfertigt, dass sich die für das Jahr 1974 geänderte Rechtsauffassung auf den Gewinn der nachfolgenden Besteuerungszeiträume ausgewirkt hatte. Wörtlich führte der VwGH aus: "Die Wiederaufnahme von Verfahren öffnet den Weg, eine durch Bescheid erledigte Rechtssache in einem neuerlichen…
…eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem § 303 Abs 1 BAO zu verfügen ist. Dies insbesondere im Hinblick auf den Eintritt der Verjährung sowie des Umstandes, dass eine geänderte Rechtsauffassung keinen Wiederaufnahmegrund darstellt. Der Bf. vertritt Auffassung, dass das Verfahren wiederaufzunehmen sei, da die Einkünfte aus Anteilen…
…nach § 303 BAO verschiedene Voraussetzungen voraus, deren Vorliegen hier nicht ersichtlich ist. Eine geänderte Rechtsauffassung ist kein Wiederaufnahmegrund. Bei einer Fristversäumnis ist gemäß § 308 BAO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich, allerdings muss die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sein…
…Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich gewesen. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich, anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin eine Rückforderung im Zivilrechtsweg noch aussichtsreich…
…2010 Konkurs angemeldet hat, war eine solche Disposition der Beschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr mit vernünftigen Erfolgsaussichten möglich. Hätte das Finanzamt ***Fa*** die Rechtsansicht nicht erst nachträglich im Jahr 2012 geändert, sondern bereits ursprünglich anlässlich der Auskunftserteilung die später geänderte Rechtsauffassung vertreten, wäre bei der Beschwerdeführerin…