Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0139-F/05
Investitionszuwachsprämie, Rechtzeitigkeit der Vorlage des Verzeichnisses
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0139-F/05vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.M., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Feldkirch betreffend Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für das Jahr 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungsführerin ließ im Jahr 2002 eine Photovoltaikanlage zur
Erzeugung und Lieferung elektrischer Energie errichten. Nach
erklärungsgemäßer Veranlagung zur Umsatz- und Einkommensteuer
für das Jahr 2002 wurde gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 mit der
Begründung, die Investitionszuwachsprämie sei nicht
berücksichtigt worden, Berufung erhoben und gleichzeitig ein mit
2. Juni 2003 datiertes Verzeichnis (Formblatt E 108e) zur Geltendmachung
der Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e
EStG 1988 für das Jahr 2002 in Höhe von 3.866,74 €
eingereicht.
Die sowohl
hinsichtlich des Antrages auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie als auch der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid ergangenen Zurückweisungsbescheide des Finanzamtes
bekämpfte die Berufungsführerin mit Berufung und nach Ergehen
abweisender Berufungsvorentscheidungen mit Vorlageantrag. Der unabhängige
Finanzsenat wies die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid hinsichtlich
Einkommensteuer mit Berufungsentscheidung vom 13. August 2004, RV/0051-F/04, als
unbegründet ab; der Bescheid betreffend die Zurückweisung des Antrages
auf Gewährung einer Investitionszuwachsprämie sowie die
diesbezüglich ergangene Berufungsvorentscheidung wurden mit der
Begründung, dass über einen solchen Antrag mit einer inhaltlichen
Sachentscheidung abzusprechen sei, aufgehoben.
Mit Bescheid
gemäß
§ 201 BAO vom 24. August 2004 versagte das
Finanzamt die Zuerkennung der Investitionszuwachsprämie aufgrund
verspäteter Einreichung des Verzeichnisses neuerlich und setzte die
Prämie mit Null fest.
Dagegen wandte
sich die Berufungsführerin wiederum mit Berufung und nach Ergehen einer
abweisenden Berufungsvorentscheidung mit Vorlageantrag. Begründend
führt sie verweisend auch auf die bereits im Verfahren betreffend die oben
genannten Zurückweisungsbescheide vorgebrachten Einwendungen aus, dass
innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid unter Anschluss der
Beilage zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie berufen und die
Prämie somit nicht verspätet geltend gemacht worden sei. Es sei nicht
einzusehen, weshalb nicht die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits
geänderte Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Finanzen bzw.
die vom Gesetzgeber geänderte Bestimmung zur Anwendung komme. Nur schwer
verstanden werden könne weiters, dass die offensichtlich unklare und
unbefriedigende Fristenregelung auch im Nachhinein gegen den Steuerzahler
ausgelegt werde und die Fakten völlig unberücksichtigt blieben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bestimmung des
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 in der im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 155/2002, lautet:
"Der
Steuererklärung ist ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung."
Der
unabhängige Finanzsenat hat in Übereinstimmung mit dem
überwiegenden Teil des Schrifttums (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 108e Tz 7; Doralt,
EStG7,
§ 108e Tz 15; Thunshirn/Untiedt, SWK 3/2004, S 069 und SWK
6/2004, S 63; Unger, SWK, 25/2004, S 75) wiederholt, so zB auch in der
die Berufungsführerin betreffenden Berufungsentscheidung vom 13. August
2004, RV/0051-F/04, die Auffassung vertreten, dass nach der oben
wiedergegebenen, für die Jahre 2002 und 2003 anzuwendenden Regelung die
Einreichung des Verzeichnisses zur Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie mit dem Zeitpunkt der Einreichung der
Steuererklärung des betreffenden Jahres befristet ist und mit der nicht
fristgerechten Einreichung des Verzeichnisses der Anspruch auf die
Investitionszuwachsprämie verloren geht.
Diese
Auffassung hat nunmehr auch der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
21.9.2006, 2004/15/0104, bestätigt. Begründend führt der
Verwaltungsgerichtshof zusammengefasst aus, dass das Gesetz eine Antragstellung
in der Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vorsehe. Nach dem letzten Satz
des § 108e Abs. 4 EStG 1988 gelte das Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres als
Abgabenerklärung, die Fristen der BAO für die Einreichung von
Abgabenerklärungen seien diesbezüglich jedoch nicht anzuwenden.
Abgabenerklärungen nach § 108e EStG 1988 seien im
§ 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der Antragsteller sei zur
Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht verpflichtet. Der
Gesetzgeber habe nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988 eine
Antragsfrist für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie
nicht ausdrücklich formuliert, nach der Systematik und Teleologie der
Regelungen seien sie aber dahin zu verstehen, dass mit der Wortfolge "ist
anzuschließen" der zeitliche Rahmen der Antragstellung festgelegt werde.
Es könne dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden, dass er für die
Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie - in der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen habe. Auch eine
zusammenschauende Betrachtung mit den Regelungen betreffend die Prämie
für Forschung und Bildung (§ 108c), die befristete
Sonderprämie für die katastrophenbedingte Ersatzbeschaffung
(§ 108d) und die Lehrlingsausbildungsprämie (§ 108f)
lasse erkennen, dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist
für die Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt
habe. Die Stellung des Antrages auf Prämiengewährung sei in allen
genannten Fällen zeitlich begrenzt. Dass der in § 108e
EStG 1988 verwendeten Wortfolge, wonach der Steuererklärung ein
Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie anzuschließen ist,
gleichfalls ein zeitlicher Aspekt beizumessen sei, erscheine auch nicht
unsachlich: Dem Finanzamt sei es dadurch möglich, in einem Arbeitsgang
einerseits die Veranlagung zur Jahressteuer (bzw. die Gewinnfeststellung)
vorzunehmen und andererseits zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die
beantragte Prämie gegeben seien. Zudem sei davon auszugehen, dass dem
Antragsteller im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits
alle Informationen vorlägen, die er in Bezug auf die Geltendmachung von
Prämien benötige. Dazu komme, dass bei Begünstigungsvorschriften,
wie der Gewährung staatlicher Prämien, dem Antragsteller die Beachtung
bestimmter Antragsmodalitäten oder -fristen durchaus zugemutet werden
könne, um nach Ablauf einer bestimmten Frist den finanziellen
Bedeckungsbedarf des Staates feststellen zu können. Daraus ergebe sich,
dass ein Antrag auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie, der nach
Einreichung der Steuererklärung des betreffenden Jahres gestellt wird,
verspätet sei.
Gegenständlich
wurde das Verzeichnis unbestritten erst nach der Einkommensteuererklärung,
nämlich mit der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2002 eingereicht und hat das Finanzamt die Zuerkennung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2002 sohin zu Recht versagt.
Daran vermögen auch die Ausführungen der Berufungsführerin nichts
zu ändern. Die Verwaltungspraxis und der unabhängige Finanzsenat haben
die gegenständliche Bestimmung stets im oben dargelegten, vom
Verwaltungsgerichshof nunmehr bestätigten Sinn verstanden. Den
diesbezüglich zum Teil kritischen Äußerungen (vgl. ua. Denk und
Gaedke, SWK 20/21/2003, S 496) hat vorerst das BMfF, indem es den
Erklärungsvordruck ergänzte und den Finanzämtern mitteilte, dass
keine Bedenken bestünden, wenn die Prämien jeweils bis zum Ergehen
(Zustellung) des das jeweilige Jahr betreffenden Einkommensteuerbescheides
geltend gemacht würden, Rechnung getragen (vgl. SWK 22/2003, S 545).
Gegenständlich wurde die Prämie erst nach Zustellung des
Einkommensteuerbescheides, nämlich mit der gegen diesen erhobenen Berufung
geltend gemacht und kann dem Finanzamt daher nicht zum Vorwurf gemacht werden,
es hätte die geänderte Rechtsauffassung des BMfF, an die der
unabhängige Finanzsenat ohnedies nicht gebunden wäre, nicht
berücksichtigt. In weiterer Folge hat der Gesetzgeber die Bestimmung des
§ 108e EStG 1988 mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I
Nr. 57/2004, dahingehend abgeändert, dass die Geltendmachung der
Prämien bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides zulässig ist. Die Neuregelung ist nach der
maßgeblichen Inkrafttretensbestimmung (§ 124b Z 105 EStG 1988)
jedoch erstmals für Prämien anzuwenden, die das Kalenderjahr 2004
betreffen (SWK 10/2004, T 065; ÖStZ 2004/322; SWK 14/2004, S 506). Die
Anwendung der Neufassung des § 108e EStG 1988 auf Prämien
der Jahre 2002 und 2003 wäre sohin gesetzwidrig. Dem Vorwurf, die Regelung
würde auch im Nachhinein zum Nachteil der Abgabepflichtigen ausgelegt,
kommt damit keine Berechtigung zu. Inwieweit die Fakten unberücksichtigt
geblieben sein sollten, ist für den unabhängigen Finanzsenat nicht
erkennbar und wurde dies auch von der Berufungsführerin nicht näher
konkretisiert.
Der
Berufung konnte daher gesamthaft gesehen kein Erfolg beschieden
sein.
Feldkirch,
am 21. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0139-F/05
- Stammnummer
- 26847
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF